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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 175. Köln, 22. Dezember 1848. Beilage.

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Beilage zu Nr. 175 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Freitag 22. Dezember 1848.
[Großbritannien]

[Fortsetzung] Anwalt selbst, daß alles weitere Verfahren eingestellt werde. Er hatte nemlich Hrn. Baptiste, den ex-königlichen Juwelier Louis Philippe's aus Paris kommen lassen und dieser hatte erklärt, daß die verdächtigen Pretiosen den von ihm für Philippe gefertigten täuschend ähnlich sähen, gleichwohl aber nicht zu dem ex-königlichen Juwelenschatz gehörten. Somit wurde jede Verfolgung gegen Baron Bassagnes, Marie Doralie und Eugen Saulnier eingestellt. Es ergab sich zugleich, daß Bassagnes durch die Emanzipationserklärung der Sklaven um 500 derselben gekommen, und durch Geldbedrängniß veranlaßt worden sei, mit seinen Juwelen sich nach London zu begeben, um dafür baares Geld herauszuschlagen. So glücklich nun für die Unschuldigen der Prozeß endigte, so unglücklich war das Nachspiel, denn eben sollte den Angeklagten ihr Eigenthum zurückgegeben werden, als ein Beamter der Douane hereintrat und Alles mit Beschlag belegte. Er führte als Grund an, daß die Juwelen als Bilder unter die Rubrik "ausländische Waaren" gehörten und als solche nicht verzollt worden seien. Der Einwand, daß sie als Reisegepäck die Douanen theils zu Dover theils zu Folkstone schon passirt hätten, half nichts. Die Angeklagten die eben mit ihrem Eigenthum hatten abziehen wollen, mußten nun ruhig zusehn, wie der Douanenbeamte die Siegel darauf setzte. Sie mögen sich bei ihrem theuern Ex-König und den englischen Douanen-Gesetzen dafür bedanken.

* London, 19. Decbr.

In Liverpool ist der Prozeß wegen des todtgeschlagenen Polizisten Brigat beendigt und einer von den 3 Angeklagten zum Tode verurtheilt worden. Die Geschwornen hatten für ihn um Gnade gebeten. Gegen die beiden anderen Angeklagten wurde der Prozeß wegen völlig mangelnden Beweises fallen gelassen. Diese Beiden haben also 4 Monate lediglich zur Befriedigung des Rachedurstes der Bourgeosie in Untersuchungshaft zubringen müssen.

* Dublin, den 16. Decbr.

Der Hochverrathsprozeß gegen C. G. Duffy hat gestern auf's Neue begonnen. Es handelte sich vorläufig um rein formelle Fragen. Die ganze Gemeinheit des whiggischen Gerichtshofes zeigte sich darin, daß der Vorsitzende das Verbot aussprach, über den anstehenden Prozeß vor seiner Beendigung irgend etwas zu veröffentlichen. Diese Frechheit bringt selbst die Whigblätter in Harnisch Wie es den Anschein hat, wird sich wohl kaum ein einziges Blatt nach diesem infamen Beschlusse der heiligen Justiz richten.

Aegypten.
068 Alexandrien, 8. Dezember.

Abbas Pascha, der neue Vice-König von Egypten, kehrte am 25. November von Mecca nach Suez zurück und erreichte Cairo am folgenden Tage, wo er in aller Ruhe seine Herrschaft antrat. Am 27. November empfing er alle europäischen Konsuln und machte namentlich verschiedenen englischen Beamten sehr hübsche Geschenke.

Am 2. d. langte ein türkisches Kriegs-Dampfboot hier an, und hatte Mazloum Bey, den Justiz-Minister der Pforte an Bord, der mit einem Firman nach Egypten gesandt wurde, welcher Abbas Pascha zum Vice-König ernennt und ihn zugleich einladet nach Konstantinopel zu kommen, um dort seine Belehnung zu empfangen. Mazloum Bey denkt den Vice-König in Cairo zu treffen, um dann mit ihm zusammen nach Konstantinopel zu reisen. In Cairo stattete Abba Pascha seinem Großvater Mehemet Ali einen Besuch ab, worüber der alte Mann sich sehr freute. In Suez hatten sich 2000 Beduinen der Wüste versammelt und unterwarfen sich dem Vice-König freiwillig. Da Abbas nie so strenge mit dem Eintreiben der Steuern war, wie seiner Zeit Ibrahim, so ist er überall sehr beliebt. Man glaubt, daß er zur Leitung der Geschäfte einen Rath erwählen wird, um diesem dann selbst zu präsidiren.

Nach dem Firman des Sultans wurde Mehemet Ali im Juni 1841 der erbliche Besitz für Egypten, innerhalb der alten Gränzen, zugesagt; dagegen nur die einfache Herrschaft über die Provinzen Nubien, Darfour, Sennaar und Kordofan. Man muß nun noch abwarten ob der Sultan für diese Provinzen jetzt einen andern Pascha, unabhängig von dem von Egypten, ernennen wird. Wie man sagt, wird Abbas die in Egypten bestehenden Baumwoll-Manufakturen wieder abschaffen, da sie mit zu viel Schaden betrieben werden. Der Handel war lebhaft; -- die Baumwoll-Erndte ist mehr als reichlich, so daß die Preise dafür niedriger gehen werden.

Asien.
068

Die Nachrichten au Indien und China reichen bis zum 8. Novbr. aus Calkutta, von Bombay 16. Novbr.; China 29 Okt. Die Berichte aus Mooltan gehen bis zum 3. Novbr. und bis zu dem Tage war kein entscheidendes Treffen zwischen den britischen Truppen und dem Rebellen Moolraj vorgefallen, obgleich einige mehr oder weniger blutige Scharmützel stattgefunden; Letztere endeten stets mit der Niederlage der Eingeborenen. Die britischen Streitkräfte, die sich bei Noree versammeln sollen, werden gegen den 17. Nov. mit 30 Stück schwerem Geschütz dort eintreffen. Die ganze Armee von Mooltan wird erst Mitte oder Ende Dezbr. gehörig organisirt sein, so daß General Whish dann 120 Mörser, Haubitzen und Kanonen mit ungefähr 19,000 Mann regulärer Truppen zu seiner Verfügung hätte, außer den Streitkräften Edwards und Cortlandts, die zwischen 12 und 16,000 Mann betragen. Moolraj wird dagegen nur über 8000 Mann zu befehlen haben. General Wheeler wurde abgesandt, um 2 Forts zu nehmen, die gleich unterhalb Lahore liegen. Bei seiner Ankunft fand man sie indeß schon geräumt. Sie wurden daher beide genommen und zerstört. Chutta Singh und sein Sohn, Shere Singh sind mit ihrer League nicht zu Stande gekommen. Es scheint fast, als stellten sich ihrem ganzen Unternehmen so viele Schwierigkeiten in den Weg, daß es nicht gelingen kann. Was den Stand der Dinge überhaupt anbetrifft, so will Lord Gough nicht eher einen größeren Schlag ausführen, als bis alle Streitkräfte nach dem einmal angenommenen Plane organisirt sind. Nichtsdestoweniger soll er unzufrieden damit sein, daß General Whish keinen Angriff auf Shere Singh machte, als dieser von Mooltan aufbrach. Man spricht davon, daß General Auchmuth ihn ersetzen wird, sobald die brittischen Truppen die Gränze überschreiten. Der Handel war wenig lebendig in Calcutta. Manchester Baumwollwaaren gingen indeß besser und wurden höher bezahlt. In Bombay war das Geschäft ziemlich im Stocken, doch zeigte sich auch hier für die genannten Artikel mehr Frage.

Aus China hörte man nicht viel Neues. Zwischen der Mannschaft des brittischen Schiffes Cambria und einigen chinesischen Junken war ein kleines, resultatloses Gefecht vorgefallen. Das Import-Geschäft ging gut in Hong-Kong; auch für Thee zur Ausfuhr war mehr Frage.

[Deutschland]
24 Berlin, 19. Dezember.

Heute endlich bringt der "Pr. St. A." zwei Verordnungen wovon die eine die "Abänderung der Injurienstrafen", die andern "die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westphalen" betrifft. Hierzu kommt noch ein ministerieller Erlaß über den Ausdruck: jeder "selbstständige Preuße." Die ministerielle Erläuterung, die ihrerseits wieder einer Erläuterung zu bedürfen scheint, ist in folgendem Satze enthalten:

"Wenn der Begriff der politischen Selbstständigkeit zur Zeit einer scharfen gesetzlichen Abgränzung ermangelt, so folgt daraus eben nur, daß eine solche Begriffsbestimmung im Wege der Gesetzgebung wird bewirkt werden müssen, und daß, so lange dies nicht geschehen ist, Niemand von der Theilnahme an der Wahl wird ausgeschlossen werden dürfen, der die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des aktiven Wahlrechts erfüllt und von dem nicht feststeht, daß er sich zur Zeit der Wahl nicht in der Lage befindet, über seine Person und sein Eigenthum zu verfügen."

Das nämliche Blatt bringt endlich, nachdem Hr. Geheimer Ober-Hof-Buchdrucker Decker seinen Profit mittelst der betreffenden Broschüre in die Tasche gesteckt, folgende Wahlreglements:

Reglement
zur Ausführung des für das erste Jahr der nächsten Legislatur erlassenen provisorischen Wahlgesetzes zur Bildung der ersten Kammer vom 6. dieses Monats.

Urwahlen.

