rens entbehrlich und beseitigt den empfindlichen Mangel, dass die Einwendungen gegen das Patentgesuch von derselben Be- hörde erhoben werden, welche über dessen Zulassung entschei- det. Es wird also nur die Aufgabe der reformirenden Gesetz- gebung sein, das Aufgebot in solche Formen zu kleiden, dass der Zweck desselben: die contradictorische Feststellung der Neuheit der Erfindung auf die sicherste und einfachste Weise mit gleichem Erfolge für die Interessen des Erfinders und des gewerbtreibenden Publicums erreicht wird.
§. 9. Anmeldung.
Inhalt und Wirkung. -- Erweiterung und Einschränkung (disclaimers). -- Form. -- Beschreibung. -- Zuständige Behörden -- Zeitpunkt der Anmeldung. -- Präsentation.
Das Verfahren bei der Ertheilung der Erfindungspatente zerfällt in vier Theile: 1. die Anmeldung, 2. die Prüfung des Gesuches, 3. die Ausfertigung, 4. die Publication des Patentes. Diese Bestandtheile des Verfahrens sind dieselben in allen den verschiedenen Systemen der Gesetzgebung, nur dass die ein- zelnen Theile des Verfahrens eine wesentlich andere Beschaffen- heit und Bedeutung haben, je nachdem das Anmeldungssystem, oder das Vorprüfungssystem oder endlich das Aufgebotsverfah- ren zur Anwendung kommt.
Die Anmeldung des Patentgesuches erfolgt durch den Erfinder bei der durch das Gesetz bezeichneten Behörde. Ihr wesentlicher Inhalt besteht einerseits in der Erklärung, dass und in welchem Umfange das Erfindungspatent nachgesucht wird, andrerseits in einer urkundlichen Beschreibung der Er- findung, für welche das ausschliessliche Recht der gewerblichen Benutzung in Anspruch genommen wird. Dieser Theil des Verfahrens ist in den Gesetzgebungen, welche dem Anmeldungs- systeme folgen, der allein wesentliche. Die Prüfung des Ge- suches erstreckt sich nur auf die Erfüllung der im Gesetze vorgeschriebenen Formen. Die Patentertheilung documentirt nur, dass und wann die Anmeldung in den vorgeschriebenen Formen stattgefunden hat1). Die Entscheidung darüber, ob
1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 11. Les brevets dont la
Französische und Belgische Entwürfe.
rens entbehrlich und beseitigt den empfindlichen Mangel, dass die Einwendungen gegen das Patentgesuch von derselben Be- hörde erhoben werden, welche über dessen Zulassung entschei- det. Es wird also nur die Aufgabe der reformirenden Gesetz- gebung sein, das Aufgebot in solche Formen zu kleiden, dass der Zweck desselben: die contradictorische Feststellung der Neuheit der Erfindung auf die sicherste und einfachste Weise mit gleichem Erfolge für die Interessen des Erfinders und des gewerbtreibenden Publicums erreicht wird.
§. 9. Anmeldung.
Inhalt und Wirkung. — Erweiterung und Einschränkung (disclaimers). — Form. — Beschreibung. — Zuständige Behörden — Zeitpunkt der Anmeldung. — Präsentation.
Das Verfahren bei der Ertheilung der Erfindungspatente zerfällt in vier Theile: 1. die Anmeldung, 2. die Prüfung des Gesuches, 3. die Ausfertigung, 4. die Publication des Patentes. Diese Bestandtheile des Verfahrens sind dieselben in allen den verschiedenen Systemen der Gesetzgebung, nur dass die ein- zelnen Theile des Verfahrens eine wesentlich andere Beschaffen- heit und Bedeutung haben, je nachdem das Anmeldungssystem, oder das Vorprüfungssystem oder endlich das Aufgebotsverfah- ren zur Anwendung kommt.
Die Anmeldung des Patentgesuches erfolgt durch den Erfinder bei der durch das Gesetz bezeichneten Behörde. Ihr wesentlicher Inhalt besteht einerseits in der Erklärung, dass und in welchem Umfange das Erfindungspatent nachgesucht wird, andrerseits in einer urkundlichen Beschreibung der Er- findung, für welche das ausschliessliche Recht der gewerblichen Benutzung in Anspruch genommen wird. Dieser Theil des Verfahrens ist in den Gesetzgebungen, welche dem Anmeldungs- systeme folgen, der allein wesentliche. Die Prüfung des Ge- suches erstreckt sich nur auf die Erfüllung der im Gesetze vorgeschriebenen Formen. Die Patentertheilung documentirt nur, dass und wann die Anmeldung in den vorgeschriebenen Formen stattgefunden hat1). Die Entscheidung darüber, ob
1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 11. Les brevets dont la
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Französische und Belgische Entwürfe.
rens entbehrlich und beseitigt den empfindlichen Mangel, dass
die Einwendungen gegen das Patentgesuch von derselben Be-
hörde erhoben werden, welche über dessen Zulassung entschei-
det. Es wird also nur die Aufgabe der reformirenden Gesetz-
gebung sein, das Aufgebot in solche Formen zu kleiden, dass
der Zweck desselben: die contradictorische Feststellung der
Neuheit der Erfindung auf die sicherste und einfachste Weise
mit gleichem Erfolge für die Interessen des Erfinders und des
gewerbtreibenden Publicums erreicht wird.
§. 9. Anmeldung.
Inhalt und Wirkung. — Erweiterung und Einschränkung (disclaimers).
— Form. — Beschreibung. — Zuständige Behörden — Zeitpunkt der
Anmeldung. — Präsentation.
Das Verfahren bei der Ertheilung der Erfindungspatente
zerfällt in vier Theile: 1. die Anmeldung, 2. die Prüfung des
Gesuches, 3. die Ausfertigung, 4. die Publication des Patentes.
Diese Bestandtheile des Verfahrens sind dieselben in allen den
verschiedenen Systemen der Gesetzgebung, nur dass die ein-
zelnen Theile des Verfahrens eine wesentlich andere Beschaffen-
heit und Bedeutung haben, je nachdem das Anmeldungssystem,
oder das Vorprüfungssystem oder endlich das Aufgebotsverfah-
ren zur Anwendung kommt.
Die Anmeldung des Patentgesuches erfolgt durch den
Erfinder bei der durch das Gesetz bezeichneten Behörde. Ihr
wesentlicher Inhalt besteht einerseits in der Erklärung, dass
und in welchem Umfange das Erfindungspatent nachgesucht
wird, andrerseits in einer urkundlichen Beschreibung der Er-
findung, für welche das ausschliessliche Recht der gewerblichen
Benutzung in Anspruch genommen wird. Dieser Theil des
Verfahrens ist in den Gesetzgebungen, welche dem Anmeldungs-
systeme folgen, der allein wesentliche. Die Prüfung des Ge-
suches erstreckt sich nur auf die Erfüllung der im Gesetze
vorgeschriebenen Formen. Die Patentertheilung documentirt
nur, dass und wann die Anmeldung in den vorgeschriebenen
Formen stattgefunden hat 1). Die Entscheidung darüber, ob
1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 11. Les brevets dont la
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/114>, abgerufen am 16.06.2024.
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