Preussische Verfassung §. 64.
Die erste Kammer (Senat) besteht aus 175 Mitgliedern.
§. 65.
Die Mitglieder des Senats werden durch die Bezirks- und Kreisvertreter erwählt. Die vereinigten Bezirks- und Kreisvertreter eines Bezirks bilden je einen Wahlkörper und wählen die nach der Bevölkerung auf den Bezirk treffende Zahl der Abgeordneten.
§. 66.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlausführungs-Gesetz.
§. 67.
Die Legislatur-Periode des Senats wird auf sechs Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Periode wird der Senat neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle seiner Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
§. 68.
Wählbar zum Senats-Mitgliede ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang in Preußen seinen Wohnsitz hat.
§. 69.
Die Erwählung von Stellvertretern für die Mitglieder beider Kammern ist unzulässig.
§. 70.
Die Kammern werden durch ren König regelmäßig im Monat November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen. Am letzten Tage dieses Monats, so wie spätestens am zehnten Tage nach dem Tode des Königs versammeln sich dieselben von Rechts wegen.
Ist im letzteren Falle eine oder die andere Kammer aufgelöst und erst auf einen späteren Zeitpunkt wieder einberufen, so tritt die aufgelöste Kammer bis zum Zusammentritt der Neugewählten in Wirksamkeit.
Bis zur Eidesleistung des Thronfolgers oder des Regenten, übt das Staats-Ministerium unter seiner Verantwortlichkeit die Königliche Gewalt aus.
§. 71.
Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so setzt die andere ihre Sitzungen aus.
§. 72.
Dem Könige so wie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den König verworfen worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
Jeder Gesetzvorschlag über Einnahme und Ausgabe des Staates, so wie über Ergänzung des stehenden Heeres, muß zuerst von der Kammer der Abgeordneten genehmigt werden.
§. 73.
Eine jede Kammer hat die Befugniß, Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen, mit dem Rechte, unter Mitwirkung richterlicher Beamten eidlich Zeugen zu vernehmen und die Behörden zur Assistenz zu requiriren.
§. 74.
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmermehrheit vorbehaltlich der durch die Geschäfts-Ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.
§. 75.
Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts-Ordnung, und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vice-Präsidenten und Sekretäre.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer. Durch die Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder einer Beförderung im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in derselben und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
§. 76.
Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu richten.
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.
§. 77.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
§. 78.
Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
§. 79.
Sie können für ihre Abstimmungen oder für die in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Aeußerungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne ihre Genehmigung während der Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder binnen der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer und eine jede Untersuchungs- oder Civil-Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.
§. 80.
Die Mitglieder beider Kammern erhalten aus der Staats-Kasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Tit. VI.
Von der richterlichen Gewalt.
§. 81.
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern Autorität als der des Gesetzes unterworfenen Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
§. 82.
Die Richter werden vom Könige für ihre Lebenszeit ernannt. Sie können nur durch Urtheil und Recht aus Gründen, welche die Gesetze vorgeschrieben und bestimmt haben, ihres Amtes entsetzt, zeitweise enthoben, unfreiwillig an eine andere Stelle gesetzt oder pensionirt werden.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Auf die Staats-Anwälte finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§. 83.
Das Richteramt ist mit der gleichzeitigen Verwaltung eines andern Staatsamtes unvereinbar. Ausnahmen finden nur auf Grund eines Gesetzes statt.
§. 84.
Die Verleihung von Titeln, die nicht unmittelbar mit dem Amte verbunden sind, und von Orden, so wie die Zuwendung von Gratifikationen an Richter darf nicht stattfinden.
§. 85.
Es sollen im ganzen Umfange der Monarchie Einzelrichter, Landgerichte und Appellationsgerichte eingerichtet werden.
Die Organisation wird durch das Gesetz bestimmt, welches der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde beigefügt ist.
§. 86.
Niemand darf zu einem Richteramte berufen werden, welcher sich nicht zu demselben nach näherer Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
§. 87.
Handels- und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten eingerichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.
Die Einrichtung der zur Aufrechterhaltung militärischer Disziplin nothwendigen Militärgerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Die Organisation, Zuständigkeit und das Verfahren bei den Handels-, Gewerbe- und Militär-Gerichten, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der Letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
§. 88.
Sobald ein gleichmäßiges gerichtliches Verfahren eingeführt sein wird, sollen die noch bestehenden obersten Gerichtshöfe zu einem einzigen vereinigt werden.
§. 89.
Alle Funktionen, welche nicht im Rechtsprechen bestehen oder dasselbe vorbereiten, sollen von den Gerichten getrennt werden.
Ausnahme bestimmt das Gesetz.
§. 90.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. In Civilsachen kann die Oeffentlichkeit durch das Gesetz beschränkt werden.
§. 91.
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Handlungen (Verbrechen), so wie bei politischen und Preßvergehen, darf die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten nur durch Geschworene erfolgen, deren Einrichtung durch ein Gesetz geregelt wird, welches der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde beigefügt ist.
§. 92.
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs-Behörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenz-Konflikte zwischen den Gerichten und der Verwaltung entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
§. 93.
Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nöthig, um öffentliche Civil- und Militär-Beamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.
Tit. VII.
Von der Finanzverwaltung.
§. 94.
Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Jahr im Voraus veranchlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
§. 95.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.
§. 96.
In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Die bestehende Steuergesetzgebung soll einer Revision unterworfen und dabei jede solche Bevorzugung abgeschafft werden.
§. 97.
Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.
§. 98.
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staates.
§. 99.
Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres wird von der Ober-Rechnungskammer den Kammern zur Entlastung der Staatsregierung vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen.