Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 84. Die Landwehr.
bezirke 1). Jedem dieser Bezirke ist ein Stabsoffizier als "Land-
wehr-Bezirkskommandeur
" vorgesetzt, welchem zur Unter-
stützung in den Büreaugeschäften ein "Bezirksadjutant" beigegeben
ist. Die letzteren sind Lieutenants des aktiven Dienststandes, die
auf 2--3 Jahre kommandirt werden; die Regelung dieser Kom-
mando's liegt den Generalkommando's ob. Ausnahmsweise wird
einzelnen Bezirkskommando's ein Militairarzt und ein Zahlmeister
zur ständigen Unterstützung beigegeben. Das Unterpersonal der
Bezirkskommando's besteht aus einem "Bezirksfeldwebel" für jeden
Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und
Gefreiten, und befindet sich entweder im Stabsquartiere oder in
den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung dieses Per-
sonals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur 2).
Diese Personen sind Militairpersonen des aktiven Dienststandes und
das Unterpersonal ist auf die gesetzliche Friedenspräsenzziffer des
stehenden Heeres mit einzurechnen 3).

Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom-
pagnieführer aus der Zahl der Hauptleute oder älteren Lieutenants
der Provinzial-Landwehr-Infanterie ernannt werden 4); sie dienen
innerhalb ihrer Kompagnie-Bezirke zur Unterstützung der Bezirks-
kommandeure; jedenfalls halten sie die Kontrolversammlungen in
ihren Kompagniebezirken ab; inwieweit sie außerdem zum Dienst
in ihren Kompagniebezirken heranzuziehen sind, bestimmen die Be-
zirkskommandeure 5).


1) Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge-
stellt werden und ebensoviele ausgebildete Soldaten zur Entlassung kommen,
so macht dies für die fünf Landwehr-Dienstjahre 950 Mann, wovon 25 %
als Abgang zu subtrahiren sind; es bleiben also pro Bataillon circa 700 Mann
oder pro Regiment a 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in
der Kriegsstärke von 1000 Mann formirt werden können. Die "Reserve-Land-
wehrbataillone", deren Bezirke die großen Städte sind, entsprechen in der Regel
je einem Regimente. Es sind die Landwehr-Bataillone 33--40, 73, 80, 86,
97--99, 108, 127. Ausnahmsweise werden in einzelnen Bezirken bereits im
Frieden Landwehr-Regiments-Stäbe formirt.
2) Die näheren Anordnungen siehe im §. 2 der Landw.-Ordn.
3) Nach dem Etat pro 1879/80 beträgt der gesammte Bestand an Mann-
schaften aller Landwehrbezirkskommandos (inclus. Bayern) 4622 Mann.
4) Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß.
Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land-
wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dienstzulage in Ansatz.
5) Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3.

§. 84. Die Landwehr.
bezirke 1). Jedem dieſer Bezirke iſt ein Stabsoffizier als „Land-
wehr-Bezirkskommandeur
“ vorgeſetzt, welchem zur Unter-
ſtützung in den Büreaugeſchäften ein „Bezirksadjutant“ beigegeben
iſt. Die letzteren ſind Lieutenants des aktiven Dienſtſtandes, die
auf 2—3 Jahre kommandirt werden; die Regelung dieſer Kom-
mando’s liegt den Generalkommando’s ob. Ausnahmsweiſe wird
einzelnen Bezirkskommando’s ein Militairarzt und ein Zahlmeiſter
zur ſtändigen Unterſtützung beigegeben. Das Unterperſonal der
Bezirkskommando’s beſteht aus einem „Bezirksfeldwebel“ für jeden
Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und
Gefreiten, und befindet ſich entweder im Stabsquartiere oder in
den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung dieſes Per-
ſonals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur 2).
Dieſe Perſonen ſind Militairperſonen des aktiven Dienſtſtandes und
das Unterperſonal iſt auf die geſetzliche Friedenspräſenzziffer des
ſtehenden Heeres mit einzurechnen 3).

Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom-
pagnieführer aus der Zahl der Hauptleute oder älteren Lieutenants
der Provinzial-Landwehr-Infanterie ernannt werden 4); ſie dienen
innerhalb ihrer Kompagnie-Bezirke zur Unterſtützung der Bezirks-
kommandeure; jedenfalls halten ſie die Kontrolverſammlungen in
ihren Kompagniebezirken ab; inwieweit ſie außerdem zum Dienſt
in ihren Kompagniebezirken heranzuziehen ſind, beſtimmen die Be-
zirkskommandeure 5).


1) Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge-
ſtellt werden und ebenſoviele ausgebildete Soldaten zur Entlaſſung kommen,
ſo macht dies für die fünf Landwehr-Dienſtjahre 950 Mann, wovon 25 %
als Abgang zu ſubtrahiren ſind; es bleiben alſo pro Bataillon circa 700 Mann
oder pro Regiment à 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in
der Kriegsſtärke von 1000 Mann formirt werden können. Die „Reſerve-Land-
wehrbataillone“, deren Bezirke die großen Städte ſind, entſprechen in der Regel
je einem Regimente. Es ſind die Landwehr-Bataillone 33—40, 73, 80, 86,
97—99, 108, 127. Ausnahmsweiſe werden in einzelnen Bezirken bereits im
Frieden Landwehr-Regiments-Stäbe formirt.
2) Die näheren Anordnungen ſiehe im §. 2 der Landw.-Ordn.
3) Nach dem Etat pro 1879/80 beträgt der geſammte Beſtand an Mann-
ſchaften aller Landwehrbezirkskommandos (inclus. Bayern) 4622 Mann.
4) Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß.
Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land-
wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dienſtzulage in Anſatz.
5) Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0111" n="101"/><fw place="top" type="header">§. 84. Die Landwehr.</fw><lb/>
bezirke <note place="foot" n="1)">Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge-<lb/>
&#x017F;tellt werden und eben&#x017F;oviele ausgebildete Soldaten zur Entla&#x017F;&#x017F;ung kommen,<lb/>
&#x017F;o macht dies für die fünf Landwehr-Dien&#x017F;tjahre 950 Mann, wovon 25 %<lb/>
als Abgang zu &#x017F;ubtrahiren &#x017F;ind; es bleiben al&#x017F;o <hi rendition="#aq">pro</hi> Bataillon circa 700 Mann<lb/>
oder <hi rendition="#aq">pro</hi> Regiment <hi rendition="#aq">à</hi> 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in<lb/>
der Kriegs&#x017F;tärke von 1000 Mann formirt werden können. Die &#x201E;Re&#x017F;erve-Land-<lb/>
wehrbataillone&#x201C;, deren Bezirke die großen Städte &#x017F;ind, ent&#x017F;prechen in der Regel<lb/>
je einem Regimente. Es &#x017F;ind die Landwehr-Bataillone 33&#x2014;40, 73, 80, 86,<lb/>
97&#x2014;99, 108, 127. Ausnahmswei&#x017F;e werden in einzelnen Bezirken bereits im<lb/>
Frieden Landwehr-<hi rendition="#g">Regiments</hi>-Stäbe formirt.</note>. Jedem die&#x017F;er Bezirke i&#x017F;t ein Stabsoffizier als &#x201E;<hi rendition="#g">Land-<lb/>
wehr-Bezirkskommandeur</hi>&#x201C; vorge&#x017F;etzt, welchem zur Unter-<lb/>
&#x017F;tützung in den Büreauge&#x017F;chäften ein &#x201E;Bezirksadjutant&#x201C; beigegeben<lb/>
i&#x017F;t. Die letzteren &#x017F;ind Lieutenants des aktiven Dien&#x017F;t&#x017F;tandes, die<lb/>
auf 2&#x2014;3 Jahre kommandirt werden; die Regelung die&#x017F;er Kom-<lb/>
mando&#x2019;s liegt den Generalkommando&#x2019;s ob. Ausnahmswei&#x017F;e wird<lb/>
einzelnen Bezirkskommando&#x2019;s ein Militairarzt und ein Zahlmei&#x017F;ter<lb/>
zur &#x017F;tändigen Unter&#x017F;tützung beigegeben. Das Unterper&#x017F;onal der<lb/>
Bezirkskommando&#x2019;s be&#x017F;teht aus einem &#x201E;Bezirksfeldwebel&#x201C; für jeden<lb/>
Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und<lb/>
Gefreiten, und befindet &#x017F;ich entweder im Stabsquartiere oder in<lb/>
den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung die&#x017F;es Per-<lb/>
&#x017F;onals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur <note place="foot" n="2)">Die näheren Anordnungen &#x017F;iehe im §. 2 der Landw.-Ordn.</note>.<lb/>
Die&#x017F;e Per&#x017F;onen &#x017F;ind Militairper&#x017F;onen des aktiven Dien&#x017F;t&#x017F;tandes und<lb/>
das Unterper&#x017F;onal i&#x017F;t auf die ge&#x017F;etzliche Friedensprä&#x017F;enzziffer des<lb/><hi rendition="#g">&#x017F;tehenden</hi> Heeres mit einzurechnen <note place="foot" n="3)">Nach dem Etat <hi rendition="#aq">pro</hi> 1879/80 beträgt der ge&#x017F;ammte Be&#x017F;tand an Mann-<lb/>
