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Allgemeine Zeitung, Nr. 11, 12. Januar 1924.

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Samstag, den 12. Januar 1924. Allgemeine Zeitung. Nr. 11
[Spaltenumbruch]
Der Englische Garten in Gefahr

Die Frage der Bebauung des Englischens Gartens
ist akut geworden. Vor einem Monat gelangten
die ersten Nachrichten von dem Projekt an die
Öffentlichkeit, den Rand des Gartens an der Prinz-
regentenstraße für Wohnungsbauten zu verwenden.
Bald darauf erschien in der Presse eine beruhi-
gende Meldung. Sie war unzutreffend, vielleicht ein
geschickter Schachzug. Die Angelegenheit ist in-
zwischen gereist und steht vor der Entscheidung.

Es ist Zeit, daß in der für München hochwichtigen
Frage einer eventuellen Zerstörung des Englischen
Gartens mit offenen Karten gespielt wird.

Die auffällig tolerante Stellungnahme der "Mün-
chener Neuesten Nachrichten" zu den spekulativ-ego-
istischen Absichten auf den schönsten Teil des Parks
-- ganz im Gegensatz zu der sonst so schutzfreudigen
Betätigung des Blattes, sobald es sich um eine
Münchener oder gar eine Kunststadt-Angelegenheit
handelt, lassen vermuten, daß hier Fäden zu der
Baufirma "Heilmann & Littmann" gesponnen sind.
Das Blatt scheint es auch selbst zu empfinden, daß
es sich exponiert, und versteckt sich hinter fadenscheini-
zen "Gründen", die für die Bebauung sprechen
sollen. Zu ihnen gehört das Spekulieren mit sozialen
Motiven, wonach "Tausende" bei den Bauten Be-
schäftigung finden würden.

Diese soziale Spekulation nimmt die "Münchener
Zeitung" in irreführender Weise auf. Sie versucht
es, die Frage "darf der Englische Garten
bebaut werden oder nicht?
" zu einer schein-
bar prinzipiellen zu stempeln: sie fordert die Be-
bauung! Aber nicht als Bebauung des Engli-
schen Gartens,
sondern unter dem Motto:
Verkauf staatlichen Baugrunde&sr;. Auf
diese Art soll der Sinn, die Bedeutung der
ganzen Angelegenheit verdreht wer-
den
. Der Fall "Englischer Garten" soll so in
den Hintergrund
gerückt werden. Die Erfah-
rung wird hier geschickt verwertet, ein zugkräftiges
Schlagwort genüge, um Schlimmstes zu decken, eine
"soziale" Fahne, um unter ihr gerade antisozial han-
deln zu dürfen. Die Forderung der "Münchener
Zeitung" nach Freigabe staatlichen Baugrunds ist
gerechtfertigt, hat aber mit dieser "Bebauung des
Englischen Gartens" nichts zu tun. Niemand sieht
einen Hinderungsgrund der Bebauung des Engli-
schen Gartens darin, daß er staatlicher Besitz
ist! Der Englische Garten darf nicht bebaut, nicht
angetastet werden, weil es der Englische
Garten ist
. Stadtbild, Kulturbesitz, "Lunge der
Stadt." -- Die Gründe liegen auf der Hand. Man
erinnere sich doch des Lärms, der geschlagen wurde,
als der Botanische Garten durch Bebauung bedroht
war. Und jetzt soll die "Beschäftigung Tausender
von Arbeitslosen" herhalten, um diesen Vandalismus
zur sozialen Tat zu verdrehen.

Man nimmt die "Tausende" als Tatsache.

Aber: Maßgebende Fachleute der Technischen
Hochschule haben ausgerechnet, daß beim Bau dieser
freistehenden Häuser höchstens fünfhundert Arbeiter
eingestellt werden könnten. Es gibt in der Stadt
noch so viele Bauplätze für rationellere Wohn-
häuser, daß man, um die Arbeitslosigkeit zu min-
dern, nicht gerade auf den Englischen Garten ver-
fallen muß, umsomehr als hier niemals sparsame
Mietwohnungen für Bürger und Mittelstand, son-
dern nur Luxusbauten für Großkapitalisten entstehen
würden.

Als Trost wird angegeben, es käme ja nur "ein
Tausendstel" des Parks in Frage.

Wenn beim Aumeister oder in der Hirschau sogar
ein Hundertstel des Englischen Gartens wirklich
nutzbringend und zweckentsprechend zur Bebauung
käme, so würden sich dagegen wahrscheinlich keine
Stimmen erheben. Mit Recht! Wenn dagegen an
der Prinzregentenstraße, unmittelbar zwischen Prinz
Karlpalais und Nationalmuseum, also am wichtig-
sten und schönsten Teil, der den freien Zugang von
der Sadt aus bietet, auch nur ein "Millionstel" zer-
stört wird, so ist es niemals wieder gut zu machen.
Und wer garantiert denn, daß nicht allmählich die
[Spaltenumbruch] ganze Königinstraße verdorben wird und ebenfalls
der Bauwut zum Opfer fällt?

Städtebaulich ist das Projekt kaum diskutierbar;
denn man kann sich wohl keine Verschönerung durch
Wohnarchitektur -- es handelt sich nicht um einen
Pavillon, einen Tempel, oder sonst eine mehr pla-
stisch wirkende Schmuckarbeit! -- an dieser Stelle
denken. Die Häuser würden ihre Rückseite gegen
den Englischen Garten kehren, Kloset-, Küchen-
fenster und Balkons, Kehrichttonnen, kleine Wirt-
schaftshöfe usw. wären unvermeidbar. In Berlin
am Tiergarten hat man abschreckende Beispiele hie-
für. Will man aber trotzdem hartnäckig das Projekt
weiter verfolgen, so ist der einzig mögliche Weg der
einer öffentlichen Preisausschreibung, bei der die ge-
gesamte Architekten- und Künstlerschaft sich die
Zähne daran ausbeißen und dazu Stellung nehmen
kann. Dann wird sich zeigen, ob und was aus dem
künstlerisch, städtebaulich und sozial-wirtschaftlich so
hochbedeutungsvollen Problem zu machen ist. Nie-
mals aber darf der kostbarste Erholungsplatz einer
Stadt der spekulativen Willkür eine&sr; geschäftlichen
Unternehmens überantwortet werden.

Verschiedene Verbände der Künstlerschaft, der
Hauptausschuß des bayer. Kunstgewerbevereins und
[Spaltenumbruch] neuerdings auch die Technische Hochschule
haben sich entschieden gegen eine Bebauung des
Englischen Gartens ausgesprochen. Die Technische
Hochschule stellt sich in diesem Falle geschlossen
hinter das Ministerium des Innern.

Es ist durchaus zu verstehen, wenn allenfalls den
Finanzminister die große Einnahme reizt, die in
Aussicht steht.

Es handelt sich hier aber nicht um Materielles,
Materielles darf hier nicht den Ausschlag geben.
Ist Baugrund nötig, so muß er gefunden, sind
Bauten nötig, müssen sie aufgeführt werden. Es
darf nicht sein, daß wir in unserer furchtbaren Not-
lage um das Interesse einiger Einzel-
nen willen der Güter beraubt werden,
die wir als Heiligstes besitzen: der
kulturellen Denkmale einer glück-
lichen Zeit
.

Wollen wir das, was uns die Feinde
lassen, weil sie es nicht nehmen kön-
nen, wollen wir die Wahrzeichen ein-
stiger Blüte uns selbst zerstören?
Sie
sind der Hoffnung auf bessere Tage ein Ansporn, sie
sind geistiger, kultureller Besitz.

Hände weg.



