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Staats- und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheyischen Correspondenten, Nr. 21, 6. Februar 1801.

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[Spaltenumbruch] Mitheland längs der Drau bis Lienz hinzusenken, wo
sie auf die Scheidungslinie stößt, welche durch die
Wassenstillstands-Uebereinkunft in Deutschland festge-
setzt wurde.

Art. 4. Die K. K. Armee nimmt zur Demarca-
tionslinie das rechte Ufer des Tagliamento, von der
See an bis zu seinem Ursprunge bey Montemarne.
Von diesem Puncte steigt die Linie hinauf und folgt
der im vorigen Artikel beschriebenen, welche beyden
Armeen gemeinschaftlich ist.

Art. 5. Der Landstrich, der zwischen beyden De-
marcationslinien liegt, ist als neutral erklärt. Es
können keine Truppen cantonirungsweise dahin verlegt
werden, und nur Posten und Pikete werden dahin aus-
gestellt werden, um die Hauptwege zu bewachen. Diese
Posten können über 1 Meile von den Flüssen nicht ent-
fernt seyn.

Art. 6. Man wird eine Linie ziehen, welche den
neutralen Landstrich mitten durchschneidet, um Lebens-
mittel daraus zu ziehen. Diese Linie wird bezeichnet
von dem Celinebache bis Barco, wird sodann durch
Villuta, Portogruaro gehen, und der Limene bis an
die See hin folgen.

Art. 7. Der Französ. Armee werden abgetreten,
die Plätze Peschiera, Sermione, die Castelle von
Verona und Legnago, die Stadt und Citadelle von
Ferrara, die Stadt und das Fort Ancona unter fol-
genden Bedingungen: 1) Die Garnisonen werden frey
mit den Kriegs-Ehrenzeichen ausziehen, Waffen, Equi-
page und Eigenthum mit sich nehmen, um sich mit der
Kayserl. Armee zu vereinigen. 2) Alle Artilleriestücke
von Kayserl. Caliber, mit ihren Munitionen, so wie
jedes andere Kayserl. Eigenthum, das in folgenden
Artikeln nicht bezeichnet ist, werden frey ausziehen,
und um diese Räumung zu vollziehen, werden der
Oesterreichischen Armee 6 Wochen zugestanden. 3) Alle
Artilleriestücke von anderm als Kayserl. Caliber wer-
den sammt ihrer Munition der Französ. Armee als
Eigenthum zugestellt. Jn Betreff des Transports
nimmt es die Französ. Armee über sich, die Fahrzeuge
zu Wasser herbeyzuschaffen, um die Effecten der Festun-
gen und Plätze von Verona, Legnago und Ferrara bis
ins Meer zu bringen. Diese Fahrzeuge werden ihr
gewissenhaft zurückgeschickt werden. -- Die Französ.
Armee wird die nöthigen Mittel darbieten, um die
Effecten der Festungen und Plätze von Sermione und
Peschiera nach Verona zu bringen, woselbst sie auf der
Etsch werden eingeschifft werden. -- Der Theil der ge-
genwärtig auf dem Gardasee befindlichen Flottille, wel-
cher den Franzosen bey der Uebergabe von Peschiera
weggenommen wurde, wird ihnen allein wieder erstattet
werden; derjenige Theil, welcher der Oesterreichischen
Armee als Eigenthum gehört, kann nur durch den
Mincio und den Po weggebracht werden, wozu die
Oesterreichische Armee eigene Mittel darbieten wird.
Wenn im Zeitraum von 6 Wochen, welcher zur gänz-
lichen Räumung der Haabschaften der Kayserl. Arm[e]e
zugestanden worden, sie den Theil der Flottille, der zu
ihrer Bestimmung bleibt, nicht hätte fortschaffen kön-
nen, macht sie sich verbindlich, solchen unversehrt an
die Französ. Armee als ihr zukommendes Eigenthum
abzutreten. 4) Der Mundvorrath der Plätze wird in
zwey gleiche Theile getheilt; eine Hälfte von der Gar-
nison abgeführt, die andern der Französ. Garnison
überlassen werden; das Vieh folgt den Garnisonen
[Spaltenumbruch] ganz. 5) Diese Plätze werden als Unterpfand bis zu
dem Frieden der Französ. Armee eingeräumt, welche
sie in dem jetzigen Zustande zu erhalten verspricht.

