Kämpfers Geschichte von Japan. Viertes Buch. Sechst. Kap. etc.
ihrer Connivenz) heimlich fortgebracht, alle öffentliche Briefe aber von unsern Gouverneurs und Regierungen müssen vorher den Stathaltern vorgelegt werden.
Ein Japaner darf schlechterdings keine Briefe oder Geschenke außerhalb Landes an seine Verwandten schicken, (deren noch aus den vorigen Zeiten, durch Heyrathen, unter den Holländern sind) oder von ihnen empfangen, ohne dieselbe vorher an die Gouverneurs zur Erbrechung und Disposition abgegeben zu haben.
Ehemals hielt man unsre Leichen der japanischen Erde schlechterdings unwerth, und warf sie außer dem Hafen in das Meer; jezt werden sie in einer wüsten Einöde am Berge Jnasse verscharrt. Man hat auch hierüber einen eignen Wächter bestelt, der sehr genau dafür sorgt, daß schlechterdings kein Grabmaal zu finden ist, und er selbst nicht einmal un- sere Grabstäten angeben kan.
Wenn ein Einheimischer oder auch sonst Fremder an einen Holländer irgend etwas zu fodern hat; so bringt er es sehr leicht dahin, befriediget zu werden; dagegen hält es sehr schwer für einen Holländer, seine Forderungen an einen Japaner zu erhalten. Jn jenem Fal zieht man sogleich die streitige Summe der edlen Compagnie im Handel ab, die Sache mag nun sie selbst oder nur einen ihrer Bedienten angehn. Jn diesem Fal aber macht man uns viele Schwierigkeiten, und sucht allerlei betrüglichen Aufschub. Aus vielen Beispielen wil ich zum Beschlus nur noch dieses anführen. Die cochinsinesischen Räuber hatten sich ganz unbefugter Weise unsrer Festung Tajovan oder Seeland auf der Jnsel Formosa bemächtigt. Um Repressalien zu gebrauchen, schossen wir im J. 1660 eine große ihnen ge- hörige Junke in den Grund, die zwar wegen ihrer vielen dichten Queerwände noch dreizehn Tage umhertrieb, aber doch von fast 300 Personen nur neun retten konte. Diesen unsern Feinden zugefügten Schaden musten wir, als uns dieselben hier verklagten, mit 27000 Sjumomi in der Geldkammer, aus welcher unsre Waaren bezahlt werden, vergü- ten. Dagegen als im J. 1672 unser neues Schiff Kuilenburg auf Formosa in der Ge- gend Quelang strandete, und eben diese Cochinsineser unser Volk getödtet und unsre Güter aufgefischt hatten, konten wir gegen sie bei eben dem japanischen Goricht kein Recht erhalten.
Siebentes
Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch. Sechſt. Kap. ꝛc.
ihrer Connivenz) heimlich fortgebracht, alle oͤffentliche Briefe aber von unſern Gouverneurs und Regierungen muͤſſen vorher den Stathaltern vorgelegt werden.
Ein Japaner darf ſchlechterdings keine Briefe oder Geſchenke außerhalb Landes an ſeine Verwandten ſchicken, (deren noch aus den vorigen Zeiten, durch Heyrathen, unter den Hollaͤndern ſind) oder von ihnen empfangen, ohne dieſelbe vorher an die Gouverneurs zur Erbrechung und Diſpoſition abgegeben zu haben.
Ehemals hielt man unſre Leichen der japaniſchen Erde ſchlechterdings unwerth, und warf ſie außer dem Hafen in das Meer; jezt werden ſie in einer wuͤſten Einoͤde am Berge Jnaſſe verſcharrt. Man hat auch hieruͤber einen eignen Waͤchter beſtelt, der ſehr genau dafuͤr ſorgt, daß ſchlechterdings kein Grabmaal zu finden iſt, und er ſelbſt nicht einmal un- ſere Grabſtaͤten angeben kan.