Strafprozoß-Reform durch Ermächtigungsgesetz.
[Spaltenumbruch]

Die "Verordnung über Gerichtsverfassung und
Strafrechtspflege" vom 4. Januar 1924, welche
im Reichsgesetzblatt Nr. 2 vom 7. Januar 1924
veröffentlicht ist, bringt unter dem Gesichtspunkt
der für den Reichshaushalt erforderlichen Spar-
samkeit einschneidende Veränderungen der ge-
samten Strafrechtspflege, außerdem im Ab-
schnitt V mehrere zeitlich beschränkte Notmaß-
nahmen
für die Zeit vom 15. Januar bis 31.
März 1924.

Während man nach der bisherigen Strafprozeß-
ordnung wohl die Strafkammer als das Haupt-
gericht für die Strafrechtspflege bezeichnen konnte,
wird nunmehr das Hauptgericht, vor welches
die meisten Strafsachen in erster Instanz kommen,
das Amtsgericht mit oder ohne Schöf-
fen
. Die Amtsgerichte sind nunmehr prinzipiell
zuständig für alle Uebertretungen, Vergehen und
für alle mit Gefängnis oder Festungshaft oder
Zuchthaus von höchstens 10 Jahren bedrohten Ver-
brechen, außer Meineid (§ 6 der Verordnung). Der
Amtsrichter allein entscheidet:

1. bei Uebertretungen,

2. bei Vergehen, die im Wege der Privatklage
verfolgt werden,

3. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als
6 Monate Gefängnis bedroht ist,

4. wenn die Staatsanwaltschaft es bei Ein-
reichung der Anklageschrift oder mündlicher Er-
hebung der Anklage beantragt. Ferner entscheidet
der Amtsrichter allein bei Verbrechen des schweren
Diebstahls und Hehlerei, sowie bei Rückfallsver-
brechen, sofern die Staatsanwaltschaft es bean-
tragt und der Beschuldigte nicht widerspricht (§ 7,
8, 9 der Verordnung). Soweit hiernach nicht der
Amtsrichter allein entscheidet, amtiert das
Schöffengericht in bisheriger Gestalt unter Zu-
ziehung von zwei Schöffen.

Neu ist, daß, falls die Staatsanwaltschaft es bei
Einreichung der Anklageschrift beantragt, ein
zweiter Amtsrichter zuzuziehen ist. (Diesen An-
trag soll die Staatsanwaltschaft nur stellen, wenn
nach Umfang und Bedeutung der Sache die Zu-
ziehung eines zweiten Amtsrichters notwendig
erscheint.)

Ueber die Berufung gegen Urteile des
Amtsrichters und des Schöffengerichts entscheiden
die Landgerichte (Strafkammer), die Besetzung der
Strafkammer ist verschieden, je nachdem die Be-
rufung gegen das Urteil des Amtsrichters oder des
Schöffengerichts eingelegt ist. Bei Berufung gegen
das Urteil des Amtsrichters urteilt die Straf-
kammer als Berufungsgericht in der Besetzung
mit dem Vorsitzenden und 2 Schöffen (kleine
Strafkammer
), bei Berufung gegen das
Urteil des Schöffengerichts in der Besetzung von
3 Richtern und 2 Schöffen (große Straf-
kammer
). Das Schwurgericht besteht aus
3 Richtern und 6 Geschworenen. Richter und
Geschworene entscheiden über Schuld- und Straf-
frage gemeinschaftlich (während bisher die 12 Ge-
schworenen nur über die Schuldfrage zu befinden
hatten). Die Bedeutung des Schwurgerichtes
tritt also künftighin sehr zurück, weil ja viele
[Spaltenumbruch] der bisher vor ihnen verhandelten Fälle dem
Amtsrichter bzw. Schöffengericht überwiesen
sind wie z. B. Falschmünzerei, Notzucht, Raub.

In den zur Zuständigkeit des Reichs-
gericht&sr
; gehörenden Sachen wegen Landes-
verrat kann der Oberreichsanwalt die Straf-
verfolgung an die Landesstaatsanwaltschaft ab-
geben und mit dieser Abgabe wird das Ober-
landesgericht zuständig. Ebenso kann das
Reichsgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens
die Verhandlung und Entscheidung dem Ober-
landesgericht überweisen, wenn der Oberreichs-
anwalt dies bei Einreichung der Anklageschrift
beantragt.

Die Oberlandesgerichte sind nunmehr
(an Stelle des Reichsgerichts) Revisions-
gerichte,
bei Revision gegen die Urteile der
kleinen Strafkammer und gegen die Urteile der
großen Strafkammer.

Es ist ferner (im § 23) eine Ausnahme
vom Verfolgungszwang
eingeführt.
"Wenn die Schuld des Täters gering ist und die
Folgen der Tat unbedeutend sind", werden Ueber-
tretungen nicht verfolgt und unter denselben
Voraussetzungen kann bei Vergehen die Staats-
anwaltschaft mit Zustimmung des Amtsrichters
von der Erhebung der Anklage absehen. Eine
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten
kann künftig durch Strafbefehl angeordnet
werden. (§ 37).

Von den Aenderungen der Gerichts-
verfassung,
die im § 1 bis 5 der Verordnung
enthalten sind, sind wesentlich: Die Senate der
Oberlandesgerichte entscheiden in der Besetzung
von drei Mitgliedern (bisher fünf), abgesehen von
den Strafsenaten, welche mit 5 Mitgliedern besetzt
sind; die Senate des Reichsgerichts entscheiden
in der Besetzung von 5 Mitgliedern (bisher 7).
Ein Richter kann zugleich Amtsrichter und Mit-
glied oder Direktor bei dem übergeordneten Land-
gericht sein.

Von außerordentlicher Wichtigkeit, allerdings
nur für die Zeit vom 15. Januar bis 31. März
1924 sind die "Notmaßnahmen". Hiernach
werden in dieser Zeit Schöffen in Straf-
sachen überhaupt nicht zugezogen, Schwur-
gerichtetreten nicht zusammen
. In den
Schöffengerichtssachen entscheidet der Amtsrichter
allein, in den Wuchergerichtssachen entscheiden die
richterlichen Mitglieder allein. (Man hätte besser
die Wuchergerichte abschaffen sollen, anstatt das
Laienelement auszuschalten.) Die Schwurgerichts-
sachen werden den Strafkammern zugewiesen.
(Eine, wenn auch nur für vorübergehende Zeit
sehr einschneidende und bedenkliche Herabminde-
rung der Garantien der Rechtspflege.) In allen
Privatklagesachen ruht das Ver-
fahren bis zum 31. März 1924
. Bei
Uebertretungen und Vergehen ist Berufung aus-
geschlossen, wenn wegen der Tat auf Freisprechung
oder ausschließlich auf Geldstrafe erkannt worden
ist. Gegen das Urteil findet in diesem Falle Re-
vision statt, über welche das Oberlandesgericht
entscheidet.