§ 1. In jeder Gemeinde wird sofort von der Ortsbehörde nach dem beiliegenden Schema ein Verzeichniß derjenigen Einwohner aufgestellt, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet und seit 6 Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gehabt haben, nicht in Folge rechtkräftigen Erkenntnisses den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte entbehren, und entweder 20 Sgr. monatlicher Klassensteuer zahlen, oder binnen 8 Tagen nach in ortsüblicher Weise erfolgter öffentlicher Aufforderung ein Grundvermögen im Werthe von mindestens 5000 Thlr. oder ein reines jährliches Einkommen von mindestens 500 Thlr. glaubhaft nachweisen.

§ 2. Das Verzeichniß (§ 1) wird nebst den dazu gehörigen.. [?], dem Landrathe innerhalb einer von demselben zu bestimmenden Frist eingereicht. Der Landrath prüft dasselbe, stellt die Urwählerliste danach fest und veranlaßt, daß dieselbe in der Gemeinde auf ortsübliche Weise sofort bekannt gemacht wird.

§ 3. Einwendungen gegen die Wählerliste sind innerhalb fünf Tagen nach der Bekanntmachung bei der nach dem § 4 zur Entscheidung berufenen Kommission durch Vermittelung des Landrathes unter Beifügung der Beweismittel schriftlich anzubringen

§. 4. Die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen erfolgt innerhalb 5 Tagen nach Ablauf der Präklusivfrist (§ 3) für die klassensteuerpflichtigen Ortschaften durch die nach der Verordnung vom 17. Januar 1830 (G.-S.-S. 19) zur Mitwirkung bei der Klassensteuerveranlagung bestimmte Kommission, in den nicht klassensteuerpflichtigen Orten durch eine besondere Kommission, deren Mitgliederzahl vom Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister) zu bestimmen ist. Die Mitglieder der letzteren Kommission werden zur Hälfte vom Gemeindevorstande, zur Hälfte von den Gemeindevertretern gewählt. Der Landrath hat für den rechtzeitigen Zusammentritt der Kommission zu sorgen.

§ 5. Sobald die erhobenen Einwendungen erledigt sind, werden die Urwählerlisten von dem Landrathe nach den erfolgten Entscheidungen berichtigt. Derselbe zeigt demnächst die Zahl der in den einzelnen Gemeinden seines Kreises vorhandenen Urwähler der Regierung übersichtlich an, damit diese zu beurtheilen vermag, ob nach Artikel 5 des Gesetzes vom 6. d. M. in einem Wahlbezirke direkte Wahlen vorzunehmen sind.

§ 6. Hat eine Gemeinde, oder eine nicht zu einem Gemeindeverbande gehörende bewohnte Besitzung nach den festgestellten Listen weniger als 100 stimmberechtigte Urwähler, so wird dieselbe durch den Landrath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahldistrikt verbunden. Der Landrath bestimmt zugleich den Ort, wo die Wahl der Wahlmänner vorzunehmen ist. In allen Gemeinden, welche nach der festgestellten Liste 200 oder mehr Urwähler haben, werden von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister, Amtmann, Ortsbehörde) Wahlabtheilungen dergestalt gebildet, daß in keiner derselben mehr als 5 Wahlmänner zu wählen, also höchstens 599 Wähler enthalten sind.

§ 7. In jedem Wahlbezirke (Gemeinde, Distrikt, Abtheilung) wird auf jede Vollzahl von 100 Urwählern Ein Wahlmann gewählt.

§ 8. Die Wahl wird von einem Wahlvorsteher geleitet. Derselbe wird in denjenigen Städten, welche 100 oder mehr Wähler enthalten, von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister), in allen übrigen Wahlbezirken von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahlvorstehers für etwaige Verhinderungsfälle ernannt. In den Landgemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist in der Regel ein in dem Wahlbezirke wohnender Bürgermeister oder Amtmann, in den übrigen Provinzen ein geschäftskundiger stimmberechtigter Einwohner mit der Leitung der Wahl zu beauftragen.

§ 9. Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 29. Januar 1849 abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahlabtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.

§ 10. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.

§ 11. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen.

§ 12. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt.

§ 13. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.

§ 14. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen.

§ 15. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben.

§ 16. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt.

§ 17. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden.

§ 18. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.

§ 19. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen bis Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.

§ 20 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.

§. 21. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.

§. 22. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.

§. 23. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig.

§. 24. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler.

§. 25. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.

§. 26. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt.

§. 27. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet.

Wahl der Abgeordneten.

§. 28. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden. (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes.)

Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht unnöthig erschwert wird.

§. 29. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort, und läßt davon die Wahlvorsteher durch die Landräthe benachrichtigen.

§. 30. Falls in einem Wahlbezirke sich weniger als 1000 Urwähler befinden (Art. 5 des Gesetzes vom 6. d. Mts.), hat die Regierung die Wahl-Abtheilungen für die alsdann vorzunehmenden directen Wahlen zu bilden und die Wahl-Commissarien, so wie die Wahlorte, für die Abtheilungen zu bestimmen.

§. 31. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein, eben so die Wähler im Falle der directen Wahl (Art. 5 des Wahlgesetzes).

§. 32. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 12. Februar k. J. vorgenommen.

§. 33. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 12-25 mit Ausnahme der §§. 13-22, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung.

§. 34. Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittelst Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.

§. 35. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als einen der in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält. Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

§. 36. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt findet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird.

§. 37 In den Versammlungen sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen weder Discussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 28 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.

§. 38. Die Gewählten sind durch den Wahl-Commissarius von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Gesetzes wählbar sind, aufzufordern. Im Falle der Nichtannahme der Wahl, oder der eingeräumten Nichtbefähigung ist sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

§. 39. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden vom Wahl-Commissar durch Vermittelung der Regierung dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die erste Kammer eingereicht.

§ 40. In den keinem landräthlichen Kreisverbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrath obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. In der Stadt Berlin versieht der Magistrat sowohl die Funktionen des Landraths als die der Regierung.

Berlin, 8. December 1848.

Königliches Staats-Ministerium
(gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. Manteuffel.

von Strotha. Rintelen. von der Heydt.

"Herr von Kirchmann soll nicht nach Ratibor kommen."

Gegenprotest gegen diesen Protest.

Viele Mitglieder des hiesigen Oberlandes-Gerichts haben dagegen protestirt, daß Herr von Kirchmann als Vicepräsident nach Ratibor komme, weil er in der Bassermann'schen Angelegenheit sich nicht genügend gerechtfertigt habe. Dieser Protest ist in einer Mißtrauens-Adresse an Herrn von Kirchmann und in einer gleichzeirigen Ansprache an das Justizministerium niedergelegt. Herr v. Kirchmann ist von des Königs Majestät zum Vicepräsidenten des Oberlandesgerichts zu Ratibor ernannt. Er kann dieses Postens nur durch Urtel und Recht, nicht durch Mißtrauensadressen und Proteste, von woher sie auch kommen mögen, enthoben werden. Herr von Kirchmann, der Mann von festem, entschiedenem Character, wird sich auch durch jenen Protest nicht abhalten lassen, hierher zu kommen. Herr von Kirchmann, wird und muß nach Ratibor kommen, um durch seine Einführung als Vicepräsident des hiesigen Oberlandes-Gerichts das Princip aufrecht zu erhalten, daß kein Richter wegen seiner politischen Ansichten aus seinem Amte entfernt werden kann. Für dies Princip müssen wir mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln kämpfen. Sonst könnte Jeder hinwegprotestirt werden!

Ratibor, im December.

Karl Uschner, Ober-Landesgerichts-Rath.

Für Robert Blum's Familie sind bei uns eingegangen:

1 Thlr. von einem Kölner Handwerker. "Gift und Dolch dem Windisch-Grätz und seinen Verehrern."

Fernere Beiträge werden gerne entgegengenommen.

Die Expedition der "N. Rh. Ztg."

Handelsnachrichten. [irrelevantes Material]
Beilage zu Nr. 175 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Freitag 22. Dezember 1848.
[Großbritannien]

[Fortsetzung] Anwalt selbst, daß alles weitere Verfahren eingestellt werde. Er hatte nemlich Hrn. Baptiste, den ex-königlichen Juwelier Louis Philippe's aus Paris kommen lassen und dieser hatte erklärt, daß die verdächtigen Pretiosen den von ihm für Philippe gefertigten täuschend ähnlich sähen, gleichwohl aber nicht zu dem ex-königlichen Juwelenschatz gehörten. Somit wurde jede Verfolgung gegen Baron Bassagnes, Marie Doralié und Eugen Saulnier eingestellt. Es ergab sich zugleich, daß Bassagnes durch die Emanzipationserklärung der Sklaven um 500 derselben gekommen, und durch Geldbedrängniß veranlaßt worden sei, mit seinen Juwelen sich nach London zu begeben, um dafür baares Geld herauszuschlagen. So glücklich nun für die Unschuldigen der Prozeß endigte, so unglücklich war das Nachspiel, denn eben sollte den Angeklagten ihr Eigenthum zurückgegeben werden, als ein Beamter der Douane hereintrat und Alles mit Beschlag belegte. Er führte als Grund an, daß die Juwelen als Bilder unter die Rubrik „ausländische Waaren“ gehörten und als solche nicht verzollt worden seien. Der Einwand, daß sie als Reisegepäck die Douanen theils zu Dover theils zu Folkstone schon passirt hätten, half nichts. Die Angeklagten die eben mit ihrem Eigenthum hatten abziehen wollen, mußten nun ruhig zusehn, wie der Douanenbeamte die Siegel darauf setzte. Sie mögen sich bei ihrem theuern Ex-König und den englischen Douanen-Gesetzen dafür bedanken.

