Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.Zustand der Völkerstaaten ist mehr verderblich als wohlthätig. S. Nebenius der öff. Credit I. 668. Meine Versuche S. 487.-536. Craig Politik III. 250. 277. 6) Man hat zur Ausgleichung der Abgabenverhältnisse zwischen solchen Provin- zen schon das Areal, die Bevölkerung, die Häuserzahl, den Viehstand, das Capital der beiden Letztern, die bisher bezahlten Abgaben oder eine Combination dieser Haltpunkte theils vorgeschlagen theils angewendet. Allein die Lehre von der Be- steuerung muß sie alle für unbrauchbar erklären, und erkennt nur das wirkliche durchschnittliche reine Nationaleinkommen als das Maaß der Ausgleichung an. Wie schnell und wie die Ausgleichung bewerkstelligt werden soll, und ob es überhaupt räthlich, eine solche Gleichstellung zwischen neuen und alten Provinzen vorzunehmen, darüber hat die praktische Politik zu entscheiden. S. v. Malchus I. §. 6. Ver- handl. der großh. Hess. II. Kammer von 1821. H. XV. 82. XVI. 3. 58. Außer- ordentl. Beil. S. 460. 530. 7) v. Malchus II. §. 7. Dagegen Rau III. §. 53. v. Jacob §. 828. 985. Fulda §. 21. Verhandl. der Bair. II. Kammer von 1828. Bd. I. V. XII. XIV. Beil. 58. 82. 8) v. Malchus II. §. 8. 9) Bei der Geldbesoldung leidet der Beamte von Erhöhungen der Preise der Lebensmittel; bei Naturalbesoldungen hat er Unbequemlichkeiten. Eine Combination beider, so daß ein kleiner Theil der Besoldung in Naturalien oder deren Preisen bezahlt würde, hat für ihn den meisten Vortheil. Rau III. §. 57-61. v. Malchus II. §. 11. Verhandl. der Bad. II. Kammer. v. 1831. Beil. H. V. 1. XIII. 296. Sehr zweckmäßig ist eine Sonderung des Gehaltes in Standes, und Dienstgehalt, wie in Baiern, und zum Theile in Nassau. S. auch v. Malchus Politik. I. 17. 10) v. Malchus II. §. 12. 13 (Civil- und Militairpensionen). Rau III. §. 62. Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes. §. 407. v. Malchus Politik. I. 19. Fünftes Hauptstück. Von den Voranschlägen der Staatsausgaben und -Einnahmen. §. 515. Zum Behufe der Begründung, Darstellung und Vergleichung Zuſtand der Völkerſtaaten iſt mehr verderblich als wohlthätig. S. Nebenius der öff. Credit I. 668. Meine Verſuche S. 487.-536. Craig Politik III. 250. 277. 6) Man hat zur Ausgleichung der Abgabenverhältniſſe zwiſchen ſolchen Provin- zen ſchon das Areal, die Bevölkerung, die Häuſerzahl, den Viehſtand, das Capital der beiden Letztern, die bisher bezahlten Abgaben oder eine Combination dieſer Haltpunkte theils vorgeſchlagen theils angewendet. Allein die Lehre von der Be- ſteuerung muß ſie alle für unbrauchbar erklären, und erkennt nur das wirkliche durchſchnittliche reine Nationaleinkommen als das Maaß der Ausgleichung an. Wie ſchnell und wie die Ausgleichung bewerkſtelligt werden ſoll, und ob es überhaupt räthlich, eine ſolche Gleichſtellung zwiſchen neuen und alten Provinzen vorzunehmen, darüber hat die praktiſche Politik zu entſcheiden. S. v. Malchus I. §. 6. Ver- handl. der großh. Heſſ. II. Kammer von 1821. H. XV. 82. XVI. 3. 58. Außer- ordentl. Beil. S. 460. 530. 7) v. Malchus II. §. 7. Dagegen Rau III. §. 53. v. Jacob §. 828. 985. Fulda §. 21. Verhandl. der Bair. II. Kammer von 1828. Bd. I. V. XII. XIV. Beil. 58. 82. 8) v. Malchus II. §. 8. 9) Bei der Geldbeſoldung leidet der Beamte von Erhöhungen der Preiſe der Lebensmittel; bei Naturalbeſoldungen hat er Unbequemlichkeiten. Eine Combination beider, ſo daß ein kleiner Theil der Beſoldung in Naturalien oder deren Preiſen bezahlt würde, hat für ihn den meiſten Vortheil. Rau III. §. 57–61. v. Malchus II. §. 11. Verhandl. der Bad. II. Kammer. v. 1831. Beil. H. V. 1. XIII. 296. Sehr zweckmäßig iſt eine Sonderung des Gehaltes in Standes, und Dienſtgehalt, wie in Baiern, und zum Theile in Naſſau. S. auch v. Malchus Politik. I. 17. 10) v. Malchus II. §. 12. 13 (Civil- und Militairpenſionen). Rau III. §. 62. Klüber, Oeffentl. Recht des teutſchen Bundes. §. 407. v. Malchus Politik. I. 19. 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⁵⁾ Zuſtand der Völkerſtaaten iſt mehr verderblich als wohlthätig. S. Nebenius der
öff. Credit I. 668. Meine Verſuche S. 487.-536. Craig Politik III. 250. 277.
⁶⁾ Man hat zur Ausgleichung der Abgabenverhältniſſe zwiſchen ſolchen Provin-
zen ſchon das Areal, die Bevölkerung, die Häuſerzahl, den Viehſtand, das Capital
der beiden Letztern, die bisher bezahlten Abgaben oder eine Combination dieſer
Haltpunkte theils vorgeſchlagen theils angewendet. Allein die Lehre von der Be-
ſteuerung muß ſie alle für unbrauchbar erklären, und erkennt nur das wirkliche
durchſchnittliche reine Nationaleinkommen als das Maaß der Ausgleichung an. Wie
ſchnell und wie die Ausgleichung bewerkſtelligt werden ſoll, und ob es überhaupt
räthlich, eine ſolche Gleichſtellung zwiſchen neuen und alten Provinzen vorzunehmen,
darüber hat die praktiſche Politik zu entſcheiden. S. v. Malchus I. §. 6. Ver-
handl. der großh. Heſſ. II. Kammer von 1821. H. XV. 82. XVI. 3. 58. Außer-
ordentl. Beil. S. 460. 530.
⁷⁾ v. Malchus II. §. 7. Dagegen Rau III. §. 53. v. Jacob §. 828.
985. Fulda §. 21. Verhandl. der Bair. II. Kammer von 1828. Bd. I. V. XII.
XIV. Beil. 58. 82.
⁸⁾ v. Malchus II. §. 8.
⁹⁾ Bei der Geldbeſoldung leidet der Beamte von Erhöhungen der Preiſe der
Lebensmittel; bei Naturalbeſoldungen hat er Unbequemlichkeiten. Eine Combination
beider, ſo daß ein kleiner Theil der Beſoldung in Naturalien oder deren Preiſen
bezahlt würde, hat für ihn den meiſten Vortheil. Rau III. §. 57–61.
v. Malchus II. §. 11. Verhandl. der Bad. II. Kammer. v. 1831. Beil. H. V. 1. XIII.
296. Sehr zweckmäßig iſt eine Sonderung des Gehaltes in Standes, und
Dienſtgehalt, wie in Baiern, und zum Theile in Naſſau. S. auch
v. Malchus Politik. I. 17.
¹⁰⁾ v. Malchus II. §. 12. 13 (Civil- und Militairpenſionen). Rau III.
§. 62. Klüber, Oeffentl. Recht des teutſchen Bundes. §. 407. v. Malchus
Politik. I. 19.
Fünftes Hauptſtück.
Von den Voranſchlägen der Staatsausgaben
und -Einnahmen.
§. 515.
Zum Behufe der Begründung, Darſtellung und Vergleichung
iſt eine Ueberſicht der Staatseinnahmen und -Ausgaben nothwendig.
Dazu dienen die Voranſchläge (Etats) für die beſtimmte Fi-
nanzperiode (Etats- oder Finanzjahr). Man unterſcheidet
dem Umfange nach die Spezialetats, d. h. von einzelnen Ele-
mentarverwaltungen, benannt nach den Gegenſtänden, die Haupt-
etats, d. h. theils für Hauptzweige der Verwaltung, theils für
geographiſche Verwaltungsbezirke, und den Hauptfinanzetat
(das Staatbudget), d. h. für die Geſammteinnahme und Aus-
gabe des Staats, zum Theile das Product, zum Theile die Quelle
jener genannten. Die Form derſelben iſt in den einzelnen Staa-
ten verſchieden. Die Begründung derſelben geſchieht durch die
einem jeden Verwaltungszweige zu Grunde liegenden ſpeziellen
Papiere und allgemeinen Ueberſichten. Zur Erläuterung des
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