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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit,
unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte
einen Theil der bisherigen teutschen Terri-
torialRegenten für souverain, einen andern
für unterworfen, der Oberhoheit einzelner
Bundesfürsten a). An die Stelle des teutschen
Reichs, trat, doch nur für die meisten b)
souverain gewordenen teutschen Fürsten, der
rheinische (französisch-rheinische, ger-
manische) Bund, einseitig und eigenmäch-
tig gebildet in dem französischen Cabinet,
in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris
unbedingt angenommen von dort anwesen-
den Gesandten der zu Bundesgenossen von
dem Protector berufenen teutschen Fürsten.
Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er-
richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen
nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich,
der Form nach ein Vertrag, zwischen dem
Kaiser. von Frankreich auf der einen, den
Bundesfürsten auf der andern Seite c), dann
auch zwischen den Bundesfürsten unter sich.
Anerkannt ward der Bund, selbst in An-
sehung der künftig noch hinzutretenden Sou-
veraine, von Russland und Preussen,
in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7.
und 9. Jul. 1807 d). Garantirt ward
die Integrität der rheinischen Bundesstaaten

Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit,
unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte
einen Theil der bisherigen teutschen Terri-
torialRegenten für souverain, einen andern
für unterworfen, der Oberhoheit einzelner
Bundesfürsten a). An die Stelle des teutschen
Reichs, trat, doch nur für die meisten b)
souverain gewordenen teutschen Fürsten, der
rheinische (französisch-rheinische, ger-
manische) Bund, einseitig und eigenmäch-
tig gebildet in dem französischen Cabinet,
in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris
unbedingt angenommen von dort anwesen-
den Gesandten der zu Bundesgenossen von
dem Protector berufenen teutschen Fürsten.
Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er-
richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen
nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich,
der Form nach ein Vertrag, zwischen dem
Kaiser. von Frankreich auf der einen, den
Bundesfürsten auf der andern Seite c), dann
auch zwischen den Bundesfürsten unter sich.
Anerkannt ward der Bund, selbst in An-
sehung der künftig noch hinzutretenden Sou-
veraine, von Ruſsland und Preuſsen,
in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7.
und 9. Jul. 1807 d). Garantirt ward
die Integrität der rheinischen Bundesstaaten

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[53/0077] Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. die Bundesfürsten politische Selbsständigkeit, unter dem Gebot Napoleons. Dieser erklärte einen Theil der bisherigen teutschen Terri- torialRegenten für souverain, einen andern für unterworfen, der Oberhoheit einzelner Bundesfürsten a). An die Stelle des teutschen Reichs, trat, doch nur für die meisten b) souverain gewordenen teutschen Fürsten, der rheinische (französisch-rheinische, ger- manische) Bund, einseitig und eigenmäch- tig gebildet in dem französischen Cabinet, in dem Augenblick der Mittheilung zu Paris unbedingt angenommen von dort anwesen- den Gesandten der zu Bundesgenossen von dem Protector berufenen teutschen Fürsten. Ueber dieses Alles ward eine Urkunde er- richtet, BundesActe genannt, ihrem Wesen nach einem militärischen Tagsbefehl ähnlich, der Form nach ein Vertrag, zwischen dem Kaiser. von Frankreich auf der einen, den Bundesfürsten auf der andern Seite c), dann auch zwischen den Bundesfürsten unter sich. Anerkannt ward der Bund, selbst in An- sehung der künftig noch hinzutretenden Sou- veraine, von Ruſsland und Preuſsen, in den Friedensschlüssen zu Tilsit vom 7. und 9. Jul. 1807 d). Garantirt ward die Integrität der rheinischen Bundesstaaten

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/77>, abgerufen am 10.11.2024.