in solchem Falle ein gewissenhaftes Stillschweigen beobachten, bis daß die Obrigkeit, wenn sie durch andere Mittel die That entdeckt, deren Vernehmung darüber veranlaßt.
1. Gesetz für die preuß. Universitäten v. 23. Octbr. 1796. §. 11.
2. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 666 seq.
§. 85. Besonders müssen Schlägereien, Schwelgereien und andere zum öffentlichen Aergernisse, oder zur Störung der gemeinen Ruhe und Sicherheit gereichende Excesse der Studenten nachdrücklich geahndet werden.
Anhangs §. 137. 1) Studirende müssen sich in jeder Hin- sicht anständiger Sitten befleißigen. Sittenlosigkeit und Unan- ständigkeiten, besonders auch in Ansehung der Kleidung, werden das erste Mal mit ernstlichem Verweise, im Wiederholungsfalle mit Carcer und Verlust der bisher genossenen Wohlthaten und wenn auch dadurch die Besserung nicht bewirkt wird, mit Entfer- nung von der Universität bestraft.
Verordn. v. 23. Juli 1798. (R. B. 5. S. 158.) wegen Verhütung und Bestrafung der die öffentliche Ruhe störenden Excesse der Stu- direnden.
2) Das Baden und Schwimmen darf bei Vermeidung einer achttägigen Carcerstrafe nicht anders als an den dazu von der Polizei sicher befundenen Orten geschehen.
3) Wer das Hausrecht verletzt, oder sich in Oerter und Ver- sammlungen, welche nur für gewisse Personen bestimmt sind, namentlich bei Hochzeiten eindrängt, hat dreitägige Carcerstrafe, und, im Falle dabei begangener Ausschweifungen, noch härtere Ahn- dung zu erwarten. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche bei Schulprüfungen des Orts Lärm erregen, und sie durch Unfug stören.
4) Wer auf öffentlichen Plätzen und Straßen in Maske oder sonst verkleidet erscheint, hat eine dreitägige Carcerstrafe verwirkt, und werden hiemit alle Schlittenfahrten in Maske bei gleicher Strafe ernstlich verboten.
5) Noch härtere Strafe trifft den, welcher liederliche Häuser besucht, oder sich eines verdächtigen Umgangs mit liederlichen Weibsbildern schuldig macht.
6) Außer dem Falle einer Reise, wohin bloße Spazierfahrten und Spazierritte nicht zu rechnen sind, sollen Studenten keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge bei sich tragen.
in ſolchem Falle ein gewiſſenhaftes Stillſchweigen beobachten, bis daß die Obrigkeit, wenn ſie durch andere Mittel die That entdeckt, deren Vernehmung darüber veranlaßt.
1. Geſetz für die preuß. Univerſitäten v. 23. Octbr. 1796. §. 11.
2. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 666 seq.
§. 85. Beſonders müſſen Schlägereien, Schwelgereien und andere zum öffentlichen Aergerniſſe, oder zur Störung der gemeinen Ruhe und Sicherheit gereichende Exceſſe der Studenten nachdrücklich geahndet werden.
Anhangs §. 137. 1) Studirende müſſen ſich in jeder Hin- ſicht anſtändiger Sitten befleißigen. Sittenloſigkeit und Unan- ſtändigkeiten, beſonders auch in Anſehung der Kleidung, werden das erſte Mal mit ernſtlichem Verweiſe, im Wiederholungsfalle mit Carcer und Verluſt der bisher genoſſenen Wohlthaten und wenn auch dadurch die Beſſerung nicht bewirkt wird, mit Entfer- nung von der Univerſität beſtraft.
Verordn. v. 23. Juli 1798. (R. B. 5. S. 158.) wegen Verhütung und Beſtrafung der die öffentliche Ruhe ſtörenden Exceſſe der Stu- direnden.
