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Allgemeine Zeitung. Nr. 95. Augsburg, 4. April 1840.

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umgebrochen, welche jährlich im Durchschnitt 18,000 Tonnen liefern, daher die Insel, wenn sie vollständig bebaut wäre, 330,000 Tonnen liefern könnte, ein Drittheil mehr als die ganze Consumtion von England, und zu bedeutend niedrigeren Kosten als die übrigen westindischen Inseln. Wenn dieß aber so ist, so haben sie selbst zur Genüge bewiesen, daß sie kein Privilegium in Zollsachen anzusprechen haben. Allein das Ganze ist eine phantastische Rechnung, denn wo so viel Land wüst liegt, werden sie finden, daß es unmöglich ist, die arbeitende Bevölkerung abzuhalten selbst kleine Landbesitzer zu werden, welche auf ihrem Grund und Boden Lebensmittel oder Kaffee, aber keinen Zucker bauen.

Auf der Jamaica gegenüber liegenden Küste von Guatimala hat eine Londoner Gesellschaft eine Colonie gebildet. Sie hat von der Republik von Centralamerika einen District von 24,000 engl. Quadratmeilen gekauft, der mehrere beträchtliche Ströme und den Hafen von Santo Thomas einschließt. Sie hat an dem Fluß Polochie, etwa 40 Stunden von seinem Einfluß, die Stadt Abbotsville gegründet, hält ein Dampfboot auf dem Fluß, um ihre Schiffe herauf zu bugsiren und die Verbindung mit dem Meer zu erhalten. Sie hat englische und deutsche Colonisten dahin geschickt, und verkauft ihre Ländereien etwa zu dem Preis, den sie in den Vereinigten Staaten haben, zu fünf Schilling den Morgen. Sie hat von der Republik so gut als die Souveränetät ihres werdenden Staates erkauft, das Recht sich durch selbstgewählte Municipalbeamte zu regieren, ihre eigene Polizei zu bestellen, sie besteuert sich selbst und bloß für ihre eigenen Bedürfnisse, hat Geschwornengerichte und völlige Toleranz in Religionssachen. Dennoch ist es sehr zweifelhaft, ob diese Colonie gedeihen wird, denn noch nie ist eine an diesem Ufer gediehen, weil die heiße und flache Zone am Meer ungesund ist, und da, wo das hohe Land anfängt ein gesundes Klima zu geben, die Communication mit dem Meere durch Wasserfälle erschwert ist.

Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch.

(Fortsetzung.) Ueber die Tit. III-VI hat der Abg. Welcker den Bericht erstattet. Bemerkenswerth ist, daß von den drei Berichterstattern über den allgemeinen Theil (v. Rotteck, Welcker und Trefurt) jeder eine andere Strafrechtstheorie aufstellte. Alle drei huldigen im Allgemeinen einer Gerechtigkeitstheorie im Gegensatz der Feuerbach'schen Abschreckungstheorie. Trefurt ist in einem gewissen Sinne Hegelianer. Hegels Grundsätze sind es aber hauptsächlich, welche Welcker bekämpft, die er aber in einem andern Sinn aufzufassen scheint. Die Theorie, welche Welcker in seinem schon 1813 erschienenen Buche: "Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe" aufstellte, wurde von Rotteck in seinem Lehrbuch des Vernunftrechts bekämpft. Dagegen bekämpfte nun Welcker in seinem Commissionsberichte die Ansichten Rottecks, was dem letztern Anlaß gab, bei Eröffnung der Discussion über den 3ten Titel zu bemerken: er betrachte die von ihm, von Welcker und von Trefurt aufgestellten Theorien nur als Ansichten der einzelnen Berichterstatter. Die Commission habe keine derselben als die ihrige erklärt, und noch weniger könnte eine Erörterung und Abstimmung über die verschiedenen Theorien in der Kammer eintreten. Da aber Welcker seine Theorie im Bericht nicht nur als die seinige, sondern als die Theorie des Gesetzesentwurfs, folglich als diesem zur Auslegung dienend, darzustellen gesucht habe, so wolle er (Rotteck) hiegegen nur seinen Widerspruch einlegen. Geheimerath Duttlinger: die drei Berichterstatter, welche die Art, wie der Entwurf ausgeführt sey, ihren, wenn gleich verschiedenen Strafrechtstheorien entsprechend finden, liefern nur den Beweis, daß man auch auf verschiedenen Wegen die Wahrheit finden und zum nämlichen Ziele gelangen könne. Staatsrath Jolly: der Entwurf sey von gar keiner Schultheorie ausgegangen, sonst wäre er jedenfalls einseitig geworden. Welcker: er lasse die andern Theorien auf ihrem Werth oder Unwerth. Seine Aufgabe sey es aber gewesen, zu prüfen, ob nach der von ihm als die richtige erkannten Theorie die Bestimmungen des Entwurfs gerecht seyen. Dieß habe er nun im Bericht bejahend nachgewiesen. Auf den in den Regierungsmotiven enthaltenen Satz, daß bei Fertigung des Entwurfs keine der neueren Strafrechtstheorien einzeln verfolgt worden sey, bemerkte Welcker schon in seinem Bericht: "Es braucht nicht einmal des theoretisch klaren Bewußtseyns dieser (der im Bericht entwickelten) ewigen Rechtsgrundsätze freier Völker und ihres praktischen Rechts, um ihnen zu huldigen, sobald praktische Männer ein praktisches Gesetzbuch entwerfen wollen. Sie werden mit Nothwendigkeit durch das rechtliche praktische Bedürfniß und den richtigen Tact zu demselben und zur innern Harmonie getrieben."