* London, 19. Decbr.

In Liverpool ist der Prozeß wegen des todtgeschlagenen Polizisten Brigat beendigt und einer von den 3 Angeklagten zum Tode verurtheilt worden. Die Geschwornen hatten für ihn um Gnade gebeten. Gegen die beiden anderen Angeklagten wurde der Prozeß wegen völlig mangelnden Beweises fallen gelassen. Diese Beiden haben also 4 Monate lediglich zur Befriedigung des Rachedurstes der Bourgeosie in Untersuchungshaft zubringen müssen.

* Dublin, den 16. Decbr.

Der Hochverrathsprozeß gegen C. G. Duffy hat gestern auf's Neue begonnen. Es handelte sich vorläufig um rein formelle Fragen. Die ganze Gemeinheit des whiggischen Gerichtshofes zeigte sich darin, daß der Vorsitzende das Verbot aussprach, über den anstehenden Prozeß vor seiner Beendigung irgend etwas zu veröffentlichen. Diese Frechheit bringt selbst die Whigblätter in Harnisch Wie es den Anschein hat, wird sich wohl kaum ein einziges Blatt nach diesem infamen Beschlusse der heiligen Justiz richten.

Aegypten.
068 Alexandrien, 8. Dezember.

Abbas Pascha, der neue Vice-König von Egypten, kehrte am 25. November von Mecca nach Suez zurück und erreichte Cairo am folgenden Tage, wo er in aller Ruhe seine Herrschaft antrat. Am 27. November empfing er alle europäischen Konsuln und machte namentlich verschiedenen englischen Beamten sehr hübsche Geschenke.

Am 2. d. langte ein türkisches Kriegs-Dampfboot hier an, und hatte Mazloum Bey, den Justiz-Minister der Pforte an Bord, der mit einem Firman nach Egypten gesandt wurde, welcher Abbas Pascha zum Vice-König ernennt und ihn zugleich einladet nach Konstantinopel zu kommen, um dort seine Belehnung zu empfangen. Mazloum Bey denkt den Vice-König in Cairo zu treffen, um dann mit ihm zusammen nach Konstantinopel zu reisen. In Cairo stattete Abba Pascha seinem Großvater Mehemet Ali einen Besuch ab, worüber der alte Mann sich sehr freute. In Suez hatten sich 2000 Beduinen der Wüste versammelt und unterwarfen sich dem Vice-König freiwillig. Da Abbas nie so strenge mit dem Eintreiben der Steuern war, wie seiner Zeit Ibrahim, so ist er überall sehr beliebt. Man glaubt, daß er zur Leitung der Geschäfte einen Rath erwählen wird, um diesem dann selbst zu präsidiren.

Nach dem Firman des Sultans wurde Mehemet Ali im Juni 1841 der erbliche Besitz für Egypten, innerhalb der alten Gränzen, zugesagt; dagegen nur die einfache Herrschaft über die Provinzen Nubien, Darfour, Sennaar und Kordofan. Man muß nun noch abwarten ob der Sultan für diese Provinzen jetzt einen andern Pascha, unabhängig von dem von Egypten, ernennen wird. Wie man sagt, wird Abbas die in Egypten bestehenden Baumwoll-Manufakturen wieder abschaffen, da sie mit zu viel Schaden betrieben werden. Der Handel war lebhaft; — die Baumwoll-Erndte ist mehr als reichlich, so daß die Preise dafür niedriger gehen werden.

Asien.
068

Die Nachrichten au Indien und China reichen bis zum 8. Novbr. aus Calkutta, von Bombay 16. Novbr.; China 29 Okt. Die Berichte aus Mooltan gehen bis zum 3. Novbr. und bis zu dem Tage war kein entscheidendes Treffen zwischen den britischen Truppen und dem Rebellen Moolraj vorgefallen, obgleich einige mehr oder weniger blutige Scharmützel stattgefunden; Letztere endeten stets mit der Niederlage der Eingeborenen. Die britischen Streitkräfte, die sich bei Noree versammeln sollen, werden gegen den 17. Nov. mit 30 Stück schwerem Geschütz dort eintreffen. Die ganze Armee von Mooltan wird erst Mitte oder Ende Dezbr. gehörig organisirt sein, so daß General Whish dann 120 Mörser, Haubitzen und Kanonen mit ungefähr 19,000 Mann regulärer Truppen zu seiner Verfügung hätte, außer den Streitkräften Edwards und Cortlandts, die zwischen 12 und 16,000 Mann betragen. Moolraj wird dagegen nur über 8000 Mann zu befehlen haben. General Wheeler wurde abgesandt, um 2 Forts zu nehmen, die gleich unterhalb Lahore liegen. Bei seiner Ankunft fand man sie indeß schon geräumt. Sie wurden daher beide genommen und zerstört. Chutta Singh und sein Sohn, Shere Singh sind mit ihrer League nicht zu Stande gekommen. Es scheint fast, als stellten sich ihrem ganzen Unternehmen so viele Schwierigkeiten in den Weg, daß es nicht gelingen kann. Was den Stand der Dinge überhaupt anbetrifft, so will Lord Gough nicht eher einen größeren Schlag ausführen, als bis alle Streitkräfte nach dem einmal angenommenen Plane organisirt sind. Nichtsdestoweniger soll er unzufrieden damit sein, daß General Whish keinen Angriff auf Shere Singh machte, als dieser von Mooltan aufbrach. Man spricht davon, daß General Auchmuth ihn ersetzen wird, sobald die brittischen Truppen die Gränze überschreiten. Der Handel war wenig lebendig in Calcutta. Manchester Baumwollwaaren gingen indeß besser und wurden höher bezahlt. In Bombay war das Geschäft ziemlich im Stocken, doch zeigte sich auch hier für die genannten Artikel mehr Frage.

Aus China hörte man nicht viel Neues. Zwischen der Mannschaft des brittischen Schiffes Cambria und einigen chinesischen Junken war ein kleines, resultatloses Gefecht vorgefallen. Das Import-Geschäft ging gut in Hong-Kong; auch für Thee zur Ausfuhr war mehr Frage.

[Deutschland]
24 Berlin, 19. Dezember.

Heute endlich bringt der „Pr. St. A.“ zwei Verordnungen wovon die eine die „Abänderung der Injurienstrafen“, die andern „die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westphalen“ betrifft. Hierzu kommt noch ein ministerieller Erlaß über den Ausdruck: jeder „selbstständige Preuße.“ Die ministerielle Erläuterung, die ihrerseits wieder einer Erläuterung zu bedürfen scheint, ist in folgendem Satze enthalten:

„Wenn der Begriff der politischen Selbstständigkeit zur Zeit einer scharfen gesetzlichen Abgränzung ermangelt, so folgt daraus eben nur, daß eine solche Begriffsbestimmung im Wege der Gesetzgebung wird bewirkt werden müssen, und daß, so lange dies nicht geschehen ist, Niemand von der Theilnahme an der Wahl wird ausgeschlossen werden dürfen, der die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des aktiven Wahlrechts erfüllt und von dem nicht feststeht, daß er sich zur Zeit der Wahl nicht in der Lage befindet, über seine Person und sein Eigenthum zu verfügen.“

Das nämliche Blatt bringt endlich, nachdem Hr. Geheimer Ober-Hof-Buchdrucker Decker seinen Profit mittelst der betreffenden Broschüre in die Tasche gesteckt, folgende Wahlreglements:

Reglement
zur Ausführung des für das erste Jahr der nächsten Legislatur erlassenen provisorischen Wahlgesetzes zur Bildung der ersten Kammer vom 6. dieses Monats.

Urwahlen.

§ 1. In jeder Gemeinde wird sofort von der Ortsbehörde nach dem beiliegenden Schema ein Verzeichniß derjenigen Einwohner aufgestellt, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet und seit 6 Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gehabt haben, nicht in Folge rechtkräftigen Erkenntnisses den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte entbehren, und entweder 20 Sgr. monatlicher Klassensteuer zahlen, oder binnen 8 Tagen nach in ortsüblicher Weise erfolgter öffentlicher Aufforderung ein Grundvermögen im Werthe von mindestens 5000 Thlr. oder ein reines jährliches Einkommen von mindestens 500 Thlr. glaubhaft nachweisen.

§ 2. Das Verzeichniß (§ 1) wird nebst den dazu gehörigen‥ [?], dem Landrathe innerhalb einer von demselben zu bestimmenden Frist eingereicht. Der Landrath prüft dasselbe, stellt die Urwählerliste danach fest und veranlaßt, daß dieselbe in der Gemeinde auf ortsübliche Weise sofort bekannt gemacht wird.

§ 3. Einwendungen gegen die Wählerliste sind innerhalb fünf Tagen nach der Bekanntmachung bei der nach dem § 4 zur Entscheidung berufenen Kommission durch Vermittelung des Landrathes unter Beifügung der Beweismittel schriftlich anzubringen

§. 4. Die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen erfolgt innerhalb 5 Tagen nach Ablauf der Präklusivfrist (§ 3) für die klassensteuerpflichtigen Ortschaften durch die nach der Verordnung vom 17. Januar 1830 (G.-S.-S. 19) zur Mitwirkung bei der Klassensteuerveranlagung bestimmte Kommission, in den nicht klassensteuerpflichtigen Orten durch eine besondere Kommission, deren Mitgliederzahl vom Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister) zu bestimmen ist. Die Mitglieder der letzteren Kommission werden zur Hälfte vom Gemeindevorstande, zur Hälfte von den Gemeindevertretern gewählt. Der Landrath hat für den rechtzeitigen Zusammentritt der Kommission zu sorgen.

