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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Se-
minaren, welche dem gegenwärtigen Bedürfnisse nach Maaßgabe der
zu Gebote stehenden Hülfsmittel möglichst entspricht, für jetzt aus-
reichend gesorgt, auch diesen Anstalten fast sämmtlich sowohl durch die
sorgfältigste Auswahl bewährter Vorsteher und tüchtiger Lehrer, als
auch durch Feststellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Aus-
stattung mit Localien und Lehrmitteln und durch angemessene Disci-
plinarverfassungen, solche Einrichtungen ertheilt sind, daß sie ihre
wichtige Bestimmung nicht unerfüllt lassen können; so bleibt nun noch
übrig, sie zu dem gesammten Schulwesen derjenigen Provinzen und
Bezirke, für welche zu sorgen sie bestimmt sind, in eine solche nähere
Beziehung zu setzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf dasselbe be-
festigt und dauernd gesichert, theils ihnen selbst die beständige Rücksicht
auf den Zustand und die wahren Bedürfnisse der Volksbildung er-
leichtert werden muß.

Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei-
jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminaristen zur Uebernahme
eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über-
wiesenen Schulamtes festgestellt worden ist, erfordert die Billigkeit,
daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anspruch auf Anstellung im
Schulfache zugestanden werde.

Was in dieser Beziehung heute an sämmtliche Königl. Regie-
rungen erlassen worden ist, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio
hieneben in Abschrift mitgetheilt, um auch seinerseits wegen der darin
angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten
Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu
erlassen.

Außerdem wird hiedurch ferner festgesetzt:

1. Es sollen künftig, wie dies bisher in den meisten Seminarien
der Fall gewesen ist, in allen Hauptseminarien der Monarchie
kurz vor den zum Austritt der Zöglinge bestimmten Terminen
förmliche Prüfungen der abgehenden angestellt werden.
2. Diese sollen gehalten werden von sämmtlichen Lehrern des Se-
minars über alle in der Anstalt behandelten Lehrgegenstände in
Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil-
nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab-
zusendenden Commissarien und unter Zuziehung der Schulräthe

nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Se-
minaren, welche dem gegenwärtigen Bedürfniſſe nach Maaßgabe der
zu Gebote ſtehenden Hülfsmittel möglichſt entſpricht, für jetzt aus-
reichend geſorgt, auch dieſen Anſtalten faſt ſämmtlich ſowohl durch die
ſorgfältigſte Auswahl bewährter Vorſteher und tüchtiger Lehrer, als
auch durch Feſtſtellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Aus-
ſtattung mit Localien und Lehrmitteln und durch angemeſſene Diſci-
plinarverfaſſungen, ſolche Einrichtungen ertheilt ſind, daß ſie ihre
wichtige Beſtimmung nicht unerfüllt laſſen können; ſo bleibt nun noch
übrig, ſie zu dem geſammten Schulweſen derjenigen Provinzen und
Bezirke, für welche zu ſorgen ſie beſtimmt ſind, in eine ſolche nähere
Beziehung zu ſetzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf daſſelbe be-
feſtigt und dauernd geſichert, theils ihnen ſelbſt die beſtändige Rückſicht
auf den Zuſtand und die wahren Bedürfniſſe der Volksbildung er-
leichtert werden muß.

Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei-
jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminariſten zur Uebernahme
eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über-
wieſenen Schulamtes feſtgeſtellt worden iſt, erfordert die Billigkeit,
daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anſpruch auf Anſtellung im
Schulfache zugeſtanden werde.

Was in dieſer Beziehung heute an ſämmtliche Königl. Regie-
rungen erlaſſen worden iſt, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio
hieneben in Abſchrift mitgetheilt, um auch ſeinerſeits wegen der darin
angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten
Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu
erlaſſen.

Außerdem wird hiedurch ferner feſtgeſetzt:

1. Es ſollen künftig, wie dies bisher in den meiſten Seminarien
der Fall geweſen iſt, in allen Hauptſeminarien der Monarchie
kurz vor den zum Austritt der Zöglinge beſtimmten Terminen
förmliche Prüfungen der abgehenden angeſtellt werden.
2. Dieſe ſollen gehalten werden von ſämmtlichen Lehrern des Se-
minars über alle in der Anſtalt behandelten Lehrgegenſtände in
Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil-
nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab-
zuſendenden Commiſſarien und unter Zuziehung der Schulräthe
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[77/0091] nöthige Ausbildung guter Schullehrer durch eine Anzahl von Se- minaren, welche dem gegenwärtigen Bedürfniſſe nach Maaßgabe der zu Gebote ſtehenden Hülfsmittel möglichſt entſpricht, für jetzt aus- reichend geſorgt, auch dieſen Anſtalten faſt ſämmtlich ſowohl durch die ſorgfältigſte Auswahl bewährter Vorſteher und tüchtiger Lehrer, als auch durch Feſtſtellung wohlerwogener Lehrpläne, durch äußere Aus- ſtattung mit Localien und Lehrmitteln und durch angemeſſene Diſci- plinarverfaſſungen, ſolche Einrichtungen ertheilt ſind, daß ſie ihre wichtige Beſtimmung nicht unerfüllt laſſen können; ſo bleibt nun noch übrig, ſie zu dem geſammten Schulweſen derjenigen Provinzen und Bezirke, für welche zu ſorgen ſie beſtimmt ſind, in eine ſolche nähere Beziehung zu ſetzen, daß dadurch theils ihr Einfluß auf daſſelbe be- feſtigt und dauernd geſichert, theils ihnen ſelbſt die beſtändige Rückſicht auf den Zuſtand und die wahren Bedürfniſſe der Volksbildung er- leichtert werden muß. Nachdem durch die Verordnung vom 28. Febr. v. J. die drei- jährige Verbindlichkeit der abgehenden Seminariſten zur Uebernahme eines jeden, ihnen von der Königl. Regierung des betr. Bezirks über- wieſenen Schulamtes feſtgeſtellt worden iſt, erfordert die Billigkeit, daß ihnen dafür auch ein bevorzugter Anſpruch auf Anſtellung im Schulfache zugeſtanden werde. Was in dieſer Beziehung heute an ſämmtliche Königl. Regie- rungen erlaſſen worden iſt, wird dem Königl. Provinzial-Schul-Collegio hieneben in Abſchrift mitgetheilt, um auch ſeinerſeits wegen der darin angeordneten Prüfungen für die nicht in Seminarien vorbereiteten Schulamtsbewerber das Erforderliche an die Seminardirectoren zu erlaſſen. Außerdem wird hiedurch ferner feſtgeſetzt: 1. Es ſollen künftig, wie dies bisher in den meiſten Seminarien der Fall geweſen iſt, in allen Hauptſeminarien der Monarchie kurz vor den zum Austritt der Zöglinge beſtimmten Terminen förmliche Prüfungen der abgehenden angeſtellt werden. 2. Dieſe ſollen gehalten werden von ſämmtlichen Lehrern des Se- minars über alle in der Anſtalt behandelten Lehrgegenſtände in Gegenwart und unter Leitung, auch nach Gutbefinden Theil- nahme eines oder mehrerer von dem Provinzial-Schulcollegio ab- zuſendenden Commiſſarien und unter Zuziehung der Schulräthe

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/91>, abgerufen am 31.10.2024.