die Absicht gehabt habe, derselben die Ausführung der Haupt- handlung nachfolgen zu lassen, hieran dann aber durch die ihm zuvorkommende Thätigkeit des B gehindert worden sei, so würde nicht allein der Grund nicht ersichtlich werden, aus welchem A für die Wirksamkeit des B haften müßte, sondern es würde sich auch hieraus noch mehr ergeben, daß die Mitthäterschaft die von G. behauptete objective, sie begründende, Basis gar nicht hat. Wirklich gethan hat dann der Mitthäter nicht mehr und nicht weniger wie der Gehülfe, und es würde darum seine Verschiedenheit von dem Gehülfen lediglich in seinem, bei der Begehung seiner verbrecherischen Thätigkeit auf die Ausführung der Haupthandlung gerichteten, Willen gefunden werden können. Macht aber der bloße Wille zum Mitthäter, so liegt darin der Beweis, daß objectiv eine Verschiedenheit zwischen der beihelfenden Wirksamkeit und derjenigen des Thäters nicht besteht. -- Darum ist auch nicht die Wirksamkeit sondern lediglich der Wille des Gehülfen ein untergeordneter.
Leiden aber nach diesen Ausführungen die Gegner des subjectiven Standpunkts in der Lehre von der Theil- nahme an der größten Unklarheit ihrer Begriffe, so läßt sich nicht einsehen, warum sie diesen Standpunkt stets mit dürren Worten, ohne jede zureichende Begründung, von sich abweisen. Sie mögen widerlegen, daß jede Mitwirksamkeit den ganzen Erfolg verursache, daß darum jede Mitwirksamkeit, einschließlich der Haupthandlung, für den Erfolg die nämliche objective Bedeutung hat, wie jede andere auch, und somit die Ver- schiedenheit zwischen Urhebern und Gehülfen ohne alle objec- tive Beimischung einzig und allein auf die Willensverschieden- heit derselben zurückgeführt werden muß. Wollen sie aber an der Theilbarkeit des Erfolgs festhalten, so mögen sie wenigstens klar und deutlich die Art und Weise kenn-
die Abſicht gehabt habe, derſelben die Ausführung der Haupt- handlung nachfolgen zu laſſen, hieran dann aber durch die ihm zuvorkommende Thätigkeit des B gehindert worden ſei, ſo würde nicht allein der Grund nicht erſichtlich werden, aus welchem A für die Wirkſamkeit des B haften müßte, ſondern es würde ſich auch hieraus noch mehr ergeben, daß die Mitthäterſchaft die von G. behauptete objective, ſie begründende, Baſis gar nicht hat. Wirklich gethan hat dann der Mitthäter nicht mehr und nicht weniger wie der Gehülfe, und es würde darum ſeine Verſchiedenheit von dem Gehülfen lediglich in ſeinem, bei der Begehung ſeiner verbrecheriſchen Thätigkeit auf die Ausführung der Haupthandlung gerichteten, Willen gefunden werden können. Macht aber der bloße Wille zum Mitthäter, ſo liegt darin der Beweis, daß objectiv eine Verſchiedenheit zwiſchen der beihelfenden Wirkſamkeit und derjenigen des Thäters nicht beſteht. — Darum iſt auch nicht die Wirkſamkeit ſondern lediglich der Wille des Gehülfen ein untergeordneter.
Leiden aber nach dieſen Ausführungen die Gegner des ſubjectiven Standpunkts in der Lehre von der Theil- nahme an der größten Unklarheit ihrer Begriffe, ſo läßt ſich nicht einſehen, warum ſie dieſen Standpunkt ſtets mit dürren Worten, ohne jede zureichende Begründung, von ſich abweiſen. Sie mögen widerlegen, daß jede Mitwirkſamkeit den ganzen Erfolg verurſache, daß darum jede Mitwirkſamkeit, einſchließlich der Haupthandlung, für den Erfolg die nämliche objective Bedeutung hat, wie jede andere auch, und ſomit die Ver- ſchiedenheit zwiſchen Urhebern und Gehülfen ohne alle objec- tive Beimiſchung einzig und allein auf die Willensverſchieden- heit derſelben zurückgeführt werden muß. Wollen ſie aber an der Theilbarkeit des Erfolgs feſthalten, ſo mögen ſie wenigſtens klar und deutlich die Art und Weiſe kenn-
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die Abſicht gehabt habe, derſelben die Ausführung der Haupt-
handlung nachfolgen zu laſſen, hieran dann aber durch die
ihm zuvorkommende Thätigkeit des B gehindert worden ſei,
ſo würde nicht allein der Grund nicht erſichtlich werden,
aus welchem A für die Wirkſamkeit des B haften müßte,
ſondern es würde ſich auch hieraus noch mehr ergeben, daß
die Mitthäterſchaft die von G. behauptete objective, ſie
begründende, Baſis gar nicht hat. Wirklich gethan hat dann
der Mitthäter nicht mehr und nicht weniger wie der Gehülfe,
und es würde darum ſeine Verſchiedenheit von dem Gehülfen
lediglich in ſeinem, bei der Begehung ſeiner verbrecheriſchen
Thätigkeit auf die Ausführung der Haupthandlung gerichteten,
Willen gefunden werden können. Macht aber der bloße
Wille zum Mitthäter, ſo liegt darin der Beweis, daß
objectiv eine Verſchiedenheit zwiſchen der beihelfenden
Wirkſamkeit und derjenigen des Thäters nicht beſteht. —
Darum iſt auch nicht die Wirkſamkeit ſondern lediglich der
Wille des Gehülfen ein untergeordneter.
Leiden aber nach dieſen Ausführungen die Gegner
des ſubjectiven Standpunkts in der Lehre von der Theil-
nahme an der größten Unklarheit ihrer Begriffe, ſo läßt ſich
nicht einſehen, warum ſie dieſen Standpunkt ſtets mit dürren
Worten, ohne jede zureichende Begründung, von ſich abweiſen.
Sie mögen widerlegen, daß jede Mitwirkſamkeit den ganzen
Erfolg verurſache, daß darum jede Mitwirkſamkeit, einſchließlich
der Haupthandlung, für den Erfolg die nämliche objective
Bedeutung hat, wie jede andere auch, und ſomit die Ver-
ſchiedenheit zwiſchen Urhebern und Gehülfen ohne alle objec-
tive Beimiſchung einzig und allein auf die Willensverſchieden-
heit derſelben zurückgeführt werden muß. Wollen ſie aber
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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/126>, abgerufen am 18.06.2024.
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