Art. 8. Es werden auf der Stelle die Befehle zur
Räumung der abzutretenden Plätze abgeschickt werden.
Die Commandanten werden mit ihren Garnisonen so
schleunig als möglich, allerspätstens 3 Tage nach Em-
pfang der Befehle, ausziehen, welche mit außerordent-
lichen Oesterreichtschen Couriers ihnen zugesandt werden
sollen. -- Die zur Räumung genannter Plätze ernannten
Commissairs werden bis zum Ende dieser Verrichtung
mit der für die Magazins-Verwaltung nöthigen Oester-
reichischen Wache daselbst bleiben.

Art. 9. Nur die Commissairs, welche zum Em-
pfang der Arsenäle und Magazine bestimmt sind, kön-
nen vor dem Ausmarsch der Oesterreichischen Garniso-
nen in die Plätze kommen; die Französ. Garnisonen
werden 12 Stunden vor ihrem Einrücken nur eines von
den Thoren jedes Platzes besetzen.

Art. 10. Die Kranken, welche in den Plätzen zu-
rück bleiben, werden nicht als Kriegsgefangene ange-
sehen. Die Französ. Armee wird sie verpflegen und
zur Oesterreichischen Armee schicken, der die Rechnung
für die aufgewandten Kosten zugestellt werden wird.

Art. 11. Sollte sich bey Ankunft der vom Gene-
ral Bellegarde abgeschickten Couriers einer oder meh-
rere der erwähnten Plätze ergeben haben, so wird dies
keine Veränderung im Ganzen der Capitulation zur
Folge haben.

Art. 12. Die Festung Mantua bleibt von Fran-
zös. Posten blokirt, welche 800 Klafter von der Espla-
nade entfernt bleiben. Es wird gestattet, von 10 zu
10 Tagen Lebensmittel für die Garnison hinein zu
schicken, sie werden auf 15000 Rationen Mehl, 1500
Rationen Fourage und die andern Lebensmittel im
Verhältniß bestimmt werden. -- Die Stadtbewohner
werden von Zeit zu Zeit die Freyheit genießen, Le-
bensmittel, die ihnen nöthig sind, kommen zu lassen.
Allein der Französ. Armee bleibt das Recht, Maaß-
regeln zu nehmen, die sie für tauglich hält, um zu
verhindern, daß die Quantität nicht mehr als das täg-
liche Bedürfniß sey, welches nach der Volksmenge be-
stimmt werden wird. -- Die Communicationen für
Lebensmittel mit Mantua werden über den Po bis
Governolo und von da an über den Mincio festgesetzt
werden.

Art. 13. Man wird die Personen, welche mit der
Oesterreichischen Regierung verbunden sind, so wie das
Eigenthum respectiren, und niemand wird wegen poli-
tischer Meynungen verfolgt werden können.

Art. 14. Jn den Zwistigkeiten, welche sich über
die oben beschriebene Demarkationslinie ergeben könn-
ten, wird die Karte von Dalbe zur Richtschnur dienen.

Art. 15. Zu Abfertigung der nöthigen Couriers
werden die erforderlichen Pässe ertheilt werden.


(Unterzeichnet:)
Der Graf von Hohenzollern-Hechingen,
Generallieut. Sr. Maj. des Kaysers und
Königs.
von Zach, Generalmajor, Gen. Quartier-
meister.
Marmont, Staatsrath, Divisions-General.
Orazio Sebastiani, Brigade-Chef.
[Ende Spaltensatz]

[Spaltenumbruch] Mitheland laͤngs der Drau bis Lienz hinzuſenken, wo
ſie auf die Scheidungslinie ſtoͤßt, welche durch die
Waſſenſtillſtands-Uebereinkunft in Deutſchland feſtge-
ſetzt wurde.

Art. 4. Die K. K. Armee nimmt zur Demarca-
tionslinie das rechte Ufer des Tagliamento, von der
See an bis zu ſeinem Urſprunge bey Montemarne.
Von dieſem Puncte ſteigt die Linie hinauf und folgt
der im vorigen Artikel beſchriebenen, welche beyden
Armeen gemeinſchaftlich iſt.

