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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.

d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wird an den
Militairpflichtigen und deren Angehörigen, sofern ihnen ein Ver-
schulden zur Last fällt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit
Haft bis zu 3 Tagen bestraft 1). Das Delict ist kein militairisches;
es gehört zur Kompetenz der bürgerlichen Gerichte.

3. Die Gestellungspflicht. "Die Militairpflichtigen
haben sich vor den Ersatzbehörden zu gestellen bis über ihre Dienst-
verpflichtung endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal
jährlich." Mil.Ges. §. 10. Die Gestellung findet in demjenigen
Aushebungsbezirk statt, in welchem der Militairpflichtige sich zur
Stammrolle zu melden hat 2), und zwar während der ganzein Dauer
der Militairpflicht, sofern der Militairpflichtige nicht durch die Er-
satzbehörden von der Gestellung ganz oder theilweise entbunden
worden ist 3). Die Gestellungspflicht gliedert sich wieder in die
Gestellung zur Musterung, das ist die Gestellung vor der Er-
satzkommission, und in die Gestellung zur Aushebung, das ist
die Gestellung vor der Ober-Ersatzkommission.

a) Die Gestellung zur Musterung. Der Aushebungs-
bezirk wird, wenn nöthig, in mehrere Musterungsbezirke zerlegt 4);
die Musterungsorte sind so zu wählen, daß die zu musternden
Militairpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag, einschließ-
lich des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden,
und die Zahl der an einem Tage zu musternden Militairpflich-
tigen darf 200 nur ausnahmsweise übersteigen 5). Die Beorderung
der Militairpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde-
vorsteher; in Folge der Beorderung müssen sich alle Militairpflich-
tigen des Bezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch
die Ersatzbehörden erhalten haben oder von der Gestellung zur
Musterung nicht ausdrücklich durch den Civilvorsitzenden der Ersatz-
kommission dispensirt worden sind, in dem Musterungsorte ihres
Musterungsbezirkes stellen 6). Wer der Beorderung keine Folge

1) Mil.Ges. §. 33 Abs. 1. W.O. I §. 23 Z. 10.
2) W.O. I §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können
sich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweisen lassen.
3) W.O. I §. 24 Z. 5.
4) W.O. I §. 1 Z. 4.
5) W.O. I §. 59 Z. 4, 5.
6) W.O. I §. 61. Eine Gestellung in einem andern Musterungsbezirk ist
ausnahmsweise im Falle der Behinderung des Gestellungspflichtigen zulässig.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.

d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wird an den
Militairpflichtigen und deren Angehörigen, ſofern ihnen ein Ver-
ſchulden zur Laſt fällt, mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit
Haft bis zu 3 Tagen beſtraft 1). Das Delict iſt kein militairiſches;
es gehört zur Kompetenz der bürgerlichen Gerichte.

3. Die Geſtellungspflicht. „Die Militairpflichtigen
haben ſich vor den Erſatzbehörden zu geſtellen bis über ihre Dienſt-
verpflichtung endgültig entſchieden iſt, jedoch höchſtens zweimal
jährlich.“ Mil.Geſ. §. 10. Die Geſtellung findet in demjenigen
Aushebungsbezirk ſtatt, in welchem der Militairpflichtige ſich zur
Stammrolle zu melden hat 2), und zwar während der ganzein Dauer
der Militairpflicht, ſofern der Militairpflichtige nicht durch die Er-
ſatzbehörden von der Geſtellung ganz oder theilweiſe entbunden
worden iſt 3). Die Geſtellungspflicht gliedert ſich wieder in die
Geſtellung zur Muſterung, das iſt die Geſtellung vor der Er-
ſatzkommiſſion, und in die Geſtellung zur Aushebung, das iſt
die Geſtellung vor der Ober-Erſatzkommiſſion.

