Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 3. 2. Aufl. Berlin, 1778.der sogenannten Hyen, Echten oder Hoden. standen, vernachläßiget ist, dermalen noch billig beyzube-halten seyn? In den mehrsten Ländern weiß man schon nichts mehr Hier im Stifte hat man auch schon einmal angefangen, "Es sind die Unterthanen für genugsam immatriculir[t] Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer so
der ſogenannten Hyen, Echten oder Hoden. ſtanden, vernachlaͤßiget iſt, dermalen noch billig beyzube-halten ſeyn? In den mehrſten Laͤndern weiß man ſchon nichts mehr Hier im Stifte hat man auch ſchon einmal angefangen, „Es ſind die Unterthanen fuͤr genugſam immatriculir[t] Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer ſo
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der ſogenannten Hyen, Echten oder Hoden.
ſtanden, vernachlaͤßiget iſt, dermalen noch billig beyzube-
halten ſeyn?
In den mehrſten Laͤndern weiß man ſchon nichts mehr
davon, wohl aber von einem Schutzthaler. Dieſer aber
iſt in der That der Exuvienthaler, womit die Schutzgenoſ-
ſen ihren Sterbefall bey lebendigen Leibe loͤſen. Denn ein
ſolcher Thaler, wie uͤberhaupt alles Schutzgeld, wird in
keinem Lande zur Steuerkaſſe kommen, ſondern allezeit
als ein Cammergefaͤll berechnet werden. Die Cammer
aber, die von keinem Unterthanen Steuern zu erheben hat,
koͤnnte nie an dieſes Schutzgeld gekommen ſeyn, wenn die
Schutzgenoſſen nicht entweder als Cammerlinge oder Cam-
merhoͤrige Leute, die in der Amts- oder Cammerhode,
oder aber als Heiligen Schutzleute in der Kirchenvogtey-
lichen Hode ehedem geſtanden haͤtten, ſolches entrichteten.
Hier im Stifte hat man auch ſchon einmal angefangen,
mildere und der Territorialhoheit angemeſſenere Grundſaͤtze
einzufuͤhren. Denn ſo ſetzt die Canzley in einem Reſcripte
vom 13. Maͤrz 1680.
„Es ſind die Unterthanen fuͤr genugſam immatriculirt
„zu achten, welche Schatz und Steuer geben, auf
„Schatzregiſtern ſtehen, und billig Landesfuͤrſtl. Schirm
„und Schutz genieſſen.‟
Allein der Schluß war unrichtig, weil Schatz und Steuer
in die Landescaſſen flieſſen, und ein zeitiger Landesherr
nicht ſchuldig iſt, die auf die Verſaͤumniß des Schutzrechts
geſetzte Strafe um deswillen nachzugeben, weil die Unter-
thanen gemeine Steuer entrichten. Haͤtte man ſo ge-
ſchloſſen:
Diejenige ſo einen Pfennig ins Amtsregiſter, oder ei-
nen Pfennig vom Sarge an die Cammer; oder ein
Schutzgeld dahin entrichten, ſind fuͤr genugſam imma-
triculirt zu achten:
ſo
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