Ein Tag drei Thalern gleichgestellt wurde. i) Richtiger ist es aber ge- wiß, daß man, statt dieses Verhältniß gesetzlich festzustellen, dem richter- lichen Ermessen es überlassen hat, die Höhe der umzuwandelnden Geld- strafe wie andere thatsächliche Momente bei der Umwandlung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen in Anschlag zu bringen. k) Daß man aber keinen absoluten Werthmesser, z. B. die Höhe des Tagelohns, bei der ganzen Berechnung zum Grunde gelegt hat, rechtfertigt sich, auch abgesehen von der Verschiedenheit der Verhältnisse, dadurch, daß die Freiheitsstrafe nicht bloß den entzogenen Gewinn, sondern auch das Uebel der Freiheitsentziehung darstellt.
2) Die längste Dauer einer solchen umgesetzten Gefängnißstrafe soll vier Jahre sein; was über diese Zeit hinaus geht, fällt zu Gunsten des Verurtheilten weg. Früher war hier eine viel weitere Grenze gesetzt, indem nach der Kabinetsordre vom 24. Febr. 1812. statt der Geldbuße eine zehnjährige Freiheitsstrafe eintreten konnte. Das jetzt gestellte höchste Maaß von vier Jahren ist mit Rücksicht auf das Zollstrafgesetzbuch vom 23. Jan. 1838. angenommen worden. l)
3) Ist auf Geldbuße in Verbindung mit Zuchthausstrafe erkannt worden, so erfolgt die Umwandlung im Fall des Unvermögens in diese letztere, jedoch so, daß die größere Härte der Zuchthausstrafe nach dem §. 16. aufgestellten Grundsatz bei der Anrechnung berücksichtigt wird. Würde also z. B. eine Geldbuße von zweihundert Thalern in drei Mo- nate Gefängniß umzusetzen sein, so macht das bei der Zuchthausstrafe nur zwei Monate aus.
III. Wenn dem Richter die Wahl zwischen Freiheitsentziehung und Geldbuße gelassen ist, so soll die letztere als die mildere Strafe ange- sehen werden. Kann in einem solchen Fall aber die Zahlung der auf- erlegten Buße wegen Unvermögens nicht geschehen, so findet wiederum eine Verwandlung in Freiheitsstrafe statt, und zwar nach den in §. 17. aufgestellten Regeln. Ein Beispiel möge die Absicht dieser Bestimmung deutlich machen. Nach §. 100. soll, wer den öffentlichen Frieden da- durch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander öffentlich aufreizt, mit Geldbuße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft werden. Findet nun der Richter den Fall darnach angethan, daß er die mildeste Strafe für ausreichend
i)Entwurf v. 1843. §. 47.
k)Revision von 1845. I. S. 114.
l)Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommision I. S. 42. -- Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 25.-- Ueber das Rheinische Recht s. Code penal. Art. 53.
§§. 17. 18. Geldbuße.
Ein Tag drei Thalern gleichgeſtellt wurde. i) Richtiger iſt es aber ge- wiß, daß man, ſtatt dieſes Verhältniß geſetzlich feſtzuſtellen, dem richter- lichen Ermeſſen es überlaſſen hat, die Höhe der umzuwandelnden Geld- ſtrafe wie andere thatſächliche Momente bei der Umwandlung innerhalb der vom Geſetz gezogenen Grenzen in Anſchlag zu bringen. k) Daß man aber keinen abſoluten Werthmeſſer, z. B. die Höhe des Tagelohns, bei der ganzen Berechnung zum Grunde gelegt hat, rechtfertigt ſich, auch abgeſehen von der Verſchiedenheit der Verhältniſſe, dadurch, daß die Freiheitsſtrafe nicht bloß den entzogenen Gewinn, ſondern auch das Uebel der Freiheitsentziehung darſtellt.
2) Die längſte Dauer einer ſolchen umgeſetzten Gefängnißſtrafe ſoll vier Jahre ſein; was über dieſe Zeit hinaus geht, fällt zu Gunſten des Verurtheilten weg. Früher war hier eine viel weitere Grenze geſetzt, indem nach der Kabinetsordre vom 24. Febr. 1812. ſtatt der Geldbuße eine zehnjährige Freiheitsſtrafe eintreten konnte. Das jetzt geſtellte höchſte Maaß von vier Jahren iſt mit Rückſicht auf das Zollſtrafgeſetzbuch vom 23. Jan. 1838. angenommen worden. l)
3) Iſt auf Geldbuße in Verbindung mit Zuchthausſtrafe erkannt worden, ſo erfolgt die Umwandlung im Fall des Unvermögens in dieſe letztere, jedoch ſo, daß die größere Härte der Zuchthausſtrafe nach dem §. 16. aufgeſtellten Grundſatz bei der Anrechnung berückſichtigt wird. Würde alſo z. B. eine Geldbuße von zweihundert Thalern in drei Mo- nate Gefängniß umzuſetzen ſein, ſo macht das bei der Zuchthausſtrafe nur zwei Monate aus.
