ließ Carl VI. als er im Krieg mit Ludwig XIV. begriffen war dem Dauphin der Dauphine und dem Herzog von Bretagne 1712 fey- erliche Obsequien halten.
§. 162. Vermählungen.
Wie überhaupt Souveraine kein Recht haben sich in fremde Familien-Angelegenheiten zu mischen, so hängt die Wahl eines Gemahls oder einer Gemahlinn der Regel nach von dem Willen beider Theile ab, und selbst die Un- standesmäßigkeit einer Ehe giebt den auswärtigen weder nach dem natürlichen noch nach dem hergebrachten Völker- recht ein Recht, die Anerkenntniß dieser Wahl oder des aus dieser Ehe erzeugten Kronerben zu verweigern a). Die beym Heyraths-Antrag und den Vermählungen herge- brachte Ceremonien, hängen von den Umständen und dem Haus-Ceremoniel jeden Hofes ab. Auch in die Ehe- und Familienhändel der Souveraine hat kein fremder Hof das Recht, sich weiter als durch gütliche Vorstellungen einzu- mischen.
a)Günther E. V. R. Th. II. S. 483.
§. 163. Gevatterschaften.
Die Fürsten und besonders diejenigen welche wirklich miteinander verwandt sind, pflegen sich auch gegenseitig zu Gevattern a) zu bitten. Bey der Wahl dieser Taufzeu- gen sieht man jetzt nicht mehr so wie im 16ten Jahrhun- dert auf ihre Religions-Gleichheit b). Da übrigens die Fürsten selten in Person dieses Geschäfft verrichten, so er- nennen sie dazu einen Gesandten, oder der Fürst der sie ein- geladen hat, schlägt dazu bey der Einladung jemanden vor. Auch Republiken und andere moralische Personen werden zuweilen zu Gevattern gebeten c). Außer den auch bey Fürsten üblichen Gevatter-Geschenken ist auch im teutschen (selten im Lateinischen und niemahls im Französischen) der
Titel
N 3
Von perſoͤnlichen und Familien-Rechten.
ließ Carl VI. als er im Krieg mit Ludwig XIV. begriffen war dem Dauphin der Dauphine und dem Herzog von Bretagne 1712 fey- erliche Obſequien halten.
§. 162. Vermaͤhlungen.
Wie uͤberhaupt Souveraine kein Recht haben ſich in fremde Familien-Angelegenheiten zu miſchen, ſo haͤngt die Wahl eines Gemahls oder einer Gemahlinn der Regel nach von dem Willen beider Theile ab, und ſelbſt die Un- ſtandesmaͤßigkeit einer Ehe giebt den auswaͤrtigen weder nach dem natuͤrlichen noch nach dem hergebrachten Voͤlker- recht ein Recht, die Anerkenntniß dieſer Wahl oder des aus dieſer Ehe erzeugten Kronerben zu verweigern a). Die beym Heyraths-Antrag und den Vermaͤhlungen herge- brachte Ceremonien, haͤngen von den Umſtaͤnden und dem Haus-Ceremoniel jeden Hofes ab. Auch in die Ehe- und Familienhaͤndel der Souveraine hat kein fremder Hof das Recht, ſich weiter als durch guͤtliche Vorſtellungen einzu- miſchen.
a)Guͤnther E. V. R. Th. II. S. 483.
§. 163. Gevatterſchaften.
Die Fuͤrſten und beſonders diejenigen welche wirklich miteinander verwandt ſind, pflegen ſich auch gegenſeitig zu Gevattern a) zu bitten. Bey der Wahl dieſer Taufzeu- gen ſieht man jetzt nicht mehr ſo wie im 16ten Jahrhun- dert auf ihre Religions-Gleichheit b). Da uͤbrigens die Fuͤrſten ſelten in Perſon dieſes Geſchaͤfft verrichten, ſo er- nennen ſie dazu einen Geſandten, oder der Fuͤrſt der ſie ein- geladen hat, ſchlaͤgt dazu bey der Einladung jemanden vor. Auch Republiken und andere moraliſche Perſonen werden zuweilen zu Gevattern gebeten c). Außer den auch bey Fuͤrſten uͤblichen Gevatter-Geſchenken iſt auch im teutſchen (ſelten im Lateiniſchen und niemahls im Franzoͤſiſchen) der
Titel
N 3
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[197/0225]
Von perſoͤnlichen und Familien-Rechten.
b⁾
ließ Carl VI. als er im Krieg mit Ludwig XIV. begriffen war dem
Dauphin der Dauphine und dem Herzog von Bretagne 1712 fey-
erliche Obſequien halten.
§. 162.
Vermaͤhlungen.
Wie uͤberhaupt Souveraine kein Recht haben ſich in
fremde Familien-Angelegenheiten zu miſchen, ſo haͤngt die
Wahl eines Gemahls oder einer Gemahlinn der Regel
nach von dem Willen beider Theile ab, und ſelbſt die Un-
ſtandesmaͤßigkeit einer Ehe giebt den auswaͤrtigen weder
nach dem natuͤrlichen noch nach dem hergebrachten Voͤlker-
recht ein Recht, die Anerkenntniß dieſer Wahl oder des aus
dieſer Ehe erzeugten Kronerben zu verweigern a). Die
beym Heyraths-Antrag und den Vermaͤhlungen herge-
brachte Ceremonien, haͤngen von den Umſtaͤnden und dem
Haus-Ceremoniel jeden Hofes ab. Auch in die Ehe- und
Familienhaͤndel der Souveraine hat kein fremder Hof das
Recht, ſich weiter als durch guͤtliche Vorſtellungen einzu-
miſchen.
a⁾ Guͤnther E. V. R. Th. II. S. 483.
§. 163.
Gevatterſchaften.
Die Fuͤrſten und beſonders diejenigen welche wirklich
miteinander verwandt ſind, pflegen ſich auch gegenſeitig zu
Gevattern a) zu bitten. Bey der Wahl dieſer Taufzeu-
gen ſieht man jetzt nicht mehr ſo wie im 16ten Jahrhun-
dert auf ihre Religions-Gleichheit b). Da uͤbrigens die
Fuͤrſten ſelten in Perſon dieſes Geſchaͤfft verrichten, ſo er-
nennen ſie dazu einen Geſandten, oder der Fuͤrſt der ſie ein-
geladen hat, ſchlaͤgt dazu bey der Einladung jemanden vor.
Auch Republiken und andere moraliſche Perſonen werden
zuweilen zu Gevattern gebeten c). Außer den auch bey
Fuͤrſten uͤblichen Gevatter-Geſchenken iſt auch im teutſchen
(ſelten im Lateiniſchen und niemahls im Franzoͤſiſchen) der
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/225>, abgerufen am 18.06.2024.
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