§ 5. Sobald die erhobenen Einwendungen erledigt sind, werden die Urwählerlisten von dem Landrathe nach den erfolgten Entscheidungen berichtigt. Derselbe zeigt demnächst die Zahl der in den einzelnen Gemeinden seines Kreises vorhandenen Urwähler der Regierung übersichtlich an, damit diese zu beurtheilen vermag, ob nach Artikel 5 des Gesetzes vom 6. d. M. in einem Wahlbezirke direkte Wahlen vorzunehmen sind.

§ 6. Hat eine Gemeinde, oder eine nicht zu einem Gemeindeverbande gehörende bewohnte Besitzung nach den festgestellten Listen weniger als 100 stimmberechtigte Urwähler, so wird dieselbe durch den Landrath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahldistrikt verbunden. Der Landrath bestimmt zugleich den Ort, wo die Wahl der Wahlmänner vorzunehmen ist. In allen Gemeinden, welche nach der festgestellten Liste 200 oder mehr Urwähler haben, werden von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister, Amtmann, Ortsbehörde) Wahlabtheilungen dergestalt gebildet, daß in keiner derselben mehr als 5 Wahlmänner zu wählen, also höchstens 599 Wähler enthalten sind.

§ 7. In jedem Wahlbezirke (Gemeinde, Distrikt, Abtheilung) wird auf jede Vollzahl von 100 Urwählern Ein Wahlmann gewählt.

§ 8. Die Wahl wird von einem Wahlvorsteher geleitet. Derselbe wird in denjenigen Städten, welche 100 oder mehr Wähler enthalten, von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister), in allen übrigen Wahlbezirken von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahlvorstehers für etwaige Verhinderungsfälle ernannt. In den Landgemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist in der Regel ein in dem Wahlbezirke wohnender Bürgermeister oder Amtmann, in den übrigen Provinzen ein geschäftskundiger stimmberechtigter Einwohner mit der Leitung der Wahl zu beauftragen.

§ 9. Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 29. Januar 1849 abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahlabtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.

§ 10. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.

§ 11. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen.

§ 12. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt.

§ 13. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.

§ 14. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen.

§ 15. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben.

§ 16. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt.

§ 17. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden.

§ 18. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.

§ 19. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen bis Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.

§ 20 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.

§. 21. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.

§. 22. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.

§. 23. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig.

§. 24. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler.

§. 25. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.

§. 26. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt.

§. 27. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet.

Wahl der Abgeordneten.

§. 28. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden. (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes.)

Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht unnöthig erschwert wird.

§. 29. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort, und läßt davon die Wahlvorsteher durch die Landräthe benachrichtigen.

§. 30. Falls in einem Wahlbezirke sich weniger als 1000 Urwähler befinden (Art. 5 des Gesetzes vom 6. d. Mts.), hat die Regierung die Wahl-Abtheilungen für die alsdann vorzunehmenden directen Wahlen zu bilden und die Wahl-Commissarien, so wie die Wahlorte, für die Abtheilungen zu bestimmen.

§. 31. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein, eben so die Wähler im Falle der directen Wahl (Art. 5 des Wahlgesetzes).

§. 32. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 12. Februar k. J. vorgenommen.

§. 33. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 12-25 mit Ausnahme der §§. 13-22, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung.

§. 34. Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittelst Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.

§. 35. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als einen der in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält. Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

§. 36. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt findet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird.

§. 37 In den Versammlungen sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen weder Discussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 28 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.

§. 38. Die Gewählten sind durch den Wahl-Commissarius von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Gesetzes wählbar sind, aufzufordern. Im Falle der Nichtannahme der Wahl, oder der eingeräumten Nichtbefähigung ist sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

§. 39. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden vom Wahl-Commissar durch Vermittelung der Regierung dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die erste Kammer eingereicht.

§ 40. In den keinem landräthlichen Kreisverbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrath obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. In der Stadt Berlin versieht der Magistrat sowohl die Funktionen des Landraths als die der Regierung.

Berlin, 8. December 1848.

Königliches Staats-Ministerium
(gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. Manteuffel.

von Strotha. Rintelen. von der Heydt.

„Herr von Kirchmann soll nicht nach Ratibor kommen.“

Gegenprotest gegen diesen Protest.

Viele Mitglieder des hiesigen Oberlandes-Gerichts haben dagegen protestirt, daß Herr von Kirchmann als Vicepräsident nach Ratibor komme, weil er in der Bassermann'schen Angelegenheit sich nicht genügend gerechtfertigt habe. Dieser Protest ist in einer Mißtrauens-Adresse an Herrn von Kirchmann und in einer gleichzeirigen Ansprache an das Justizministerium niedergelegt. Herr v. Kirchmann ist von des Königs Majestät zum Vicepräsidenten des Oberlandesgerichts zu Ratibor ernannt. Er kann dieses Postens nur durch Urtel und Recht, nicht durch Mißtrauensadressen und Proteste, von woher sie auch kommen mögen, enthoben werden. Herr von Kirchmann, der Mann von festem, entschiedenem Character, wird sich auch durch jenen Protest nicht abhalten lassen, hierher zu kommen. Herr von Kirchmann, wird und muß nach Ratibor kommen, um durch seine Einführung als Vicepräsident des hiesigen Oberlandes-Gerichts das Princip aufrecht zu erhalten, daß kein Richter wegen seiner politischen Ansichten aus seinem Amte entfernt werden kann. Für dies Princip müssen wir mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln kämpfen. Sonst könnte Jeder hinwegprotestirt werden!

Ratibor, im December.

Karl Uschner, Ober-Landesgerichts-Rath.

Für Robert Blum's Familie sind bei uns eingegangen:

1 Thlr. von einem Kölner Handwerker. „Gift und Dolch dem Windisch-Grätz und seinen Verehrern.“

Fernere Beiträge werden gerne entgegengenommen.

