Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Urheber einem Nichtverbandsland angehört (Artikel 3). WeitereBestimmungen betreffen das Recht der Übersetzung, der Verwer- tung von Auszügen, die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, die indirekte Aneignung durch sogenannte "Adaption, musikalische Arrangements u. s. w." Weiter- gehende Abmachungen zwischen einzelnen Ländern bleiben (nach dem Zusatzartikel vom 9. September 1886) in Kraft und können (nach Artikel 15 des Vertrages) auch in Zukunft getroffen werden. Den am Abschluss nicht beteiligten Mächten wird der Beitritt offen gehalten. Artikel 17 stellt die Abhaltung weiterer Konferenzen zur Entwicklung des Verbandes in Aussicht. Die zu diesem Zweck 1896 in Paris zusammengetretene Über die internationalen Ämter, die durch die beiden Über- § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Urheber einem Nichtverbandsland angehört (Artikel 3). WeitereBestimmungen betreffen das Recht der Übersetzung, der Verwer- tung von Auszügen, die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, die indirekte Aneignung durch sogenannte „Adaption, musikalische Arrangements u. s. w.“ Weiter- gehende Abmachungen zwischen einzelnen Ländern bleiben (nach dem Zusatzartikel vom 9. September 1886) in Kraft und können (nach Artikel 15 des Vertrages) auch in Zukunft getroffen werden. Den am Abschluſs nicht beteiligten Mächten wird der Beitritt offen gehalten. Artikel 17 stellt die Abhaltung weiterer Konferenzen zur Entwicklung des Verbandes in Aussicht. Die zu diesem Zweck 1896 in Paris zusammengetretene Über die internationalen Ämter, die durch die beiden Über- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0193" n="171"/><fw place="top" type="header">§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.</fw><lb/> Urheber einem Nichtverbandsland angehört (Artikel 3). Weitere<lb/> Bestimmungen betreffen das Recht der Übersetzung, der Verwer-<lb/> tung von Auszügen, die öffentliche Aufführung dramatischer oder<lb/> dramatisch-musikalischer Werke, die indirekte Aneignung durch<lb/> sogenannte „Adaption, musikalische Arrangements u. s. w.“ Weiter-<lb/> gehende Abmachungen zwischen einzelnen Ländern bleiben (nach<lb/> dem Zusatzartikel vom 9. September 1886) in Kraft und können<lb/> (nach Artikel 15 des Vertrages) auch in Zukunft getroffen werden.<lb/> Den am Abschluſs nicht beteiligten Mächten wird der Beitritt offen<lb/> gehalten. Artikel 17 stellt die Abhaltung weiterer Konferenzen zur<lb/> Entwicklung des Verbandes in Aussicht.</p><lb/> <p>Die zu diesem Zweck 1896 in Paris zusammengetretene<lb/> Konferenz hat jedoch nur ein sehr bescheidenes Ergebnis gehabt.<lb/> Eine Zusatzakte vom 4. Mai 1896 (unterzeichnet von Deutschland,<lb/> Belgien, Spanien, Frankreich, Groſsbritannien, Italien, Luxemburg,<lb/> Monaco, Montenegro, der Schweiz und Tunis (R. G. Bl. 1897<lb/> S. 759) hat einige Artikel der Übereinkunft von 1886 unwesent-<lb/> lich abgeändert. Hervorzuheben wäre allerdings die jetzige<lb/> Fassung des Artikels 5, nach welchem die Urheber oder ihre<lb/> Rechtsnachfolger das Übersetzungsrecht während der ganzen Dauer<lb/> ihres Rechts am Original haben, es jedoch verlieren, wenn sie<lb/> nicht innerhalb 10 Jahren von der ersten Veröffentlichung an ge-<lb/> rechnet in einem Verbandslande eine Übersetzung in der Sprache,<lb/> für welche der Schutz in Anspruch genommen wird, veröffentlicht<lb/> haben oder haben veröffentlichen lassen. Ferner wurde gleichzeitig<lb/> eine Deklaration von Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich<lb/> Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, der Schweiz<lb/> und Tunis unterzeichnet, durch welche gewisse Artikel des Berner<lb/> Übereinkommens und der Pariser Zusatzakte erläutert werden (R. G. Bl.<lb/> 1897 S. 769). Haïti ist dem Zusatzübereinkommen am 17. Januar<lb/> 1898 beigetreten.</p><lb/> <p>Über die internationalen Ämter, die durch die beiden Über-<lb/> einkommen von Paris und Bern ins Leben gerufen worden sind,<lb/> oben § 17 II.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [171/0193]
§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
Urheber einem Nichtverbandsland angehört (Artikel 3). Weitere
Bestimmungen betreffen das Recht der Übersetzung, der Verwer-
tung von Auszügen, die öffentliche Aufführung dramatischer oder
dramatisch-musikalischer Werke, die indirekte Aneignung durch
sogenannte „Adaption, musikalische Arrangements u. s. w.“ Weiter-
gehende Abmachungen zwischen einzelnen Ländern bleiben (nach
dem Zusatzartikel vom 9. September 1886) in Kraft und können
(nach Artikel 15 des Vertrages) auch in Zukunft getroffen werden.
Den am Abschluſs nicht beteiligten Mächten wird der Beitritt offen
gehalten. Artikel 17 stellt die Abhaltung weiterer Konferenzen zur
Entwicklung des Verbandes in Aussicht.
Die zu diesem Zweck 1896 in Paris zusammengetretene
Konferenz hat jedoch nur ein sehr bescheidenes Ergebnis gehabt.
Eine Zusatzakte vom 4. Mai 1896 (unterzeichnet von Deutschland,
Belgien, Spanien, Frankreich, Groſsbritannien, Italien, Luxemburg,
Monaco, Montenegro, der Schweiz und Tunis (R. G. Bl. 1897
S. 759) hat einige Artikel der Übereinkunft von 1886 unwesent-
lich abgeändert. Hervorzuheben wäre allerdings die jetzige
Fassung des Artikels 5, nach welchem die Urheber oder ihre
Rechtsnachfolger das Übersetzungsrecht während der ganzen Dauer
ihres Rechts am Original haben, es jedoch verlieren, wenn sie
nicht innerhalb 10 Jahren von der ersten Veröffentlichung an ge-
rechnet in einem Verbandslande eine Übersetzung in der Sprache,
für welche der Schutz in Anspruch genommen wird, veröffentlicht
haben oder haben veröffentlichen lassen. Ferner wurde gleichzeitig
eine Deklaration von Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich
Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, der Schweiz
und Tunis unterzeichnet, durch welche gewisse Artikel des Berner
Übereinkommens und der Pariser Zusatzakte erläutert werden (R. G. Bl.
1897 S. 769). Haïti ist dem Zusatzübereinkommen am 17. Januar
1898 beigetreten.
Über die internationalen Ämter, die durch die beiden Über-
einkommen von Paris und Bern ins Leben gerufen worden sind,
oben § 17 II.
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