Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.Cap. II. Cultur Geschichte und Literatur. päische Völkerrecht, Georg Friedrich von Mar-tens, durch Lehrbücher und andere Schriften, durch Sammlungen von Staatsverträgen und Staatsgrundgesetzen, und durch Lehrvorträge a). Sehr bereichert ward das Völkerrecht in diesem Zeitraum, durch Lehrbücher b) und ausführli- chere Werke c), durch Sammlungen von Staats- verträgen d), welche in mehreren Staaten, auch einzeln, bald nach ihrer Abschliessung in offi- ciellen Abdrücken erscheinen, durch Sammlun- gen von Staatsschriften, durch gesandschaftliche Memoires, und durch einzelne Abhandlungen, besonders über See- und Handelsrecht, über das Recht der Neutralen, über Gesandschaft- recht. Auch ward gesorgt für Casuistik e), und für den historischen Theil des positiven Völker- rechtes der europäischen Staaten, durch eigene Werke, worin die neuern Welthändel erzählt und erläutert sind f), und durch politische Zeit- schriften. Es erschienen eigene Repertorien über die Staatsverträge g). Das gesammte Völker- recht erhielt (1785) eine eigene, sehr schätz- bare Literatur von Died. Heinr. Ludw. Frei- herrn von Ompteda, wozu im Jahr 1817, C. A. von Kamptz eine reichhaltige Ergänzung und Fortsetzung lieferte. a) J. St. Pütter's Geschichte der Universität Göttingen, Th. II, §. 109. Cph. Weidlich's biographische Nachrichten, Th. III und IV. b) Ausser denen Lehrbüchern, worin das Naturrecht und das Cap. II. Cultur Geschichte und Literatur. päische Völkerrecht, Georg Friedrich von Mar-tens, durch Lehrbücher und andere Schriften, durch Sammlungen von Staatsverträgen und Staatsgrundgesetzen, und durch Lehrvorträge a). Sehr bereichert ward das Völkerrecht in diesem Zeitraum, durch Lehrbücher b) und ausführli- chere Werke c), durch Sammlungen von Staats- verträgen d), welche in mehreren Staaten, auch einzeln, bald nach ihrer Abschliessung in offi- ciellen Abdrücken erscheinen, durch Sammlun- gen von Staatsschriften, durch gesandschaftliche Memoires, und durch einzelne Abhandlungen, besonders über See- und Handelsrecht, über das Recht der Neutralen, über Gesandschaft- recht. Auch ward gesorgt für Casuistik e), und für den historischen Theil des positiven Völker- rechtes der europäischen Staaten, durch eigene Werke, worin die neuern Welthändel erzählt und erläutert sind f), und durch politische Zeit- schriften. Es erschienen eigene Repertorien über die Staatsverträge g). Das gesammte Völker- recht erhielt (1785) eine eigene, sehr schätz- bare Literatur von Died. Heinr. Ludw. Frei- herrn von Ompteda, wozu im Jahr 1817, C. A. von Kamptz eine reichhaltige Ergänzung und Fortsetzung lieferte. a) J. St. Pütter’s Geschichte der Universität Göttingen, Th. II, §. 109. Cph. Weidlich’s biographische Nachrichten, Th. III und IV. b) Auſser denen Lehrbüchern, worin das Naturrecht und das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0045" n="39"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Cap. II. 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Cap. II. Cultur Geschichte und Literatur.
päische Völkerrecht, Georg Friedrich von Mar-
tens, durch Lehrbücher und andere Schriften,
durch Sammlungen von Staatsverträgen und
Staatsgrundgesetzen, und durch Lehrvorträge a).
Sehr bereichert ward das Völkerrecht in diesem
Zeitraum, durch Lehrbücher b) und ausführli-
chere Werke c), durch Sammlungen von Staats-
verträgen d), welche in mehreren Staaten, auch
einzeln, bald nach ihrer Abschliessung in offi-
ciellen Abdrücken erscheinen, durch Sammlun-
gen von Staatsschriften, durch gesandschaftliche
Memoires, und durch einzelne Abhandlungen,
besonders über See- und Handelsrecht, über
das Recht der Neutralen, über Gesandschaft-
recht. Auch ward gesorgt für Casuistik e), und
für den historischen Theil des positiven Völker-
rechtes der europäischen Staaten, durch eigene
Werke, worin die neuern Welthändel erzählt
und erläutert sind f), und durch politische Zeit-
schriften. Es erschienen eigene Repertorien über
die Staatsverträge g). Das gesammte Völker-
recht erhielt (1785) eine eigene, sehr schätz-
bare Literatur von Died. Heinr. Ludw. Frei-
herrn von Ompteda, wozu im Jahr 1817, C. A.
von Kamptz eine reichhaltige Ergänzung und
Fortsetzung lieferte.
a⁾ J. St. Pütter’s Geschichte der Universität Göttingen, Th. II,
§. 109. Cph. Weidlich’s biographische Nachrichten, Th. III
und IV.
b⁾ Auſser denen Lehrbüchern, worin das Naturrecht und das
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