Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle. Küstenlichter in Delfzyl und in Watum in ordnungsmässigem Be-triebe zu erhalten." Auch Verträge einer grösseren Gruppe von seefahrenden Staaten § 27. Die Binnenschiffahrt und die internationalen Ströme und Kanäle. Engelhardt, Du regime conventionnel des fleuves internationaux. 1879. Derselbe, Du principe de neutralite dans son application aux fleuves Derselbe, L'Origine et la constitution des communautes fluviales conven- Derselbe, Histoire du droit fluviale conventionnel. 1889. Orban, Etude sur le droit fluvial international. 1896. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1887. (Schiffahrtsreglement Besonders Caratheodory, H. H. II 279. I. Binnenschiffahrt ist die Schiffahrt in den Eigengewässern und Nach feststehender Rechtsregel hat jeder Staat das Recht, 10*
§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle. Küstenlichter in Delfzyl und in Watum in ordnungsmäſsigem Be-triebe zu erhalten.“ Auch Verträge einer gröſseren Gruppe von seefahrenden Staaten § 27. Die Binnenschiffahrt und die internationalen Ströme und Kanäle. Engelhardt, Du régime conventionnel des fleuves internationaux. 1879. Derselbe, Du principe de neutralité dans son application aux fleuves Derselbe, L’Origine et la constitution des communautés fluviales conven- Derselbe, Histoire du droit fluviale conventionnel. 1889. Orban, Etude sur le droit fluvial international. 1896. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1887. (Schiffahrtsreglement Besonders Carathéodory, H. H. II 279. I. Binnenschiffahrt ist die Schiffahrt in den Eigengewässern und Nach feststehender Rechtsregel hat jeder Staat das Recht, 10*
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§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle.
Küstenlichter in Delfzyl und in Watum in ordnungsmäſsigem Be-
triebe zu erhalten.“
Auch Verträge einer gröſseren Gruppe von seefahrenden Staaten
finden sich. So haben durch Vereinbarung vom 31. Mai 1868
Belgien, Frankreich, Italien, Groſsbritannien, Österreich-Ungarn,
Portugal, Schweden, Spanien und die Vereinigten Staaten sich ver-
pflichtet, eine Beisteuer zu dem von Marokko am Kap Spartel zu
errichtenden Leuchtturm zu leisten; zugleich haben die Vertrags-
mächte sich die oberste Leitung und Verwaltung vorbehalten. Das
Deutsche Reich ist durch Erklärung vom 4. März 1878 der Verein-
barung beigetreten. Über die „Neutralisierung“ dieses Leucht-
turms unten § 40 ff.
§ 27. Die Binnenschiffahrt und die internationalen Ströme
und Kanäle.
Engelhardt, Du régime conventionnel des fleuves internationaux. 1879.
Derselbe, Du principe de neutralité dans son application aux fleuves
internationaux et aux canaux maritimes. 1886.
Derselbe, L’Origine et la constitution des communautés fluviales conven-
tionnelles. 1888.
Derselbe, Histoire du droit fluviale conventionnel. 1889.
Orban, Etude sur le droit fluvial international. 1896.
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1887. (Schiffahrtsreglement
für internationale Ströme).
Besonders Carathéodory, H. H. II 279.
I. Binnenschiffahrt ist die Schiffahrt in den Eigengewässern und
innerhalb der Küstengewässer.
Nach feststehender Rechtsregel hat jeder Staat das Recht,
die Schiffahrt in seinen Eigengewässern seinen Staatsangehörigen vor-
zubehalten. Das gilt insbesondere von der Fluſsschiffahrt mit Ein-
schluſs der Fischerei. Das deutsche Reichsgesetz, betr. die privat-
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895
(R. G. Bl. 1895 S. 301) hat dagegen die Ausländer den Inländern
völlig gleichgestellt. Es gilt dann weiter auch von der Küsten-
frachtfahrt und der Fischerei in den Küstengewässern (oben § 25 I).
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