Die Begründung dieses Nutzungsrechts kann sich nicht knüpfen an die bloße thatsächliche Freigabe und die formlose Duldung des besonderen Gebrauchs. Es bedarf einer bestimmten auf Herstellung des Rechtsverhältnisses für diese bestimmte Person gerichteten Willenserklärung, eines öffentlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Ver- waltungsakt ist.
Diese Willenserklärung kann daher nicht ausgehen von den unteren Anstaltsbediensteten, die unfähig sind, Verwaltungsakte zu erlassen; die Verleihung geschieht ausschließlich durch einen Ausspruch der leitenden Behörde (oben Bd. I S. 96).
Schriftlichkeit wird dafür die Regel sein; die Gültigkeit der Ver- leihung ist dadurch nur da bedingt, wo es besonders durch Rechts- satz vorgeschrieben ist. Jedenfalls setzt die Wirksamkeit der Ver- leihung die gehörige Eröffnung an den Beliehenen voraus, die regel- mäßig wieder durch die Aushändigung einer Konzessionsurkunde ge- schehen wird. Erst damit treten die Wirkungen ein.
2. Der Behörde steht es grundsätzlich frei, die Verleihung zu gewähren oder zu versagen5. Es bedarf besonderer Bestimmungen, damit eine Gebundenheit nach der einen oder anderen Seite hin be- gründet sei. Solche Gebundenheiten begegnen uns in zwei Hauptformen.
Die eine Art wird vertreten durch die Verleihung von Wasser- nutzungen an öffentlichen Strömen, und zwar kommen hier solche Nutzungen in Betracht, welche die Wassermasse selbst zu Gunsten des Beliehenen in Anspruch nehmen: Ableitungen, Stauwerke. Das Besondere ist hier, daß der Beliehene durch die beabsichtigte Anlage hineintreten wird in einen Kreis schon vorhandener Nutzungsrechte, die er beeinträchtigen könnte. Um einem möglichen Widerstreit der Rechte vorzubeugen, ist der Behörde vom Gesetze ein besonderes Verfahren vorgeschrieben, in welchem etwaige Einsprüche geltend ge- macht werden können. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist Be- dingung der Rechtsgültigkeit der Verleihung. Die Entschei- dung über erhobene Einsprüche verbindet sich mit dem Ausspruch über das Verleihungsgesuch und giebt diesem eine rechtliche Ge- bundenheit gegenüber den älteren Nutzungsberechtigten: die Verleihung
hier nur vorgenommen werden kann im Zusammenwirken der beiden Behörden, welchen die Wahrnehmung der Angelegenheiten der öffentlichen Straßen anver- traut ist.
5 V.G.H. 14. Dez. 1888 (Sammlung X, S. 295): Die Verleihung des Rechtes zur Anlegung eines Stauwerkes im öffentlichen Flusse ist, "eine diskretionäre An- gelegenheit der Staatsregierung."
§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.
Die Begründung dieses Nutzungsrechts kann sich nicht knüpfen an die bloße thatsächliche Freigabe und die formlose Duldung des besonderen Gebrauchs. Es bedarf einer bestimmten auf Herstellung des Rechtsverhältnisses für diese bestimmte Person gerichteten Willenserklärung, eines öffentlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Ver- waltungsakt ist.
Diese Willenserklärung kann daher nicht ausgehen von den unteren Anstaltsbediensteten, die unfähig sind, Verwaltungsakte zu erlassen; die Verleihung geschieht ausschließlich durch einen Ausspruch der leitenden Behörde (oben Bd. I S. 96).
Schriftlichkeit wird dafür die Regel sein; die Gültigkeit der Ver- leihung ist dadurch nur da bedingt, wo es besonders durch Rechts- satz vorgeschrieben ist. Jedenfalls setzt die Wirksamkeit der Ver- leihung die gehörige Eröffnung an den Beliehenen voraus, die regel- mäßig wieder durch die Aushändigung einer Konzessionsurkunde ge- schehen wird. Erst damit treten die Wirkungen ein.
2. Der Behörde steht es grundsätzlich frei, die Verleihung zu gewähren oder zu versagen5. Es bedarf besonderer Bestimmungen, damit eine Gebundenheit nach der einen oder anderen Seite hin be- gründet sei. Solche Gebundenheiten begegnen uns in zwei Hauptformen.
