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Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 8. Berlin, 16. Juli 1740.

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[Beginn Spaltensatz] begab sich an eben demselben Tage zu gleichem Endzwecke
dahin. Man erwartet nunmehro was der König bey
den überschickten Friedensvorschlägen für einen Ent-
schluß fassen wird.

Madrid, vom 22. Junii.

Verschiedene Privatleute aus den Seestädten dieses
Königreichs haben um die Erlaubniß angehalten, sich
wieder die Engelländer zu rüsten, und man hat ihnen
bey dem Seestaat 28 Erlaubnißbriefe ausfertigen lassen.
Jnzwischen scheint es, daß unser Hof des Krieges müde
ist, und man sagt, daß aller Fleiß angewandt wird, we-
nigstens nur vor das erste einen Stillstand mit den En-
gelländern zu erhalten.

Fortsetzung des Tractats zwischen Sicilien und
der Pforte.

11. Wann unsere Kriegsschiffe den Kriegsschiffen der
Pforte begegnen, so werden die erstern ihre Pavillons
fallen lassen, und die letztern mit einem Freundschafts-
Schusse begrüssen, welcher gebührend beantwortet wer-
den soll. Wie denn auch die Kaufmannsschiffe einander
freundlich begegnen und von den Kriegsschiffen beyder
Kronen, die ihnen aufstossen, in ihrem Laufe nicht gehin-
dert werden sollen. Jnzwischen stehet es ihnen frey,
ein Paar Leute an Boord der Kauffardeyschiffe zu senden,
welche die Pässe untersuchen können, die sich aber nach de-
ren erkannten Richtigkeit ruhig wieder zurück ziehen.

12. Wofern einer von unsern Unterthanen oder von
denen die uns angehören, zur Mahometanischen Reli-
gion treten würde, so soll er dem ungeachtet gehalten seyn,
seine Schulden zu bezahlen. Falls man auch beweisen
könnte, daß er noch Waaren in Händen hätte, welche
andern zugehören, so ist er verpflichtet, dieselben unsern
Consuls auszuliefern.

13. Man wird weder unsern Unterthanen noch ihren
Gütern, welche unter unserm Schutz stehen, und mit
unsern Flaggen fahren, die der Pforte bekannt ge-
macht werden sollen, die geringste Gewaltthätigkeit zu-
fügen, so lange sie sich nicht mit den Feinden des Türki-
schen Kaisers einlassen. Damit auch die Freundschaft
um so viel fester sey, so wird hierdurch ausgemacht, daß
die Schiffe, Waaren und Güther, welche unter unserm
Passe von einem Türkischen Kaper genommen werden
mögten, richtig wieder ausgeliefert werden sollen, wel-
ches man an unserer Seite auch beobachten wird.

14. Falls man bey einem von unsern Unterthanen
verbotene Waaren antreffen solte, so kann man ihn nicht
[Spaltenumbruch] anders strafen, als die andern Unterthanen der andern
Bundesgenossen in diesem Falle bestraset werden. Un-
sere Unterthanen aber können sich in ihrer Handlung
eines Macklers nach ihrem Gefallen bedienen, er mag
seyn von welcher Religion er will, ohne daß jemand mit
Gewalt sich darinn mischen könnte. So sollen auch
unsere Schiffe auf keine andere Art visitiret werden kön-
nen, als bey den Schiffen der übrigen Bundesgenossen
beobachtet wird.

15. Die Sclaven in beyden Reichen sollen um eine
mässige Summe losgekauft oder ausgewechselt werden.
Jnzwischen werden beyde Kronen die Verfügung ma-
chen, daß ihre Herren mit ihnen bis dahin menschlich
umgehen.

16. Wir werden nicht verstatten, daß man die Schiffe
der Pforte an unsern Küsten beunruhige, hingegen soll
es mit den unsrigen eben so gehalten werden. Diesen
Artickel werden wir unsern Freunden bekannt machen,
und hernach dem Hofe zu Constantinopel die Art schrift-
lich melden, über welche man sich verglichen hat.

17. Die hohe Pforte wird auf das strengste verbieten,
daß keiner von ihren Unterthanen, hauptsächlich die von
Dulcigno und aus Albanien, welche auf Raub ausge-
hen, unsern Schiffen beschwerlich falle, die vielmehr
in allen Hafen des Türkischen Reiches, als Freunde ange-
sehen werden sollen, so wie es auch den Türkischen Un-
terthanen erlaubt ist in unsere Staaten zu kommen, und
daselbst ungehindert Handlung zu treiben. Wer hier-
wieder handelt, der soll auf das schärfste bestraft werden.
Solte es sich aber zutragen, daß unsere Unterthanen von
den Türken in der See wieder den Willen des Hofes an-
gegriffen wurden, so können sich die erstern wehren, und
diesen Frevel bestrafen, ohne daß dadurch diesem Tra-
ctat zu nahe getreten wird, und dieses wird den Türki-
schen Schiffen ebenfalls verstattet. Die Pforte wird
diese Artickel den Regierungen zu Algier, Tunis und Tri-
polis bekannt machen, wie wir denn jeder einen Gevoll-
mächtigten ernennen wollen, welche dieselben dort in
Richtigkeit bringen sollen.

18. Es wird hiermit in unsern und in den Türkischen
Hafen verboten, fremde Schiffe auszurüsten, und man
wird den feindlichen, welche sich daselbst aufhalten mög-
ten, nicht erlauben, den Schiffen beyder verbundenen
Kronen zu nahe zu treten, welche nicht eher aus den
Hafen laufen sollen, als 24 Stunden nach dem die feind-
lichen bereits weg sind. Woferne aber der Feind durch
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] begab sich an eben demselben Tage zu gleichem Endzwecke
dahin. Man erwartet nunmehro was der König bey
den überschickten Friedensvorschlägen für einen Ent-
schluß fassen wird.

