So oft eine Macht beytritt, es geschehe dieß als Haupt- contrahent, oder um ihre Einwilligung oder ihre Zufrieden- heit zu bezeugen, fertiget sie eine eigene Beytritts-Urkunde [verlorenes Material - Zeichen fehlt][verlorenes Material - Zeichen fehlt] welcher eine Abschrift des ganzen Friedens-Instru- ments eingerückt wird, worauf die Hauptcontrahenten dage- gen eine Acceptations-Urkunde, welche den Friedensschluß samt dem Beytritt enthält, ausfertigen.
Auf die eingereichten Protestations-Urkunden dritter Mächte wird gemeiniglich durch eine Gegenprotestations- Urkunde geantwortet.
§. 332. Garantie und deren Form.
Endlich werden zuweilen dritte Mächte ersuchet die Garantie a) des Friedensschlusses zu übernehmen. Diese ist entweder, wie gewöhnlich allgemein zum Besten aller Contrahenten b), und für den ganzen Friedensschluß, oder besonders zum Vortheil eines Contrahenten, oder in Hinsicht ein oder andern Artikels. Sie wird in der Hauptsache in eben der Form wie die Beytritts-Urkunden ausgefertiget und durch eine Acceptations-Urkunde erwidert.
Nach der Natur der Garantie verpflichtet sich der Garant, demjenigen beyzustehn, für welchen er diese über- nommen, wenn er ihn im Fall einer Verletzung des Tractats zum Beystand auffordert. Sie kann sich daher auch nur auf Verletzungen erstrecken, welche demjenigen Schuld gege- ben werden, wider den die Garantie übernommen worden c). Auch giebt sie dem Garant kein Recht der mit Bewilligung der Contrahenten vorzunehmenden Abänderung des Tractats sich zu widersetzen; nur daß alsdann die Verpflichtung des Garants erlischt.
a)Neyronessai sur les garanties. Gottingue 1777. 8. von Steck von den Geisseln und Conservatoren der Verträge und dem Ursprung der Garantien in dessen Versuchen 1772. S. 48.
b) Auch
Achtes Buch. Achtes Hauptſtuͤck.
§. 331. Form des Beytritts.
So oft eine Macht beytritt, es geſchehe dieß als Haupt- contrahent, oder um ihre Einwilligung oder ihre Zufrieden- heit zu bezeugen, fertiget ſie eine eigene Beytritts-Urkunde [verlorenes Material – Zeichen fehlt][verlorenes Material – Zeichen fehlt] welcher eine Abſchrift des ganzen Friedens-Inſtru- ments eingeruͤckt wird, worauf die Hauptcontrahenten dage- gen eine Acceptations-Urkunde, welche den Friedensſchluß ſamt dem Beytritt enthaͤlt, ausfertigen.
Auf die eingereichten Proteſtations-Urkunden dritter Maͤchte wird gemeiniglich durch eine Gegenproteſtations- Urkunde geantwortet.
§. 332. Garantie und deren Form.
Endlich werden zuweilen dritte Maͤchte erſuchet die Garantie a) des Friedensſchluſſes zu uͤbernehmen. Dieſe iſt entweder, wie gewoͤhnlich allgemein zum Beſten aller Contrahenten b), und fuͤr den ganzen Friedensſchluß, oder beſonders zum Vortheil eines Contrahenten, oder in Hinſicht ein oder andern Artikels. Sie wird in der Hauptſache in eben der Form wie die Beytritts-Urkunden ausgefertiget und durch eine Acceptations-Urkunde erwidert.
Nach der Natur der Garantie verpflichtet ſich der Garant, demjenigen beyzuſtehn, fuͤr welchen er dieſe uͤber- nommen, wenn er ihn im Fall einer Verletzung des Tractats zum Beyſtand auffordert. Sie kann ſich daher auch nur auf Verletzungen erſtrecken, welche demjenigen Schuld gege- ben werden, wider den die Garantie uͤbernommen worden c). Auch giebt ſie dem Garant kein Recht der mit Bewilligung der Contrahenten vorzunehmenden Abaͤnderung des Tractats ſich zu widerſetzen; nur daß alsdann die Verpflichtung des Garants erliſcht.
a)Neyroneſſai ſur les garanties. Gottingue 1777. 8. von Steck von den Geiſſeln und Conſervatoren der Vertraͤge und dem Urſprung der Garantien in deſſen Verſuchen 1772. S. 48.
b) Auch
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Achtes Buch. Achtes Hauptſtuͤck.
§. 331.
Form des Beytritts.
So oft eine Macht beytritt, es geſchehe dieß als Haupt-
contrahent, oder um ihre Einwilligung oder ihre Zufrieden-
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ſamt dem Beytritt enthaͤlt, ausfertigen.
Auf die eingereichten Proteſtations-Urkunden dritter
Maͤchte wird gemeiniglich durch eine Gegenproteſtations-
Urkunde geantwortet.
§. 332.
Garantie und deren Form.
Endlich werden zuweilen dritte Maͤchte erſuchet die
Garantie a) des Friedensſchluſſes zu uͤbernehmen. Dieſe
iſt entweder, wie gewoͤhnlich allgemein zum Beſten aller
Contrahenten b), und fuͤr den ganzen Friedensſchluß, oder
beſonders zum Vortheil eines Contrahenten, oder in Hinſicht
ein oder andern Artikels. Sie wird in der Hauptſache in
eben der Form wie die Beytritts-Urkunden ausgefertiget
und durch eine Acceptations-Urkunde erwidert.
Nach der Natur der Garantie verpflichtet ſich der
Garant, demjenigen beyzuſtehn, fuͤr welchen er dieſe uͤber-
nommen, wenn er ihn im Fall einer Verletzung des Tractats
zum Beyſtand auffordert. Sie kann ſich daher auch nur
auf Verletzungen erſtrecken, welche demjenigen Schuld gege-
ben werden, wider den die Garantie uͤbernommen worden c).
Auch giebt ſie dem Garant kein Recht der mit Bewilligung
der Contrahenten vorzunehmenden Abaͤnderung des Tractats
ſich zu widerſetzen; nur daß alsdann die Verpflichtung des
Garants erliſcht.
a⁾ Neyron eſſai ſur les garanties. Gottingue 1777. 8. von Steck
von den Geiſſeln und Conſervatoren der Vertraͤge und dem
Urſprung der Garantien in deſſen Verſuchen 1772. S. 48.
b) Auch
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/402>, abgerufen am 17.06.2024.
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