[Spaltenumbruch]
Sport.

r. Die Ski-Meisterschaft von Bayern wird am
19. und 20. Januar in Oberammergau für
1924 durchgeführt. Gleichzeitig kommt erstmals
auch die Meisterschaft der Berufsläufer zum
Austrag. Die Durchführung der gesamten Ver-
anstaltung liegt in den Händen des Winter-
sportvereins Oberammergau. -- Die Wett-
lauf-Ordnung
ist folgende: Samstag,
19. Januar: Großer Langlauf, 12 Kilo-
meter (zugleich Prüfungslauf für das Deutsche
Sportabzeichen) für Klasse 1, 2 und Alters-
klasse 1 und 2; gemeinsamer Abmarsch 7 Uhr
vorm. vom Hauptplatz; Start: 10.30 Uhr; An-
kunft der ersten Läufer am Ziel ungefähr 11.15
Uhr vormittags. -- Kleiner Langlauf
(etwa 8 Kilometer) für Jugendklasse 1 und
Klasse 3. Gemeinsamer Abmarsch 7 Uhr vorm.
vom Hauptplatz; Start 10 Uhr vorm., Ankunft
der ersten Läufer am Ziel ungefähr 10.30 Uhr
vorm. -- Sprunglauf für Jugendklasse 1
und Klasse 3. Start nachm. 2.30 Uhr auf der
Osterbichl-Schanze. -- Abends 8 Uhr Be-
grüßungsabend
im "Weißen Rößl". --
Sonntag, 20. Januar: Hindernislauf,
2 Kilometer, in einer Klasse (nur für Läufer
über 20 Jahre). Gemeinsamer Abmarsch 8 Uhr
vormittags vom Hauptplatz; Start 9.30 Uhr
vorm., Ankunft der ersten Läufer ungefähr 9.35
Uhr vorm. am Sportplatz. -- Damenlauf,
5 Kilometer, für Klasse 1 und 2. Gemeinsamer
Abmarsch 8.30 Uhr vormittags vom Hauptplatz;
Start 10 Uhr vorm.; Ankunft der ersten Läufe-
rinnen ungefähr 10.20 Uhr am Sportplatz. --
Großer Sprunglauf, für Klasse 1 und 2
und Altersklasse 1 und 2. Beginn nachmittags
1.30 Uhr auf der großen Ammergauer-Schanze
am Steckenberg. -- Abends 8 Uhr: Preis-
verteilung
im "Weißen Rößl" mit Konzert.
-- Sämtliche Nennungen sind an den
Wintersportverein Oberammergau zu richten.


Das Münchener Rennjahr 1924 wird voraus-
sichtlich 49 Tage umfassen und zwar sind vor-
läufig 17 Renntage für Riem und 32 Renntage
für Daglfing vorgesehen. Für die Galopper wer-
den die genauen Termine in der Delegierten-
Versammlung des Union-Klubs ausgemacht; für
die Traber sind die Provinzvereine für die end-
gültigen Termine noch mitbestimmend. Unver-
bindlich sind folgende Renntermine anzu-
nehmen:

Daglfing:

9., 16., 23. und 30. März; 20., 21., 26. und
27. April; 15., 16., 19. und 22. Juni; 12., 13.,
19 und 20. Juli; 9., 10., 15. und 17. August;
7., 8., 13. und 14. September; 19., 20., 25. und
26. Oktober; 2., 9., 16. und 23. November.

Riem:

6. und 13. April; 18., 21. 25. und 29. Mar;
1. Juni; 29. Juni; 2., 6., 27. und 30. Juli;
8. August; 5., 8., 12. und 15. Oktober.

Eine Frauenolympiade in Prag wird im
Juni oder Juli stattfinden. Sämtliche Länder der
Welt erhalten eine Einladung.

Warum der Amerikaner zum Fußball-Wettkampf
geht ...

Diese Frage beantwortet ein Sachverständiger
in einem amerikanischen Witzblatt recht treffend.
Er zerlegt die 80 000 Zuschauer eines großen Fuß-
ballspieles in mehrere Kategorien und teilt diesen
folgenden Zahlen zu: Solche, die keine Einladung
zu einem Sonntagsausflug mehr erhielten:
16 761. -- Solche, die zufällig am Platze vorüber-
kamen: 4382. -- Frauen, die im Herbst von ihren
Gatten ein neues Pelzkostüm bekamen: 4626. --
Frauen, die voriges Jahr von ihren Gatten ein
neues Pelzkostüm bekamen: 1219. -- Frauen, die
noch nie eins bekamen: 3. -- Jene, die immer
dabei sind, wenn man für eine Karte das Zehn-
fache bezahlen muß: 9513. -- Backfische, die auf
den ersten Anbeter warten: 8369. -- Witwen,
die an den ersten Anbeter zurückdenken: 2125. --
Fremde, die sich über das Spiel den Kopf zer-
brechen: 1411. -- Solche, die sich an die ältesten,
glorreichen Zeiten erinnern, als man von einem
Goal zum anderen dribbelte: 21 624. -- Solche,
die nie etwas davon gehört hatten: 4000. -- Die
zum alten Eisen gehören, Exiuniversitätler und
andere Ex: 2126. -- Zeitungsleute und ähnliche
Außenseiter: 927. -- Leute mit ihren Familien,
die sich darüber nicht beruhigen können, daß der
Trainer 1500 Dollar pro Jahr bekommt: 1853. --
Jene, die was vom Fußball verstehen und den
Sport lieben: 1061.

Na, wir Münchener sind doch ehrlicher be-
geisterte Sportsleute ...

[irrelevantes Material]
Samstag, den 12. Januar 1924. Allgemeine Zeitung. Nr. 11
[Spaltenumbruch]
Der Engliſche Garten in Gefahr

Die Frage der Bebauung des Engliſchens Gartens
iſt akut geworden. Vor einem Monat gelangten
die erſten Nachrichten von dem Projekt an die
Öffentlichkeit, den Rand des Gartens an der Prinz-
regentenſtraße für Wohnungsbauten zu verwenden.
Bald darauf erſchien in der Preſſe eine beruhi-
gende Meldung. Sie war unzutreffend, vielleicht ein
geſchickter Schachzug. Die Angelegenheit iſt in-
zwiſchen gereiſt und ſteht vor der Entſcheidung.

Es iſt Zeit, daß in der für München hochwichtigen
Frage einer eventuellen Zerſtörung des Engliſchen
Gartens mit offenen Karten geſpielt wird.

Die auffällig tolerante Stellungnahme der „Mün-
chener Neueſten Nachrichten“ zu den ſpekulativ-ego-
iſtiſchen Abſichten auf den ſchönſten Teil des Parks
— ganz im Gegenſatz zu der ſonſt ſo ſchutzfreudigen
Betätigung des Blattes, ſobald es ſich um eine
Münchener oder gar eine Kunſtſtadt-Angelegenheit
handelt, laſſen vermuten, daß hier Fäden zu der
Baufirma „Heilmann & Littmann“ geſponnen ſind.
Das Blatt ſcheint es auch ſelbſt zu empfinden, daß
es ſich exponiert, und verſteckt ſich hinter fadenſcheini-
zen „Gründen“, die für die Bebauung ſprechen
ſollen. Zu ihnen gehört das Spekulieren mit ſozialen
Motiven, wonach „Tauſende“ bei den Bauten Be-
ſchäftigung finden würden.

Dieſe ſoziale Spekulation nimmt die „Münchener
Zeitung“ in irreführender Weiſe auf. Sie verſucht
es, die Frage „darf der Engliſche Garten
bebaut werden oder nicht?
“ zu einer ſchein-
bar prinzipiellen zu ſtempeln: ſie fordert die Be-
bauung! Aber nicht als Bebauung des Engli-
ſchen Gartens,
ſondern unter dem Motto:
Verkauf ſtaatlichen Baugrunde&ſr;. Auf
dieſe Art ſoll der Sinn, die Bedeutung der
ganzen Angelegenheit verdreht wer-
den
. Der Fall „Engliſcher Garten“ ſoll ſo in
den Hintergrund
gerückt werden. Die Erfah-
rung wird hier geſchickt verwertet, ein zugkräftiges
Schlagwort genüge, um Schlimmſtes zu decken, eine
„ſoziale“ Fahne, um unter ihr gerade antiſozial han-
deln zu dürfen. Die Forderung der „Münchener
Zeitung“ nach Freigabe ſtaatlichen Baugrunds iſt
gerechtfertigt, hat aber mit dieſer „Bebauung des
Engliſchen Gartens“ nichts zu tun. Niemand ſieht
einen Hinderungsgrund der Bebauung des Engli-
ſchen Gartens darin, daß er ſtaatlicher Beſitz
iſt! Der Engliſche Garten darf nicht bebaut, nicht
angetaſtet werden, weil es der Engliſche
Garten iſt
. Stadtbild, Kulturbeſitz, „Lunge der
Stadt.“ — Die Gründe liegen auf der Hand. Man
erinnere ſich doch des Lärms, der geſchlagen wurde,
als der Botaniſche Garten durch Bebauung bedroht
war. Und jetzt ſoll die „Beſchäftigung Tauſender
von Arbeitsloſen“ herhalten, um dieſen Vandalismus
zur ſozialen Tat zu verdrehen.

Man nimmt die „Tauſende“ als Tatſache.

Aber: Maßgebende Fachleute der Techniſchen
Hochſchule haben ausgerechnet, daß beim Bau dieſer
freiſtehenden Häuſer höchſtens fünfhundert Arbeiter
eingeſtellt werden könnten. Es gibt in der Stadt
noch ſo viele Bauplätze für rationellere Wohn-
häuſer, daß man, um die Arbeitsloſigkeit zu min-
dern, nicht gerade auf den Engliſchen Garten ver-
fallen muß, umſomehr als hier niemals ſparſame
Mietwohnungen für Bürger und Mittelſtand, ſon-
dern nur Luxusbauten für Großkapitaliſten entſtehen
würden.

Als Troſt wird angegeben, es käme ja nur „ein
Tauſendſtel“ des Parks in Frage.

Wenn beim Aumeiſter oder in der Hirſchau ſogar
ein Hundertſtel des Engliſchen Gartens wirklich
nutzbringend und zweckentſprechend zur Bebauung
käme, ſo würden ſich dagegen wahrſcheinlich keine
Stimmen erheben. Mit Recht! Wenn dagegen an
der Prinzregentenſtraße, unmittelbar zwiſchen Prinz
Karlpalais und Nationalmuſeum, alſo am wichtig-
ſten und ſchönſten Teil, der den freien Zugang von
der Sadt aus bietet, auch nur ein „Millionſtel“ zer-
ſtört wird, ſo iſt es niemals wieder gut zu machen.
Und wer garantiert denn, daß nicht allmählich die
[Spaltenumbruch] ganze Königinſtraße verdorben wird und ebenfalls
der Bauwut zum Opfer fällt?

Städtebaulich iſt das Projekt kaum diskutierbar;
denn man kann ſich wohl keine Verſchönerung durch
Wohnarchitektur — es handelt ſich nicht um einen
Pavillon, einen Tempel, oder ſonſt eine mehr pla-
ſtiſch wirkende Schmuckarbeit! — an dieſer Stelle
denken. Die Häuſer würden ihre Rückſeite gegen
den Engliſchen Garten kehren, Kloſet-, Küchen-
fenſter und Balkons, Kehrichttonnen, kleine Wirt-
ſchaftshöfe uſw. wären unvermeidbar. In Berlin
am Tiergarten hat man abſchreckende Beiſpiele hie-
für. Will man aber trotzdem hartnäckig das Projekt
weiter verfolgen, ſo iſt der einzig mögliche Weg der
einer öffentlichen Preisausſchreibung, bei der die ge-
geſamte Architekten- und Künſtlerſchaft ſich die
Zähne daran ausbeißen und dazu Stellung nehmen
kann. Dann wird ſich zeigen, ob und was aus dem
künſtleriſch, ſtädtebaulich und ſozial-wirtſchaftlich ſo
hochbedeutungsvollen Problem zu machen iſt. Nie-
mals aber darf der koſtbarſte Erholungsplatz einer
Stadt der ſpekulativen Willkür eine&ſr; geſchäftlichen
Unternehmens überantwortet werden.

Verſchiedene Verbände der Künſtlerſchaft, der
Hauptausſchuß des bayer. Kunſtgewerbevereins und
[Spaltenumbruch] neuerdings auch die Techniſche Hochſchule
haben ſich entſchieden gegen eine Bebauung des
Engliſchen Gartens ausgeſprochen. Die Techniſche
Hochſchule ſtellt ſich in dieſem Falle geſchloſſen
hinter das Miniſterium des Innern.

Es iſt durchaus zu verſtehen, wenn allenfalls den
Finanzminiſter die große Einnahme reizt, die in
Ausſicht ſteht.

Es handelt ſich hier aber nicht um Materielles,
Materielles darf hier nicht den Ausſchlag geben.
Iſt Baugrund nötig, ſo muß er gefunden, ſind
Bauten nötig, müſſen ſie aufgeführt werden. Es
darf nicht ſein, daß wir in unſerer furchtbaren Not-
lage um das Intereſſe einiger Einzel-
nen willen der Güter beraubt werden,
die wir als Heiligſtes beſitzen: der
kulturellen Denkmale einer glück-
lichen Zeit
.

Wollen wir das, was uns die Feinde
laſſen, weil ſie es nicht nehmen kön-
nen, wollen wir die Wahrzeichen ein-
ſtiger Blüte uns ſelbſt zerſtören?
Sie
ſind der Hoffnung auf beſſere Tage ein Anſporn, ſie
ſind geiſtiger, kultureller Beſitz.

Hände weg.



Strafprozoß-Reform durch Ermächtigungsgeſetz.
[Spaltenumbruch]

Die „Verordnung über Gerichtsverfaſſung und
Strafrechtspflege“ vom 4. Januar 1924, welche
im Reichsgeſetzblatt Nr. 2 vom 7. Januar 1924
veröffentlicht iſt, bringt unter dem Geſichtspunkt
der für den Reichshaushalt erforderlichen Spar-
ſamkeit einſchneidende Veränderungen der ge-
ſamten Strafrechtspflege, außerdem im Ab-
ſchnitt V mehrere zeitlich beſchränkte Notmaß-
nahmen
für die Zeit vom 15. Januar bis 31.
März 1924.

Während man nach der bisherigen Strafprozeß-
ordnung wohl die Strafkammer als das Haupt-
gericht für die Strafrechtspflege bezeichnen konnte,
wird nunmehr das Hauptgericht, vor welches
die meiſten Strafſachen in erſter Inſtanz kommen,
das Amtsgericht mit oder ohne Schöf-
fen
. Die Amtsgerichte ſind nunmehr prinzipiell
zuſtändig für alle Uebertretungen, Vergehen und
für alle mit Gefängnis oder Feſtungshaft oder
Zuchthaus von höchſtens 10 Jahren bedrohten Ver-
brechen, außer Meineid (§ 6 der Verordnung). Der
Amtsrichter allein entſcheidet:

1. bei Uebertretungen,

2. bei Vergehen, die im Wege der Privatklage
verfolgt werden,

3. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als
6 Monate Gefängnis bedroht iſt,

4. wenn die Staatsanwaltſchaft es bei Ein-
reichung der Anklageſchrift oder mündlicher Er-
hebung der Anklage beantragt. Ferner entſcheidet
der Amtsrichter allein bei Verbrechen des ſchweren
Diebſtahls und Hehlerei, ſowie bei Rückfallsver-
brechen, ſofern die Staatsanwaltſchaft es bean-
tragt und der Beſchuldigte nicht widerſpricht (§ 7,
8, 9 der Verordnung). Soweit hiernach nicht der
Amtsrichter allein entſcheidet, amtiert das
Schöffengericht in bisheriger Geſtalt unter Zu-
ziehung von zwei Schöffen.

Neu iſt, daß, falls die Staatsanwaltſchaft es bei
Einreichung der Anklageſchrift beantragt, ein
zweiter Amtsrichter zuzuziehen iſt. (Dieſen An-
trag ſoll die Staatsanwaltſchaft nur ſtellen, wenn
nach Umfang und Bedeutung der Sache die Zu-
ziehung eines zweiten Amtsrichters notwendig
erſcheint.)