Art. 5. Der Landſtrich, der zwiſchen beyden De-
marcationslinien liegt, iſt als neutral erklaͤrt. Es
koͤnnen keine Truppen cantonirungsweiſe dahin verlegt
werden, und nur Poſten und Pikete werden dahin aus-
geſtellt werden, um die Hauptwege zu bewachen. Dieſe
Poſten koͤnnen uͤber 1 Meile von den Fluͤſſen nicht ent-
fernt ſeyn.

Art. 6. Man wird eine Linie ziehen, welche den
neutralen Landſtrich mitten durchſchneidet, um Lebens-
mittel daraus zu ziehen. Dieſe Linie wird bezeichnet
von dem Celinebache bis Barco, wird ſodann durch
Villuta, Portogruaro gehen, und der Limene bis an
die See hin folgen.

Art. 7. Der Franzoͤſ. Armee werden abgetreten,
die Plaͤtze Peſchiera, Sermione, die Caſtelle von
Verona und Legnago, die Stadt und Citadelle von
Ferrara, die Stadt und das Fort Ancona unter fol-
genden Bedingungen: 1) Die Garniſonen werden frey
mit den Kriegs-Ehrenzeichen ausziehen, Waffen, Equi-
page und Eigenthum mit ſich nehmen, um ſich mit der
Kayſerl. Armee zu vereinigen. 2) Alle Artillerieſtuͤcke
von Kayſerl. Caliber, mit ihren Munitionen, ſo wie
jedes andere Kayſerl. Eigenthum, das in folgenden
Artikeln nicht bezeichnet iſt, werden frey ausziehen,
und um dieſe Raͤumung zu vollziehen, werden der
Oeſterreichiſchen Armee 6 Wochen zugeſtanden. 3) Alle
Artillerieſtuͤcke von anderm als Kayſerl. Caliber wer-
den ſammt ihrer Munition der Franzoͤſ. Armee als
Eigenthum zugeſtellt. Jn Betreff des Tranſports
nimmt es die Franzoͤſ. Armee uͤber ſich, die Fahrzeuge
zu Waſſer herbeyzuſchaffen, um die Effecten der Feſtun-
gen und Plaͤtze von Verona, Legnago und Ferrara bis
ins Meer zu bringen. Dieſe Fahrzeuge werden ihr
gewiſſenhaft zuruͤckgeſchickt werden. — Die Franzoͤſ.
Armee wird die noͤthigen Mittel darbieten, um die
Effecten der Feſtungen und Plaͤtze von Sermione und
Peſchiera nach Verona zu bringen, woſelbſt ſie auf der
Etſch werden eingeſchifft werden. — Der Theil der ge-
genwaͤrtig auf dem Gardaſee befindlichen Flottille, wel-
cher den Franzoſen bey der Uebergabe von Peſchiera
weggenommen wurde, wird ihnen allein wieder erſtattet
werden; derjenige Theil, welcher der Oeſterreichiſchen
Armee als Eigenthum gehoͤrt, kann nur durch den
Mincio und den Po weggebracht werden, wozu die
Oeſterreichiſche Armee eigene Mittel darbieten wird.
Wenn im Zeitraum von 6 Wochen, welcher zur gaͤnz-
lichen Raͤumung der Haabſchaften der Kayſerl. Arm[e]e
zugeſtanden worden, ſie den Theil der Flottille, der zu
ihrer Beſtimmung bleibt, nicht haͤtte fortſchaffen koͤn-
nen, macht ſie ſich verbindlich, ſolchen unverſehrt an
die Franzoͤſ. Armee als ihr zukommendes Eigenthum
abzutreten. 4) Der Mundvorrath der Plaͤtze wird in
zwey gleiche Theile getheilt; eine Haͤlfte von der Gar-
niſon abgefuͤhrt, die andern der Franzoͤſ. Garniſon
uͤberlaſſen werden; das Vieh folgt den Garniſonen
[Spaltenumbruch] ganz. 5) Dieſe Plaͤtze werden als Unterpfand bis zu
dem Frieden der Franzoͤſ. Armee eingeraͤumt, welche
ſie in dem jetzigen Zuſtande zu erhalten verſpricht.