Die Expedition der „N. Rh. Ztg.“

Handelsnachrichten. [irrelevantes Material]
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        <titlePart type="main">Beilage zu Nr. 175 der Neuen Rheinischen Zeitung.</titlePart>
        <titlePart type="sub">Organ der Demokratie.</titlePart>
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          <docDate>Freitag 22. Dezember 1848.</docDate>
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        <head>[Großbritannien]</head>
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          <p><ref type="link_fsg">[Fortsetzung]</ref> Anwalt selbst, daß alles weitere Verfahren eingestellt werde. Er hatte nemlich Hrn. Baptiste, den ex-königlichen Juwelier Louis Philippe's aus Paris kommen lassen und dieser hatte erklärt, daß die verdächtigen Pretiosen den von ihm für Philippe gefertigten täuschend ähnlich sähen, gleichwohl aber nicht zu dem ex-königlichen Juwelenschatz gehörten. Somit wurde jede Verfolgung gegen Baron Bassagnes, Marie Doralié und Eugen Saulnier eingestellt. Es ergab sich zugleich, daß Bassagnes durch die Emanzipationserklärung der Sklaven um 500 derselben gekommen, und durch Geldbedrängniß veranlaßt worden sei, mit seinen Juwelen sich nach London zu begeben, um dafür baares Geld herauszuschlagen. So glücklich nun für die Unschuldigen der Prozeß endigte, so unglücklich war das Nachspiel, denn eben sollte den Angeklagten ihr Eigenthum zurückgegeben werden, als ein Beamter der Douane hereintrat und Alles mit Beschlag belegte. Er führte als Grund an, daß die Juwelen als Bilder unter die Rubrik &#x201E;ausländische Waaren&#x201C; gehörten und als solche nicht verzollt worden seien. Der Einwand, daß sie als Reisegepäck die Douanen theils zu Dover theils zu Folkstone schon passirt hätten, half nichts. Die Angeklagten die eben mit ihrem Eigenthum hatten abziehen wollen, mußten nun ruhig zusehn, wie der Douanenbeamte die Siegel darauf setzte. Sie mögen sich bei ihrem theuern Ex-König und den englischen Douanen-Gesetzen dafür bedanken.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar175b_002" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> London, 19. Decbr.</head>
          <p>In Liverpool ist der Prozeß wegen des todtgeschlagenen Polizisten Brigat beendigt und einer von den 3 Angeklagten zum Tode verurtheilt worden. Die Geschwornen hatten für ihn um Gnade gebeten. Gegen die beiden anderen Angeklagten wurde der Prozeß wegen völlig mangelnden Beweises fallen gelassen. Diese Beiden haben also 4 Monate lediglich zur Befriedigung des Rachedurstes der Bourgeosie in Untersuchungshaft zubringen müssen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar175b_003" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Dublin, den 16. Decbr.</head>
          <p>Der Hochverrathsprozeß gegen C. G. Duffy hat gestern auf's Neue begonnen. Es handelte sich vorläufig um rein formelle Fragen. Die ganze Gemeinheit des whiggischen Gerichtshofes zeigte sich darin, daß der Vorsitzende das Verbot aussprach, über den anstehenden Prozeß vor seiner Beendigung irgend etwas zu veröffentlichen. Diese Frechheit bringt selbst die Whigblätter in Harnisch Wie es den Anschein hat, wird sich wohl kaum ein einziges Blatt nach diesem infamen Beschlusse der heiligen Justiz richten.</p>
        </div>
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        <head>Aegypten.</head>
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          <head><bibl><author>068</author></bibl> Alexandrien, 8. Dezember.</head>
          <p>Abbas Pascha, der neue Vice-König von Egypten, kehrte am 25. November von Mecca nach Suez zurück und erreichte Cairo am folgenden Tage, wo er in aller Ruhe seine Herrschaft antrat. Am 27. November empfing er alle europäischen Konsuln und machte namentlich verschiedenen englischen Beamten sehr hübsche Geschenke.</p>
          <p>Am 2. d. langte ein türkisches Kriegs-Dampfboot hier an, und hatte Mazloum Bey, den Justiz-Minister der Pforte an Bord, der mit einem Firman nach Egypten gesandt wurde, welcher Abbas Pascha zum Vice-König ernennt und ihn zugleich einladet nach Konstantinopel zu kommen, um dort seine Belehnung zu empfangen. Mazloum Bey denkt den Vice-König in Cairo zu treffen, um dann mit ihm zusammen nach Konstantinopel zu reisen. In Cairo stattete Abba Pascha seinem Großvater Mehemet Ali einen Besuch ab, worüber der alte Mann sich sehr freute. In Suez hatten sich 2000 Beduinen der Wüste versammelt und unterwarfen sich dem Vice-König freiwillig. Da Abbas nie so strenge mit dem Eintreiben der Steuern war, wie seiner Zeit Ibrahim, so ist er überall sehr beliebt. Man glaubt, daß er zur Leitung der Geschäfte einen Rath erwählen wird, um diesem dann selbst zu präsidiren.</p>
          <p>Nach dem Firman des Sultans wurde Mehemet Ali im Juni 1841 der erbliche Besitz für Egypten, innerhalb der alten Gränzen, zugesagt; dagegen nur die einfache Herrschaft über die Provinzen Nubien, Darfour, Sennaar und Kordofan. Man muß nun noch abwarten ob der Sultan für diese Provinzen jetzt einen andern Pascha, unabhängig von dem von Egypten, ernennen wird. Wie man sagt, wird Abbas die in Egypten bestehenden Baumwoll-Manufakturen wieder abschaffen, da sie mit zu viel Schaden betrieben werden. Der Handel war lebhaft; &#x2014; die Baumwoll-Erndte ist mehr als reichlich, so daß die Preise dafür niedriger gehen werden.</p>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Asien.</head>
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          <head>
            <bibl>
              <author>068</author>
            </bibl>
          </head>
          <p>Die Nachrichten au Indien und China reichen bis zum 8. Novbr. aus Calkutta, von Bombay 16. Novbr.; China 29 Okt. Die Berichte aus Mooltan gehen bis zum 3. Novbr. und bis zu dem Tage war kein entscheidendes Treffen zwischen den britischen Truppen und dem Rebellen Moolraj vorgefallen, obgleich einige mehr oder weniger blutige Scharmützel stattgefunden; Letztere endeten stets mit der Niederlage der Eingeborenen. Die britischen Streitkräfte, die sich bei Noree versammeln sollen, werden gegen den 17. Nov. mit 30 Stück schwerem Geschütz dort eintreffen. Die ganze Armee von Mooltan wird erst Mitte oder Ende Dezbr. gehörig organisirt sein, so daß General Whish dann 120 Mörser, Haubitzen und Kanonen mit ungefähr 19,000 Mann regulärer Truppen zu seiner Verfügung hätte, außer den Streitkräften Edwards und Cortlandts, die zwischen 12 und 16,000 Mann betragen. Moolraj wird dagegen nur über 8000 Mann zu befehlen haben. General Wheeler wurde abgesandt, um 2 Forts zu nehmen, die gleich unterhalb Lahore liegen. Bei seiner Ankunft fand man sie indeß schon geräumt. Sie wurden daher beide genommen und zerstört. Chutta Singh und sein Sohn, Shere Singh sind mit ihrer League nicht zu Stande gekommen. Es scheint fast, als stellten sich ihrem ganzen Unternehmen so viele Schwierigkeiten in den Weg, daß es nicht gelingen kann. Was den Stand der Dinge überhaupt anbetrifft, so will Lord Gough nicht eher einen größeren Schlag ausführen, als bis alle Streitkräfte nach dem einmal angenommenen Plane organisirt sind. Nichtsdestoweniger soll er unzufrieden damit sein, daß General Whish keinen Angriff auf Shere Singh machte, als dieser von Mooltan aufbrach. Man spricht davon, daß General Auchmuth ihn ersetzen wird, sobald die brittischen Truppen die Gränze überschreiten. Der Handel war wenig lebendig in Calcutta. Manchester Baumwollwaaren gingen indeß besser und wurden höher bezahlt. In Bombay war das Geschäft ziemlich im Stocken, doch zeigte sich auch hier für die genannten Artikel mehr Frage.</p>
          <p>Aus China hörte man nicht viel Neues. Zwischen der Mannschaft des brittischen Schiffes Cambria und einigen chinesischen Junken war ein kleines, resultatloses Gefecht vorgefallen. Das Import-Geschäft ging gut in Hong-Kong; auch für Thee zur Ausfuhr war mehr Frage.</p>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>[Deutschland]</head>
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          <head><bibl><author>24</author></bibl> Berlin, 19. Dezember.</head>
          <p>Heute endlich bringt der &#x201E;Pr. St. A.&#x201C; zwei Verordnungen wovon die eine die &#x201E;Abänderung der Injurienstrafen&#x201C;, die andern &#x201E;die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westphalen&#x201C; betrifft. Hierzu kommt noch ein ministerieller Erlaß über den Ausdruck: jeder &#x201E;selbstständige Preuße.&#x201C; Die ministerielle Erläuterung, die ihrerseits wieder einer Erläuterung zu bedürfen scheint, ist in folgendem Satze enthalten:</p>
          <p>&#x201E;Wenn der Begriff der politischen Selbstständigkeit zur Zeit einer scharfen gesetzlichen Abgränzung ermangelt, so folgt daraus eben nur, daß eine solche Begriffsbestimmung im Wege der Gesetzgebung wird bewirkt werden müssen, und daß, so lange dies nicht geschehen ist, Niemand von der Theilnahme an der Wahl wird ausgeschlossen werden dürfen, der die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des aktiven Wahlrechts erfüllt und von dem nicht feststeht, daß er sich zur Zeit der Wahl nicht in der Lage befindet, über seine Person und sein Eigenthum zu verfügen.&#x201C;</p>
          <p>Das nämliche Blatt bringt endlich, nachdem Hr. Geheimer Ober-Hof-Buchdrucker Decker seinen Profit mittelst der betreffenden Broschüre in die Tasche gesteckt, folgende Wahlreglements:</p>
          <p><hi rendition="#g">Reglement</hi><lb/>
zur Ausführung des für das erste Jahr der nächsten Legislatur erlassenen provisorischen Wahlgesetzes zur Bildung der ersten Kammer vom 6. dieses Monats.</p>
          <p><hi rendition="#g">Urwahlen</hi>.</p>
          <p>§ 1. In jeder Gemeinde wird sofort von der Ortsbehörde nach dem beiliegenden Schema ein Verzeichniß derjenigen Einwohner aufgestellt, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet und seit 6 Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gehabt haben, nicht in Folge rechtkräftigen Erkenntnisses den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte entbehren, und entweder 20 Sgr. monatlicher Klassensteuer zahlen, oder binnen 8 Tagen nach in ortsüblicher Weise erfolgter öffentlicher Aufforderung ein Grundvermögen im Werthe von mindestens 5000 Thlr. oder ein reines jährliches Einkommen von mindestens 500 Thlr. glaubhaft nachweisen.</p>
