II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 43. Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung.
Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle- tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge- brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu- wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver- schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte Aeusserungen und Thathandlungen, welche der Ehre eines andern Staates oder der Person sei- nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats- regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald auf desshalb geführte Beschwerde, öffentlich missbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh- mer und Verbreiter geahndet a), eben so als wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen- ten gerichtet b), auch werden desshalb dem beleidigten Staat missbilligende und entschuldi- gende Erklärungen gemacht.
a)Moser's Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. Ade- lung's pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K. Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236.
b) Mehr kann nicht verlangt werden. Moser a. a. O. VI. 80. I. 292. Ebendess. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f.
§. 44. Nothrecht.
Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 43. Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung.
Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle- tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge- brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu- wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver- schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte Aeusserungen und Thathandlungen, welche der Ehre eines andern Staates oder der Person sei- nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats- regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald auf deſshalb geführte Beschwerde, öffentlich miſsbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh- mer und Verbreiter geahndet a), eben so als wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen- ten gerichtet b), auch werden deſshalb dem beleidigten Staat miſsbilligende und entschuldi- gende Erklärungen gemacht.
a)Moser’s Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. Ade- lung’s pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K. Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236.
b) Mehr kann nicht verlangt werden. Moser a. a. O. VI. 80. I. 292. Ebendeſs. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f.
§. 44. Nothrecht.
Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 43.
Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung.
Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle-
tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm
droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf
Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge-
brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu-
wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser
Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver-
schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen
öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte
Aeusserungen und Thathandlungen, welche der
Ehre eines andern Staates oder der Person sei-
nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats-
regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald
auf deſshalb geführte Beschwerde, öffentlich
miſsbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh-
mer und Verbreiter geahndet a), eben so als
wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen-
ten gerichtet b), auch werden deſshalb dem
beleidigten Staat miſsbilligende und entschuldi-
gende Erklärungen gemacht.
a⁾ Moser’s Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. Ade-
lung’s pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K.
Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236.
b⁾ Mehr kann nicht verlangt werden. Moser a. a. O. VI. 80. I.
292. Ebendeſs. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f.
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Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/90>, abgerufen am 14.06.2024.
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