von Meckebach kaum eine besondere dialektische Färbung. Aber im baseler Rathsmandat, in der Sammlung des züricher Rathsherrn Gerold Edlibach, im Liber Vagatorum hört man deutlich das Hochdeutsche mit fränkisch-dialektischen Anklängen durchtönen. Jn den originellen Vocabeln des Bedeler orden drängt sich die mar- kige niederdeutsche Färbung vor und jetzt bei Vulcanius zeigt sich das Niederdeutsche in seiner vollen prägnanten niederländischen Form. Das Vocabular des Vulcanius verdient größere Aufmerk- samkeit als der geringe Umfang auf den ersten Blick in Anspruch nehmen zu dürfen scheint. Hat man die oben angeführte Einlei- tung des Vulcanius mit Aufmerksamkeit gelesen, so muß man durchaus dem scharfblickenden Pott ("Zigeuner", I, 4, 5) darin beitreten, daß er den Vulcanius gegen Grellmann und den ältern Adelung vertheidigt, welche völlig grundlos dem Vulcanius unter anderm auch sogar die Unterscheidung zwischen rotwelscher und Zigeunersprache absprechen. Auffallend bleibt aber bei Vulcanius die Beziehung auf den Libellus Teutonica lingua ante annos quinquaginta (also etwa 1547) conscriptus, qui errones hosce in XXVIII classes sive sectas distribuit. Damit ist offenbar der Liber Vagatorum gemeint. Man erwartet daher in den mit- getheilten 58 Vocabeln durchaus nur Gaunerausdrücke aus. dem Liber Vagatorum oder aus dem näherliegenden Bedeler orden, wird aber überrascht, daß man nicht nur verhältnißmäßig viele Wörter in durchaus eigenthümlicher niederländischer Form, sondern auch einzelne neue Wörter findet, welche weder im Liber Vaga- torum noch in den originellen Beisätzen des Bedeler orden vor- kommen. Bei der sonstigen Genauigkeit des Vulcanius, dessen Wörterverzeichniß voll arger Drucksehler ist und nur einfach die Vocabeln ohne Kritik gibt, muß man annehmen, daß derselbe den Liber Teutonica lingua conscriptus selbst gar nicht gesehen, son- dern die Vocabeln nur aus dritter Hand empfangen hat, welche aber ebenfalls es nicht allzu genau mit der Wiedergabe der Vo- cabeln genommen und, aus Mangel an eigenem Verständniß oder durch sonstige ungenaue Angaben verleitet, einzelne Wörter gänz- lich entstellt hatte. So ist das Baey, vinum, gar nicht zu ver-
Ave-Lallemant, Gaunerthum. IV. 6
von Meckebach kaum eine beſondere dialektiſche Färbung. Aber im baſeler Rathsmandat, in der Sammlung des züricher Rathsherrn Gerold Edlibach, im Liber Vagatorum hört man deutlich das Hochdeutſche mit fränkiſch-dialektiſchen Anklängen durchtönen. Jn den originellen Vocabeln des Bedeler orden drängt ſich die mar- kige niederdeutſche Färbung vor und jetzt bei Vulcanius zeigt ſich das Niederdeutſche in ſeiner vollen prägnanten niederländiſchen Form. Das Vocabular des Vulcanius verdient größere Aufmerk- ſamkeit als der geringe Umfang auf den erſten Blick in Anſpruch nehmen zu dürfen ſcheint. Hat man die oben angeführte Einlei- tung des Vulcanius mit Aufmerkſamkeit geleſen, ſo muß man durchaus dem ſcharfblickenden Pott („Zigeuner“, I, 4, 5) darin beitreten, daß er den Vulcanius gegen Grellmann und den ältern Adelung vertheidigt, welche völlig grundlos dem Vulcanius unter anderm auch ſogar die Unterſcheidung zwiſchen rotwelſcher und Zigeunerſprache abſprechen. Auffallend bleibt aber bei Vulcanius die Beziehung auf den Libellus Teutonica lingua ante annos quinquaginta (alſo etwa 1547) conscriptus, qui errones hosce in XXVIII classes sive sectas distribuit. Damit iſt offenbar der Liber Vagatorum gemeint. Man erwartet daher in den mit- getheilten 58 Vocabeln durchaus nur Gaunerausdrücke aus. dem Liber Vagatorum oder aus dem näherliegenden Bedeler orden, wird aber überraſcht, daß man nicht nur verhältnißmäßig viele Wörter in durchaus eigenthümlicher niederländiſcher Form, ſondern auch einzelne neue Wörter findet, welche weder im Liber Vaga- torum noch in den originellen Beiſätzen des Bedeler orden vor- kommen. Bei der ſonſtigen Genauigkeit des Vulcanius, deſſen Wörterverzeichniß voll arger Druckſehler iſt und nur einfach die Vocabeln ohne Kritik gibt, muß man annehmen, daß derſelbe den Liber Teutonica lingua conscriptus ſelbſt gar nicht geſehen, ſon- dern die Vocabeln nur aus dritter Hand empfangen hat, welche aber ebenfalls es nicht allzu genau mit der Wiedergabe der Vo- cabeln genommen und, aus Mangel an eigenem Verſtändniß oder durch ſonſtige ungenaue Angaben verleitet, einzelne Wörter gänz- lich entſtellt hatte. So iſt das Baey, vinum, gar nicht zu ver-
Avé-Lallemant, Gaunerthum. IV. 6
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0093"n="81"/>
von Meckebach kaum eine beſondere dialektiſche Färbung. Aber im<lb/>
baſeler Rathsmandat, in der Sammlung des züricher Rathsherrn<lb/>
Gerold Edlibach, im <hirendition="#aq">Liber Vagatorum</hi> hört man deutlich das<lb/>
Hochdeutſche mit fränkiſch-dialektiſchen Anklängen durchtönen. Jn<lb/>
den originellen Vocabeln des Bedeler orden drängt ſich die mar-<lb/>
kige niederdeutſche Färbung vor und jetzt bei Vulcanius zeigt ſich<lb/>
das Niederdeutſche in ſeiner vollen prägnanten niederländiſchen<lb/>
Form. Das Vocabular des Vulcanius verdient größere Aufmerk-<lb/>ſamkeit als der geringe Umfang auf den erſten Blick in Anſpruch<lb/>
nehmen zu dürfen ſcheint. Hat man die oben angeführte Einlei-<lb/>
tung des Vulcanius mit Aufmerkſamkeit geleſen, ſo muß man<lb/>
durchaus dem ſcharfblickenden Pott („Zigeuner“, <hirendition="#aq">I</hi>, 4, 5) darin<lb/>
beitreten, daß er den Vulcanius gegen Grellmann und den ältern<lb/>
Adelung vertheidigt, welche völlig grundlos dem Vulcanius unter<lb/>
anderm auch ſogar die Unterſcheidung zwiſchen rotwelſcher und<lb/>
Zigeunerſprache abſprechen. Auffallend bleibt aber bei Vulcanius<lb/>
die Beziehung auf den <hirendition="#aq">Libellus Teutonica lingua ante annos<lb/>
quinquaginta</hi> (alſo etwa 1547) <hirendition="#aq">conscriptus, qui errones hosce<lb/>
in XXVIII classes sive sectas distribuit.</hi> Damit iſt offenbar<lb/>
der <hirendition="#aq">Liber Vagatorum</hi> gemeint. Man erwartet daher in den mit-<lb/>
getheilten 58 Vocabeln durchaus nur Gaunerausdrücke aus. dem<lb/><hirendition="#aq">Liber Vagatorum</hi> oder aus dem näherliegenden Bedeler orden,<lb/>
wird aber überraſcht, daß man nicht nur verhältnißmäßig viele<lb/>
Wörter in durchaus eigenthümlicher niederländiſcher Form, ſondern<lb/>
auch einzelne neue Wörter findet, welche weder im <hirendition="#aq">Liber Vaga-<lb/>
torum</hi> noch in den originellen Beiſätzen des Bedeler orden vor-<lb/>
kommen. Bei der ſonſtigen Genauigkeit des Vulcanius, deſſen<lb/>
Wörterverzeichniß voll arger Druckſehler iſt und nur einfach die<lb/>