Art. 8. Es werden auf der Stelle die Befehle zur
Raͤumung der abzutretenden Plaͤtze abgeſchickt werden.
Die Commandanten werden mit ihren Garniſonen ſo
ſchleunig als moͤglich, allerſpaͤtſtens 3 Tage nach Em-
pfang der Befehle, ausziehen, welche mit außerordent-
lichen Oeſterreichtſchen Couriers ihnen zugeſandt werden
ſollen. — Die zur Raͤumung genannter Plaͤtze ernannten
Commiſſairs werden bis zum Ende dieſer Verrichtung
mit der fuͤr die Magazins-Verwaltung noͤthigen Oeſter-
reichiſchen Wache daſelbſt bleiben.

Art. 9. Nur die Commiſſairs, welche zum Em-
pfang der Arſenaͤle und Magazine beſtimmt ſind, koͤn-
nen vor dem Ausmarſch der Oeſterreichiſchen Garniſo-
nen in die Plaͤtze kommen; die Franzoͤſ. Garniſonen
werden 12 Stunden vor ihrem Einruͤcken nur eines von
den Thoren jedes Platzes beſetzen.

Art. 10. Die Kranken, welche in den Plaͤtzen zu-
ruͤck bleiben, werden nicht als Kriegsgefangene ange-
ſehen. Die Franzoͤſ. Armee wird ſie verpflegen und
zur Oeſterreichiſchen Armee ſchicken, der die Rechnung
fuͤr die aufgewandten Koſten zugeſtellt werden wird.

Art. 11. Sollte ſich bey Ankunft der vom Gene-
ral Bellegarde abgeſchickten Couriers einer oder meh-
rere der erwaͤhnten Plaͤtze ergeben haben, ſo wird dies
keine Veraͤnderung im Ganzen der Capitulation zur
Folge haben.

Art. 12. Die Feſtung Mantua bleibt von Fran-
zoͤſ. Poſten blokirt, welche 800 Klafter von der Eſpla-
nade entfernt bleiben. Es wird geſtattet, von 10 zu
10 Tagen Lebensmittel fuͤr die Garniſon hinein zu
ſchicken, ſie werden auf 15000 Rationen Mehl, 1500
Rationen Fourage und die andern Lebensmittel im
Verhaͤltniß beſtimmt werden. — Die Stadtbewohner
werden von Zeit zu Zeit die Freyheit genießen, Le-
bensmittel, die ihnen noͤthig ſind, kommen zu laſſen.
Allein der Franzoͤſ. Armee bleibt das Recht, Maaß-
regeln zu nehmen, die ſie fuͤr tauglich haͤlt, um zu
verhindern, daß die Quantitaͤt nicht mehr als das taͤg-
liche Beduͤrfniß ſey, welches nach der Volksmenge be-
ſtimmt werden wird. — Die Communicationen fuͤr
Lebensmittel mit Mantua werden uͤber den Po bis
Governolo und von da an uͤber den Mincio feſtgeſetzt
werden.

Art. 13. Man wird die Perſonen, welche mit der
Oeſterreichiſchen Regierung verbunden ſind, ſo wie das
Eigenthum reſpectiren, und niemand wird wegen poli-
tiſcher Meynungen verfolgt werden koͤnnen.

Art. 14. Jn den Zwiſtigkeiten, welche ſich uͤber
die oben beſchriebene Demarkationslinie ergeben koͤnn-
ten, wird die Karte von Dalbe zur Richtſchnur dienen.

Art. 15. Zu Abfertigung der noͤthigen Couriers
werden die erforderlichen Paͤſſe ertheilt werden.