Was die Sache selbst betrifft, so sind Rottecks und Welckers Straftheorien wohl mehr in der Form, in der Darstellungsweise, im Ideengang, als in dem materiellen Gehalt und in den Ergebnissen verschieden. Rotteck erklärt die strafende Gewalt des Staats als ein Postulat der Vernunft. Dieselbe sey nämlich "zu Erhaltung des Rechtszustands in der Gesellschaft, überhaupt zur Erreichung der Staatszwecke unentbehrlich, und daher, da der Staatszweck ein von der rechtlichen Vernunft gesetzter sey, eine rechtmäßige." Bedingung ihrer Ausübung (specieller Rechtsgrund der Strafe) sey aber, die eigene Rechtsverwirkung des Verbrechers, wobei dann der Staat, sofern er nur diese Bedingung und die Verhältnißmäßigkeit zwischen Strafe und Verbrechen nicht überschreite, verschiedene Staatszwecke zu Strafzwecken machen, d. h. innerhalb des rechtlich erlaubten Maaßes nach verschiedenen rechtmäßigen Zwecken die Strafbestimmungen modificiren könne. "Die Strafgewalt im Staat, sagt v. Rotteck, spricht zum Verbrecher: ich strafe dich, d. h. ich füge dir ein Uebel zu, weil du verbrochen, und dadurch ein dem Maaß deiner Rechtsübertretung entsprechendes Maaß deines eigenen Rechts verwirkt hast. Ich thue es aber nicht bloß zur Rache, wie etwa Private, welche verletzt wurden, gegen ihren Beleidiger thun könnten, sondern ich thue es als dazu eingesetzte öffentliche Autorität, d. h. im Auftrag der Gesammtheit und zum Frommen derselben, überhaupt zu Zwecken, deren Erstrebung mir pflichtmäßig obliegt." Welcker postulirt die sittliche Nothwendigkeit einer in der Staatsgesellschaft bestehenden weltlichen Rechtsordnung. Daraus fließt ihm das Recht des Staats, eine eingetretene Störung dieser Rechtsordnung wieder aufzuheben, d. h. durch Bestrafung von Verbrechen die gestörte Rechtsordnung wiederherzustellen. Die Strafe soll also "eine gerechte Aufhebung der verbrecherischen Störung der Rechtsordnung seyn, und um diese Störung aufzuheben, so weit es dazu nöthig ist, rechtlich genugthun, abschrecken und bessern." Darnach soll die Strafe eine dreifache Richtung oder drei Hauptzwecke haben. Der erste Hauptzweck ist "die Genugthuung oder die Herstellung der Achtung und Sühnung der öffentlich verächtlich behandelten und beleidigten Verletzten und des beleidigten Gesetzes." Der zweite Hauptzweck geht dahin, "die Aufhebung der schädlichen Wirkungen, welche das Verbrechen

