Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.des Arbeiters und seiner arbeitsunfähigen Familie während der c) Nach dem marktüblichen Preise, in soferne als der d) Nach dem Tauschwerthe der Güter, Nutzungen und 3) Von Seiten des gegenseitigen Kampfes zwischen 1) Hierbei tritt der Werth nicht blos als Tausch-, sondern auch als Gebrauchs- werth in den Calcul, schon darum, weil sich in allen Fällen jener nach diesem richtet, und noch deswegen, weil es Güter, Nutzungen und Leistungen gibt, für die man Preise bezahlt, die mit den Kosten im Mißverhältnisse stehen, z. B. für Ge- mälde eines Raphael, Correggio, neuerdings eines Lessing, für vergriffene Schriften berühmter Männer, für Manuscripte, für Concerte, für sehr alten Wein. Aber es hat daher Hermann staatswirthsch. Untersuch. S. 77.) Unrecht, wo er blos den Tauschwerth als beim Angebote wirksam bezeichnet. Im Handel aber ist der Tauschwerth noch zu unterscheiden von der Handelswürdigkeit, d. h. der aus dem Tauschwerthe folgenden Eigenschaft der Waare, dem Handelsmanne einen Ge- winn zu verschaffen. 2) Die nähere Entwickelung dieser Einzelheiten gehört der Volkswirthschafts- lehre an. Die Streitigkeiten über diesen Punkt werden in ihr angedeutet werden. 3) Hermann macht bei der Preisbestimmung von Seiten des Angebotes nur die Ankaufs- und Erzeugungskosten als wirksam geltend; dies ist einseitig, denn nur bei sachlichen Gütern sind diese wirksam. 4) Lezteres z. B. beim Geldausleihen, beim Wechsel- und Staatspapier- Handel. Hermann führt mit Unrecht unter den Bestimmgründen des Tausch- werthes der hinzugebenden Waaren, also von Seiten des Angebotes, dort, wo er von den Kosten spricht, auch den marktgängigen Preis der hinzugebenden Waaren an, obschon dieser an sich auf den Kostensatz von Seiten des Anbieters auch nicht Baumstark Encyclopädie. 6
des Arbeiters und ſeiner arbeitsunfähigen Familie während der c) Nach dem marktüblichen Preiſe, in ſoferne als der d) Nach dem Tauſchwerthe der Güter, Nutzungen und 3) Von Seiten des gegenſeitigen Kampfes zwiſchen 1) Hierbei tritt der Werth nicht blos als Tauſch-, ſondern auch als Gebrauchs- werth in den Calcul, ſchon darum, weil ſich in allen Fällen jener nach dieſem richtet, und noch deswegen, weil es Güter, Nutzungen und Leiſtungen gibt, für die man Preiſe bezahlt, die mit den Koſten im Mißverhältniſſe ſtehen, z. B. für Ge- mälde eines Raphael, Correggio, neuerdings eines Leſſing, für vergriffene Schriften berühmter Männer, für Manuſcripte, für Concerte, für ſehr alten Wein. Aber es hat daher Hermann ſtaatswirthſch. Unterſuch. S. 77.) Unrecht, wo er blos den Tauſchwerth als beim Angebote wirkſam bezeichnet. Im Handel aber iſt der Tauſchwerth noch zu unterſcheiden von der Handelswürdigkeit, d. h. der aus dem Tauſchwerthe folgenden Eigenſchaft der Waare, dem Handelsmanne einen Ge- winn zu verſchaffen. 2) Die nähere Entwickelung dieſer Einzelheiten gehört der Volkswirthſchafts- lehre an. Die Streitigkeiten über dieſen Punkt werden in ihr angedeutet werden. 3) Hermann macht bei der Preisbeſtimmung von Seiten des Angebotes nur die Ankaufs- und Erzeugungskoſten als wirkſam geltend; dies iſt einſeitig, denn nur bei ſachlichen Gütern ſind dieſe wirkſam. 4) Lezteres z. B. beim Geldausleihen, beim Wechſel- und Staatspapier- Handel. Hermann führt mit Unrecht unter den Beſtimmgründen des Tauſch- werthes der hinzugebenden Waaren, alſo von Seiten des Angebotes, dort, wo er von den Koſten ſpricht, auch den marktgängigen Preis der hinzugebenden Waaren an, obſchon dieſer an ſich auf den Koſtenſatz von Seiten des Anbieters auch nicht Baumſtark Encyclopädie. 6
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des Arbeiters und ſeiner arbeitsunfähigen Familie während der
Leiſtungen und jener Zeit, wo man Gewohnheits und Nothwendig-
keits halber nicht arbeitet, erfordert wird3).