Die eine Art wird vertreten durch die Verleihung von Wasser- nutzungen an öffentlichen Strömen, und zwar kommen hier solche Nutzungen in Betracht, welche die Wassermasse selbst zu Gunsten des Beliehenen in Anspruch nehmen: Ableitungen, Stauwerke. Das Besondere ist hier, daß der Beliehene durch die beabsichtigte Anlage hineintreten wird in einen Kreis schon vorhandener Nutzungsrechte, die er beeinträchtigen könnte. Um einem möglichen Widerstreit der Rechte vorzubeugen, ist der Behörde vom Gesetze ein besonderes Verfahren vorgeschrieben, in welchem etwaige Einsprüche geltend ge- macht werden können. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist Be- dingung der Rechtsgültigkeit der Verleihung. Die Entschei- dung über erhobene Einsprüche verbindet sich mit dem Ausspruch über das Verleihungsgesuch und giebt diesem eine rechtliche Ge- bundenheit gegenüber den älteren Nutzungsberechtigten: die Verleihung
hier nur vorgenommen werden kann im Zusammenwirken der beiden Behörden, welchen die Wahrnehmung der Angelegenheiten der öffentlichen Straßen anver- traut ist.
5 V.G.H. 14. Dez. 1888 (Sammlung X, S. 295): Die Verleihung des Rechtes zur Anlegung eines Stauwerkes im öffentlichen Flusse ist, „eine diskretionäre An- gelegenheit der Staatsregierung.“
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§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.
Die Begründung dieses Nutzungsrechts kann sich nicht knüpfen
an die bloße thatsächliche Freigabe und die formlose Duldung des
besonderen Gebrauchs. Es bedarf einer bestimmten auf Herstellung
des Rechtsverhältnisses für diese bestimmte Person gerichteten
Willenserklärung, eines öffentlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Ver-
waltungsakt ist.
Diese Willenserklärung kann daher nicht ausgehen von den unteren
Anstaltsbediensteten, die unfähig sind, Verwaltungsakte zu erlassen;
die Verleihung geschieht ausschließlich durch einen Ausspruch der
leitenden Behörde (oben Bd. I S. 96).
Schriftlichkeit wird dafür die Regel sein; die Gültigkeit der Ver-
leihung ist dadurch nur da bedingt, wo es besonders durch Rechts-
satz vorgeschrieben ist. Jedenfalls setzt die Wirksamkeit der Ver-
leihung die gehörige Eröffnung an den Beliehenen voraus, die regel-
mäßig wieder durch die Aushändigung einer Konzessionsurkunde ge-
schehen wird. Erst damit treten die Wirkungen ein.
2. Der Behörde steht es grundsätzlich frei, die Verleihung zu
gewähren oder zu versagen 5. Es bedarf besonderer Bestimmungen,
damit eine Gebundenheit nach der einen oder anderen Seite hin be-
gründet sei. Solche Gebundenheiten begegnen uns in zwei
Hauptformen.
Die eine Art wird vertreten durch die Verleihung von Wasser-
nutzungen an öffentlichen Strömen, und zwar kommen hier solche
Nutzungen in Betracht, welche die Wassermasse selbst zu Gunsten
des Beliehenen in Anspruch nehmen: Ableitungen, Stauwerke. Das
Besondere ist hier, daß der Beliehene durch die beabsichtigte Anlage
hineintreten wird in einen Kreis schon vorhandener Nutzungsrechte,
die er beeinträchtigen könnte. Um einem möglichen Widerstreit der
Rechte vorzubeugen, ist der Behörde vom Gesetze ein besonderes
Verfahren vorgeschrieben, in welchem etwaige Einsprüche geltend ge-
macht werden können. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist Be-
dingung der Rechtsgültigkeit der Verleihung. Die Entschei-
dung über erhobene Einsprüche verbindet sich mit dem Ausspruch
über das Verleihungsgesuch und giebt diesem eine rechtliche Ge-
bundenheit gegenüber den älteren Nutzungsberechtigten: die Verleihung
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5 V.G.H. 14. Dez. 1888 (Sammlung X, S. 295): Die Verleihung des Rechtes
zur Anlegung eines Stauwerkes im öffentlichen Flusse ist, „eine diskretionäre An-
gelegenheit der Staatsregierung.“
4 hier nur vorgenommen werden kann im Zusammenwirken der beiden Behörden,
welchen die Wahrnehmung der Angelegenheiten der öffentlichen Straßen anver-
traut ist.
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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/163>, abgerufen am 17.06.2024.
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