(Unterzeichnet:)
Der Graf von Hohenzollern-Hechingen,
Generallieut. Sr. Maj. des Kayſers und
Koͤnigs.
von Zach, Generalmajor, Gen. Quartier-
meiſter.
Marmont, Staatsrath, Diviſions-General.
Orazio Sebaſtiani, Brigade-Chef.
[Ende Spaltensatz]
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ten, wird die Karte von Dalbe zur                                         Richt&#x017F;chnur dienen.</p><lb/>
                  <p><hi rendition="#g">Art.</hi> 15. Zu Abfertigung der                                         no&#x0364;thigen Couriers<lb/>
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vo&#x017F;e,                                             9. J. (16ten Jan. 1801.)</dateline><lb/>
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[[6]/0006] Mitheland laͤngs der Drau bis Lienz hinzuſenken, wo ſie auf die Scheidungslinie ſtoͤßt, welche durch die Waſſenſtillſtands-Uebereinkunft in Deutſchland feſtge- ſetzt wurde. Art. 4. Die K. K. Armee nimmt zur Demarca- tionslinie das rechte Ufer des Tagliamento, von der See an bis zu ſeinem Urſprunge bey Montemarne. Von dieſem Puncte ſteigt die Linie hinauf und folgt der im vorigen Artikel beſchriebenen, welche beyden Armeen gemeinſchaftlich iſt. Art. 5. Der Landſtrich, der zwiſchen beyden De- marcationslinien liegt, iſt als neutral erklaͤrt. Es koͤnnen keine Truppen cantonirungsweiſe dahin verlegt werden, und nur Poſten und Pikete werden dahin aus- geſtellt werden, um die Hauptwege zu bewachen. Dieſe Poſten koͤnnen uͤber 1 Meile von den Fluͤſſen nicht ent- fernt ſeyn. Art. 6. Man wird eine Linie ziehen, welche den neutralen Landſtrich mitten durchſchneidet, um Lebens- mittel daraus zu ziehen. Dieſe Linie wird bezeichnet von dem Celinebache bis Barco, wird ſodann durch Villuta, Portogruaro gehen, und der Limene bis an die See hin folgen. Art. 7. Der Franzoͤſ. Armee werden abgetreten, die Plaͤtze Peſchiera, Sermione, die Caſtelle von Verona und Legnago, die Stadt und Citadelle von Ferrara, die Stadt und das Fort Ancona unter fol- genden Bedingungen: 1) Die Garniſonen werden frey mit den Kriegs-Ehrenzeichen ausziehen, Waffen, Equi- page und Eigenthum mit ſich nehmen, um ſich mit der Kayſerl. Armee zu vereinigen. 2) Alle Artillerieſtuͤcke von Kayſerl. Caliber, mit ihren Munitionen, ſo wie jedes andere Kayſerl. Eigenthum, das in folgenden Artikeln nicht bezeichnet iſt, werden frey ausziehen, und um dieſe Raͤumung zu vollziehen, werden der Oeſterreichiſchen Armee 6 Wochen zugeſtanden. 3) Alle Artillerieſtuͤcke von anderm als Kayſerl. Caliber wer- den ſammt ihrer Munition der Franzoͤſ. Armee als Eigenthum zugeſtellt. Jn Betreff des Tranſports nimmt es die Franzoͤſ. Armee uͤber ſich, die Fahrzeuge zu Waſſer herbeyzuſchaffen, um die Effecten der Feſtun- gen und Plaͤtze von Verona, Legnago und Ferrara bis ins Meer zu bringen. Dieſe Fahrzeuge werden ihr gewiſſenhaft zuruͤckgeſchickt werden. — Die Franzoͤſ. Armee wird die noͤthigen Mittel darbieten, um die Effecten der Feſtungen und Plaͤtze von Sermione und Peſchiera nach Verona zu bringen, woſelbſt ſie auf der Etſch werden eingeſchifft werden. — Der Theil der ge- genwaͤrtig auf dem Gardaſee befindlichen Flottille, wel- cher den Franzoſen bey der Uebergabe von Peſchiera weggenommen wurde, wird ihnen allein wieder erſtattet werden; derjenige Theil, welcher der Oeſterreichiſchen Armee als Eigenthum gehoͤrt, kann nur durch den Mincio und den Po weggebracht werden, wozu die Oeſterreichiſche Armee eigene Mittel darbieten wird. Wenn im Zeitraum von 6 Wochen, welcher zur gaͤnz- lichen Raͤumung der Haabſchaften der Kayſerl. Armee zugeſtanden worden, ſie den Theil der Flottille, der zu ihrer Beſtimmung bleibt, nicht haͤtte fortſchaffen koͤn- nen, macht ſie ſich verbindlich, ſolchen unverſehrt an die Franzoͤſ. Armee als ihr zukommendes Eigenthum abzutreten. 