Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.der sogenannten Hyen, Echten oder Hoden. gern. Sie hatten nehmlich ihren Vortheil davon, an stattdaß der Landeigenthümer eben wie die Enregimentirten ih- rem Obersten und Hauptleuten nichts entrichteten. Daher ward in allen Capitularien so wie in den spätern Reichs- und Landesgesetzen so sehr für die Armen, so hiessen diese zwischen den Höfenern gesessene Schutzgenossen, gesorgt; und denen die es bezahlen konnten, ein Passeport, eine Salvaguardia, ein Privilegium über das andre ertheilet. Es läßt sich nicht erweisen, daß die Landeigenthümer Wir wollen jetzt derjenigen, die in des Kaisers und der Sterb- a) Jetzt schreyt der Boden aus vollem Halse: Quicquid est [in] territorio, est etiam de territorio. Z 2
der ſogenannten Hyen, Echten oder Hoden. gern. Sie hatten nehmlich ihren Vortheil davon, an ſtattdaß der Landeigenthuͤmer eben wie die Enregimentirten ih- rem Oberſten und Hauptleuten nichts entrichteten. Daher ward in allen Capitularien ſo wie in den ſpaͤtern Reichs- und Landesgeſetzen ſo ſehr fuͤr die Armen, ſo hieſſen dieſe zwiſchen den Hoͤfenern geſeſſene Schutzgenoſſen, geſorgt; und denen die es bezahlen konnten, ein Paſſeport, eine Salvaguardia, ein Privilegium uͤber das andre ertheilet. Es laͤßt ſich nicht erweiſen, daß die Landeigenthuͤmer Wir wollen jetzt derjenigen, die in des Kaiſers und der Sterb- a) Jetzt ſchreyt der Boden aus vollem Halſe: Quicquid eſt [in] territorio, eſt etiam de territorio. Z 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0369" n="355"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">der ſogenannten Hyen, Echten oder Hoden.</hi></fw><lb/> gern. Sie hatten nehmlich ihren Vortheil davon, an ſtatt<lb/> daß der Landeigenthuͤmer eben wie die Enregimentirten ih-<lb/> rem Oberſten und Hauptleuten nichts entrichteten. Daher<lb/> ward in allen Capitularien ſo wie in den ſpaͤtern Reichs-<lb/> und Landesgeſetzen ſo ſehr fuͤr die <hi rendition="#fr">Armen</hi>, ſo hieſſen dieſe<lb/> zwiſchen den Hoͤfenern geſeſſene Schutzgenoſſen, geſorgt;<lb/> und denen die es bezahlen konnten, ein Paſſeport, eine<lb/> Salvaguardia, ein Privilegium uͤber das andre ertheilet.</p><lb/> <p>Es laͤßt ſich nicht erweiſen, daß die Landeigenthuͤmer<lb/> ihren erſten Vorſtehern und Anfuͤhrern das beſte Kleid oder<lb/> ein anders Stuͤck ihrer Erbſchaft haben hinterlaſſen muͤſſen;<lb/> wiewohl ſie nicht umgehen konnten, ihnen ihre perſoͤnliche<lb/> Anhaͤnglichkeit, da der Boden noch nichts ſagte <note place="foot" n="a)">Jetzt ſchreyt der Boden aus vollem Halſe: <hi rendition="#aq">Quicquid eſt <supplied>in</supplied><lb/> territorio, eſt etiam de territorio.