Vocabeln ohne Kritik gibt, muß man annehmen, daß derſelbe den<lb/><hirendition="#aq">Liber Teutonica lingua conscriptus</hi>ſelbſt gar nicht geſehen, ſon-<lb/>
dern die Vocabeln nur aus dritter Hand empfangen hat, welche<lb/>
aber ebenfalls es nicht allzu genau mit der Wiedergabe der Vo-<lb/>
cabeln genommen und, aus Mangel an eigenem Verſtändniß oder<lb/>
durch ſonſtige ungenaue Angaben verleitet, einzelne Wörter gänz-<lb/>
lich entſtellt hatte. So iſt das <hirendition="#aq"><hirendition="#g">Baey,</hi> vinum,</hi> gar nicht zu ver-<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#g">Avé-Lallemant,</hi> Gaunerthum. <hirendition="#aq">IV.</hi> 6</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[81/0093]
von Meckebach kaum eine beſondere dialektiſche Färbung. Aber im
baſeler Rathsmandat, in der Sammlung des züricher Rathsherrn
Gerold Edlibach, im Liber Vagatorum hört man deutlich das
Hochdeutſche mit fränkiſch-dialektiſchen Anklängen durchtönen. Jn
den originellen Vocabeln des Bedeler orden drängt ſich die mar-
kige niederdeutſche Färbung vor und jetzt bei Vulcanius zeigt ſich
das Niederdeutſche in ſeiner vollen prägnanten niederländiſchen
Form. Das Vocabular des Vulcanius verdient größere Aufmerk-
ſamkeit als der geringe Umfang auf den erſten Blick in Anſpruch
nehmen zu dürfen ſcheint. Hat man die oben angeführte Einlei-
tung des Vulcanius mit Aufmerkſamkeit geleſen, ſo muß man
durchaus dem ſcharfblickenden Pott („Zigeuner“, I, 4, 5) darin
beitreten, daß er den Vulcanius gegen Grellmann und den ältern
Adelung vertheidigt, welche völlig grundlos dem Vulcanius unter
anderm auch ſogar die Unterſcheidung zwiſchen rotwelſcher und
Zigeunerſprache abſprechen. Auffallend bleibt aber bei Vulcanius
die Beziehung auf den Libellus Teutonica lingua ante annos
quinquaginta (alſo etwa 1547) conscriptus, qui errones hosce
in XXVIII classes sive sectas distribuit. Damit iſt offenbar
der Liber Vagatorum gemeint. Man erwartet daher in den mit-
getheilten 58 Vocabeln durchaus nur Gaunerausdrücke aus. dem
Liber Vagatorum oder aus dem näherliegenden Bedeler orden,
wird aber überraſcht, daß man nicht nur verhältnißmäßig viele
Wörter in durchaus eigenthümlicher niederländiſcher Form, ſondern
auch einzelne neue Wörter findet, welche weder im Liber Vaga-
torum noch in den originellen Beiſätzen des Bedeler orden vor-
kommen. Bei der ſonſtigen Genauigkeit des Vulcanius, deſſen
Wörterverzeichniß voll arger Druckſehler iſt und nur einfach die
Vocabeln ohne Kritik gibt, muß man annehmen, daß derſelbe den
Liber Teutonica lingua conscriptus ſelbſt gar nicht geſehen, ſon-
dern die Vocabeln nur aus dritter Hand empfangen hat, welche
aber ebenfalls es nicht allzu genau mit der Wiedergabe der Vo-
cabeln genommen und, aus Mangel an eigenem Verſtändniß oder
durch ſonſtige ungenaue Angaben verleitet, einzelne Wörter gänz-
lich entſtellt hatte. So iſt das Baey, vinum, gar nicht zu ver-
Avé-Lallemant, Gaunerthum. IV. 6
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Avé-Lallemant, Friedrich Christian Benedikt: Das Deutsche Gaunerthum. Bd. 4. Leipzig, 1862, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/avelallemant_gaunerthum04_1862/93>, abgerufen am 31.10.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.