Gemeine Consuls, so nicht Unterthanen des Staats seynd, in welchen sie sich aufhalten, seynd auch offentliche Personen.
§. 282.
Vertraute Personen, die ein Herr in der Stille in Fridens- oder Kriegs-Zeiten an ein andern schickt, werden, so vil des geheim-hal- ten ihres Amtes und Geschäffts erlauben, ihrem Stand gemäß tractirt.
§. 283.
Couriere seynd Personen, so einzelner Ge- schäffte wegen schnell hin und her verschicket werden.
s. Mosers (Frid. Carl) der Courier, nach seinen Rechten und Pflichten; in seiner klein. Schrifft. 4tem Band, S. 177.
§. 284.
Auch unter solchen können angesehene Per- sonen seyn, denen man so dann ihrem Stand gemäß begegnet.
§. 285.
Ein Courier, der sicher reisen will, muß öffentlich reisen und mit einem Paß versehen seyn.
§. 286.
Arrestier- oder gar Ermordung derer Couriere verursacht grosse Erbitterung.
*) Sinclaire.
§. 287.
In Kriegszeiten paßieren Trompeter oder
Trom-
5. Capitel.
Gemeine Conſuls, ſo nicht Unterthanen des Staats ſeynd, in welchen ſie ſich aufhalten, ſeynd auch offentliche Perſonen.
§. 282.
Vertraute Perſonen, die ein Herr in der Stille in Fridens- oder Kriegs-Zeiten an ein andern ſchickt, werden, ſo vil des geheim-hal- ten ihres Amtes und Geſchaͤffts erlauben, ihrem Stand gemaͤß tractirt.
§. 283.
Couriere ſeynd Perſonen, ſo einzelner Ge- ſchaͤffte wegen ſchnell hin und her verſchicket werden.
ſ. Mosers (Frid. Carl) der Courier, nach ſeinen Rechten und Pflichten; in ſeiner klein. Schrifft. 4tem Band, S. 177.
§. 284.
Auch unter ſolchen koͤnnen angeſehene Per- ſonen ſeyn, denen man ſo dann ihrem Stand gemaͤß begegnet.
§. 285.
Ein Courier, der ſicher reiſen will, muß oͤffentlich reiſen und mit einem Paß verſehen ſeyn.
§. 286.
Arreſtier- oder gar Ermordung derer Couriere verurſacht groſſe Erbitterung.
*) Sinclaire.
§. 287.
In Kriegszeiten paßieren Trompeter oder
Trom-
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5. Capitel.
Gemeine Conſuls, ſo nicht Unterthanen des
Staats ſeynd, in welchen ſie ſich aufhalten,
ſeynd auch offentliche Perſonen.
§. 282.
Vertraute Perſonen, die ein Herr in der
Stille in Fridens- oder Kriegs-Zeiten an ein
andern ſchickt, werden, ſo vil des geheim-hal-
ten ihres Amtes und Geſchaͤffts erlauben, ihrem
Stand gemaͤß tractirt.
§. 283.
Couriere ſeynd Perſonen, ſo einzelner Ge-
ſchaͤffte wegen ſchnell hin und her verſchicket
werden.
ſ. Mosers (Frid. Carl) der Courier, nach
ſeinen Rechten und Pflichten; in ſeiner
klein. Schrifft. 4tem Band, S. 177.
§. 284.
Auch unter ſolchen koͤnnen angeſehene Per-
ſonen ſeyn, denen man ſo dann ihrem Stand
gemaͤß begegnet.
§. 285.
Ein Courier, der ſicher reiſen will, muß
oͤffentlich reiſen und mit einem Paß verſehen
ſeyn.
§. 286.
Arreſtier- oder gar Ermordung derer Couriere
verurſacht groſſe Erbitterung.
*⁾ Sinclaire.
§. 287.
In Kriegszeiten paßieren Trompeter oder
Trom-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/138>, abgerufen am 16.06.2024.
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