Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen / oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt in termino begeren / denselben vngehorsamen in die kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd vor dem Endturtheil beschicht. So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden. Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd fellen / der Expens hal- fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen / oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt in termino begeren / denselben vngehorsamen in die kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd vor dem Endturtheil beschicht. So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden. Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd fellen / der Expens hal- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0128"/> fürbrachte / oder thette / wes sie sich vermessen / oder jhr aufferlegt worden were / so mag der ander Theil (ob er wil) alßbaldt <hi rendition="#i">in termino</hi> begeren / denselben vngehorsamen in die kosten zuuertheilen / Welchs dannoch zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer stehet / darnach sie die Sache gestaltet / vnd der Partheyen fleiß oder vnfleiß / vnd gelegenheit befinden / solchen begerten Kosten alßbaldt zuerkennen / oder biß zu dem Endturtheil / vnd der Hauptsachen zubehalten / Vnd diß ist vom begeren der Expens zuuerstehen / so vor beschluß der Sachen / vnd vor dem Endturtheil beschicht.</p> <p>So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per <hi rendition="#i">generalia</hi> zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden.</p> <p>Wir wöllen auch zu verhütung vberiger mühe vnd kostens / das in allen Sachen vnd fellen / der Expens hal- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0128]
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So aber nach gesprochener endturtheil / vnd vermög derselbigen / die Gerichts kosten begert werden / sollen dieselbe alle in einen zedel / vnd verzeichniß vnterschiedtlich / wann / wem / wor für / vnd in was Summa die außgeben / zu taxirn / vnd meßigen / Gerichtlich eingelegt / dem Gegentheil Copey daruon / darzu Termin / ob er darwieder excipiern wolte / gegeben vnd angesetzt / vnd so derselbig wieder solchen Expens vnd Kosten excipiern würde / dem andern Theil abschrifft daruon / vnd zeit darwieder per generalia zubeschliessen auch gegünt / vnd volgendts die Expens wie recht / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern / fleißig vbersehen / taxirt / vnd gemeßiget / auch demnach publiciert / vnd außgesprochen werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/128>, abgerufen am 18.06.2024. |