Ueber die Berufung gegen Urteile des
Amtsrichters und des Schöffengerichts entſcheiden
die Landgerichte (Strafkammer), die Beſetzung der
Strafkammer iſt verſchieden, je nachdem die Be-
rufung gegen das Urteil des Amtsrichters oder des
Schöffengerichts eingelegt iſt. Bei Berufung gegen
das Urteil des Amtsrichters urteilt die Straf-
kammer als Berufungsgericht in der Beſetzung
mit dem Vorſitzenden und 2 Schöffen (kleine
Strafkammer
), bei Berufung gegen das
Urteil des Schöffengerichts in der Beſetzung von
3 Richtern und 2 Schöffen (große Straf-
kammer
). Das Schwurgericht beſteht aus
3 Richtern und 6 Geſchworenen. Richter und
Geſchworene entſcheiden über Schuld- und Straf-
frage gemeinſchaftlich (während bisher die 12 Ge-
ſchworenen nur über die Schuldfrage zu befinden
hatten). Die Bedeutung des Schwurgerichtes
tritt alſo künftighin ſehr zurück, weil ja viele
[Spaltenumbruch] der bisher vor ihnen verhandelten Fälle dem
Amtsrichter bzw. Schöffengericht überwieſen
ſind wie z. B. Falſchmünzerei, Notzucht, Raub.

In den zur Zuſtändigkeit des Reichs-
gericht&ſr
; gehörenden Sachen wegen Landes-
verrat kann der Oberreichsanwalt die Straf-
verfolgung an die Landesſtaatsanwaltſchaft ab-
geben und mit dieſer Abgabe wird das Ober-
landesgericht zuſtändig. Ebenſo kann das
Reichsgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens
die Verhandlung und Entſcheidung dem Ober-
landesgericht überweiſen, wenn der Oberreichs-
anwalt dies bei Einreichung der Anklageſchrift
beantragt.

Die Oberlandesgerichte ſind nunmehr
(an Stelle des Reichsgerichts) Reviſions-
gerichte,
bei Reviſion gegen die Urteile der
kleinen Strafkammer und gegen die Urteile der
großen Strafkammer.

Es iſt ferner (im § 23) eine Ausnahme
vom Verfolgungszwang
eingeführt.
„Wenn die Schuld des Täters gering iſt und die
Folgen der Tat unbedeutend ſind“, werden Ueber-
tretungen nicht verfolgt und unter denſelben
Vorausſetzungen kann bei Vergehen die Staats-
anwaltſchaft mit Zuſtimmung des Amtsrichters
von der Erhebung der Anklage abſehen. Eine
Freiheitsſtrafe von nicht mehr als 3 Monaten
kann künftig durch Strafbefehl angeordnet
werden. (§ 37).

Von den Aenderungen der Gerichts-
verfaſſung,
die im § 1 bis 5 der Verordnung
enthalten ſind, ſind weſentlich: Die Senate der
Oberlandesgerichte entſcheiden in der Beſetzung
von drei Mitgliedern (bisher fünf), abgeſehen von
den Strafſenaten, welche mit 5 Mitgliedern beſetzt
ſind; die Senate des Reichsgerichts entſcheiden
in der Beſetzung von 5 Mitgliedern (bisher 7).
Ein Richter kann zugleich Amtsrichter und Mit-
glied oder Direktor bei dem übergeordneten Land-
gericht ſein.

Von außerordentlicher Wichtigkeit, allerdings
nur für die Zeit vom 15. Januar bis 31. März
1924 ſind die „Notmaßnahmen“. Hiernach
werden in dieſer Zeit Schöffen in Straf-
ſachen überhaupt nicht zugezogen, Schwur-
gerichtetreten nicht zuſammen
. In den
Schöffengerichtsſachen entſcheidet der Amtsrichter
allein, in den Wuchergerichtsſachen entſcheiden die
richterlichen Mitglieder allein. (Man hätte beſſer
die Wuchergerichte abſchaffen ſollen, anſtatt das
Laienelement auszuſchalten.) Die Schwurgerichts-
ſachen werden den Strafkammern zugewieſen.
(Eine, wenn auch nur für vorübergehende Zeit
ſehr einſchneidende und bedenkliche Herabminde-
rung der Garantien der Rechtspflege.) In allen
Privatklageſachen ruht das Ver-
fahren bis zum 31. März 1924
. Bei
Uebertretungen und Vergehen iſt Berufung aus-
geſchloſſen, wenn wegen der Tat auf Freiſprechung
oder ausſchließlich auf Geldſtrafe erkannt worden
iſt. Gegen das Urteil findet in dieſem Falle Re-
viſion ſtatt, über welche das Oberlandesgericht
entſcheidet.

[Spaltenumbruch]
Sport.

r. Die Ski-Meiſterſchaft von Bayern wird am
19. und 20. Januar in Oberammergau für
1924 durchgeführt. Gleichzeitig kommt erſtmals
auch die Meiſterſchaft der Berufsläufer zum
Austrag. Die Durchführung der geſamten Ver-
anſtaltung liegt in den Händen des Winter-
ſportvereins Oberammergau. — Die Wett-
lauf-Ordnung
iſt folgende: Samstag,
19. Januar: Großer Langlauf, 12 Kilo-
meter (zugleich Prüfungslauf für das Deutſche
Sportabzeichen) für Klaſſe 1, 2 und Alters-
klaſſe 1 und 2; gemeinſamer Abmarſch 7 Uhr
vorm. vom Hauptplatz; Start: 10.30 Uhr; An-
kunft der erſten Läufer am Ziel ungefähr 11.15
Uhr vormittags. — Kleiner Langlauf
(etwa 8 Kilometer) für Jugendklaſſe 1 und
Klaſſe 3. Gemeinſamer Abmarſch 7 Uhr vorm.
vom Hauptplatz; Start 10 Uhr vorm., Ankunft
der erſten Läufer am Ziel ungefähr 10.30 Uhr
vorm. — Sprunglauf für Jugendklaſſe 1
und Klaſſe 3. Start nachm. 2.30 Uhr auf der
Oſterbichl-Schanze. — Abends 8 Uhr Be-
grüßungsabend
im „Weißen Rößl“. —
Sonntag, 20. Januar: Hindernislauf,
2 Kilometer, in einer Klaſſe (nur für Läufer
über 20 Jahre). Gemeinſamer Abmarſch 8 Uhr
vormittags vom Hauptplatz; Start 9.30 Uhr
vorm., Ankunft der erſten Läufer ungefähr 9.35
Uhr vorm. am Sportplatz. — Damenlauf,
5 Kilometer, für Klaſſe 1 und 2. Gemeinſamer
Abmarſch 8.30 Uhr vormittags vom Hauptplatz;
Start 10 Uhr vorm.; Ankunft der erſten Läufe-
rinnen ungefähr 10.20 Uhr am Sportplatz. —
Großer Sprunglauf, für Klaſſe 1 und 2
und Altersklaſſe 1 und 2. Beginn nachmittags
1.30 Uhr auf der großen Ammergauer-Schanze
am Steckenberg. — Abends 8 Uhr: Preis-
verteilung
im „Weißen Rößl“ mit Konzert.
Sämtliche Nennungen ſind an den
Winterſportverein Oberammergau zu richten.


