Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.LXXII. ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten. Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen. Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer- LXXII. ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten. Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen. Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0137" n="61"/> </div> <div> <head>LXXII.<lb/></head> <p>ES sollen fürnemblich <hi rendition="#i">In personal</hi> Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete <hi rendition="#i">Executores,</hi> zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten.</p> <p>Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen.</p> <p>Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer- </p> </div> </body> </text> </TEI> [61/0137]
LXXII.
ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten.
Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen.
Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/137>, abgerufen am 18.06.2024. |