umgebrochen, welche jährlich im Durchschnitt 18,000 Tonnen liefern, daher die Insel, wenn sie vollständig bebaut wäre, 330,000 Tonnen liefern könnte, ein Drittheil mehr als die ganze Consumtion von England, und zu bedeutend niedrigeren Kosten als die übrigen westindischen Inseln. Wenn dieß aber so ist, so haben sie selbst zur Genüge bewiesen, daß sie kein Privilegium in Zollsachen anzusprechen haben. Allein das Ganze ist eine phantastische Rechnung, denn wo so viel Land wüst liegt, werden sie finden, daß es unmöglich ist, die arbeitende Bevölkerung abzuhalten selbst kleine Landbesitzer zu werden, welche auf ihrem Grund und Boden Lebensmittel oder Kaffee, aber keinen Zucker bauen.

Auf der Jamaica gegenüber liegenden Küste von Guatimala hat eine Londoner Gesellschaft eine Colonie gebildet. Sie hat von der Republik von Centralamerika einen District von 24,000 engl. Quadratmeilen gekauft, der mehrere beträchtliche Ströme und den Hafen von Santo Thomas einschließt. Sie hat an dem Fluß Polochie, etwa 40 Stunden von seinem Einfluß, die Stadt Abbotsville gegründet, hält ein Dampfboot auf dem Fluß, um ihre Schiffe herauf zu bugsiren und die Verbindung mit dem Meer zu erhalten. Sie hat englische und deutsche Colonisten dahin geschickt, und verkauft ihre Ländereien etwa zu dem Preis, den sie in den Vereinigten Staaten haben, zu fünf Schilling den Morgen. Sie hat von der Republik so gut als die Souveränetät ihres werdenden Staates erkauft, das Recht sich durch selbstgewählte Municipalbeamte zu regieren, ihre eigene Polizei zu bestellen, sie besteuert sich selbst und bloß für ihre eigenen Bedürfnisse, hat Geschwornengerichte und völlige Toleranz in Religionssachen. Dennoch ist es sehr zweifelhaft, ob diese Colonie gedeihen wird, denn noch nie ist eine an diesem Ufer gediehen, weil die heiße und flache Zone am Meer ungesund ist, und da, wo das hohe Land anfängt ein gesundes Klima zu geben, die Communication mit dem Meere durch Wasserfälle erschwert ist.

Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch.

(Fortsetzung.) Ueber die Tit. III-VI hat der Abg. Welcker den Bericht erstattet. Bemerkenswerth ist, daß von den drei Berichterstattern über den allgemeinen Theil (v. Rotteck, Welcker und Trefurt) jeder eine andere Strafrechtstheorie aufstellte. Alle drei huldigen im Allgemeinen einer Gerechtigkeitstheorie im Gegensatz der Feuerbach'schen Abschreckungstheorie. Trefurt ist in einem gewissen Sinne Hegelianer. Hegels Grundsätze sind es aber hauptsächlich, welche Welcker bekämpft, die er aber in einem andern Sinn aufzufassen scheint. Die Theorie, welche Welcker in seinem schon 1813 erschienenen Buche: „Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe“ aufstellte, wurde von Rotteck in seinem Lehrbuch des Vernunftrechts bekämpft. Dagegen bekämpfte nun Welcker in seinem Commissionsberichte die Ansichten Rottecks, was dem letztern Anlaß gab, bei Eröffnung der Discussion über den 3ten Titel zu bemerken: er betrachte die von ihm, von Welcker und von Trefurt aufgestellten Theorien nur als Ansichten der einzelnen Berichterstatter. Die Commission habe keine derselben als die ihrige erklärt, und noch weniger könnte eine Erörterung und Abstimmung über die verschiedenen Theorien in der Kammer eintreten. Da aber Welcker seine Theorie im Bericht nicht nur als die seinige, sondern als die Theorie des Gesetzesentwurfs, folglich als diesem zur Auslegung dienend, darzustellen gesucht habe, so wolle er (Rotteck) hiegegen nur seinen Widerspruch einlegen. Geheimerath Duttlinger: die drei Berichterstatter, welche die Art, wie der Entwurf ausgeführt sey, ihren, wenn gleich verschiedenen Strafrechtstheorien entsprechend finden, liefern nur den Beweis, daß man auch auf verschiedenen Wegen die Wahrheit finden und zum nämlichen Ziele gelangen könne. Staatsrath Jolly: der Entwurf sey von gar keiner Schultheorie ausgegangen, sonst wäre er jedenfalls einseitig geworden. Welcker: er lasse die andern Theorien auf ihrem Werth oder Unwerth. Seine Aufgabe sey es aber gewesen, zu prüfen, ob nach der von ihm als die richtige erkannten Theorie die Bestimmungen des Entwurfs gerecht seyen. Dieß habe er nun im Bericht bejahend nachgewiesen. Auf den in den Regierungsmotiven enthaltenen Satz, daß bei Fertigung des Entwurfs keine der neueren Strafrechtstheorien einzeln verfolgt worden sey, bemerkte Welcker schon in seinem Bericht: „Es braucht nicht einmal des theoretisch klaren Bewußtseyns dieser (der im Bericht entwickelten) ewigen Rechtsgrundsätze freier Völker und ihres praktischen Rechts, um ihnen zu huldigen, sobald praktische Männer ein praktisches Gesetzbuch entwerfen wollen. Sie werden mit Nothwendigkeit durch das rechtliche praktische Bedürfniß und den richtigen Tact zu demselben und zur innern Harmonie getrieben.“