Madrid, vom 22. Junii.

Verschiedene Privatleute aus den Seestädten dieses
Königreichs haben um die Erlaubniß angehalten, sich
wieder die Engelländer zu rüsten, und man hat ihnen
bey dem Seestaat 28 Erlaubnißbriefe ausfertigen lassen.
Jnzwischen scheint es, daß unser Hof des Krieges müde
ist, und man sagt, daß aller Fleiß angewandt wird, we-
nigstens nur vor das erste einen Stillstand mit den En-
gelländern zu erhalten.

Fortsetzung des Tractats zwischen Sicilien und
der Pforte.

11. Wann unsere Kriegsschiffe den Kriegsschiffen der
Pforte begegnen, so werden die erstern ihre Pavillons
fallen lassen, und die letztern mit einem Freundschafts-
Schusse begrüssen, welcher gebührend beantwortet wer-
den soll. Wie denn auch die Kaufmannsschiffe einander
freundlich begegnen und von den Kriegsschiffen beyder
Kronen, die ihnen aufstossen, in ihrem Laufe nicht gehin-
dert werden sollen. Jnzwischen stehet es ihnen frey,
ein Paar Leute an Boord der Kauffardeyschiffe zu senden,
welche die Pässe untersuchen können, die sich aber nach de-
ren erkannten Richtigkeit ruhig wieder zurück ziehen.

12. Wofern einer von unsern Unterthanen oder von
denen die uns angehören, zur Mahometanischen Reli-
gion treten würde, so soll er dem ungeachtet gehalten seyn,
seine Schulden zu bezahlen. Falls man auch beweisen
könnte, daß er noch Waaren in Händen hätte, welche
andern zugehören, so ist er verpflichtet, dieselben unsern
Consuls auszuliefern.

13. Man wird weder unsern Unterthanen noch ihren
Gütern, welche unter unserm Schutz stehen, und mit
unsern Flaggen fahren, die der Pforte bekannt ge-
macht werden sollen, die geringste Gewaltthätigkeit zu-
fügen, so lange sie sich nicht mit den Feinden des Türki-
schen Kaisers einlassen. Damit auch die Freundschaft
um so viel fester sey, so wird hierdurch ausgemacht, daß
die Schiffe, Waaren und Güther, welche unter unserm
Passe von einem Türkischen Kaper genommen werden
mögten, richtig wieder ausgeliefert werden sollen, wel-
ches man an unserer Seite auch beobachten wird.

14. Falls man bey einem von unsern Unterthanen
verbotene Waaren antreffen solte, so kann man ihn nicht
[Spaltenumbruch] anders strafen, als die andern Unterthanen der andern
Bundesgenossen in diesem Falle bestraset werden. Un-
sere Unterthanen aber können sich in ihrer Handlung
eines Macklers nach ihrem Gefallen bedienen, er mag
seyn von welcher Religion er will, ohne daß jemand mit
Gewalt sich darinn mischen könnte. So sollen auch
unsere Schiffe auf keine andere Art visitiret werden kön-
nen, als bey den Schiffen der übrigen Bundesgenossen
beobachtet wird.

15. Die Sclaven in beyden Reichen sollen um eine
mässige Summe losgekauft oder ausgewechselt werden.
Jnzwischen werden beyde Kronen die Verfügung ma-
chen, daß ihre Herren mit ihnen bis dahin menschlich
umgehen.

16. Wir werden nicht verstatten, daß man die Schiffe
der Pforte an unsern Küsten beunruhige, hingegen soll
es mit den unsrigen eben so gehalten werden. Diesen
Artickel werden wir unsern Freunden bekannt machen,
und hernach dem Hofe zu Constantinopel die Art schrift-
lich melden, über welche man sich verglichen hat.

17. Die hohe Pforte wird auf das strengste verbieten,
daß keiner von ihren Unterthanen, hauptsächlich die von
Dulcigno und aus Albanien, welche auf Raub ausge-
hen, unsern Schiffen beschwerlich falle, die vielmehr
in allen Hafen des Türkischen Reiches, als Freunde ange-
sehen werden sollen, so wie es auch den Türkischen Un-
terthanen erlaubt ist in unsere Staaten zu kommen, und
daselbst ungehindert Handlung zu treiben. Wer hier-
wieder handelt, der soll auf das schärfste bestraft werden.
Solte es sich aber zutragen, daß unsere Unterthanen von
den Türken in der See wieder den Willen des Hofes an-
gegriffen wurden, so können sich die erstern wehren, und
diesen Frevel bestrafen, ohne daß dadurch diesem Tra-
ctat zu nahe getreten wird, und dieses wird den Türki-
schen Schiffen ebenfalls verstattet. Die Pforte wird
diese Artickel den Regierungen zu Algier, Tunis und Tri-
polis bekannt machen, wie wir denn jeder einen Gevoll-
mächtigten ernennen wollen, welche dieselben dort in
Richtigkeit bringen sollen.

18. Es wird hiermit in unsern und in den Türkischen
Hafen verboten, fremde Schiffe auszurüsten, und man
wird den feindlichen, welche sich daselbst aufhalten mög-
ten, nicht erlauben, den Schiffen beyder verbundenen
Kronen zu nahe zu treten, welche nicht eher aus den
Hafen laufen sollen, als 24 Stunden nach dem die feind-
lichen bereits weg sind. Woferne aber der Feind durch
[Ende Spaltensatz]

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Zitationshilfe: Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 8. Berlin, 16. Juli 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_berlin008_1740/2>, abgerufen am 20.05.2024.