          <p>§ 2. Das Verzeichniß (§ 1) wird nebst den dazu gehörigen&#x2025; [?], dem Landrathe innerhalb einer von demselben zu bestimmenden Frist eingereicht. Der Landrath prüft dasselbe, stellt die Urwählerliste danach fest und veranlaßt, daß dieselbe in der Gemeinde auf ortsübliche Weise sofort bekannt gemacht wird.</p>
          <p>§ 3. Einwendungen gegen die Wählerliste sind innerhalb fünf Tagen nach der Bekanntmachung bei der nach dem § 4 zur Entscheidung berufenen Kommission durch Vermittelung des Landrathes unter Beifügung der Beweismittel schriftlich anzubringen</p>
          <p>§. 4. Die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen erfolgt innerhalb 5 Tagen nach Ablauf der Präklusivfrist (§ 3) für die klassensteuerpflichtigen Ortschaften durch die nach der Verordnung vom 17. Januar 1830 (G.-S.-S. 19) zur Mitwirkung bei der Klassensteuerveranlagung bestimmte Kommission, in den nicht klassensteuerpflichtigen Orten durch eine besondere Kommission, deren Mitgliederzahl vom Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister) zu bestimmen ist. Die Mitglieder der letzteren Kommission werden zur Hälfte vom Gemeindevorstande, zur Hälfte von den Gemeindevertretern gewählt. Der Landrath hat für den rechtzeitigen Zusammentritt der Kommission zu sorgen.</p>
          <p>§ 5. Sobald die erhobenen Einwendungen erledigt sind, werden die Urwählerlisten von dem Landrathe nach den erfolgten Entscheidungen berichtigt. Derselbe zeigt demnächst die Zahl der in den einzelnen Gemeinden seines Kreises vorhandenen Urwähler der Regierung übersichtlich an, damit diese zu beurtheilen vermag, ob nach Artikel 5 des Gesetzes vom 6. d. M. in einem Wahlbezirke direkte Wahlen vorzunehmen sind.</p>
          <p>§ 6. Hat eine Gemeinde, oder eine nicht zu einem Gemeindeverbande gehörende bewohnte Besitzung nach den festgestellten Listen weniger als 100 stimmberechtigte Urwähler, so wird dieselbe durch den Landrath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahldistrikt verbunden. Der Landrath bestimmt zugleich den Ort, wo die Wahl der Wahlmänner vorzunehmen ist. In allen Gemeinden, welche nach der festgestellten Liste 200 oder mehr Urwähler haben, werden von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister, Amtmann, Ortsbehörde) Wahlabtheilungen dergestalt gebildet, daß in keiner derselben mehr als 5 Wahlmänner zu wählen, also höchstens 599 Wähler enthalten sind.</p>
          <p>§ 7. In jedem Wahlbezirke (Gemeinde, Distrikt, Abtheilung) wird auf jede Vollzahl von 100 Urwählern Ein Wahlmann gewählt.</p>
          <p>§ 8. Die Wahl wird von einem Wahlvorsteher geleitet. Derselbe wird in denjenigen Städten, welche 100 oder mehr Wähler enthalten, von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister), in allen übrigen Wahlbezirken von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahlvorstehers für etwaige Verhinderungsfälle ernannt. In den Landgemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist in der Regel ein in dem Wahlbezirke wohnender Bürgermeister oder Amtmann, in den übrigen Provinzen ein geschäftskundiger stimmberechtigter Einwohner mit der Leitung der Wahl zu beauftragen.</p>
          <p>§ 9. Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 29. Januar 1849 abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahlabtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen.</p>
          <p>§ 10. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen.</p>
          <p>§ 11. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen.</p>
          <p>§ 12. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt.</p>
          <p>§ 13. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.</p>
          <p>§ 14. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen.</p>
          <p>§ 15. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben.</p>
          <p>§ 16. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt.</p>
          <p>§ 17. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden.</p>
          <p>§ 18. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen.</p>
          <p>§ 19. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen bis Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt.</p>
          <p>§ 20 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären.</p>
          <p>§. 21. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel.</p>
          <p>§. 22. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.</p>
          <p>§. 23. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig.</p>
          <p>§. 24. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler.</p>
          <p>§. 25. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist.</p>
          <p>§. 26. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt.</p>
          <p>§. 27. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet.</p>
          <p><hi rendition="#g">Wahl der Abgeordneten</hi>.</p>
          <p>§. 28. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden. (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes.)</p>
          <p>Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht unnöthig erschwert wird.</p>
          <p>§. 29. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort, und läßt davon die Wahlvorsteher durch die Landräthe benachrichtigen.</p>
          <p>§. 30. Falls in einem Wahlbezirke sich weniger als 1000 Urwähler befinden (Art. 5 des Gesetzes vom 6. d. Mts.), hat die Regierung die Wahl-Abtheilungen für die alsdann vorzunehmenden directen Wahlen zu bilden und die Wahl-Commissarien, so wie die Wahlorte, für die Abtheilungen zu bestimmen.</p>
          <p>§. 31. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein, eben so die Wähler im Falle der directen Wahl (Art. 5 des Wahlgesetzes).</p>
          <p>§. 32. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 12. Februar k. J. vorgenommen.</p>
          <p>§. 33. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 12-25 mit Ausnahme der §§. 13-22, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung.</p>
          <p>§. 34. Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittelst Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.</p>
          <p>§. 35. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als einen der in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält. Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt.</p>
          <p>§. 36. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt findet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird.</p>
          <p>§. 37 In den Versammlungen sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen weder Discussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 28 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung.</p>
          <p>§. 38. Die Gewählten sind durch den Wahl-Commissarius von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Gesetzes wählbar sind, aufzufordern. Im Falle der Nichtannahme der Wahl, oder der eingeräumten Nichtbefähigung ist sofort eine neue Wahl zu veranlassen.</p>
          <p>§. 39. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden vom Wahl-Commissar durch Vermittelung der Regierung dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die erste Kammer eingereicht.</p>
          <p>§ 40. In den keinem landräthlichen Kreisverbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrath obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. In der Stadt Berlin versieht der Magistrat sowohl die Funktionen des Landraths als die der Regierung.</p>
          <p>Berlin, 8. December 1848.</p>
          <p>Königliches Staats-Ministerium<lb/>
(gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. Manteuffel.</p>
          <p>von Strotha. Rintelen. von der Heydt.</p>
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          <head>&#x201E;Herr von Kirchmann soll nicht nach Ratibor kommen.&#x201C;</head>
          <p><hi rendition="#g">Gegenprotest</hi> gegen diesen Protest.</p>
          <p>Viele Mitglieder des hiesigen Oberlandes-Gerichts haben dagegen protestirt, daß Herr von Kirchmann als Vicepräsident nach Ratibor komme, weil er in der Bassermann'schen Angelegenheit sich nicht genügend gerechtfertigt habe. Dieser Protest ist in einer Mißtrauens-Adresse an Herrn von Kirchmann und in einer gleichzeirigen Ansprache an das Justizministerium niedergelegt. Herr v. Kirchmann ist von des Königs Majestät zum Vicepräsidenten des Oberlandesgerichts zu Ratibor ernannt. Er kann dieses Postens nur durch Urtel und Recht, nicht durch Mißtrauensadressen und Proteste, von woher sie auch kommen mögen, enthoben werden. Herr von Kirchmann, der Mann von festem, entschiedenem Character, wird sich auch durch jenen Protest nicht abhalten lassen, hierher zu kommen. Herr von Kirchmann, wird und muß nach Ratibor kommen, <hi rendition="#b">um durch seine Einführung als Vicepräsident des hiesigen Oberlandes-Gerichts das Princip aufrecht zu erhalten, daß kein Richter wegen seiner politischen Ansichten aus seinem Amte entfernt werden kann.</hi> Für dies Princip müssen wir mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln kämpfen. Sonst könnte Jeder hinwegprotestirt werden!</p>
          <p>Ratibor, im December.</p>
          <p><hi rendition="#g">Karl Uschner</hi>, Ober-Landesgerichts-Rath.</p>
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        <p> <hi rendition="#b">Für Robert Blum's Familie sind bei uns eingegangen:</hi> </p>
        <p>1 Thlr. von einem Kölner Handwerker. &#x201E;Gift und Dolch dem Windisch-Grätz und seinen Verehrern.&#x201C;</p>
        <p>Fernere Beiträge werden gerne entgegengenommen.</p>
        <p>Die Expedition der &#x201E;N. Rh. Ztg.&#x201C;</p>
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        <head>Handelsnachrichten.</head>
