Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.Einleitung. Vorbereitender Theil. seyn eines positiven Völkerrechtes. Die Gewohn-heiten der europäischen Völker, in Absicht auf Kriegsmanier und Unverletzbarkeit der Gesand- ten, erklärte er für willkührlich, und die in Völkerverträgen enthaltenen Stipulationen zwar für verbindlich, aber doch grossentheils für tem- porär oder vorübergehend; Recht oder Gesetz könnten diese Stipulationen nicht genannt wer- den, da sie vielmehr der Geschichte angehör- ten d). Dessen ungeachtet widmete er eigene Abschnitte dem Rechte des Kriegs, der Kriegs- verträge, der Friedensschlüsse, der Bündnisse. Seine Eigenheiten entgiengen nicht dem Wider- spruch anderer Gelehrten e), fanden aber auch Vertheidiger und Anhänger f). Eine Reihe von Lehr- und Handbüchern g), welche seitdem in dieser Periode erschienen, beweisen die immer steigende Theilnahme an dem Studium der Völ- kerrechtsWissenschaft. Für das positive Völker- recht, erschienen vorerst Sammlungen von Staats- verträgen und andern schriftlichen Staatsverhand- lungen h), nebst historischer Darstellung der Staatsverträge i). a) J. M. Schröckh's Abbildung und Lebensbeschreibungen be- rühmter Gelehrten, Bd. II, S. 257 -- 376. v. Ompteda a. a. O. I. 172. 175 -- 248. v. Kamptz a. a. O. S. 45 f. -- Damalige Staatsverträge wurden zu jener Zeit selten durch den Druck bekannt. b) Meister's biblioth. jur. nat. I. 199 sqq. G. C. Gebaueri nova juris nat. historia, p. 23 sqq. Glafey's Geschichte des Rechts der Vernunft, S. 111. C. H. L. Pölitz comm. cit. unten in dem Anhang, §. 1. Einleitung. Vorbereitender Theil. seyn eines positiven Völkerrechtes. Die Gewohn-heiten der europäischen Völker, in Absicht auf Kriegsmanier und Unverletzbarkeit der Gesand- ten, erklärte er für willkührlich, und die in Völkerverträgen enthaltenen Stipulationen zwar für verbindlich, aber doch grossentheils für tem- porär oder vorübergehend; Recht oder Gesetz könnten diese Stipulationen nicht genannt wer- den, da sie vielmehr der Geschichte angehör- ten d). Dessen ungeachtet widmete er eigene Abschnitte dem Rechte des Kriegs, der Kriegs- verträge, der Friedensschlüsse, der Bündnisse. Seine Eigenheiten entgiengen nicht dem Wider- spruch anderer Gelehrten e), fanden aber auch Vertheidiger und Anhänger f). Eine Reihe von Lehr- und Handbüchern g), welche seitdem in dieser Periode erschienen, beweisen die immer steigende Theilnahme an dem Studium der Völ- kerrechtsWissenschaft. Für das positive Völker- recht, erschienen vorerst Sammlungen von Staats- verträgen und andern schriftlichen Staatsverhand- lungen h), nebst historischer Darstellung der Staatsverträge i). a) J. M. Schröckh’s Abbildung und Lebensbeschreibungen be- rühmter Gelehrten, Bd. II, S. 257 — 376. v. Ompteda a. a. O. I. 172. 175 — 248. v. Kamptz a. a. O. S. 45 f. — Damalige Staatsverträge wurden zu jener Zeit selten durch den Druck bekannt. b) Meister’s biblioth. jur. nat. I. 199 sqq. G. C. Gebaueri nova juris nat. historia, p. 23 sqq. Glafey’s Geschichte des Rechts der Vernunft, S. 111. C. H. L. Pölitz comm. cit. unten in dem Anhang, §. 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0042" n="36"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Einleitung. Vorbereitender Theil.</hi></fw><lb/> seyn eines positiven Völkerrechtes. 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Einleitung. Vorbereitender Theil.
seyn eines positiven Völkerrechtes. Die Gewohn-
heiten der europäischen Völker, in Absicht auf
Kriegsmanier und Unverletzbarkeit der Gesand-
ten, erklärte er für willkührlich, und die in
Völkerverträgen enthaltenen Stipulationen zwar
für verbindlich, aber doch grossentheils für tem-
porär oder vorübergehend; Recht oder Gesetz
könnten diese Stipulationen nicht genannt wer-
den, da sie vielmehr der Geschichte angehör-
ten d). Dessen ungeachtet widmete er eigene
Abschnitte dem Rechte des Kriegs, der Kriegs-
verträge, der Friedensschlüsse, der Bündnisse.
Seine Eigenheiten entgiengen nicht dem Wider-
spruch anderer Gelehrten e), fanden aber auch
Vertheidiger und Anhänger f). Eine Reihe von
Lehr- und Handbüchern g), welche seitdem in
dieser Periode erschienen, beweisen die immer
steigende Theilnahme an dem Studium der Völ-
kerrechtsWissenschaft. Für das positive Völker-
recht, erschienen vorerst Sammlungen von Staats-
verträgen und andern schriftlichen Staatsverhand-
lungen h), nebst historischer Darstellung der
Staatsverträge i).
a⁾ J. M. Schröckh’s Abbildung und Lebensbeschreibungen be-
rühmter Gelehrten, Bd. II, S. 257 — 376. v. Ompteda a. a. O.
I. 172. 175 — 248. v. Kamptz a. a. O. S. 45 f. — Damalige
Staatsverträge wurden zu jener Zeit selten durch den Druck
bekannt.
b⁾ Meister’s biblioth. jur. nat. I. 199 sqq. G. C. Gebaueri nova
juris nat. historia, p. 23 sqq. Glafey’s Geschichte des Rechts
der Vernunft, S. 111. C. H. L. Pölitz comm. cit. unten in dem
Anhang, §. 1.
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