</hi></note>, auf die<lb/> eine oder andre Art zu beurkunden. Denn da man noch<lb/> keine ſchriftliche Rollen und Steuren hatte; ſo wuͤrde es<lb/> oft beſonders nach einem langen Frieden, dem Vorſteher<lb/> ſchwer gefallen ſeyn zu erweiſen, daß dieſer oder jener zu<lb/> ſeiner Aufmahnung gehoͤrte, falls dergleichen Beweißthuͤ-<lb/> mer nicht eingefuͤhret waren. Allein erweislich und begreif-<lb/> lich iſt es, daß die Vorſteher ſo viel immer moͤglich trach-<lb/> teten, das Landeigenthum in die Haͤnde einiger lieben <hi rendition="#fr">Ge-<lb/> treuen</hi> zu ſpielen, oder die Eigner ſich allmaͤhlig zur beſon-<lb/> dern Treue zu verbinden: und alles was lieb, getreu, hold<lb/> und gewaͤrtig war, muſte ſich zu einer ſolchen Urkunde ver-<lb/> ſtehen. Man kann alſo dreiſt annehmen, daß die Urkunde<lb/> der Anhaͤnglichkeit wo nicht in die erſten doch in die aͤlte-<lb/> ſten Zeiten reiche.</p><lb/> <p>Wir wollen jetzt derjenigen, die in des Kaiſers und der<lb/> Reichsfuͤrſten unmittelbarem und beſondern Schutze und<lb/> Dienſte ſtanden, nicht erwehnen. Der Kaiſer zog dieſen<lb/> <fw place="bottom" type="sig">Z 2</fw><fw place="bottom" type="catch">Sterb-</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [355/0369]
der ſogenannten Hyen, Echten oder Hoden.
gern. Sie hatten nehmlich ihren Vortheil davon, an ſtatt
daß der Landeigenthuͤmer eben wie die Enregimentirten ih-
rem Oberſten und Hauptleuten nichts entrichteten. Daher
ward in allen Capitularien ſo wie in den ſpaͤtern Reichs-
und Landesgeſetzen ſo ſehr fuͤr die Armen, ſo hieſſen dieſe
zwiſchen den Hoͤfenern geſeſſene Schutzgenoſſen, geſorgt;
und denen die es bezahlen konnten, ein Paſſeport, eine
Salvaguardia, ein Privilegium uͤber das andre ertheilet.
Es laͤßt ſich nicht erweiſen, daß die Landeigenthuͤmer
ihren erſten Vorſtehern und Anfuͤhrern das beſte Kleid oder
ein anders Stuͤck ihrer Erbſchaft haben hinterlaſſen muͤſſen;
wiewohl ſie nicht umgehen konnten, ihnen ihre perſoͤnliche
Anhaͤnglichkeit, da der Boden noch nichts ſagte a), auf die
eine oder andre Art zu beurkunden. Denn da man noch
keine ſchriftliche Rollen und Steuren hatte; ſo wuͤrde es
oft beſonders nach einem langen Frieden, dem Vorſteher
ſchwer gefallen ſeyn zu erweiſen, daß dieſer oder jener zu
ſeiner Aufmahnung gehoͤrte, falls dergleichen Beweißthuͤ-
mer nicht eingefuͤhret waren. Allein erweislich und begreif-
lich iſt es, daß die Vorſteher ſo viel immer moͤglich trach-
teten, das Landeigenthum in die Haͤnde einiger lieben Ge-
treuen zu ſpielen, oder die Eigner ſich allmaͤhlig zur beſon-
dern Treue zu verbinden: und alles was lieb, getreu, hold
und gewaͤrtig war, muſte ſich zu einer ſolchen Urkunde ver-
ſtehen. Man kann alſo dreiſt annehmen, daß die Urkunde
der Anhaͤnglichkeit wo nicht in die erſten doch in die aͤlte-
ſten Zeiten reiche.
Wir wollen jetzt derjenigen, die in des Kaiſers und der
Reichsfuͤrſten unmittelbarem und beſondern Schutze und
Dienſte ſtanden, nicht erwehnen. Der Kaiſer zog dieſen
Sterb-
a) Jetzt ſchreyt der Boden aus vollem Halſe: Quicquid eſt in
territorio, eſt etiam de territorio.
Z 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeFür das DTA wurde die „Neue verbesserte und verme… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |