Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.auff dem grossen Reichstag vbergeben worden. Es ist auch die Decisio der eingefallnen controuersiarum Religionis, vnd die Condemnation der Irthumb in selbigem Naumburgischen Abschid / nicht allerdings abgeschlagen / sonder vil mehr auff ein andere Zusamenkunfft etlicher vornemen / Christlichen / guthertzigen Theologen vnd Politischen Räht verschoben worden: wie die wort bezeugen / die Vuolfius selbst in seinem Buch erzelet. Vnd ob wol dazumal die Chur vnd Fürsten in selbigem Conuentu den Zwinglischen Irthumb mit außtruckenlichen worten zuuer dammen bedenckens gehapt / vnd darunder etlicher Personen / nicht aber des Irthumbs verschonet: ist jnen doch in jhren Sinn nicht kommen / hiermit dem Zwinglischen Irthumb in Teutscher Nation / oder auch in andern Ländern / platz zumachen. Wölches alle jre vorige vnd nachfolgende handlungen in jhrer gantzen Regierung lautter vnd klar beweisen. Derwegen kan Ambrosius Vuolfius sein Zwinglischen Irthumb nicht mit der Naumburgischen handlung beschönen vnd bementlen: oder auch denselbigen vnder die Augspurgische Confession einschieben: Er wölle dann alle anwesende Chur vnd Fürsten in der Christenheit traducirn, als ob sie ein andere Lehr damalen mit jren eigen handen vnderschriben / vnd ein andere Lehr vnnd Glauben bey sich in jrem Hertzen gehapt hetten. Pag. 156.Daß vns Vuolfius das Wittenbergisch Examen Ordinandorum, wölches Philippus gestelt / fürwürfft / als ob in demselbigen solte der recht Verstand der Augspurgischen Confession im Articul vom heiligen auff dem grossen Reichstag vbergeben worden. Es ist auch die Decisio der eingefallnen controuersiarum Religionis, vnd die Condemnation der Irthumb in selbigem Naumburgischen Abschid / nicht allerdings abgeschlagen / sonder vil mehr auff ein andere Zusamenkunfft etlicher vornemen / Christlichen / guthertzigen Theologen vnd Politischen Räht verschoben worden: wie die wort bezeugen / die Vuolfius selbst in seinem Buch erzelet. Vnd ob wol dazumal die Chur vnd Fürsten in selbigem Conuentu den Zwinglischen Irthumb mit außtruckenlichen worten zuuer dammen bedenckens gehapt / vnd darunder etlicher Personen / nicht aber des Irthumbs verschonet: ist jnen doch in jhren Sinn nicht kommen / hiermit dem Zwinglischen Irthumb in Teutscher Nation / oder auch in andern Ländern / platz zumachen. Wölches alle jre vorige vnd nachfolgende handlungen in jhrer gantzen Regierung lautter vnd klar beweisen. Derwegen kan Ambrosius Vuolfius sein Zwinglischen Irthumb nicht mit der Naumburgischen handlung beschönen vnd bementlen: oder auch denselbigen vnder die Augspurgische Confession einschieben: Er wölle dann alle anwesende Chur vnd Fürsten in der Christenheit traducirn, als ob sie ein andere Lehr damalen mit jren eigen handen vnderschriben / vnd ein andere Lehr vnnd Glauben bey sich in jrem Hertzen gehapt hetten. Pag. 156.Daß vns Vuolfius das Wittenbergisch Examen Ordinandorum, wölches Philippus gestelt / fürwürfft / als ob in demselbigen solte der recht Verstand der Augspurgischen Confession im Articul vom heiligen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0112" n="100"/> auff dem grossen Reichstag vbergeben worden. Es ist auch die Decisio der eingefallnen controuersiarum Religionis, vnd die Condemnation der Irthumb in selbigem Naumburgischen Abschid / nicht allerdings abgeschlagen / sonder vil mehr auff ein andere Zusamenkunfft etlicher vornemen / Christlichen / guthertzigen Theologen vnd Politischen Räht verschoben worden: wie die wort bezeugen / die Vuolfius selbst in seinem Buch erzelet. Vnd ob wol dazumal die Chur vnd Fürsten in selbigem Conuentu den Zwinglischen Irthumb mit außtruckenlichen worten zuuer dammen bedenckens gehapt / vnd darunder etlicher Personen / nicht aber des Irthumbs verschonet: ist jnen doch in jhren Sinn nicht kommen / hiermit dem Zwinglischen Irthumb in Teutscher Nation / oder auch in andern Ländern / platz zumachen. Wölches alle jre vorige vnd nachfolgende handlungen in jhrer gantzen Regierung lautter vnd klar beweisen.</p> <p>Derwegen kan Ambrosius Vuolfius sein Zwinglischen Irthumb nicht mit der Naumburgischen handlung beschönen vnd bementlen: oder auch denselbigen vnder die Augspurgische Confession einschieben: Er wölle dann alle anwesende Chur vnd Fürsten in der Christenheit traducirn, als ob sie ein andere Lehr damalen mit jren eigen handen vnderschriben / vnd ein andere Lehr vnnd Glauben bey sich in jrem Hertzen gehapt hetten.</p> <note place="left"><hi rendition="#i">Pag.</hi> 156.</note> <p>Daß vns Vuolfius das Wittenbergisch Examen Ordinandorum, wölches Philippus gestelt / fürwürfft / als ob in demselbigen solte der recht Verstand der Augspurgischen Confession im Articul vom heiligen </p> </div> </body> </text> </TEI> [100/0112]
auff dem grossen Reichstag vbergeben worden. Es ist auch die Decisio der eingefallnen controuersiarum Religionis, vnd die Condemnation der Irthumb in selbigem Naumburgischen Abschid / nicht allerdings abgeschlagen / sonder vil mehr auff ein andere Zusamenkunfft etlicher vornemen / Christlichen / guthertzigen Theologen vnd Politischen Räht verschoben worden: wie die wort bezeugen / die Vuolfius selbst in seinem Buch erzelet. Vnd ob wol dazumal die Chur vnd Fürsten in selbigem Conuentu den Zwinglischen Irthumb mit außtruckenlichen worten zuuer dammen bedenckens gehapt / vnd darunder etlicher Personen / nicht aber des Irthumbs verschonet: ist jnen doch in jhren Sinn nicht kommen / hiermit dem Zwinglischen Irthumb in Teutscher Nation / oder auch in andern Ländern / platz zumachen. Wölches alle jre vorige vnd nachfolgende handlungen in jhrer gantzen Regierung lautter vnd klar beweisen.
Derwegen kan Ambrosius Vuolfius sein Zwinglischen Irthumb nicht mit der Naumburgischen handlung beschönen vnd bementlen: oder auch denselbigen vnder die Augspurgische Confession einschieben: Er wölle dann alle anwesende Chur vnd Fürsten in der Christenheit traducirn, als ob sie ein andere Lehr damalen mit jren eigen handen vnderschriben / vnd ein andere Lehr vnnd Glauben bey sich in jrem Hertzen gehapt hetten.
Daß vns Vuolfius das Wittenbergisch Examen Ordinandorum, wölches Philippus gestelt / fürwürfft / als ob in demselbigen solte der recht Verstand der Augspurgischen Confession im Articul vom heiligen
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Zitationshilfe: | Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/112>, abgerufen am 16.06.2024. |