Wenn ein Einheimiſcher oder auch ſonſt Fremder an einen Hollaͤnder irgend etwas zu fodern hat; ſo bringt er es ſehr leicht dahin, befriediget zu werden; dagegen haͤlt es ſehr ſchwer fuͤr einen Hollaͤnder, ſeine Forderungen an einen Japaner zu erhalten. Jn jenem Fal zieht man ſogleich die ſtreitige Summe der edlen Compagnie im Handel ab, die Sache mag nun ſie ſelbſt oder nur einen ihrer Bedienten angehn. Jn dieſem Fal aber macht man uns viele Schwierigkeiten, und ſucht allerlei betruͤglichen Aufſchub. Aus vielen Beiſpielen wil ich zum Beſchlus nur noch dieſes anfuͤhren. Die cochinſineſiſchen Raͤuber hatten ſich ganz unbefugter Weiſe unſrer Feſtung Tajovan oder Seeland auf der Jnſel Formoſa bemaͤchtigt. Um Repreſſalien zu gebrauchen, ſchoſſen wir im J. 1660 eine große ihnen ge- hoͤrige Junke in den Grund, die zwar wegen ihrer vielen dichten Queerwaͤnde noch dreizehn Tage umhertrieb, aber doch von faſt 300 Perſonen nur neun retten konte. Dieſen unſern Feinden zugefuͤgten Schaden muſten wir, als uns dieſelben hier verklagten, mit 27000 Sjumomi in der Geldkammer, aus welcher unſre Waaren bezahlt werden, verguͤ- ten. Dagegen als im J. 1672 unſer neues Schiff Kuilenburg auf Formoſa in der Ge- gend Quelang ſtrandete, und eben dieſe Cochinſineſer unſer Volk getoͤdtet und unſre Guͤter aufgefiſcht hatten, konten wir gegen ſie bei eben dem japaniſchen Goricht kein Recht erhalten.
Siebentes
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Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch. Sechſt. Kap. ꝛc.
ihrer Connivenz) heimlich fortgebracht, alle oͤffentliche Briefe aber von unſern Gouverneurs
und Regierungen muͤſſen vorher den Stathaltern vorgelegt werden.
Ein Japaner darf ſchlechterdings keine Briefe oder Geſchenke außerhalb Landes
an ſeine Verwandten ſchicken, (deren noch aus den vorigen Zeiten, durch Heyrathen, unter
den Hollaͤndern ſind) oder von ihnen empfangen, ohne dieſelbe vorher an die Gouverneurs
zur Erbrechung und Diſpoſition abgegeben zu haben.
Ehemals hielt man unſre Leichen der japaniſchen Erde ſchlechterdings unwerth, und
warf ſie außer dem Hafen in das Meer; jezt werden ſie in einer wuͤſten Einoͤde am Berge
Jnaſſe verſcharrt. Man hat auch hieruͤber einen eignen Waͤchter beſtelt, der ſehr genau
dafuͤr ſorgt, daß ſchlechterdings kein Grabmaal zu finden iſt, und er ſelbſt nicht einmal un-
ſere Grabſtaͤten angeben kan.
Wenn ein Einheimiſcher oder auch ſonſt Fremder an einen Hollaͤnder irgend etwas
zu fodern hat; ſo bringt er es ſehr leicht dahin, befriediget zu werden; dagegen haͤlt es ſehr
ſchwer fuͤr einen Hollaͤnder, ſeine Forderungen an einen Japaner zu erhalten. Jn jenem
Fal zieht man ſogleich die ſtreitige Summe der edlen Compagnie im Handel ab, die Sache
mag nun ſie ſelbſt oder nur einen ihrer Bedienten angehn. Jn dieſem Fal aber macht man
uns viele Schwierigkeiten, und ſucht allerlei betruͤglichen Aufſchub. Aus vielen Beiſpielen
wil ich zum Beſchlus nur noch dieſes anfuͤhren. Die cochinſineſiſchen Raͤuber hatten ſich
ganz unbefugter Weiſe unſrer Feſtung Tajovan oder Seeland auf der Jnſel Formoſa
bemaͤchtigt. Um Repreſſalien zu gebrauchen, ſchoſſen wir im J. 1660 eine große ihnen ge-
hoͤrige Junke in den Grund, die zwar wegen ihrer vielen dichten Queerwaͤnde noch dreizehn
Tage umhertrieb, aber doch von faſt 300 Perſonen nur neun retten konte. Dieſen unſern
Feinden zugefuͤgten Schaden muſten wir, als uns dieſelben hier verklagten, mit
27000 Sjumomi in der Geldkammer, aus welcher unſre Waaren bezahlt werden, verguͤ-
ten. Dagegen als im J. 1672 unſer neues Schiff Kuilenburg auf Formoſa in der Ge-
gend Quelang ſtrandete, und eben dieſe Cochinſineſer unſer Volk getoͤdtet und unſre Guͤter
aufgefiſcht hatten, konten wir gegen ſie bei eben dem japaniſchen Goricht kein Recht
erhalten.
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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/102>, abgerufen am 01.06.2024.
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