a) Die Geſtellung zur Muſterung. Der Aushebungs-
bezirk wird, wenn nöthig, in mehrere Muſterungsbezirke zerlegt 4);
die Muſterungsorte ſind ſo zu wählen, daß die zu muſternden
Militairpflichtigen möglichſt nicht länger als einen Tag, einſchließ-
lich des Rückweges, ihren bürgerlichen Geſchäften entzogen werden,
und die Zahl der an einem Tage zu muſternden Militairpflich-
tigen darf 200 nur ausnahmsweiſe überſteigen 5). Die Beorderung
der Militairpflichtigen zur Muſterung erfolgt durch die Gemeinde-
vorſteher; in Folge der Beorderung müſſen ſich alle Militairpflich-
tigen des Bezirks, welche noch keine endgültige Entſcheidung durch
die Erſatzbehörden erhalten haben oder von der Geſtellung zur
Muſterung nicht ausdrücklich durch den Civilvorſitzenden der Erſatz-
kommiſſion dispenſirt worden ſind, in dem Muſterungsorte ihres
Muſterungsbezirkes ſtellen 6). Wer der Beorderung keine Folge

1) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1. W.O. I §. 23 Z. 10.
2) W.O. I §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können
ſich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweiſen laſſen.
3) W.O. I §. 24 Z. 5.
4) W.O. I §. 1 Z. 4.
5) W.O. I §. 59 Z. 4, 5.
6) W.O. I §. 61. Eine Geſtellung in einem andern Muſterungsbezirk iſt
ausnahmsweiſe im Falle der Behinderung des Geſtellungspflichtigen zuläſſig.
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[151/0161] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wird an den Militairpflichtigen und deren Angehörigen, ſofern ihnen ein Ver- ſchulden zur Laſt fällt, mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft 1). Das Delict iſt kein militairiſches; es gehört zur Kompetenz der bürgerlichen Gerichte. 3. Die Geſtellungspflicht. „Die Militairpflichtigen haben ſich vor den Erſatzbehörden zu geſtellen bis über ihre Dienſt- verpflichtung endgültig entſchieden iſt, jedoch höchſtens zweimal jährlich.“ Mil.Geſ. §. 10. Die Geſtellung findet in demjenigen Aushebungsbezirk ſtatt, in welchem der Militairpflichtige ſich zur Stammrolle zu melden hat 2), und zwar während der ganzein Dauer der Militairpflicht, ſofern der Militairpflichtige nicht durch die Er- ſatzbehörden von der Geſtellung ganz oder theilweiſe entbunden worden iſt 3). Die Geſtellungspflicht gliedert ſich wieder in die Geſtellung zur Muſterung, das iſt die Geſtellung vor der Er- ſatzkommiſſion, und in die Geſtellung zur Aushebung, das iſt die Geſtellung vor der Ober-Erſatzkommiſſion. a) Die Geſtellung zur Muſterung. Der Aushebungs- bezirk wird, wenn nöthig, in mehrere Muſterungsbezirke zerlegt 4); die Muſterungsorte ſind ſo zu wählen, daß die zu muſternden Militairpflichtigen möglichſt nicht länger als einen Tag, einſchließ- lich des Rückweges, ihren bürgerlichen Geſchäften entzogen werden, und die Zahl der an einem Tage zu muſternden Militairpflich- tigen darf 200 nur ausnahmsweiſe überſteigen 5). Die Beorderung der Militairpflichtigen zur Muſterung erfolgt durch die Gemeinde- vorſteher; in Folge der Beorderung müſſen ſich alle Militairpflich- tigen des Bezirks, welche noch keine endgültige Entſcheidung durch die Erſatzbehörden erhalten haben oder von der Geſtellung zur Muſterung nicht ausdrücklich durch den Civilvorſitzenden der Erſatz- kommiſſion dispenſirt worden ſind, in dem Muſterungsorte ihres Muſterungsbezirkes ſtellen 6). Wer der Beorderung keine Folge 1) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1. W.O. I §. 23 Z. 10. 2) W.O. I §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können ſich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweiſen laſſen. 3) W.O. I §. 24 Z. 5. 4) W.O. I §. 1 Z. 4. 5) W.O. I §. 59 Z. 4, 5. 6) W.O. I §. 61. Eine Geſtellung in einem andern Muſterungsbezirk iſt ausnahmsweiſe im Falle der Behinderung des Geſtellungspflichtigen zuläſſig.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/161>, abgerufen am 13.06.2024.