Das Münchener Rennjahr 1924 wird voraus-
ſichtlich 49 Tage umfaſſen und zwar ſind vor-
läufig 17 Renntage für Riem und 32 Renntage
für Daglfing vorgeſehen. Für die Galopper wer-
den die genauen Termine in der Delegierten-
Verſammlung des Union-Klubs ausgemacht; für
die Traber ſind die Provinzvereine für die end-
gültigen Termine noch mitbeſtimmend. Unver-
bindlich ſind folgende Renntermine anzu-
nehmen:

Daglfing:

9., 16., 23. und 30. März; 20., 21., 26. und
27. April; 15., 16., 19. und 22. Juni; 12., 13.,
19 und 20. Juli; 9., 10., 15. und 17. Auguſt;
7., 8., 13. und 14. September; 19., 20., 25. und
26. Oktober; 2., 9., 16. und 23. November.

Riem:

6. und 13. April; 18., 21. 25. und 29. Mar;
1. Juni; 29. Juni; 2., 6., 27. und 30. Juli;
8. Auguſt; 5., 8., 12. und 15. Oktober.

Eine Frauenolympiade in Prag wird im
Juni oder Juli ſtattfinden. Sämtliche Länder der
Welt erhalten eine Einladung.

Warum der Amerikaner zum Fußball-Wettkampf
geht ...

Dieſe Frage beantwortet ein Sachverſtändiger
in einem amerikaniſchen Witzblatt recht treffend.
Er zerlegt die 80 000 Zuſchauer eines großen Fuß-
ballſpieles in mehrere Kategorien und teilt dieſen
folgenden Zahlen zu: Solche, die keine Einladung
zu einem Sonntagsausflug mehr erhielten:
16 761. — Solche, die zufällig am Platze vorüber-
kamen: 4382. — Frauen, die im Herbſt von ihren
Gatten ein neues Pelzkoſtüm bekamen: 4626. —
Frauen, die voriges Jahr von ihren Gatten ein
neues Pelzkoſtüm bekamen: 1219. — Frauen, die
noch nie eins bekamen: 3. — Jene, die immer
dabei ſind, wenn man für eine Karte das Zehn-
fache bezahlen muß: 9513. — Backfiſche, die auf
den erſten Anbeter warten: 8369. — Witwen,
die an den erſten Anbeter zurückdenken: 2125. —
Fremde, die ſich über das Spiel den Kopf zer-
brechen: 1411. — Solche, die ſich an die älteſten,
glorreichen Zeiten erinnern, als man von einem
Goal zum anderen dribbelte: 21 624. — Solche,
die nie etwas davon gehört hatten: 4000. — Die
zum alten Eiſen gehören, Exiuniverſitätler und
andere Ex: 2126. — Zeitungsleute und ähnliche
Außenſeiter: 927. — Leute mit ihren Familien,
die ſich darüber nicht beruhigen können, daß der
Trainer 1500 Dollar pro Jahr bekommt: 1853. —
Jene, die was vom Fußball verſtehen und den
Sport lieben: 1061.

Na, wir Münchener ſind doch ehrlicher be-
geiſterte Sportsleute ...