III. Wenn dem Richter die Wahl zwiſchen Freiheitsentziehung und Geldbuße gelaſſen iſt, ſo ſoll die letztere als die mildere Strafe ange- ſehen werden. Kann in einem ſolchen Fall aber die Zahlung der auf- erlegten Buße wegen Unvermögens nicht geſchehen, ſo findet wiederum eine Verwandlung in Freiheitsſtrafe ſtatt, und zwar nach den in §. 17. aufgeſtellten Regeln. Ein Beiſpiel möge die Abſicht dieſer Beſtimmung deutlich machen. Nach §. 100. ſoll, wer den öffentlichen Frieden da- durch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Haſſe oder zur Verachtung gegen einander öffentlich aufreizt, mit Geldbuße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft werden. Findet nun der Richter den Fall darnach angethan, daß er die mildeſte Strafe für ausreichend
i)Entwurf v. 1843. §. 47.
k)Reviſion von 1845. I. S. 114.
l)Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommiſion I. S. 42. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 25.— Ueber das Rheiniſche Recht ſ. Code pénal. Art. 53.
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§§. 17. 18. Geldbuße.
Ein Tag drei Thalern gleichgeſtellt wurde. i) Richtiger iſt es aber ge-
wiß, daß man, ſtatt dieſes Verhältniß geſetzlich feſtzuſtellen, dem richter-
lichen Ermeſſen es überlaſſen hat, die Höhe der umzuwandelnden Geld-
ſtrafe wie andere thatſächliche Momente bei der Umwandlung innerhalb
der vom Geſetz gezogenen Grenzen in Anſchlag zu bringen. k) Daß man
aber keinen abſoluten Werthmeſſer, z. B. die Höhe des Tagelohns, bei
der ganzen Berechnung zum Grunde gelegt hat, rechtfertigt ſich, auch
abgeſehen von der Verſchiedenheit der Verhältniſſe, dadurch, daß die
Freiheitsſtrafe nicht bloß den entzogenen Gewinn, ſondern auch das
Uebel der Freiheitsentziehung darſtellt.
2) Die längſte Dauer einer ſolchen umgeſetzten Gefängnißſtrafe ſoll
vier Jahre ſein; was über dieſe Zeit hinaus geht, fällt zu Gunſten des
Verurtheilten weg. Früher war hier eine viel weitere Grenze geſetzt,
indem nach der Kabinetsordre vom 24. Febr. 1812. ſtatt der Geldbuße
eine zehnjährige Freiheitsſtrafe eintreten konnte. Das jetzt geſtellte höchſte
Maaß von vier Jahren iſt mit Rückſicht auf das Zollſtrafgeſetzbuch vom
23. Jan. 1838. angenommen worden. l)
3) Iſt auf Geldbuße in Verbindung mit Zuchthausſtrafe erkannt
worden, ſo erfolgt die Umwandlung im Fall des Unvermögens in dieſe
letztere, jedoch ſo, daß die größere Härte der Zuchthausſtrafe nach dem
§. 16. aufgeſtellten Grundſatz bei der Anrechnung berückſichtigt wird.
Würde alſo z. B. eine Geldbuße von zweihundert Thalern in drei Mo-
nate Gefängniß umzuſetzen ſein, ſo macht das bei der Zuchthausſtrafe
nur zwei Monate aus.
III. Wenn dem Richter die Wahl zwiſchen Freiheitsentziehung und
Geldbuße gelaſſen iſt, ſo ſoll die letztere als die mildere Strafe ange-
ſehen werden. Kann in einem ſolchen Fall aber die Zahlung der auf-
erlegten Buße wegen Unvermögens nicht geſchehen, ſo findet wiederum
eine Verwandlung in Freiheitsſtrafe ſtatt, und zwar nach den in §. 17.
aufgeſtellten Regeln. Ein Beiſpiel möge die Abſicht dieſer Beſtimmung
deutlich machen. Nach §. 100. ſoll, wer den öffentlichen Frieden da-
durch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Haſſe oder
zur Verachtung gegen einander öffentlich aufreizt, mit Geldbuße von
zwanzig bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß von Einem
Monat bis zu zwei Jahren beſtraft werden. Findet nun der Richter
den Fall darnach angethan, daß er die mildeſte Strafe für ausreichend
i) Entwurf v. 1843. §. 47.
k) Reviſion von 1845. I. S. 114.
l) Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommiſion I. S. 42.
— Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 25.—
Ueber das Rheiniſche Recht ſ. Code pénal. Art. 53.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/129>, abgerufen am 14.06.2024.
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