Was die Sache selbst betrifft, so sind Rottecks und Welckers Straftheorien wohl mehr in der Form, in der Darstellungsweise, im Ideengang, als in dem materiellen Gehalt und in den Ergebnissen verschieden. Rotteck erklärt die strafende Gewalt des Staats als ein Postulat der Vernunft. Dieselbe sey nämlich „zu Erhaltung des Rechtszustands in der Gesellschaft, überhaupt zur Erreichung der Staatszwecke unentbehrlich, und daher, da der Staatszweck ein von der rechtlichen Vernunft gesetzter sey, eine rechtmäßige.“ Bedingung ihrer Ausübung (specieller Rechtsgrund der Strafe) sey aber, die eigene Rechtsverwirkung des Verbrechers, wobei dann der Staat, sofern er nur diese Bedingung und die Verhältnißmäßigkeit zwischen Strafe und Verbrechen nicht überschreite, verschiedene Staatszwecke zu Strafzwecken machen, d. h. innerhalb des rechtlich erlaubten Maaßes nach verschiedenen rechtmäßigen Zwecken die Strafbestimmungen modificiren könne. „Die Strafgewalt im Staat, sagt v. Rotteck, spricht zum Verbrecher: ich strafe dich, d. h. ich füge dir ein Uebel zu, weil du verbrochen, und dadurch ein dem Maaß deiner Rechtsübertretung entsprechendes Maaß deines eigenen Rechts verwirkt hast. Ich thue es aber nicht bloß zur Rache, wie etwa Private, welche verletzt wurden, gegen ihren Beleidiger thun könnten, sondern ich thue es als dazu eingesetzte öffentliche Autorität, d. h. im Auftrag der Gesammtheit und zum Frommen derselben, überhaupt zu Zwecken, deren Erstrebung mir pflichtmäßig obliegt.“ Welcker postulirt die sittliche Nothwendigkeit einer in der Staatsgesellschaft bestehenden weltlichen Rechtsordnung. Daraus fließt ihm das Recht des Staats, eine eingetretene Störung dieser Rechtsordnung wieder aufzuheben, d. h. durch Bestrafung von Verbrechen die gestörte Rechtsordnung wiederherzustellen. Die Strafe soll also „eine gerechte Aufhebung der verbrecherischen Störung der Rechtsordnung seyn, und um diese Störung aufzuheben, so weit es dazu nöthig ist, rechtlich genugthun, abschrecken und bessern.“ Darnach soll die Strafe eine dreifache Richtung oder drei Hauptzwecke haben. Der erste Hauptzweck ist „die Genugthuung oder die Herstellung der Achtung und Sühnung der öffentlich verächtlich behandelten und beleidigten Verletzten und des beleidigten Gesetzes.“ Der zweite Hauptzweck geht dahin, „die Aufhebung der schädlichen Wirkungen, welche das Verbrechen

