3) Des Schutzes durch sorgfältigen Bau der inneren Theile eines Hauses, z. B. Heerde, Kamine, Oefen, Darren, Backöfen, Schornsteine, Rauchkammern u. dgl.
4) Des Schutzes durch Anempfehlung von und Aufsicht auf Achtsamkeit unter den Hausgenossen, z. B. bei dem Feuer, Holze, Kohlen, Lichter u. dgl.
5) Des Schutzes durch Aufbewahrung der Gegenstände in Gefäßen, Kisten, Schränken, Küche, Keller, Speicher, je nach der Eigenthümlichkeit der Gegenstände.
6) Des Schutzes durch chemische Sicherungsmittel gegen Fäulniß, z. B. Räuchern, Salzen, Einmachen u. dgl.
7) Des Schutzes durch Bereithalten von Mitteln, um bei vor- handener Sicherheitsgefahr sogleich thätig zu sein, z. B. Schieß- gewehre, Feuerzeuge, Nachtlichter, kleine Handfeuerspritzen, Züber voll Wasser, Häcksel, Spreu, Sand, Asche zum Löschen von bren- nenden Flüssigkeiten u. dgl.
8) Des Schutzes durch Behutsamkeit im Waarenhandel auf Märkten gegen Schlechtigkeit der Waaren u. dgl., z. B. bei But- ter, Fleisch, Flachs, Hanf u. dgl.
9) Des Schutzes durch Verhinderung von Hausdiebstählen durch Gesinde, Hausfreunde und solche Handwerker, z. B. Schlos- ser, Schmiede u. dgl., welche Zutritt in geheime Gemächer haben und leichte Mittel zum Eindringen besitzen, wie z. B. das Nach- machen von Schlüsseln u. dgl.
10) Des Schutzes durch Fangen und Tödten der schädlichen Thiere, z. B. Mäuse, Wanzen u. dgl.
1) Es gehört aber hierher nicht blos die Sicherung sachlicher, sondern auch immaterieller äußerer wirthschaftlicher Güter; z. B. Maßregeln gegen Entziehung von Kundschaft, Taglöhnern u. dgl. durch Verläumdung, gegen Entziehung der Liebhaber zur Vermiethung eines Hauses durch Verläumdung, Hausschwamm, Wanzen, übeln Geruch u. dgl.
§. 71. II. Allgemeine Grundsätze von der Verwendung.
Nach der Art und nach dem Maaße, wie weit die Verwen- dung geht, unterscheidet man den Gebrauch und Verbrauch, welcher leztere immer eine Vernichtung des verwendeten Gutes zur Begleiterin hat. Aber nach den zu verwendenden Objekten scheidet sich jene der immateriellen äußern Güter (Lebensverhält- nisse) von jener der sachlichen Güter. Die Wichtigkeit der Be- nutzung beider leuchtet in die Augen. Jene der Ersteren beruht auf den Prinzipien der Vernunft, der Moral, des Rechts und der Lebensklugheit, welche sich wechselseitig modifiziren und Maximen
3) Des Schutzes durch ſorgfältigen Bau der inneren Theile eines Hauſes, z. B. Heerde, Kamine, Oefen, Darren, Backöfen, Schornſteine, Rauchkammern u. dgl.
4) Des Schutzes durch Anempfehlung von und Aufſicht auf Achtſamkeit unter den Hausgenoſſen, z. B. bei dem Feuer, Holze, Kohlen, Lichter u. dgl.
5) Des Schutzes durch Aufbewahrung der Gegenſtände in Gefäßen, Kiſten, Schränken, Küche, Keller, Speicher, je nach der Eigenthümlichkeit der Gegenſtände.
6) Des Schutzes durch chemiſche Sicherungsmittel gegen Fäulniß, z. B. Räuchern, Salzen, Einmachen u. dgl.
7) Des Schutzes durch Bereithalten von Mitteln, um bei vor- handener Sicherheitsgefahr ſogleich thätig zu ſein, z. B. Schieß- gewehre, Feuerzeuge, Nachtlichter, kleine Handfeuerſpritzen, Züber voll Waſſer, Häckſel, Spreu, Sand, Aſche zum Löſchen von bren- nenden Flüſſigkeiten u. dgl.
8) Des Schutzes durch Behutſamkeit im Waarenhandel auf Märkten gegen Schlechtigkeit der Waaren u. dgl., z. B. bei But- ter, Fleiſch, Flachs, Hanf u. dgl.
9) Des Schutzes durch Verhinderung von Hausdiebſtählen durch Geſinde, Hausfreunde und ſolche Handwerker, z. B. Schloſ- ſer, Schmiede u. dgl., welche Zutritt in geheime Gemächer haben und leichte Mittel zum Eindringen beſitzen, wie z. B. das Nach- machen von Schlüſſeln u. dgl.