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[0945/0001] Beilage zu Nr. 175 der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. Freitag 22. Dezember 1848. [Großbritannien] [Fortsetzung] Anwalt selbst, daß alles weitere Verfahren eingestellt werde. Er hatte nemlich Hrn. Baptiste, den ex-königlichen Juwelier Louis Philippe's aus Paris kommen lassen und dieser hatte erklärt, daß die verdächtigen Pretiosen den von ihm für Philippe gefertigten täuschend ähnlich sähen, gleichwohl aber nicht zu dem ex-königlichen Juwelenschatz gehörten. Somit wurde jede Verfolgung gegen Baron Bassagnes, Marie Doralié und Eugen Saulnier eingestellt. Es ergab sich zugleich, daß Bassagnes durch die Emanzipationserklärung der Sklaven um 500 derselben gekommen, und durch Geldbedrängniß veranlaßt worden sei, mit seinen Juwelen sich nach London zu begeben, um dafür baares Geld herauszuschlagen. So glücklich nun für die Unschuldigen der Prozeß endigte, so unglücklich war das Nachspiel, denn eben sollte den Angeklagten ihr Eigenthum zurückgegeben werden, als ein Beamter der Douane hereintrat und Alles mit Beschlag belegte. Er führte als Grund an, daß die Juwelen als Bilder unter die Rubrik „ausländische Waaren“ gehörten und als solche nicht verzollt worden seien. Der Einwand, daß sie als Reisegepäck die Douanen theils zu Dover theils zu Folkstone schon passirt hätten, half nichts. Die Angeklagten die eben mit ihrem Eigenthum hatten abziehen wollen, mußten nun ruhig zusehn, wie der Douanenbeamte die Siegel darauf setzte. Sie mögen sich bei ihrem theuern Ex-König und den englischen Douanen-Gesetzen dafür bedanken. * London, 19. Decbr. In Liverpool ist der Prozeß wegen des todtgeschlagenen Polizisten Brigat beendigt und einer von den 3 Angeklagten zum Tode verurtheilt worden. Die Geschwornen hatten für ihn um Gnade gebeten. Gegen die beiden anderen Angeklagten wurde der Prozeß wegen völlig mangelnden Beweises fallen gelassen. Diese Beiden haben also 4 Monate lediglich zur Befriedigung des Rachedurstes der Bourgeosie in Untersuchungshaft zubringen müssen. * Dublin, den 16. Decbr. Der Hochverrathsprozeß gegen C. G. Duffy hat gestern auf's Neue begonnen. Es handelte sich vorläufig um rein formelle Fragen. Die ganze Gemeinheit des whiggischen Gerichtshofes zeigte sich darin, daß der Vorsitzende das Verbot aussprach, über den anstehenden Prozeß vor seiner Beendigung irgend etwas zu veröffentlichen. Diese Frechheit bringt selbst die Whigblätter in Harnisch Wie es den Anschein hat, wird sich wohl kaum ein einziges Blatt nach diesem infamen Beschlusse der heiligen Justiz richten. Aegypten. 068 Alexandrien, 8. Dezember. Abbas Pascha, der neue Vice-König von Egypten, kehrte am 25. November von Mecca nach Suez zurück und erreichte Cairo am folgenden Tage, wo er in aller Ruhe seine Herrschaft antrat. Am 27. November empfing er alle europäischen Konsuln und machte namentlich verschiedenen englischen Beamten sehr hübsche Geschenke. Am 2. d. langte ein türkisches Kriegs-Dampfboot hier an, und hatte Mazloum Bey, den Justiz-Minister der Pforte an Bord, der mit einem Firman nach Egypten gesandt wurde, welcher Abbas Pascha zum Vice-König ernennt und ihn zugleich einladet nach Konstantinopel zu kommen, um dort seine Belehnung zu empfangen. Mazloum Bey denkt den Vice-König in Cairo zu treffen, um dann mit ihm zusammen nach Konstantinopel zu reisen. In Cairo stattete Abba Pascha seinem Großvater Mehemet Ali einen Besuch ab, worüber der alte Mann sich sehr freute. In Suez hatten sich 2000 Beduinen der Wüste versammelt und unterwarfen sich dem Vice-König freiwillig. Da Abbas nie so strenge mit dem Eintreiben der Steuern war, wie seiner Zeit Ibrahim, so ist er überall sehr beliebt. Man glaubt, daß er zur Leitung der Geschäfte einen Rath erwählen wird, um diesem dann selbst zu präsidiren. Nach dem Firman des Sultans wurde Mehemet Ali im Juni 1841 der erbliche Besitz für Egypten, innerhalb der alten Gränzen, zugesagt; dagegen nur die einfache Herrschaft über die Provinzen Nubien, Darfour, Sennaar und Kordofan. Man muß nun noch abwarten ob der Sultan für diese Provinzen jetzt einen andern Pascha, unabhängig von dem von Egypten, ernennen wird. Wie man sagt, wird Abbas die in Egypten bestehenden Baumwoll-Manufakturen wieder abschaffen, da sie mit zu viel Schaden betrieben werden. Der Handel war lebhaft; — die Baumwoll-Erndte ist mehr als reichlich, so daß die Preise dafür niedriger gehen werden. Asien. 068 Die Nachrichten au Indien und China reichen bis zum 8. Novbr. aus Calkutta, von Bombay 16. Novbr.; China 29 Okt. Die Berichte aus Mooltan gehen bis zum 3. Novbr. und bis zu dem Tage war kein entscheidendes Treffen zwischen den britischen Truppen und dem Rebellen Moolraj vorgefallen, obgleich einige mehr oder weniger blutige Scharmützel stattgefunden; Letztere endeten stets mit der Niederlage der Eingeborenen. Die britischen Streitkräfte, die sich bei Noree versammeln sollen, werden gegen den 17. Nov. mit 30 Stück schwerem Geschütz dort eintreffen. Die ganze Armee von Mooltan wird erst Mitte oder Ende Dezbr. gehörig organisirt sein, so daß General Whish dann 120 Mörser, Haubitzen und Kanonen mit ungefähr 19,000 Mann regulärer Truppen zu seiner Verfügung hätte, außer den Streitkräften Edwards und Cortlandts, die zwischen 12 und 16,000 Mann betragen. Moolraj wird dagegen nur über 8000 Mann zu befehlen haben. General Wheeler wurde abgesandt, um 2 Forts zu nehmen, die gleich unterhalb Lahore liegen. Bei seiner Ankunft fand man sie indeß schon geräumt. Sie wurden daher beide genommen und zerstört. Chutta Singh und sein Sohn, Shere Singh sind mit ihrer League nicht zu Stande gekommen. Es scheint fast, als stellten sich ihrem ganzen Unternehmen so viele Schwierigkeiten in den Weg, daß es nicht gelingen kann. Was den Stand der Dinge überhaupt anbetrifft, so will Lord Gough nicht eher einen größeren Schlag ausführen, als bis alle Streitkräfte nach dem einmal angenommenen Plane organisirt sind. Nichtsdestoweniger soll er unzufrieden damit sein, daß General Whish keinen Angriff auf Shere Singh machte, als dieser von Mooltan aufbrach. Man spricht davon, daß General Auchmuth ihn ersetzen wird, sobald die brittischen Truppen die Gränze überschreiten. Der Handel war wenig lebendig in Calcutta. Manchester Baumwollwaaren gingen indeß besser und wurden höher bezahlt. In Bombay war das Geschäft ziemlich im Stocken, doch zeigte sich auch hier für die genannten Artikel mehr Frage. Aus China hörte man nicht viel Neues. Zwischen der Mannschaft des brittischen Schiffes Cambria und einigen chinesischen Junken war ein kleines, resultatloses Gefecht vorgefallen. Das Import-Geschäft ging gut in Hong-Kong; auch für Thee zur Ausfuhr war mehr Frage. [Deutschland] 24 Berlin, 19. Dezember. Heute endlich bringt der „Pr. St. A.“ zwei Verordnungen wovon die eine die „Abänderung der Injurienstrafen“, die andern „die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westphalen“ betrifft. Hierzu kommt noch ein ministerieller Erlaß über den Ausdruck: jeder „selbstständige Preuße.“ Die ministerielle Erläuterung, die ihrerseits wieder einer Erläuterung zu bedürfen scheint, ist in folgendem Satze enthalten: „Wenn der Begriff der politischen Selbstständigkeit zur Zeit einer scharfen gesetzlichen Abgränzung ermangelt, so folgt daraus eben nur, daß eine solche Begriffsbestimmung im Wege der Gesetzgebung wird bewirkt werden müssen, und daß, so lange dies nicht geschehen ist, Niemand von der Theilnahme an der Wahl wird ausgeschlossen werden dürfen, der die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des aktiven Wahlrechts erfüllt und von dem nicht feststeht, daß er sich zur Zeit der Wahl nicht in der Lage befindet, über seine Person und sein Eigenthum zu verfügen.“ Das nämliche Blatt bringt endlich, nachdem Hr. Geheimer Ober-Hof-Buchdrucker Decker seinen Profit mittelst der betreffenden Broschüre in die Tasche gesteckt, folgende Wahlreglements: Reglement zur Ausführung des für das erste Jahr der nächsten Legislatur erlassenen provisorischen Wahlgesetzes zur Bildung der ersten Kammer vom 6. dieses Monats. Urwahlen. § 1. In jeder Gemeinde wird sofort von der Ortsbehörde nach dem beiliegenden Schema ein Verzeichniß derjenigen Einwohner aufgestellt, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet und seit 6 Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gehabt haben, nicht in Folge rechtkräftigen Erkenntnisses den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte entbehren, und entweder 20 Sgr. monatlicher Klassensteuer zahlen, oder binnen 8 Tagen nach in ortsüblicher Weise erfolgter öffentlicher Aufforderung ein Grundvermögen im Werthe von mindestens 5000 Thlr. oder ein reines jährliches Einkommen von mindestens 500 Thlr. glaubhaft nachweisen. § 2. Das Verzeichniß (§ 1) wird nebst den dazu gehörigen‥ [?], dem Landrathe innerhalb einer von demselben zu bestimmenden Frist eingereicht. Der Landrath prüft dasselbe, stellt die Urwählerliste danach fest und veranlaßt, daß dieselbe in der Gemeinde auf ortsübliche Weise sofort bekannt gemacht wird. § 3. Einwendungen gegen die Wählerliste sind innerhalb fünf Tagen nach der Bekanntmachung bei der nach dem § 4 zur Entscheidung berufenen Kommission durch Vermittelung des Landrathes unter Beifügung der Beweismittel schriftlich anzubringen §. 4. Die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen erfolgt innerhalb 5 Tagen nach Ablauf der Präklusivfrist (§ 3) für die klassensteuerpflichtigen Ortschaften durch die nach der Verordnung vom 17. Januar 1830 (G.-S.