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[0755/0011] umgebrochen, welche jährlich im Durchschnitt 18,000 Tonnen liefern, daher die Insel, wenn sie vollständig bebaut wäre, 330,000 Tonnen liefern könnte, ein Drittheil mehr als die ganze Consumtion von England, und zu bedeutend niedrigeren Kosten als die übrigen westindischen Inseln. Wenn dieß aber so ist, so haben sie selbst zur Genüge bewiesen, daß sie kein Privilegium in Zollsachen anzusprechen haben. Allein das Ganze ist eine phantastische Rechnung, denn wo so viel Land wüst liegt, werden sie finden, daß es unmöglich ist, die arbeitende Bevölkerung abzuhalten selbst kleine Landbesitzer zu werden, welche auf ihrem Grund und Boden Lebensmittel oder Kaffee, aber keinen Zucker bauen. Auf der Jamaica gegenüber liegenden Küste von Guatimala hat eine Londoner Gesellschaft eine Colonie gebildet. Sie hat von der Republik von Centralamerika einen District von 24,000 engl. Quadratmeilen gekauft, der mehrere beträchtliche Ströme und den Hafen von Santo Thomas einschließt. Sie hat an dem Fluß Polochie, etwa 40 Stunden von seinem Einfluß, die Stadt Abbotsville gegründet, hält ein Dampfboot auf dem Fluß, um ihre Schiffe herauf zu bugsiren und die Verbindung mit dem Meer zu erhalten. Sie hat englische und deutsche Colonisten dahin geschickt, und verkauft ihre Ländereien etwa zu dem Preis, den sie in den Vereinigten Staaten haben, zu fünf Schilling den Morgen. Sie hat von der Republik so gut als die Souveränetät ihres werdenden Staates erkauft, das Recht sich durch selbstgewählte Municipalbeamte zu regieren, ihre eigene Polizei zu bestellen, sie besteuert sich selbst und bloß für ihre eigenen Bedürfnisse, hat Geschwornengerichte und völlige Toleranz in Religionssachen. Dennoch ist es sehr zweifelhaft, ob diese Colonie gedeihen wird, denn noch nie ist eine an diesem Ufer gediehen, weil die heiße und flache Zone am Meer ungesund ist, und da, wo das hohe Land anfängt ein gesundes Klima zu geben, die Communication mit dem Meere durch Wasserfälle erschwert ist. Verhandlungen der badischen zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch. _ Karlsruhe, 27 März. (Fortsetzung.) Ueber die Tit. III-VI hat der Abg. Welcker den Bericht erstattet. Bemerkenswerth ist, daß von den drei Berichterstattern über den allgemeinen Theil (v. Rotteck, Welcker und Trefurt) jeder eine andere Strafrechtstheorie aufstellte. Alle drei huldigen im Allgemeinen einer Gerechtigkeitstheorie im Gegensatz der Feuerbach'schen Abschreckungstheorie. Trefurt ist in einem gewissen Sinne Hegelianer. Hegels Grundsätze sind es aber hauptsächlich, welche Welcker bekämpft, die er aber in einem andern Sinn aufzufassen scheint. Die Theorie, welche Welcker in seinem schon 1813 erschienenen Buche: „Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe“ aufstellte, wurde von Rotteck in seinem Lehrbuch des Vernunftrechts bekämpft. Dagegen bekämpfte nun Welcker in seinem Commissionsberichte die Ansichten Rottecks, was dem letztern Anlaß gab, bei Eröffnung der Discussion über den 3ten Titel zu bemerken: er betrachte die von ihm, von Welcker und von Trefurt aufgestellten Theorien nur als Ansichten der einzelnen Berichterstatter. Die Commission habe keine derselben als die ihrige erklärt, und noch weniger könnte eine Erörterung und Abstimmung über die verschiedenen Theorien in der Kammer eintreten. Da aber Welcker seine Theorie im Bericht nicht nur als die seinige, sondern als die Theorie des Gesetzesentwurfs, folglich als diesem zur Auslegung dienend, darzustellen gesucht habe, so wolle er (Rotteck) hiegegen nur seinen Widerspruch einlegen. Geheimerath Duttlinger: die drei Berichterstatter, welche die Art, wie der Entwurf ausgeführt sey, ihren, wenn