2) Das Baden und Schwimmen darf bei Vermeidung einer achttägigen Carcerſtrafe nicht anders als an den dazu von der Polizei ſicher befundenen Orten geſchehen.
3) Wer das Hausrecht verletzt, oder ſich in Oerter und Ver- ſammlungen, welche nur für gewiſſe Perſonen beſtimmt ſind, namentlich bei Hochzeiten eindrängt, hat dreitägige Carcerſtrafe, und, im Falle dabei begangener Ausſchweifungen, noch härtere Ahn- dung zu erwarten. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche bei Schulprüfungen des Orts Lärm erregen, und ſie durch Unfug ſtören.
4) Wer auf öffentlichen Plätzen und Straßen in Maske oder ſonſt verkleidet erſcheint, hat eine dreitägige Carcerſtrafe verwirkt, und werden hiemit alle Schlittenfahrten in Maske bei gleicher Strafe ernſtlich verboten.
5) Noch härtere Strafe trifft den, welcher liederliche Häuſer beſucht, oder ſich eines verdächtigen Umgangs mit liederlichen Weibsbildern ſchuldig macht.
6) Außer dem Falle einer Reiſe, wohin bloße Spazierfahrten und Spazierritte nicht zu rechnen ſind, ſollen Studenten keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge bei ſich tragen.
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in ſolchem Falle ein gewiſſenhaftes Stillſchweigen beobachten, bis
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1. Geſetz für die preuß. Univerſitäten v. 23. Octbr. 1796. §. 11.
2. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 20. §. 666 seq.
§. 85. Beſonders müſſen Schlägereien, Schwelgereien und andere
zum öffentlichen Aergerniſſe, oder zur Störung der gemeinen Ruhe
und Sicherheit gereichende Exceſſe der Studenten nachdrücklich geahndet
werden.
Anhangs §. 137. 1) Studirende müſſen ſich in jeder Hin-
ſicht anſtändiger Sitten befleißigen. Sittenloſigkeit und Unan-
ſtändigkeiten, beſonders auch in Anſehung der Kleidung, werden
das erſte Mal mit ernſtlichem Verweiſe, im Wiederholungsfalle
mit Carcer und Verluſt der bisher genoſſenen Wohlthaten und
wenn auch dadurch die Beſſerung nicht bewirkt wird, mit Entfer-
nung von der Univerſität beſtraft.
Verordn. v. 23. Juli 1798. (R. B. 5. S. 158.) wegen Verhütung
und Beſtrafung der die öffentliche Ruhe ſtörenden Exceſſe der Stu-
direnden.
2) Das Baden und Schwimmen darf bei Vermeidung einer
achttägigen Carcerſtrafe nicht anders als an den dazu von der
Polizei ſicher befundenen Orten geſchehen.
3) Wer das Hausrecht verletzt, oder ſich in Oerter und Ver-
ſammlungen, welche nur für gewiſſe Perſonen beſtimmt ſind,
namentlich bei Hochzeiten eindrängt, hat dreitägige Carcerſtrafe,
und, im Falle dabei begangener Ausſchweifungen, noch härtere Ahn-
dung zu erwarten. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche bei
Schulprüfungen des Orts Lärm erregen, und ſie durch Unfug ſtören.
4) Wer auf öffentlichen Plätzen und Straßen in Maske
oder ſonſt verkleidet erſcheint, hat eine dreitägige Carcerſtrafe
verwirkt, und werden hiemit alle Schlittenfahrten in Maske bei
gleicher Strafe ernſtlich verboten.
5) Noch härtere Strafe trifft den, welcher liederliche Häuſer
beſucht, oder ſich eines verdächtigen Umgangs mit liederlichen
Weibsbildern ſchuldig macht.
6) Außer dem Falle einer Reiſe, wohin bloße Spazierfahrten
und Spazierritte nicht zu rechnen ſind, ſollen Studenten keine
Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge bei ſich tragen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/73>, abgerufen am 01.11.2024.
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