10) Des Schutzes durch Fangen und Tödten der ſchädlichen Thiere, z. B. Mäuſe, Wanzen u. dgl.
1) Es gehört aber hierher nicht blos die Sicherung ſachlicher, ſondern auch immaterieller äußerer wirthſchaftlicher Güter; z. B. Maßregeln gegen Entziehung von Kundſchaft, Taglöhnern u. dgl. durch Verläumdung, gegen Entziehung der Liebhaber zur Vermiethung eines Hauſes durch Verläumdung, Hausſchwamm, Wanzen, übeln Geruch u. dgl.
§. 71. II. Allgemeine Grundſätze von der Verwendung.
Nach der Art und nach dem Maaße, wie weit die Verwen- dung geht, unterſcheidet man den Gebrauch und Verbrauch, welcher leztere immer eine Vernichtung des verwendeten Gutes zur Begleiterin hat. Aber nach den zu verwendenden Objekten ſcheidet ſich jene der immateriellen äußern Güter (Lebensverhält- niſſe) von jener der ſachlichen Güter. Die Wichtigkeit der Be- nutzung beider leuchtet in die Augen. Jene der Erſteren beruht auf den Prinzipien der Vernunft, der Moral, des Rechts und der Lebensklugheit, welche ſich wechſelſeitig modifiziren und Maximen
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[94/0116]
3) Des Schutzes durch ſorgfältigen Bau der inneren Theile
eines Hauſes, z. B. Heerde, Kamine, Oefen, Darren, Backöfen,
Schornſteine, Rauchkammern u. dgl.
4) Des Schutzes durch Anempfehlung von und Aufſicht auf
Achtſamkeit unter den Hausgenoſſen, z. B. bei dem Feuer, Holze,
Kohlen, Lichter u. dgl.
5) Des Schutzes durch Aufbewahrung der Gegenſtände in
Gefäßen, Kiſten, Schränken, Küche, Keller, Speicher, je nach
der Eigenthümlichkeit der Gegenſtände.
6) Des Schutzes durch chemiſche Sicherungsmittel gegen
Fäulniß, z. B. Räuchern, Salzen, Einmachen u. dgl.
7) Des Schutzes durch Bereithalten von Mitteln, um bei vor-
handener Sicherheitsgefahr ſogleich thätig zu ſein, z. B. Schieß-
gewehre, Feuerzeuge, Nachtlichter, kleine Handfeuerſpritzen, Züber
voll Waſſer, Häckſel, Spreu, Sand, Aſche zum Löſchen von bren-
nenden Flüſſigkeiten u. dgl.
8) Des Schutzes durch Behutſamkeit im Waarenhandel auf
Märkten gegen Schlechtigkeit der Waaren u. dgl., z. B. bei But-
ter, Fleiſch, Flachs, Hanf u. dgl.
9) Des Schutzes durch Verhinderung von Hausdiebſtählen
durch Geſinde, Hausfreunde und ſolche Handwerker, z. B. Schloſ-
ſer, Schmiede u. dgl., welche Zutritt in geheime Gemächer haben
und leichte Mittel zum Eindringen beſitzen, wie z. B. das Nach-
machen von Schlüſſeln u. dgl.
10) Des Schutzes durch Fangen und Tödten der ſchädlichen
Thiere, z. B. Mäuſe, Wanzen u. dgl.
¹⁾ Es gehört aber hierher nicht blos die Sicherung ſachlicher, ſondern auch
immaterieller äußerer wirthſchaftlicher Güter; z. B. Maßregeln gegen Entziehung
von Kundſchaft, Taglöhnern u. dgl. durch Verläumdung, gegen Entziehung der
Liebhaber zur Vermiethung eines Hauſes durch Verläumdung, Hausſchwamm,
Wanzen, übeln Geruch u. dgl.
§. 71.
II. Allgemeine Grundſätze von der Verwendung.
Nach der Art und nach dem Maaße, wie weit die Verwen-
dung geht, unterſcheidet man den Gebrauch und Verbrauch,
welcher leztere immer eine Vernichtung des verwendeten Gutes
zur Begleiterin hat. Aber nach den zu verwendenden Objekten
ſcheidet ſich jene der immateriellen äußern Güter (Lebensverhält-
niſſe) von jener der ſachlichen Güter. Die Wichtigkeit der Be-
nutzung beider leuchtet in die Augen. Jene der Erſteren beruht
auf den Prinzipien der Vernunft, der Moral, des Rechts und der
Lebensklugheit, welche ſich wechſelſeitig modifiziren und Maximen
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/116>, abgerufen am 01.11.2024.
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