gleich verschiedenen Strafrechtstheorien entsprechend finden, liefern nur den Beweis, daß man auch auf verschiedenen Wegen die Wahrheit finden und zum nämlichen Ziele gelangen könne. Staatsrath Jolly: der Entwurf sey von gar keiner Schultheorie ausgegangen, sonst wäre er jedenfalls einseitig geworden. Welcker: er lasse die andern Theorien auf ihrem Werth oder Unwerth. Seine Aufgabe sey es aber gewesen, zu prüfen, ob nach der von ihm als die richtige erkannten Theorie die Bestimmungen des Entwurfs gerecht seyen. Dieß habe er nun im Bericht bejahend nachgewiesen. Auf den in den Regierungsmotiven enthaltenen Satz, daß bei Fertigung des Entwurfs keine der neueren Strafrechtstheorien einzeln verfolgt worden sey, bemerkte Welcker schon in seinem Bericht: „Es braucht nicht einmal des theoretisch klaren Bewußtseyns dieser (der im Bericht entwickelten) ewigen Rechtsgrundsätze freier Völker und ihres praktischen Rechts, um ihnen zu huldigen, sobald praktische Männer ein praktisches Gesetzbuch entwerfen wollen. Sie werden mit Nothwendigkeit durch das rechtliche praktische Bedürfniß und den richtigen Tact zu demselben und zur innern Harmonie getrieben.“ Was die Sache selbst betrifft, so sind Rottecks und Welckers Straftheorien wohl mehr in der Form, in der Darstellungsweise, im Ideengang, als in dem materiellen Gehalt und in den Ergebnissen verschieden. Rotteck erklärt die strafende Gewalt des Staats als ein Postulat der Vernunft. Dieselbe sey nämlich „zu Erhaltung des Rechtszustands in der Gesellschaft, überhaupt zur Erreichung der Staatszwecke unentbehrlich, und daher, da der Staatszweck ein von der rechtlichen Vernunft gesetzter sey, eine rechtmäßige.“ Bedingung ihrer Ausübung (specieller Rechtsgrund der Strafe) sey aber, die eigene Rechtsverwirkung des Verbrechers, wobei dann der Staat, sofern er nur diese Bedingung und die Verhältnißmäßigkeit zwischen Strafe und Verbrechen nicht überschreite, verschiedene Staatszwecke zu Strafzwecken machen, d. h. innerhalb des rechtlich erlaubten Maaßes nach verschiedenen rechtmäßigen Zwecken die Strafbestimmungen modificiren könne. „Die Strafgewalt im Staat, sagt v. Rotteck, spricht zum Verbrecher: ich strafe dich, d. h. ich füge dir ein Uebel zu, weil du verbrochen, und dadurch ein dem Maaß deiner Rechtsübertretung entsprechendes Maaß deines eigenen Rechts verwirkt hast. Ich thue es aber nicht bloß zur Rache, wie etwa Private, welche verletzt wurden, gegen ihren Beleidiger thun könnten, sondern ich thue es als dazu eingesetzte öffentliche Autorität, d. h. im Auftrag der Gesammtheit und zum Frommen derselben, überhaupt zu Zwecken, deren Erstrebung mir pflichtmäßig obliegt.“ Welcker postulirt die sittliche Nothwendigkeit einer in der Staatsgesellschaft bestehenden weltlichen Rechtsordnung. Daraus fließt ihm das Recht des Staats, eine eingetretene Störung dieser Rechtsordnung wieder aufzuheben, d. h. durch Bestrafung von Verbrechen die gestörte Rechtsordnung wiederherzustellen. Die Strafe soll also „eine gerechte Aufhebung der verbrecherischen Störung der Rechtsordnung seyn, und um diese Störung aufzuheben, so weit es dazu nöthig ist, rechtlich genugthun, abschrecken und bessern.“ Darnach soll die Strafe eine dreifache Richtung oder drei Hauptzwecke haben. Der erste Hauptzweck ist „die Genugthuung oder die Herstellung der Achtung und Sühnung der öffentlich verächtlich behandelten und beleidigten Verletzten und des beleidigten Gesetzes.“ Der zweite Hauptzweck geht dahin, „die Aufhebung der schädlichen Wirkungen, welche das Verbrechen

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 95. Augsburg, 4. April 1840, S. 0755. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_095_18400404/11>, abgerufen am 18.05.2024.