-S. 19) zur Mitwirkung bei der Klassensteuerveranlagung bestimmte Kommission, in den nicht klassensteuerpflichtigen Orten durch eine besondere Kommission, deren Mitgliederzahl vom Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister) zu bestimmen ist. Die Mitglieder der letzteren Kommission werden zur Hälfte vom Gemeindevorstande, zur Hälfte von den Gemeindevertretern gewählt. Der Landrath hat für den rechtzeitigen Zusammentritt der Kommission zu sorgen. § 5. Sobald die erhobenen Einwendungen erledigt sind, werden die Urwählerlisten von dem Landrathe nach den erfolgten Entscheidungen berichtigt. Derselbe zeigt demnächst die Zahl der in den einzelnen Gemeinden seines Kreises vorhandenen Urwähler der Regierung übersichtlich an, damit diese zu beurtheilen vermag, ob nach Artikel 5 des Gesetzes vom 6. d. M. in einem Wahlbezirke direkte Wahlen vorzunehmen sind. § 6. Hat eine Gemeinde, oder eine nicht zu einem Gemeindeverbande gehörende bewohnte Besitzung nach den festgestellten Listen weniger als 100 stimmberechtigte Urwähler, so wird dieselbe durch den Landrath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Wahldistrikt verbunden. Der Landrath bestimmt zugleich den Ort, wo die Wahl der Wahlmänner vorzunehmen ist. In allen Gemeinden, welche nach der festgestellten Liste 200 oder mehr Urwähler haben, werden von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister, Amtmann, Ortsbehörde) Wahlabtheilungen dergestalt gebildet, daß in keiner derselben mehr als 5 Wahlmänner zu wählen, also höchstens 599 Wähler enthalten sind. § 7. In jedem Wahlbezirke (Gemeinde, Distrikt, Abtheilung) wird auf jede Vollzahl von 100 Urwählern Ein Wahlmann gewählt. § 8. Die Wahl wird von einem Wahlvorsteher geleitet. Derselbe wird in denjenigen Städten, welche 100 oder mehr Wähler enthalten, von dem Gemeindevorstande (Magistrat, Bürgermeister), in allen übrigen Wahlbezirken von dem Landrathe ernannt. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter des Wahlvorstehers für etwaige Verhinderungsfälle ernannt. In den Landgemeinden der Rheinprovinz und der Provinz Westphalen ist in der Regel ein in dem Wahlbezirke wohnender Bürgermeister oder Amtmann, in den übrigen Provinzen ein geschäftskundiger stimmberechtigter Einwohner mit der Leitung der Wahl zu beauftragen. § 9. Die Wahlen in allen Wahlbezirken werden im ganzen Umfange der Monarchie am 29. Januar 1849 abgehalten. Wenn in demselben Orte mehrere Wahlabtheilungen sind, so werden die Wahlen überall zur nämlichen Stunde vorgenommen. § 10. Die Wähler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise vorzuladen. § 11. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl Theil nehmen. § 12. In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen und die erschienen Wähler als abwesend verzeichnet. Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die Wahlversammlung konstituirt. Später erscheinende Wähler haben sich bei dem Wahlvorsteher zu melden und werden nachträglich als anwesend vermerkt. § 13. Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlvorsteher einen Protokollführer und 2 bis 8 Stimmzähler und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt. § 14. Der Wahlvorsteher läßt durch die Stimmzähler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler austheilen. § 15. Jeder Wähler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmannes. Zettel, auf welchen mehr als Ein Name, oder der Name einer nicht wählbaren Person geschrieben steht, oder aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, eben so ungestempelte und nicht gehörig bezeichnete Zettel sind ungültig. Wähler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch den Protokollführer schreiben. § 16. Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt. § 17. Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Es dürfen alsdann Stimmzettel für diese Abstimmung nicht mehr abgegeben werden. § 18. Die uneröffneten Zettel werden laut gezählt. Sollte diese Zählung durch ein mit der Zahl der Anwesenden im Mißverhältniß stehendes Resultat Bedenken erregen, so sind Wahlvorsteher und Stimmzähler befugt, die Abstimmung für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen. § 19. Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzähler unter Vorzeigung und in Gegenwart der Versammlung laut verlesen, vom Protokollführer bei dem Namen bis Kandidaten vermerkt und vorweg laut gezählt. § 20 Derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, ist für gewählt zu erklären. §. 21. Zur absoluten Stimmenmehrheit gehört mehr als die Hälfte der gültigen Stimmzettel. §. 22. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos. §. 23. Bei engeren Wahlen sind die Stimmzettel mit anderen Namen als den auf die engere Wahl gebrachten Candidaten ungültig. §. 24. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlvorsteher und Stimmzähler. §. 25. In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu wählen ist, findet vorstehendes Verfahren mit der Maßgabe Statt, daß für jeden Wahlmann eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen ist. §. 26. Das Wahl-Protocoll, welches nach den anliegenden Formularen aufzunehmen ist, wird vom Wahlvorsteher, den Stimmzählern und dem Protocollführer unterzeichnet und sofort dem Wahl-Commissar (§. 29) eingereicht, welchem die Prüfung der Wahl in formeller Beziehung obliegt. §. 27. Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entscheidet, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet. Wahl der Abgeordneten. §. 28. Die Bezirke zur Wahl der Abgeordneten sind von den Regierungen nach Maßgabe der Bevölkerung zu bilden. (Art. 5 und 6 des Wahlgesetzes.) Bei der Abgränzung derselben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß eine Theilung der Kreise möglichst vermieden und den Wahlmännern die Theilnahme an der Wahl nicht unnöthig erschwert wird. §. 29. Die Regierung bestimmt den Wahl-Commissar, so wie den Wahlort, und läßt davon die Wahlvorsteher durch die Landräthe benachrichtigen. §. 30. Falls in einem Wahlbezirke sich weniger als 1000 Urwähler befinden (Art. 5 des Gesetzes vom 6. d. Mts.), hat die Regierung die Wahl-Abtheilungen für die alsdann vorzunehmenden directen Wahlen zu bilden und die Wahl-Commissarien, so wie die Wahlorte, für die Abtheilungen zu bestimmen. §. 31. Der Wahl-Commissarius stellt aus den eingereichten Wahl-Verhandlungen ein Verzeichniß der Wahlmänner auf und ladet dieselben zur Wahl der vom Wahlbezirke zu wählenden Abgeordneten schriftlich ein, eben so die Wähler im Falle der directen Wahl (Art. 5 des Wahlgesetzes). §. 32. Die Wahl der Abgeordneten wird im ganzen Umfange der Monarchie am 12. Februar k. J. vorgenommen. §. 33. Bei der Wahl der Abgeordneten kommen die Vorschriften der vorstehenden §§. 12-25 mit Ausnahme der §§. 13-22, an deren Stelle folgende Bestimmungen treten, zur Anwendung. §. 34. Die Stimmzähler und der Protocollführer werden auf Vorschlag des Wahl-Commissarius von den anwesenden Wahlmännern aus ihrer Mitte durch Acclamation oder vermittelst Aufhebens der Hände nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt und vom Wahl-Commissar mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. §. 35. Hat sich auf einen Candidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so ist derselbe als gewählt zu erklären. Hat sich keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur Eine Stimme gehabt hat. Die zweite Abstimmung wird unter den übrig bleibenden Candidaten in derselben Ordnung wie die erste vorgenommen. Jeder Stimmzettel ist ungültig, welcher einen anderen als einen der in der Wahl gebliebenen Candidaten enthält. Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, so fällt je in der folgenden Abstimmung derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet unter ihnen das Loos, welcher aus der Wahl fällt. §. 36. Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch Statt findet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahl-Commissars gezogen wird. §. 37 In den Versammlungen sowohl der Urwähler als der Wahlmänner dürfen weder Discussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden, vorbehaltlich der in §. 28 der Versammlung der Wahlmänner überwiesenen Prüfung. §. 38. Die Gewählten sind durch den Wahl-Commissarius von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie zu dem Nachweise, daß sie nach Art. 8 des Gesetzes wählbar sind, aufzufordern. Im Falle der Nichtannahme der Wahl, oder der eingeräumten Nichtbefähigung ist sofort eine neue Wahl zu veranlassen. §. 39. Sämmtliche Verhandlungen über die Wahl sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten werden vom Wahl-Commissar durch Vermittelung der Regierung dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an die erste Kammer eingereicht. § 40. In den keinem landräthlichen Kreisverbande angehörigen Städten werden die nach Obigem dem Landrath obliegenden Functionen von dem Magistrat oder Bürgermeister ausgeübt. In der Stadt Berlin versieht der Magistrat sowohl die Funktionen des Landraths als die der Regierung. Berlin, 8. December 1848. Königliches Staats-Ministerium (gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. Manteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. „Herr von Kirchmann soll nicht nach Ratibor kommen.“ Gegenprotest gegen diesen Protest. Viele Mitglieder des hiesigen Oberlandes-Gerichts haben dagegen protestirt, daß Herr von Kirchmann als Vicepräsident nach Ratibor komme, weil er in der Bassermann'schen Angelegenheit sich nicht genügend gerechtfertigt habe. Dieser Protest ist in einer Mißtrauens-Adresse an Herrn von Kirchmann und in einer gleichzeirigen Ansprache an das Justizministerium niedergelegt. Herr v. Kirchmann ist von des Königs Majestät zum Vicepräsidenten des Oberlandesgerichts zu Ratibor ernannt. Er kann dieses Postens nur durch Urtel und Recht, nicht durch Mißtrauensadressen und Proteste, von woher sie auch kommen mögen, enthoben werden. Herr von Kirchmann, der Mann von festem, entschiedenem Character, wird sich auch durch jenen Protest nicht abhalten lassen, hierher zu kommen. Herr von Kirchmann, wird und muß nach Ratibor kommen, um durch seine Einführung als Vicepräsident des hiesigen Oberlandes-Gerichts das Princip aufrecht zu erhalten, daß kein Richter wegen seiner politischen Ansichten aus seinem Amte entfernt werden kann. Für dies Princip müssen wir mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln kämpfen. Sonst könnte Jeder hinwegprotestirt werden! Ratibor, im December. Karl Uschner, Ober-Landesgerichts-Rath. Für Robert Blum's Familie sind bei uns eingegangen: 1 Thlr. von einem Kölner Handwerker. „Gift und Dolch dem Windisch-Grätz und seinen Verehrern.“ Fernere Beiträge werden gerne entgegengenommen. Die Expedition der „N. Rh. Ztg.“ Handelsnachrichten. _

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 175. Köln, 22. Dezember 1848. Beilage, S. 0945. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz175b_1848/1>, abgerufen am 28.03.2024.