bare Beyträge über den Ursprung und die Rechte der Consuln geliefert hatte, diese Materie in seinem essai sur les Consuls. a Ber- lin 1790. 8. bearbeitet.
b)v. Steckessai p. 14. u. f.
c)Valincomment. sur l'ord. de la marine de Louis XIV. L. I. T. 9. Tit. I. p. 245. de Steckessai sur les Consuls p. 56.
§. 145. Rechte der Consuln in und außerhalb Europa.
Alle Consuln kommen zwar darinn überein, daß sie der Schutz und Beystand der Handelsleute und Schiffer ihrer Nation seyn, auf die Beobachtung der Handelsver- träge wachen, und von dem was den Zustand und das Interesse des Handels ihres Souverains an dem Ort ihres Consulats anbetrifft, an ihren Hof berichten sollen a). In Ansehung der Vorrechte derselben aber sind die Consuln in Africa und der Levante von denen in den mehresten Eu- ropäischen Plätzen in verschiedenen Puncten zu unterscheiden.
Jene haben nicht nur fast durchgängig die willkühr- liche und streitige Civil-Gerichtbarkeit über die Untertha- nen ihres Souverains in deren Angelegenheiten unterein- ander, und selbst oft in Klagen der Ausländer gegen sie, sondern sie werden auch überhaupt in diesen Plätzen fast ganz auf den Fuß der Gesandten behandelt, wenn schon die Consuln in der Levante b) mehrentheils in einer Art der Abhängigkeit von dem Gesandten ihres Hofes zu Con- stantinopel stehn.
Die mehresten Consuln in Europa hingegen haben entweder blos die freywillige Gerichtbarkeit, und können bey entstehenden Streitigkeiten nur als Schiedsrichter be- trachtet werden c), oder sie haben doch nur eine sehr be- schränkte Civil-Gerichtbarkeit über die Unterthanen ihres Souverains in den Handelsstreitigkeiten derselben unter ein- ander d). Und obwohl sie unter dem besonderen Schutz des Völkerrechts stehn, und sofern der Staat ihnen seine
Handels-
Rechte der Voͤlker in Anſehung des Handels.
bare Beytraͤge uͤber den Urſprung und die Rechte der Conſuln geliefert hatte, dieſe Materie in ſeinem eſſai ſur les Conſuls. à Ber- lin 1790. 8. bearbeitet.
b)v. Steckeſſai p. 14. u. f.
c)Valincomment. ſur l’ord. de la marine de Louis XIV. L. I. T. 9. Tit. I. p. 245. de Steckeſſai ſur les Conſuls p. 56.
§. 145. Rechte der Conſuln in und außerhalb Europa.
Alle Conſuln kommen zwar darinn uͤberein, daß ſie der Schutz und Beyſtand der Handelsleute und Schiffer ihrer Nation ſeyn, auf die Beobachtung der Handelsver- traͤge wachen, und von dem was den Zuſtand und das Intereſſe des Handels ihres Souverains an dem Ort ihres Conſulats anbetrifft, an ihren Hof berichten ſollen a). In Anſehung der Vorrechte derſelben aber ſind die Conſuln in Africa und der Levante von denen in den mehreſten Eu- ropaͤiſchen Plaͤtzen in verſchiedenen Puncten zu unterſcheiden.
Jene haben nicht nur faſt durchgaͤngig die willkuͤhr- liche und ſtreitige Civil-Gerichtbarkeit uͤber die Untertha- nen ihres Souverains in deren Angelegenheiten unterein- ander, und ſelbſt oft in Klagen der Auslaͤnder gegen ſie, ſondern ſie werden auch uͤberhaupt in dieſen Plaͤtzen faſt ganz auf den Fuß der Geſandten behandelt, wenn ſchon die Conſuln in der Levante b) mehrentheils in einer Art der Abhaͤngigkeit von dem Geſandten ihres Hofes zu Con- ſtantinopel ſtehn.
Die mehreſten Conſuln in Europa hingegen haben entweder blos die freywillige Gerichtbarkeit, und koͤnnen bey entſtehenden Streitigkeiten nur als Schiedsrichter be- trachtet werden c), oder ſie haben doch nur eine ſehr be- ſchraͤnkte Civil-Gerichtbarkeit uͤber die Unterthanen ihres Souverains in den Handelsſtreitigkeiten derſelben unter ein- ander d). Und obwohl ſie unter dem beſonderen Schutz des Voͤlkerrechts ſtehn, und ſofern der Staat ihnen ſeine
Handels-
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[175/0203]
Rechte der Voͤlker in Anſehung des Handels.
a⁾
bare Beytraͤge uͤber den Urſprung und die Rechte der Conſuln
geliefert hatte, dieſe Materie in ſeinem eſſai ſur les Conſuls. à Ber-
lin 1790. 8. bearbeitet.
b⁾ v. Steck eſſai p. 14. u. f.
c⁾ Valin comment. ſur l’ord. de la marine de Louis XIV. L. I. T. 9.
Tit. I. p. 245. de Steck eſſai ſur les Conſuls p. 56.
§. 145.
Rechte der Conſuln in und außerhalb Europa.
Alle Conſuln kommen zwar darinn uͤberein, daß ſie
der Schutz und Beyſtand der Handelsleute und Schiffer
ihrer Nation ſeyn, auf die Beobachtung der Handelsver-
traͤge wachen, und von dem was den Zuſtand und das
Intereſſe des Handels ihres Souverains an dem Ort ihres
Conſulats anbetrifft, an ihren Hof berichten ſollen a). In
Anſehung der Vorrechte derſelben aber ſind die Conſuln in
Africa und der Levante von denen in den mehreſten Eu-
ropaͤiſchen Plaͤtzen in verſchiedenen Puncten zu unterſcheiden.
Jene haben nicht nur faſt durchgaͤngig die willkuͤhr-
liche und ſtreitige Civil-Gerichtbarkeit uͤber die Untertha-
nen ihres Souverains in deren Angelegenheiten unterein-
ander, und ſelbſt oft in Klagen der Auslaͤnder gegen ſie,
ſondern ſie werden auch uͤberhaupt in dieſen Plaͤtzen faſt
ganz auf den Fuß der Geſandten behandelt, wenn ſchon
die Conſuln in der Levante b) mehrentheils in einer Art
der Abhaͤngigkeit von dem Geſandten ihres Hofes zu Con-
ſtantinopel ſtehn.
Die mehreſten Conſuln in Europa hingegen haben
entweder blos die freywillige Gerichtbarkeit, und koͤnnen
bey entſtehenden Streitigkeiten nur als Schiedsrichter be-
trachtet werden c), oder ſie haben doch nur eine ſehr be-
ſchraͤnkte Civil-Gerichtbarkeit uͤber die Unterthanen ihres
Souverains in den Handelsſtreitigkeiten derſelben unter ein-
ander d). Und obwohl ſie unter dem beſonderen Schutz
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/203>, abgerufen am 18.06.2024.
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