4) Der Mundvorrath der Plaͤtze wird in zwey gleiche Theile getheilt; eine Haͤlfte von der Gar- niſon abgefuͤhrt, die andern der Franzoͤſ. Garniſon uͤberlaſſen werden; das Vieh folgt den Garniſonen ganz. 5) Dieſe Plaͤtze werden als Unterpfand bis zu dem Frieden der Franzoͤſ. Armee eingeraͤumt, welche ſie in dem jetzigen Zuſtande zu erhalten verſpricht. Art. 8. Es werden auf der Stelle die Befehle zur Raͤumung der abzutretenden Plaͤtze abgeſchickt werden. Die Commandanten werden mit ihren Garniſonen ſo ſchleunig als moͤglich, allerſpaͤtſtens 3 Tage nach Em- pfang der Befehle, ausziehen, welche mit außerordent- lichen Oeſterreichtſchen Couriers ihnen zugeſandt werden ſollen. — Die zur Raͤumung genannter Plaͤtze ernannten Commiſſairs werden bis zum Ende dieſer Verrichtung mit der fuͤr die Magazins-Verwaltung noͤthigen Oeſter- reichiſchen Wache daſelbſt bleiben. Art. 9. Nur die Commiſſairs, welche zum Em- pfang der Arſenaͤle und Magazine beſtimmt ſind, koͤn- nen vor dem Ausmarſch der Oeſterreichiſchen Garniſo- nen in die Plaͤtze kommen; die Franzoͤſ. Garniſonen werden 12 Stunden vor ihrem Einruͤcken nur eines von den Thoren jedes Platzes beſetzen. Art. 10. Die Kranken, welche in den Plaͤtzen zu- ruͤck bleiben, werden nicht als Kriegsgefangene ange- ſehen. Die Franzoͤſ. Armee wird ſie verpflegen und zur Oeſterreichiſchen Armee ſchicken, der die Rechnung fuͤr die aufgewandten Koſten zugeſtellt werden wird. Art. 11. Sollte ſich bey Ankunft der vom Gene- ral Bellegarde abgeſchickten Couriers einer oder meh- rere der erwaͤhnten Plaͤtze ergeben haben, ſo wird dies keine Veraͤnderung im Ganzen der Capitulation zur Folge haben. Art. 12. Die Feſtung Mantua bleibt von Fran- zoͤſ. Poſten blokirt, welche 800 Klafter von der Eſpla- nade entfernt bleiben. Es wird geſtattet, von 10 zu 10 Tagen Lebensmittel fuͤr die Garniſon hinein zu ſchicken, ſie werden auf 15000 Rationen Mehl, 1500 Rationen Fourage und die andern Lebensmittel im Verhaͤltniß beſtimmt werden. — Die Stadtbewohner werden von Zeit zu Zeit die Freyheit genießen, Le- bensmittel, die ihnen noͤthig ſind, kommen zu laſſen. Allein der Franzoͤſ. Armee bleibt das Recht, Maaß- regeln zu nehmen, die ſie fuͤr tauglich haͤlt, um zu verhindern, daß die Quantitaͤt nicht mehr als das taͤg- liche Beduͤrfniß ſey, welches nach der Volksmenge be- ſtimmt werden wird. — Die Communicationen fuͤr Lebensmittel mit Mantua werden uͤber den Po bis Governolo und von da an uͤber den Mincio feſtgeſetzt werden. Art. 13. Man wird die Perſonen, welche mit der Oeſterreichiſchen Regierung verbunden ſind, ſo wie das Eigenthum reſpectiren, und niemand wird wegen poli- tiſcher Meynungen verfolgt werden koͤnnen. Art. 14. Jn den Zwiſtigkeiten, welche ſich uͤber die oben beſchriebene Demarkationslinie ergeben koͤnn- ten, wird die Karte von Dalbe zur Richtſchnur dienen. Art. 15. Zu Abfertigung der noͤthigen Couriers werden die erforderlichen Paͤſſe ertheilt werden. So geſchehen in Duplo zu Treviſo, den 26ſten Ni- voſe, 9. J. (16ten Jan. 1801.) (Unterzeichnet:) Der Graf von Hohenzollern-Hechingen, Generallieut. Sr. Maj. des Kayſers und Koͤnigs. von Zach, Generalmajor, Gen. Quartier- meiſter. Marmont, Staatsrath, Diviſions-General. Orazio Sebaſtiani, Brigade-Chef.

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Zitationshilfe: Staats- und Gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheyischen Correspondenten, Nr. 21, 6. Februar 1801, S. [6]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hc_210602_1801/6>, abgerufen am 27.04.2024.