&#x017F;chaften aller Landwehrbezirkskommandos (<hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">inclus.</hi></hi> Bayern) 4622 Mann.</note>.</p><lb/>
            <p>Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom-<lb/>
pagnieführer aus der Zahl der Hauptleute oder älteren Lieutenants<lb/>
der Provinzial-Landwehr-Infanterie ernannt werden <note place="foot" n="4)">Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß.<lb/>
Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land-<lb/>
wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dien&#x017F;tzulage in An&#x017F;atz.</note>; &#x017F;ie dienen<lb/>
innerhalb ihrer Kompagnie-Bezirke zur Unter&#x017F;tützung der Bezirks-<lb/>
kommandeure; jedenfalls halten &#x017F;ie die Kontrolver&#x017F;ammlungen in<lb/>
ihren Kompagniebezirken ab; inwieweit &#x017F;ie außerdem zum Dien&#x017F;t<lb/>
in ihren Kompagniebezirken heranzuziehen &#x017F;ind, be&#x017F;timmen die Be-<lb/>
zirkskommandeure <note place="foot" n="5)">Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3.</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[101/0111] §. 84. Die Landwehr. bezirke 1). Jedem dieſer Bezirke iſt ein Stabsoffizier als „Land- wehr-Bezirkskommandeur“ vorgeſetzt, welchem zur Unter- ſtützung in den Büreaugeſchäften ein „Bezirksadjutant“ beigegeben iſt. Die letzteren ſind Lieutenants des aktiven Dienſtſtandes, die auf 2—3 Jahre kommandirt werden; die Regelung dieſer Kom- mando’s liegt den Generalkommando’s ob. Ausnahmsweiſe wird einzelnen Bezirkskommando’s ein Militairarzt und ein Zahlmeiſter zur ſtändigen Unterſtützung beigegeben. Das Unterperſonal der Bezirkskommando’s beſteht aus einem „Bezirksfeldwebel“ für jeden Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten, und befindet ſich entweder im Stabsquartiere oder in den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung dieſes Per- ſonals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur 2). Dieſe Perſonen ſind Militairperſonen des aktiven Dienſtſtandes und das Unterperſonal iſt auf die geſetzliche Friedenspräſenzziffer des ſtehenden Heeres mit einzurechnen 3). Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom- pagnieführer aus der Zahl der Hauptleute oder älteren Lieutenants der Provinzial-Landwehr-Infanterie ernannt werden 4); ſie dienen innerhalb ihrer Kompagnie-Bezirke zur Unterſtützung der Bezirks- kommandeure; jedenfalls halten ſie die Kontrolverſammlungen in ihren Kompagniebezirken ab; inwieweit ſie außerdem zum Dienſt in ihren Kompagniebezirken heranzuziehen ſind, beſtimmen die Be- zirkskommandeure 5). 1) Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge- ſtellt werden und ebenſoviele ausgebildete Soldaten zur Entlaſſung kommen, ſo macht dies für die fünf Landwehr-Dienſtjahre 950 Mann, wovon 25 % als Abgang zu ſubtrahiren ſind; es bleiben alſo pro Bataillon circa 700 Mann oder pro Regiment à 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in der Kriegsſtärke von 1000 Mann formirt werden können. Die „Reſerve-Land- wehrbataillone“, deren Bezirke die großen Städte ſind, entſprechen in der Regel je einem Regimente. Es ſind die Landwehr-Bataillone 33—40, 73, 80, 86, 97—99, 108, 127. Ausnahmsweiſe werden in einzelnen Bezirken bereits im Frieden Landwehr-Regiments-Stäbe formirt. 2) Die näheren Anordnungen ſiehe im §. 2 der Landw.-Ordn. 3) Nach dem Etat pro 1879/80 beträgt der geſammte Beſtand an Mann- ſchaften aller Landwehrbezirkskommandos (inclus. Bayern) 4622 Mann. 4) Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß. Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land- wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dienſtzulage in Anſatz. 5) Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/111
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/111>, abgerufen am 01.06.2024.