römischen, sondern auch in jenem die verschie- denen Perioden abgesondert hätte.
Aus dem neusten Necrolog anderer Uni- versitäten ist in Jena Hellfeld merkwürdig, weil er ein neues Compendium nach einem längst für fehlerhaft erkannten Plane schrieb; in Marburg Estor, in Tübingen Hofmann, in Helmstädt Eisenhard, und der volumi- neuse Häberlin, und in Leipzig, wo wegen mancher LocalUrsachen die Römische Juris- prudenz noch Freunde behalten mußte, als sie sonst hier und da vergessen zu werden schien, Carl Ferd. Hommel, der alle Frag- mente der classischen Juristen eigentlich nicht herausgab, sondern herausgeben ließ. Jo- hann Jacob Moser, der so viele Bücher geschrieben, und so mancherley Schicksahle erfahren hat, macht im Staatsrechte, durch seine Freymüthigkeit, und durch die Tren- nung des Practischen vom bloß Gelehrten, Epoche.
§. 203.
Alle Juristen sind darin einig, daß die Rechtsgelehrsamkeit noch nie in dem Grade geblüht habe, wie in unsern Tagen. Von dem Römischen Rechte würde man dieß nicht vermuthen, wenn man nur darauf sähe, wie viele und wie erhebliche civilistische Schriften in Deutschland erscheinen, oder wenn man
die
Theil II. ſeit Juſtinian,
roͤmiſchen, ſondern auch in jenem die verſchie- denen Perioden abgeſondert haͤtte.
Aus dem neuſten Necrolog anderer Uni- verſitaͤten iſt in Jena Hellfeld merkwuͤrdig, weil er ein neues Compendium nach einem laͤngſt fuͤr fehlerhaft erkannten Plane ſchrieb; in Marburg Eſtor, in Tuͤbingen Hofmann, in Helmſtaͤdt Eiſenhard, und der volumi- neuſe Haͤberlin, und in Leipzig, wo wegen mancher LocalUrſachen die Roͤmiſche Juris- prudenz noch Freunde behalten mußte, als ſie ſonſt hier und da vergeſſen zu werden ſchien, Carl Ferd. Hommel, der alle Frag- mente der claſſiſchen Juriſten eigentlich nicht herausgab, ſondern herausgeben ließ. Jo- hann Jacob Moſer, der ſo viele Buͤcher geſchrieben, und ſo mancherley Schickſahle erfahren hat, macht im Staatsrechte, durch ſeine Freymuͤthigkeit, und durch die Tren- nung des Practiſchen vom bloß Gelehrten, Epoche.
§. 203.
Alle Juriſten ſind darin einig, daß die Rechtsgelehrſamkeit noch nie in dem Grade gebluͤht habe, wie in unſern Tagen. Von dem Roͤmiſchen Rechte wuͤrde man dieß nicht vermuthen, wenn man nur darauf ſaͤhe, wie viele und wie erhebliche civiliſtiſche Schriften in Deutſchland erſcheinen, oder wenn man
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Theil II. ſeit Juſtinian,
roͤmiſchen, ſondern auch in jenem die verſchie-
denen Perioden abgeſondert haͤtte.
Aus dem neuſten Necrolog anderer Uni-
verſitaͤten iſt in Jena Hellfeld merkwuͤrdig,
weil er ein neues Compendium nach einem
laͤngſt fuͤr fehlerhaft erkannten Plane ſchrieb;
in Marburg Eſtor, in Tuͤbingen Hofmann,
in Helmſtaͤdt Eiſenhard, und der volumi-
neuſe Haͤberlin, und in Leipzig, wo wegen
mancher LocalUrſachen die Roͤmiſche Juris-
prudenz noch Freunde behalten mußte, als
ſie ſonſt hier und da vergeſſen zu werden
ſchien, Carl Ferd. Hommel, der alle Frag-
mente der claſſiſchen Juriſten eigentlich nicht
herausgab, ſondern herausgeben ließ. Jo-
hann Jacob Moſer, der ſo viele Buͤcher
geſchrieben, und ſo mancherley Schickſahle
erfahren hat, macht im Staatsrechte, durch
ſeine Freymuͤthigkeit, und durch die Tren-
nung des Practiſchen vom bloß Gelehrten,
Epoche.
§. 203.
Alle Juriſten ſind darin einig, daß die
Rechtsgelehrſamkeit noch nie in dem Grade
gebluͤht habe, wie in unſern Tagen. Von
dem Roͤmiſchen Rechte wuͤrde man dieß nicht
vermuthen, wenn man nur darauf ſaͤhe, wie
viele und wie erhebliche civiliſtiſche Schriften
in Deutſchland erſcheinen, oder wenn man
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/260>, abgerufen am 17.06.2024.
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