[irrelevantes Material]
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[7/0007] Samstag, den 12. Januar 1924. Allgemeine Zeitung. Nr. 11 Der Engliſche Garten in Gefahr Die Frage der Bebauung des Engliſchens Gartens iſt akut geworden. Vor einem Monat gelangten die erſten Nachrichten von dem Projekt an die Öffentlichkeit, den Rand des Gartens an der Prinz- regentenſtraße für Wohnungsbauten zu verwenden. Bald darauf erſchien in der Preſſe eine beruhi- gende Meldung. Sie war unzutreffend, vielleicht ein geſchickter Schachzug. Die Angelegenheit iſt in- zwiſchen gereiſt und ſteht vor der Entſcheidung. Es iſt Zeit, daß in der für München hochwichtigen Frage einer eventuellen Zerſtörung des Engliſchen Gartens mit offenen Karten geſpielt wird. Die auffällig tolerante Stellungnahme der „Mün- chener Neueſten Nachrichten“ zu den ſpekulativ-ego- iſtiſchen Abſichten auf den ſchönſten Teil des Parks — ganz im Gegenſatz zu der ſonſt ſo ſchutzfreudigen Betätigung des Blattes, ſobald es ſich um eine Münchener oder gar eine Kunſtſtadt-Angelegenheit handelt, laſſen vermuten, daß hier Fäden zu der Baufirma „Heilmann & Littmann“ geſponnen ſind. Das Blatt ſcheint es auch ſelbſt zu empfinden, daß es ſich exponiert, und verſteckt ſich hinter fadenſcheini- zen „Gründen“, die für die Bebauung ſprechen ſollen. Zu ihnen gehört das Spekulieren mit ſozialen Motiven, wonach „Tauſende“ bei den Bauten Be- ſchäftigung finden würden. Dieſe ſoziale Spekulation nimmt die „Münchener Zeitung“ in irreführender Weiſe auf. Sie verſucht es, die Frage „darf der Engliſche Garten bebaut werden oder nicht?“ zu einer ſchein- bar prinzipiellen zu ſtempeln: ſie fordert die Be- bauung! Aber nicht als Bebauung des Engli- ſchen Gartens, ſondern unter dem Motto: Verkauf ſtaatlichen Baugrunde&ſr;. Auf dieſe Art ſoll der Sinn, die Bedeutung der ganzen Angelegenheit verdreht wer- den. Der Fall „Engliſcher Garten“ ſoll ſo in den Hintergrund gerückt werden. Die Erfah- rung wird hier geſchickt verwertet, ein zugkräftiges Schlagwort genüge, um Schlimmſtes zu decken, eine „ſoziale“ Fahne, um unter ihr gerade antiſozial han- deln zu dürfen. Die Forderung der „Münchener Zeitung“ nach Freigabe ſtaatlichen Baugrunds iſt gerechtfertigt, hat aber mit dieſer „Bebauung des Engliſchen Gartens“ nichts zu tun. Niemand ſieht einen Hinderungsgrund der Bebauung des Engli- ſchen Gartens darin, daß er ſtaatlicher Beſitz iſt! Der Engliſche Garten darf nicht bebaut, nicht angetaſtet werden, weil es der Engliſche Garten iſt. Stadtbild, Kulturbeſitz, „Lunge der Stadt.“ — Die Gründe liegen auf der Hand. Man erinnere ſich doch des Lärms, der geſchlagen wurde, als der Botaniſche Garten durch Bebauung bedroht war. Und jetzt ſoll die „Beſchäftigung Tauſender von Arbeitsloſen“ herhalten, um dieſen Vandalismus zur ſozialen Tat zu verdrehen. Man nimmt die „Tauſende“ als Tatſache. Aber: Maßgebende Fachleute der Techniſchen Hochſchule haben ausgerechnet, daß beim Bau dieſer freiſtehenden Häuſer höchſtens fünfhundert Arbeiter eingeſtellt werden könnten. Es gibt in der Stadt noch ſo viele Bauplätze für rationellere Wohn- häuſer, daß man, um die Arbeitsloſigkeit zu min- dern, nicht gerade auf den Engliſchen Garten ver- fallen muß, umſomehr als hier niemals ſparſame Mietwohnungen für Bürger und Mittelſtand, ſon- dern nur Luxusbauten für Großkapitaliſten entſtehen würden. Als Troſt wird angegeben, es käme ja nur „ein Tauſendſtel“ des Parks in Frage. Wenn beim Aumeiſter oder in der Hirſchau ſogar ein Hundertſtel des Engliſchen Gartens wirklich nutzbringend und zweckentſprechend zur Bebauung käme, ſo würden ſich dagegen wahrſcheinlich keine Stimmen erheben. Mit Recht! Wenn dagegen an der Prinzregentenſtraße, unmittelbar zwiſchen Prinz Karlpalais und Nationalmuſeum, alſo am wichtig- ſten und ſchönſten Teil, der den freien Zugang von der Sadt aus bietet, auch nur ein „Millionſtel“ zer- ſtört wird, ſo iſt es niemals wieder gut zu machen. Und wer garantiert denn, daß nicht allmählich die ganze Königinſtraße verdorben wird und ebenfalls der Bauwut zum Opfer fällt? Städtebaulich iſt das Projekt kaum diskutierbar; denn man kann ſich wohl keine Verſchönerung durch Wohnarchitektur — es handelt ſich nicht um einen Pavillon, einen Tempel, oder ſonſt eine mehr pla- ſtiſch wirkende Schmuckarbeit! — an dieſer Stelle denken. Die Häuſer würden ihre Rückſeite gegen den Engliſchen Garten kehren, Kloſet-, Küchen- fenſter und Balkons, Kehrichttonnen, kleine Wirt- ſchaftshöfe uſw. wären unvermeidbar. In Berlin am Tiergarten hat man abſchreckende Beiſpiele hie- für. Will man aber trotzdem hartnäckig das Projekt weiter verfolgen, ſo iſt der einzig mögliche Weg der einer öffentlichen Preisausſchreibung, bei der die ge- geſamte Architekten- und Künſtlerſchaft ſich die Zähne daran ausbeißen und dazu Stellung nehmen kann. Dann wird ſich zeigen, ob und was aus dem künſtleriſch, ſtädtebaulich und ſozial-wirtſchaftlich ſo hochbedeutungsvollen Problem zu machen iſt. Nie- mals aber darf der koſtbarſte Erholungsplatz einer Stadt der ſpekulativen Willkür eine&ſr; geſchäftlichen Unternehmens überantwortet werden. Verſchiedene Verbände der Künſtlerſchaft, der Hauptausſchuß des bayer. Kunſtgewerbevereins und neuerdings auch die Techniſche Hochſchule haben ſich entſchieden gegen eine Bebauung des Engliſchen Gartens ausgeſprochen. Die Techniſche Hochſchule ſtellt ſich in dieſem Falle geſchloſſen hinter das Miniſterium des Innern. Es iſt durchaus zu verſtehen, wenn allenfalls den Finanzminiſter die große Einnahme reizt, die in Ausſicht ſteht. Es handelt ſich hier aber nicht um Materielles, Materielles darf hier nicht den Ausſchlag geben. Iſt Baugrund nötig, ſo muß er gefunden, ſind Bauten nötig, müſſen ſie aufgeführt werden. Es darf nicht ſein, daß wir in unſerer furchtbaren Not- lage um das Intereſſe einiger Einzel- nen willen der Güter beraubt werden, die wir als Heiligſtes beſitzen: der kulturellen Denkmale einer glück- lichen Zeit. Wollen wir das, was uns die Feinde laſſen, weil ſie es nicht nehmen kön- nen, wollen wir die Wahrzeichen ein- ſtiger Blüte uns ſelbſt zerſtören? Sie ſind der Hoffnung auf beſſere Tage ein Anſporn, ſie ſind geiſtiger, kultureller Beſitz. Hände weg. Strafprozoß-Reform durch Ermächtigungsgeſetz. Von Rechtsanwalt Dr. L. Ambrunn. Die „Verordnung über Gerichtsverfaſſung und Strafrechtspflege“ vom 4. Januar 1924, welche im Reichsgeſetzblatt Nr. 2 vom 7. Januar 1924 veröffentlicht iſt, bringt unter dem Geſichtspunkt der für den Reichshaushalt erforderlichen Spar- ſamkeit einſchneidende Veränderungen der ge- ſamten Strafrechtspflege, außerdem im Ab- ſchnitt V mehrere zeitlich beſchränkte Notmaß- nahmen für die Zeit vom 15. Januar bis 31. März 1924. Während man nach der bisherigen Strafprozeß- ordnung wohl die Strafkammer als das Haupt- gericht für die Strafrechtspflege bezeichnen konnte, wird nunmehr das Hauptgericht, vor welches die meiſten Strafſachen in erſter Inſtanz kommen, das Amtsgericht mit oder ohne Schöf- fen. Die Amtsgerichte ſind nunmehr prinzipiell zuſtändig für alle Uebertretungen, Vergehen und für alle mit Gefängnis oder Feſtungshaft oder Zuchthaus von höchſtens 10 Jahren bedrohten Ver- brechen, außer Meineid (§ 6 der Verordnung). Der Amtsrichter allein entſcheidet: 1. bei Uebertretungen, 2. bei Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden, 3. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als 6 Monate Gefängnis bedroht iſt, 4. wenn die Staatsanwaltſchaft es bei Ein- reichung der Anklageſchrift oder mündlicher Er- hebung der Anklage beantragt. Ferner entſcheidet der Amtsrichter allein bei Verbrechen des ſchweren Diebſtahls und Hehlerei, ſowie bei Rückfallsver- brechen, ſofern die Staatsanwaltſchaft es bean- tragt und der Beſchuldigte nicht widerſpricht (§ 7, 8, 9 der Verordnung). Soweit hiernach nicht der Amtsrichter allein entſcheidet, amtiert das Schöffengericht in bisheriger Geſtalt unter Zu- ziehung von zwei Schöffen. Neu iſt, daß, falls die Staatsanwaltſchaft es bei Einreichung der Anklageſchrift beantragt, ein zweiter Amtsrichter zuzuziehen iſt. (Dieſen An- trag ſoll die Staatsanwaltſchaft nur ſtellen, wenn nach Umfang und Bedeutung der Sache die Zu- ziehung eines zweiten Amtsrichters notwendig erſcheint.) Ueber die Berufung gegen Urteile des Amtsrichters und des Schöffengerichts entſcheiden die Landgerichte (Strafkammer), die Beſetzung der Strafkammer iſt verſchieden, je nachdem die Be- rufung gegen das Urteil des Amtsrichters oder des Schöffengerichts eingelegt iſt. Bei Berufung gegen das Urteil des Amtsrichters urteilt die Straf- kammer als Berufungsgericht in der Beſetzung mit dem Vorſitzenden und 2 Schöffen (kleine Strafkammer), bei Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in der Beſetzung von 3 Richtern und 2 Schöffen (große Straf- kammer). Das Schwurgericht beſteht aus 3 Richtern und 6 Geſchworenen. Richter und Geſchworene entſcheiden über Schuld- und Straf- frage gemeinſchaftlich (während bisher die 12 Ge- ſchworenen nur über die Schuldfrage zu befinden hatten). Die Bedeutung des Schwurgerichtes tritt alſo künftighin ſehr zurück, weil ja viele der bisher vor ihnen verhandelten Fälle dem Amtsrichter bzw. Schöffengericht überwieſen ſind wie z. B. Falſchmünzerei, Notzucht, Raub. In den zur Zuſtändigkeit des Reichs- gericht&ſr; gehörenden Sachen wegen Landes- verrat kann der Oberreichsanwalt die Straf- verfolgung an die Landesſtaatsanwaltſchaft ab- geben und mit dieſer Abgabe wird das Ober- landesgericht zuſtändig. Ebenſo kann das Reichsgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung und Entſcheidung dem Ober- landesgericht überweiſen, wenn der Oberreichs- anwalt dies bei Einreichung der Anklageſchrift beantragt. Die Oberlandesgerichte ſind nunmehr (an Stelle des Reichsgerichts) Reviſions- gerichte, bei Reviſion gegen die Urteile der kleinen Strafkammer und gegen die Urteile der großen Strafkammer. Es iſt ferner (im § 23) eine Ausnahme vom Verfolgungszwang eingeführt. „Wenn die Schuld des Täters gering iſt und die Folgen der Tat unbedeutend ſind“, werden Ueber- tretungen nicht verfolgt und unter denſelben Vorausſetzungen kann bei Vergehen die Staats- anwaltſchaft mit Zuſtimmung des Amtsrichters von der Erhebung der Anklage abſehen. Eine Freiheitsſtrafe von nicht mehr als 3 Monaten kann künftig durch Strafbefehl angeordnet werden. (§ 37). Von den Aenderungen der Gerichts- verfaſſung, die im § 1 bis 5 der Verordnung enthalten ſind, ſind weſentlich: Die Senate der Oberlandesgerichte entſcheiden in der Beſetzung von drei Mitgliedern (bisher fünf), abgeſehen von den Strafſenaten, welche mit 5 Mitgliedern beſetzt ſind; die Senate des Reichsgerichts entſcheiden in der Beſetzung von 5 Mitgliedern (bisher 7). Ein Richter kann zugleich Amtsrichter und Mit- glied oder Direktor bei dem übergeordneten Land- gericht ſein. Von außerordentlicher Wichtigkeit, allerdings nur für die Zeit vom 15. Januar bis 31. März 1924 ſind die „Notmaßnahmen“. Hiernach werden in dieſer Zeit Schöffen in Straf- ſachen überhaupt nicht zugezogen, Schwur- gerichtetreten nicht zuſammen. In den Schöffengerichtsſachen entſcheidet der Amtsrichter allein, in den Wuchergerichtsſachen entſcheiden die richterlichen Mitglieder allein. (Man hätte beſſer die Wuchergerichte abſchaffen ſollen, anſtatt das Laienelement auszuſchalten.) Die Schwurgerichts- ſachen werden den Strafkammern zugewieſen. (Eine, wenn auch nur für vorübergehende Zeit ſehr einſchneidende und bedenkliche Herabminde- rung der Garantien der Rechtspflege.) In allen Privatklageſachen ruht das Ver- fahren bis zum 31. März 1924. Bei Uebertretungen und Vergehen iſt Berufung aus- geſchloſſen, wenn wegen der Tat auf Freiſprechung oder ausſchließlich auf Geldſtrafe erkannt worden iſt. Gegen das Urteil findet in dieſem Falle Re- viſion ſtatt, über welche das Oberlandesgericht entſcheidet. Sport. r. Die Ski-Meiſterſchaft von Bayern wird am 19. und 20. Januar in Oberammergau für 1924 durchgeführt. Gleichzeitig kommt erſtmals auch die Meiſterſchaft der Berufsläufer zum Austrag. Die Durchführung der geſamten Ver- anſtaltung liegt in den Händen des Winter- ſportvereins Oberammergau. — Die Wett- lauf-Ordnung iſt folgende: Samstag, 19. Januar: Großer Langlauf, 12 Kilo- meter (zugleich Prüfungslauf für das Deutſche Sportabzeichen) für Klaſſe 1, 2 und Alters- klaſſe 1 und 2; gemeinſamer Abmarſch 7 Uhr vorm. vom Hauptplatz; Start: 10.30 Uhr; An- kunft der erſten Läufer am Ziel ungefähr 11.15 Uhr vormittags. — Kleiner Langlauf (etwa 8 Kilometer) für Jugendklaſſe 1 und Klaſſe 3. Gemeinſamer Abmarſch 7 Uhr vorm. vom Hauptplatz; Start 10 Uhr vorm., Ankunft der erſten Läufer am Ziel ungefähr 10.30 Uhr vorm. — Sprunglauf für Jugendklaſſe 1 und Klaſſe 3. Start nachm. 2.30 Uhr auf der Oſterbichl-Schanze. — Abends 8 Uhr Be- grüßungsabend im „Weißen Rößl“. — Sonntag, 20. Januar: Hindernislauf, 2 Kilometer, in einer Klaſſe (nur für Läufer über 20 Jahre). Gemeinſamer Abmarſch 8 Uhr vormittags vom Hauptplatz; Start 9.30 Uhr vorm., Ankunft der erſten Läufer ungefähr 9.35 Uhr vorm. am Sportplatz. — Damenlauf, 5 Kilometer, für Klaſſe 1 und 2. Gemeinſamer Abmarſch 8.30 Uhr vormittags vom Hauptplatz; Start 10 Uhr vorm.; Ankunft der erſten Läufe- rinnen ungefähr 10.20 Uhr am Sportplatz. — Großer Sprunglauf, für Klaſſe 1 und 2 und Altersklaſſe 1 und 2. Beginn nachmittags 1.30 Uhr auf der großen Ammergauer-Schanze am Steckenberg. — Abends 8 Uhr: Preis- verteilung im „Weißen Rößl“ mit Konzert. — Sämtliche Nennungen ſind an den Winterſportverein Oberammergau zu richten. Das Münchener Rennjahr 1924 wird voraus- ſichtlich 49 Tage umfaſſen und zwar ſind vor- läufig 17 Renntage für Riem und 32 Renntage für Daglfing vorgeſehen. Für die Galopper wer- den die genauen Termine in der Delegierten- Verſammlung des Union-Klubs ausgemacht; für die Traber ſind die Provinzvereine für die end- gültigen Termine noch mitbeſtimmend. Unver- bindlich ſind folgende Renntermine anzu- nehmen: Daglfing: 9., 16., 23. und 30. März; 20., 21., 26. und 27. April; 15., 16., 19. und 22. Juni; 12., 13., 19 und 20. Juli; 9., 10., 15. und 17. Auguſt; 7., 8., 13. und 14. September; 19., 20., 25. und 26. Oktober; 2., 9., 16. und 23. November. Riem: 6. und 13. April; 18., 21. 25. und 29. Mar; 1. Juni; 29. Juni; 2., 6., 27. und 30. Juli; 8. Auguſt; 5., 8., 12. und 15. Oktober. Eine Frauenolympiade in Prag wird im Juni oder Juli ſtattfinden. Sämtliche Länder der Welt erhalten eine Einladung. Warum der Amerikaner zum Fußball-Wettkampf geht ... Dieſe Frage beantwortet ein Sachverſtändiger in einem amerikaniſchen Witzblatt recht treffend. Er zerlegt die 80 000 Zuſchauer eines großen Fuß- ballſpieles in mehrere Kategorien und teilt dieſen folgenden Zahlen zu: Solche, die keine Einladung zu einem Sonntagsausflug mehr erhielten: 16 761. — Solche, die zufällig am Platze vorüber- kamen: 4382. — Frauen, die im Herbſt von ihren Gatten ein neues Pelzkoſtüm bekamen: 4626. — Frauen, die voriges Jahr von ihren Gatten ein neues Pelzkoſtüm bekamen: 1219. — Frauen, die noch nie eins bekamen: 3. — Jene, die immer dabei ſind, wenn man für eine Karte das Zehn- fache bezahlen muß: 9513. — Backfiſche, die auf den erſten Anbeter warten: 8369. — Witwen, die an den erſten Anbeter zurückdenken: 2125. — Fremde, die ſich über das Spiel den Kopf zer- brechen: 1411. — Solche, die ſich an die älteſten, glorreichen Zeiten erinnern, als man von einem Goal zum anderen dribbelte: 21 624. — Solche, die nie etwas davon gehört hatten: 4000. — Die zum alten Eiſen gehören, Exiuniverſitätler und andere Ex: 2126. — Zeitungsleute und ähnliche Außenſeiter: 927. — Leute mit ihren Familien, die ſich darüber nicht beruhigen können, daß der Trainer 1500 Dollar pro Jahr bekommt: 1853. — Jene, die was vom Fußball verſtehen und den Sport lieben: 1061. Na, wir Münchener ſind doch ehrlicher be- geiſterte Sportsleute ... _

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Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-12-19T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 11, 12. Januar 1924, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine11_1924/7>, abgerufen am 10.06.2024.