c) Nach dem marktüblichen Preiſe, in ſoferne als der
Anbieter überhaupt bei gleicher Güte des Gutes, der Nutzung und
des Dienſtes nicht mehr erlangen kann, in ſoferne als derjenige,
welcher wenigere Koſten aufwendet, als der marktgängige Preis
beträgt, wenigſtens einige Zeit hindurch ſich dieſen höheren Preis
bezahlen läßt und in ſoferne, als man ſich bei vielen Tauſch-,
Kauf-, Mieth- und Dienſtgeſchäften geradezu an den marktüblichen
Preis hält4).
d) Nach dem Tauſchwerthe der Güter, Nutzungen und
Leiſtungen, in denen der Preis entrichtet wird. Derſelbe richtet
ſich nach dem Grade der Macht, mit welcher ſie im Verkehre an-
dere Güter, Nutzungen und Leiſtungen anziehen. Dieſe Macht
aber äußert ſich bei gleicher Güte in der Menge der Lezteren,
welche für eine beſtimmte Menge der Erſteren erlangt werden
kann. Ihr Tauſchwerth ſteht daher mit der zu erhaltenen Menge
in geradem, mit der hinzugebenden in umgekehrtem Verhältniſſe,
bei gleicher Güte5).
3) Von Seiten des gegenſeitigen Kampfes zwiſchen
Angebot und Nachfrage; denn bei größerem Angebote ſinkt,
bei größerem Begehre ſteigt der Preis. Das Verhältniß des ob-
jektiven Angebots zum objektiven Begehre heißt Mitbewerb.
(Wettbewerb, Concurrenz, engl. competition).
¹⁾ Hierbei tritt der Werth nicht blos als Tauſch-, ſondern auch als Gebrauchs-
werth in den Calcul, ſchon darum, weil ſich in allen Fällen jener nach dieſem
richtet, und noch deswegen, weil es Güter, Nutzungen und Leiſtungen gibt, für die
man Preiſe bezahlt, die mit den Koſten im Mißverhältniſſe ſtehen, z. B. für Ge-
mälde eines Raphael, Correggio, neuerdings eines Leſſing, für vergriffene Schriften
berühmter Männer, für Manuſcripte, für Concerte, für ſehr alten Wein. Aber
es hat daher Hermann ſtaatswirthſch. Unterſuch. S. 77.) Unrecht, wo er blos
den Tauſchwerth als beim Angebote wirkſam bezeichnet. Im Handel aber iſt der
Tauſchwerth noch zu unterſcheiden von der Handelswürdigkeit, d. h. der aus
dem Tauſchwerthe folgenden Eigenſchaft der Waare, dem Handelsmanne einen Ge-
winn zu verſchaffen.
²⁾ Die nähere Entwickelung dieſer Einzelheiten gehört der Volkswirthſchafts-
lehre an. Die Streitigkeiten über dieſen Punkt werden in ihr angedeutet werden.
³⁾ Hermann macht bei der Preisbeſtimmung von Seiten des Angebotes nur
die Ankaufs- und Erzeugungskoſten als wirkſam geltend; dies iſt einſeitig, denn
nur bei ſachlichen Gütern ſind dieſe wirkſam.
⁴⁾ Lezteres z. B. beim Geldausleihen, beim Wechſel- und Staatspapier-
Handel. Hermann führt mit Unrecht unter den Beſtimmgründen des Tauſch-
werthes der hinzugebenden Waaren, alſo von Seiten des Angebotes, dort, wo er
von den Koſten ſpricht, auch den marktgängigen Preis der hinzugebenden Waaren
an, obſchon dieſer an ſich auf den Koſtenſatz von Seiten des Anbieters auch nicht
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