Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.vnd Beysitzer / auß rechtmeßigen beweglichen vrsachen gestattet / vnd zugelassen würde. Vnd alß dann einem jeden / inhalt vnd vermög dieser vnser Ordnung / so offt er gebürliche ansücht / in seinen Sachen vnd beschwerungen fürderlich vnd ohne auffzug hinfürder Rechts verholffen / vnd bey fried vnd gleichem gehandthabt werden soll. Also wöllen wir / hiermit ernstlich gebietende / das niemandts / was Condition / wesens / oder Standts der sey / in vnserm Fürstenthumb / vnd Landen / durch selb vnd eigene gewalt / sich einicherley weiß vnterstehen / oder amnassen soll / ausserhalb Rechtlicher erkantniß / vnd dieser vnser Ordnung vnd Satzung zuwieder / an jemandts gewaltiglich zuuergreiffen / oder an Haab vnd Gütern zubeschedigen / darauß zu dringen / zu spolirn / oder zuentsetzen / Sondern das jederman sich an gleich vnd Recht genügen lassen soll / bey vermeidung vnser ernster vnd höchster straff vnd vngnad. vnd Beysitzer / auß rechtmeßigen beweglichen vrsachen gestattet / vnd zugelassen würde. Vnd alß dann einem jeden / inhalt vnd vermög dieser vnser Ordnung / so offt er gebürliche ansücht / in seinen Sachen vnd beschwerungen fürderlich vnd ohne auffzug hinfürder Rechts verholffen / vnd bey fried vnd gleichem gehandthabt werden soll. Also wöllen wir / hiermit ernstlich gebietende / das niemandts / was Condition / wesens / oder Standts der sey / in vnserm Fürstenthumb / vnd Landen / durch selb vnd eigene gewalt / sich einicherley weiß vnterstehen / oder amnassen soll / ausserhalb Rechtlicher erkantniß / vnd dieser vnser Ordnung vnd Satzung zuwieder / an jemandts gewaltiglich zuuergreiffen / oder an Haab vnd Gütern zubeschedigen / darauß zu dringen / zu spolirn / oder zuentsetzen / Sondern das jederman sich an gleich vnd Recht genügen lassen soll / bey vermeidung vnser ernster vnd höchster straff vnd vngnad. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0152"/> vnd Beysitzer / auß rechtmeßigen beweglichen vrsachen gestattet / vnd zugelassen würde.</p> <p>Vnd alß dann einem jeden / inhalt vnd vermög dieser vnser Ordnung / so offt er gebürliche ansücht / in seinen Sachen vnd beschwerungen fürderlich vnd ohne auffzug hinfürder Rechts verholffen / vnd bey fried vnd gleichem gehandthabt werden soll.</p> <p>Also wöllen wir / hiermit ernstlich gebietende / das niemandts / was Condition / wesens / oder Standts der sey / in vnserm Fürstenthumb / vnd Landen / durch selb vnd eigene gewalt / sich einicherley weiß vnterstehen / oder amnassen soll / ausserhalb Rechtlicher erkantniß / vnd dieser vnser Ordnung vnd Satzung zuwieder / an jemandts gewaltiglich zuuergreiffen / oder an Haab vnd Gütern zubeschedigen / darauß zu dringen / zu spolirn / oder zuentsetzen / Sondern das jederman sich an gleich vnd Recht genügen lassen soll / bey vermeidung vnser ernster vnd höchster straff vnd vngnad.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0152]
vnd Beysitzer / auß rechtmeßigen beweglichen vrsachen gestattet / vnd zugelassen würde.
Vnd alß dann einem jeden / inhalt vnd vermög dieser vnser Ordnung / so offt er gebürliche ansücht / in seinen Sachen vnd beschwerungen fürderlich vnd ohne auffzug hinfürder Rechts verholffen / vnd bey fried vnd gleichem gehandthabt werden soll.
Also wöllen wir / hiermit ernstlich gebietende / das niemandts / was Condition / wesens / oder Standts der sey / in vnserm Fürstenthumb / vnd Landen / durch selb vnd eigene gewalt / sich einicherley weiß vnterstehen / oder amnassen soll / ausserhalb Rechtlicher erkantniß / vnd dieser vnser Ordnung vnd Satzung zuwieder / an jemandts gewaltiglich zuuergreiffen / oder an Haab vnd Gütern zubeschedigen / darauß zu dringen / zu spolirn / oder zuentsetzen / Sondern das jederman sich an gleich vnd Recht genügen lassen soll / bey vermeidung vnser ernster vnd höchster straff vnd vngnad.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/152>, abgerufen am 18.06.2024. |