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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Aufnahme der Studirenden.

§. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der
Universität geschieht durch das Einschreiben in die Matrikel.

1 conf. ad §. 69. d. Tit. Anmerkung 6.
2. Circ.-Rescr. v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu-
lassung zu den academischen Vorlesungen.

§. 75. Wer einmal eingeschrieben worden, bleibt ein Mitglied
der Universität, so lange er sich am Sitze derselben aufhält, und da-
selbst keinen besondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern
Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat.

§. 76. Wer sich Studirens halber auf eine Universität begiebt,
ist schuldig, bei dem Vorsteher des academischen Senates sich zur
Einschreibung zu melden.

Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die
Universität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, ist er ver-
pflichtet, sich immatriculiren zu lassen. Wer dies über acht Tage
verschiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten.

Auch sollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge-
schrieben sind, ebenso, wie die der andern Studirenden, von den
academischen Gerichten geahndet werden.

Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch
ihre Bedienten, müssen als Personen, welche unter academischem
Gerichtszwange stehen, immatriculirt werden.

Wer von derselben oder von einer andern Universität relegirt
worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Universi-
täten vorgesetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge-
nommen werden.

1. Die Anhangs §§. 132--140. sind aus dem Gesetze v. 23. Febr. 1796.
entnommen. (R. B. 3. S. 280.)
2. conf. ad §. 69. d. Tit.

§. 77. Der Einzuschreibende muß sein mitgebrachtes Schulzeugniß
(§. 64.) vorlegen.

§. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genossen,
nicht mitgebracht hat, so ist der Rector denselben an die zur Prüfung
solcher neuen Ankömmlinge verordnete Commission zu weisen schuldig.

Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebst Reglement. (conf. zu §. 64. d. Tit.)

Anhangs §. 133. Inländer müssen entweder ein auf ein
vorgängiges Examen sich gründendes Zeugniß, in Rücksicht auf ihre

Aufnahme der Studirenden.

§. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der
Univerſität geſchieht durch das Einſchreiben in die Matrikel.

1 conf. ad §. 69. d. Tit. Anmerkung 6.
2. Circ.-Reſcr. v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu-
laſſung zu den academiſchen Vorleſungen.

§. 75. Wer einmal eingeſchrieben worden, bleibt ein Mitglied
der Univerſität, ſo lange er ſich am Sitze derſelben aufhält, und da-
ſelbſt keinen beſondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern
Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat.

§. 76. Wer ſich Studirens halber auf eine Univerſität begiebt,
iſt ſchuldig, bei dem Vorſteher des academiſchen Senates ſich zur
Einſchreibung zu melden.

Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die
Univerſität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, iſt er ver-
pflichtet, ſich immatriculiren zu laſſen. Wer dies über acht Tage
verſchiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten.

Auch ſollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge-
ſchrieben ſind, ebenſo, wie die der andern Studirenden, von den
academiſchen Gerichten geahndet werden.

Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch
ihre Bedienten, müſſen als Perſonen, welche unter academiſchem
Gerichtszwange ſtehen, immatriculirt werden.

Wer von derſelben oder von einer andern Univerſität relegirt
worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Univerſi-
täten vorgeſetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge-
nommen werden.

1. Die Anhangs §§. 132—140. ſind aus dem Geſetze v. 23. Febr. 1796.
entnommen. (R. B. 3. S. 280.)
2. conf. ad §. 69. d. Tit.

§. 77. Der Einzuſchreibende muß ſein mitgebrachtes Schulzeugniß
(§. 64.) vorlegen.

§. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genoſſen,
nicht mitgebracht hat, ſo iſt der Rector denſelben an die zur Prüfung
ſolcher neuen Ankömmlinge verordnete Commiſſion zu weiſen ſchuldig.

Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebſt Reglement. (conf. zu §. 64. d. Tit.)

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vorgängiges Examen ſich gründendes Zeugniß, in Rückſicht auf ihre

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[56/0070] Aufnahme der Studirenden. §. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der Univerſität geſchieht durch das Einſchreiben in die Matrikel. 1 conf. ad §. 69. d. Tit. Anmerkung 6. 2. Circ.-Reſcr. v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu- laſſung zu den academiſchen Vorleſungen. §. 75. Wer einmal eingeſchrieben worden, bleibt ein Mitglied der Univerſität, ſo lange er ſich am Sitze derſelben aufhält, und da- ſelbſt keinen beſondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat. §. 76. Wer ſich Studirens halber auf eine Univerſität begiebt, iſt ſchuldig, bei dem Vorſteher des academiſchen Senates ſich zur Einſchreibung zu melden. Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die Univerſität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, iſt er ver- pflichtet, ſich immatriculiren zu laſſen. Wer dies über acht Tage verſchiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten. Auch ſollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge- ſchrieben ſind, ebenſo, wie die der andern Studirenden, von den academiſchen Gerichten geahndet werden. Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch ihre Bedienten, müſſen als Perſonen, welche unter academiſchem Gerichtszwange ſtehen, immatriculirt werden. Wer von derſelben oder von einer andern Univerſität relegirt worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Univerſi- täten vorgeſetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge- nommen werden. 1. Die Anhangs §§. 132—140. ſind aus dem Geſetze v. 23. Febr. 1796. entnommen. (R. B. 3. S. 280.) 2. conf. ad §. 69. d. Tit. §. 77. Der Einzuſchreibende muß ſein mitgebrachtes Schulzeugniß (§. 64.) vorlegen. §. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genoſſen, nicht mitgebracht hat, ſo iſt der Rector denſelben an die zur Prüfung ſolcher neuen Ankömmlinge verordnete Commiſſion zu weiſen ſchuldig. Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebſt Reglement. (conf. zu §. 64. d. Tit.) Anhangs §. 133. Inländer müſſen entweder ein auf ein vorgängiges Examen ſich gründendes Zeugniß, in Rückſicht auf ihre

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/70>, abgerufen am 31.10.2024.