Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.
des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue öffentliche Anstalt gestiftet, oder einer vorhandenen Anstalt Etwas zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet werden soll. §. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anstalt, oder einer Corporation beschieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be- stimmt sind, es mag diese Vertheilung von dem Geber selbst fest- gesetzt, oder der bedachten moralischen Person übertragen werden, sind unter den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begriffen. Dahin gehört auch dasjenige, was für Seelmessen, die gleich nach dem Tode zu lesen sind, den katholischen Priestern entrichtet wird. §. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte jedes Dritten und ändert daher an sich in den gesetzlichen Vorschriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis- positionen angefochten werden können. §. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anstalt oder Corporation Personen, welchen der Erblasser während seines Lebens Alimente zu geben nach den Gesetzen verpflichtet war, wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses daran Abbruch erleiden, so sollen die Einkünfte des Vermächtnisses, so weit dieselben dazu erforderlich sind, zur Ergänzung des solchen Personen zukommenden Unterhalts verwendet werden. §. 9. Was vorstehend (§. 8.) von Vermächtnissen vorgeschrieben ist, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes- wegen, insofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge- schmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können. §. 10. Vorsteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anstalten und Corporationen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Geschenke, Erbschaften und Vermächtnisse annehmen, ohne sofort bei der ihnen vorgesetzten Behörde auf die Einholung der erforder- lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fis- calische Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen Betrages nicht übersteigen darf. §. 11. An ausländische öffentliche Anstalten und Corporationen dürfen Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, ohne Unterschied ihres Betrages, nur mit Unserer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt werden, bei Vermeidung einer nach den Umständen zu bestimmenden Geldstrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der Zuwendung nicht übersteigen darf. 5. Cab.-O. v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die Erklä- rung des Gesetzes v. 13. Mai 1833. In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des Gesetzes vom 13. Mai 1833 über Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften enthaltenen Bestimmungen angeregt sind, trete Ich den hierüber geäußerten Ansichten des Staatsministeriums dahin bei, daß, wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen Verordnungen Zuwendungen an verschiedene inländische Anstalten oder Corpora- tionen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche Genehmi- gung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich ist, welche, einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern übersteigen, daß ferner, wenn Jemand zu verschiedenen Zeiten, in verschiedenen Ur- kunden, oder durch verschiedene Handlungen Einer und derselben 4
des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue öffentliche Anſtalt geſtiftet, oder einer vorhandenen Anſtalt Etwas zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet werden ſoll. §. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anſtalt, oder einer Corporation beſchieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be- ſtimmt ſind, es mag dieſe Vertheilung von dem Geber ſelbſt feſt- geſetzt, oder der bedachten moraliſchen Perſon übertragen werden, ſind unter den Beſtimmungen dieſes Geſetzes nicht begriffen. Dahin gehört auch dasjenige, was für Seelmeſſen, die gleich nach dem Tode zu leſen ſind, den katholiſchen Prieſtern entrichtet wird. §. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeſchadet der Rechte jedes Dritten und ändert daher an ſich in den geſetzlichen Vorſchriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis- poſitionen angefochten werden können. §. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anſtalt oder Corporation Perſonen, welchen der Erblaſſer während ſeines Lebens Alimente zu geben nach den Geſetzen verpflichtet war, wegen Unzulänglichkeit des Nachlaſſes daran Abbruch erleiden, ſo ſollen die Einkünfte des Vermächtniſſes, ſo weit dieſelben dazu erforderlich ſind, zur Ergänzung des ſolchen Perſonen zukommenden Unterhalts verwendet werden. §. 9. Was vorſtehend (§. 8.) von Vermächtniſſen vorgeſchrieben iſt, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes- wegen, inſofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge- ſchmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können. §. 10. Vorſteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anſtalten und Corporationen, welche den Vorſchriften dieſes Geſetzes zuwider Geſchenke, Erbſchaften und Vermächtniſſe annehmen, ohne ſofort bei der ihnen vorgeſetzten Behörde auf die Einholung der erforder- lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fis- caliſche Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen Betrages nicht überſteigen darf. §. 11. An ausländiſche öffentliche Anſtalten und Corporationen dürfen Schenkungen, Erbſchaften und Vermächtniſſe, ohne Unterſchied ihres Betrages, nur mit Unſerer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt werden, bei Vermeidung einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Geldſtrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der Zuwendung nicht überſteigen darf. 5. Cab.-O. v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die Erklä- rung des Geſetzes v. 13. Mai 1833. In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des Geſetzes vom 13. Mai 1833 über Zuwendungen an Anſtalten und Geſellſchaften enthaltenen Beſtimmungen angeregt ſind, trete Ich den hierüber geäußerten Anſichten des Staatsminiſteriums dahin bei, daß, wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen Verordnungen Zuwendungen an verſchiedene inländiſche Anſtalten oder Corpora- tionen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche Genehmi- gung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich iſt, welche, einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern überſteigen, daß ferner, wenn Jemand zu verſchiedenen Zeiten, in verſchiedenen Ur- kunden, oder durch verſchiedene Handlungen Einer und derſelben 4
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des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue
öffentliche Anſtalt geſtiftet, oder einer vorhandenen Anſtalt Etwas
zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet
werden ſoll.
§. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anſtalt, oder
einer Corporation beſchieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be-
ſtimmt ſind, es mag dieſe Vertheilung von dem Geber ſelbſt feſt-
geſetzt, oder der bedachten moraliſchen Perſon übertragen werden,
ſind unter den Beſtimmungen dieſes Geſetzes nicht begriffen. Dahin
gehört auch dasjenige, was für Seelmeſſen, die gleich nach dem
Tode zu leſen ſind, den katholiſchen Prieſtern entrichtet wird.
§. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeſchadet der
Rechte jedes Dritten und ändert daher an ſich in den geſetzlichen
Vorſchriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis-
poſitionen angefochten werden können.
§. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anſtalt
oder Corporation Perſonen, welchen der Erblaſſer während ſeines
Lebens Alimente zu geben nach den Geſetzen verpflichtet war, wegen
Unzulänglichkeit des Nachlaſſes daran Abbruch erleiden, ſo ſollen die
Einkünfte des Vermächtniſſes, ſo weit dieſelben dazu erforderlich
ſind, zur Ergänzung des ſolchen Perſonen zukommenden Unterhalts
verwendet werden.
§. 9. Was vorſtehend (§. 8.) von Vermächtniſſen vorgeſchrieben
iſt, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes-
wegen, inſofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge-
ſchmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können.
§. 10. Vorſteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anſtalten
und Corporationen, welche den Vorſchriften dieſes Geſetzes zuwider
Geſchenke, Erbſchaften und Vermächtniſſe annehmen, ohne ſofort
bei der ihnen vorgeſetzten Behörde auf die Einholung der erforder-
lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fis-
caliſche Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen
Betrages nicht überſteigen darf.
§. 11. An ausländiſche öffentliche Anſtalten und Corporationen
dürfen Schenkungen, Erbſchaften und Vermächtniſſe, ohne Unterſchied
ihres Betrages, nur mit Unſerer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt
werden, bei Vermeidung einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden
Geldſtrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der Zuwendung
nicht überſteigen darf.
5. Cab.-O. v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die Erklä-
rung des Geſetzes v. 13. Mai 1833.
In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des
Geſetzes vom 13. Mai 1833 über Zuwendungen an Anſtalten und
Geſellſchaften enthaltenen Beſtimmungen angeregt ſind, trete Ich den
hierüber geäußerten Anſichten des Staatsminiſteriums dahin bei, daß,
wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen Verordnungen
Zuwendungen an verſchiedene inländiſche Anſtalten oder Corpora-
tionen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche Genehmi-
gung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich iſt, welche,
einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern überſteigen, daß
ferner, wenn Jemand zu verſchiedenen Zeiten, in verſchiedenen Ur-
kunden, oder durch verſchiedene Handlungen Einer und derſelben
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