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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 25. Erschliessung des Landes und Rechtsstellung der Fremden.

Heilborn im Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende
Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. 1896.

Stoerk, H. H. II 428.

Das Institut für Völkerrecht hat 1897 ein Reglement über die Rechts-
stellung der Schiffe und ihrer Mannschaften in fremden Häfen aus-
gearbeitet.

Über Fluss- und Küstenschiffahrt oben § 9 III und IV.

Auch hier findet sich die Meistbegünstigungsklausel.
Vgl. Freundschafts- u. s. w. Vertrag des Deutschen Reichs mit
Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 171) Artikel 2
Absatz 2: "Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden
Teile können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und
Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Deutsch-
lands und Nicaraguas einlaufen, welche für die Schiffahrt und den
Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates jetzt
geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden."

Verschiedene Behandlung der Handelsschiffe verschiedener
fremder Staaten ist an sich nicht völkerrechtswidrig und wird daher
insbesondere als Repressalie (unten § 38 III) verwendet.

IV.

Fremden Truppenkörpern kann der Durchzug durch das Staats-
gebiet sowie der Aufenthalt in diesem versagt oder nur unter gewissen
Bedingungen gestattet werden, soweit nicht besondere Vereinbarungen,
insbesondere die Einräumung eines Durchzugsrechtes (Etappenrechtes,
Heerstrassenrechtes) im Wege stehen. Fremde Staatsschiffe
(oben § 9 V)
bedürfen für den Aufenthalt in den nationalen Gewässern und in den
Häfen eines fremden Staates besonderer Erlaubnis; doch darf ihnen das
Anlaufen der Häfen im Falle der Seenot
(relache forcee, oben § 24 III),
sowie die friedliche Durchfahrt durch die Küstengewässer (oben § 9 IV
S. 52) nicht versagt werden.

Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen
eingeräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungsklausel
ergeben können.


§ 25. Erschlieſsung des Landes und Rechtsstellung der Fremden.

Heilborn im Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende
Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. 1896.

Stoerk, H. H. II 428.

Das Institut für Völkerrecht hat 1897 ein Reglement über die Rechts-
stellung der Schiffe und ihrer Mannschaften in fremden Häfen aus-
gearbeitet.

Über Fluſs- und Küstenschiffahrt oben § 9 III und IV.

Auch hier findet sich die Meistbegünstigungsklausel.
Vgl. Freundschafts- u. s. w. Vertrag des Deutschen Reichs mit
Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 171) Artikel 2
Absatz 2: „Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden
Teile können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und
Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Deutsch-
lands und Nicaraguas einlaufen, welche für die Schiffahrt und den
Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates jetzt
geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden.“

Verschiedene Behandlung der Handelsschiffe verschiedener
fremder Staaten ist an sich nicht völkerrechtswidrig und wird daher
insbesondere als Repressalie (unten § 38 III) verwendet.

IV.

Fremden Truppenkörpern kann der Durchzug durch das Staats-
gebiet sowie der Aufenthalt in diesem versagt oder nur unter gewissen
Bedingungen gestattet werden, soweit nicht besondere Vereinbarungen,
insbesondere die Einräumung eines Durchzugsrechtes (Etappenrechtes,
Heerstraſsenrechtes) im Wege stehen. Fremde Staatsschiffe
(oben § 9 V)
bedürfen für den Aufenthalt in den nationalen Gewässern und in den
Häfen eines fremden Staates besonderer Erlaubnis; doch darf ihnen das
Anlaufen der Häfen im Falle der Seenot
(relâche forcée, oben § 24 III),
sowie die friedliche Durchfahrt durch die Küstengewässer (oben § 9 IV
S. 52) nicht versagt werden.

Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen
eingeräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungsklausel
ergeben können.


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[139/0161] § 25. Erschlieſsung des Landes und Rechtsstellung der Fremden. Heilborn im Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. 1896. Stoerk, H. H. II 428. Das Institut für Völkerrecht hat 1897 ein Reglement über die Rechts- stellung der Schiffe und ihrer Mannschaften in fremden Häfen aus- gearbeitet. Über Fluſs- und Küstenschiffahrt oben § 9 III und IV. Auch hier findet sich die Meistbegünstigungsklausel. Vgl. Freundschafts- u. s. w. Vertrag des Deutschen Reichs mit Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 171) Artikel 2 Absatz 2: „Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Teile können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Deutsch- lands und Nicaraguas einlaufen, welche für die Schiffahrt und den Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates jetzt geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden.“ Verschiedene Behandlung der Handelsschiffe verschiedener fremder Staaten ist an sich nicht völkerrechtswidrig und wird daher insbesondere als Repressalie (unten § 38 III) verwendet. IV. Fremden Truppenkörpern kann der Durchzug durch das Staats- gebiet sowie der Aufenthalt in diesem versagt oder nur unter gewissen Bedingungen gestattet werden, soweit nicht besondere Vereinbarungen, insbesondere die Einräumung eines Durchzugsrechtes (Etappenrechtes, Heerstraſsenrechtes) im Wege stehen. Fremde Staatsschiffe (oben § 9 V) bedürfen für den Aufenthalt in den nationalen Gewässern und in den Häfen eines fremden Staates besonderer Erlaubnis; doch darf ihnen das Anlaufen der Häfen im Falle der Seenot (relâche forcée, oben § 24 III), sowie die friedliche Durchfahrt durch die Küstengewässer (oben § 9 IV S. 52) nicht versagt werden. Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen eingeräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungsklausel ergeben können.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/161>, abgerufen am 31.10.2024.