Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.vorzeitiger Beischlaf (der Verlobten). Concupiscenz, lat., Begehrlichkeit, Gelüste. Concurrent, lat., wer das gleiche Geschäft zum gleichen Zwecke betreibt; Concurrenz, der wetteifernde Geschäfsbetrieb. Concurrenz, jurid., Zusammentreffen von Rechten; subjective, von mehreren Personen im nämlichen Rechtsobject; objective, von mehreren Rechten in derselben Person. Gehen sie zusammen, so wird die C. zur Cumulation, Communion u. s. w.; widerstreiten sie sich, zur Collision, zum Conflict. Concurrenz der Verbrechen oder Strafen, im Criminalrecht das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Strafen bei einem Individuum; bei der idealen C. werden mehrere Verbrechen durch eine und dieselbe Handlung verübt, bei der materiellen gelangen mehrere von derselben Person verübte Verbrechen zur Aburtheilung. Concurs lat., die Bewerbung mehrerer um dieselbe Sache, Stelle, einen Preis etc., daher auch Staatsexamen. Concurs, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung (moratorium) oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. - Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der actio Pauliana unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. - Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation). Concursus, Zusammentreffen von Klagen, Verbrechen; so viel wie Concurrenz. Concussio, Verbrechen der Erpressung; Concussor, der dieses Verbrechen Begehende. Condamine (Kongdamihn), Charles Marie de la, geb. 1701, franz. Gelehrter, bekannt durch seinen Antheil an der Grademessung von 1736-39 in Peru, die Auffindung des Chinarindenbaums, die Nachrichten über Amerika, verdient um die Einführung der Kuhpockenimpfung in Frankreich etc., st. 1774. Condaminea, Pflanzengattung aus der Familie der Rubeaceen in Südafrika, Strauch dessen Rinde als Paraguayrinde in Handel kommt und zum Rothfärben dient. Conde (frz. Kongdeh), franz. Stadt und starke Festung an der Schelde, mit 5100 E., Seifen- und Lederfabrikation, starkem Handelsverkehr. Conde sur Noireau (K. sür Noaroh), franz. Stadt im Departement Calvados, mit 6400 E., Baumwoll- und Wollespinnereien. Conde, französisches adeliges Geschlecht, von der Stadt C. genannt; vorzeitiger Beischlaf (der Verlobten). Concupiscenz, lat., Begehrlichkeit, Gelüste. Concurrent, lat., wer das gleiche Geschäft zum gleichen Zwecke betreibt; Concurrenz, der wetteifernde Geschäfsbetrieb. Concurrenz, jurid., Zusammentreffen von Rechten; subjective, von mehreren Personen im nämlichen Rechtsobject; objective, von mehreren Rechten in derselben Person. Gehen sie zusammen, so wird die C. zur Cumulation, Communion u. s. w.; widerstreiten sie sich, zur Collision, zum Conflict. Concurrenz der Verbrechen oder Strafen, im Criminalrecht das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Strafen bei einem Individuum; bei der idealen C. werden mehrere Verbrechen durch eine und dieselbe Handlung verübt, bei der materiellen gelangen mehrere von derselben Person verübte Verbrechen zur Aburtheilung. Concurs lat., die Bewerbung mehrerer um dieselbe Sache, Stelle, einen Preis etc., daher auch Staatsexamen. Concurs, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung (moratorium) oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. – Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der actio Pauliana unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. – Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation). Concursus, Zusammentreffen von Klagen, Verbrechen; so viel wie Concurrenz. Concussio, Verbrechen der Erpressung; Concussor, der dieses Verbrechen Begehende. Condamine (Kongdamihn), Charles Marie de la, geb. 1701, franz. Gelehrter, bekannt durch seinen Antheil an der Grademessung von 1736–39 in Peru, die Auffindung des Chinarindenbaums, die Nachrichten über Amerika, verdient um die Einführung der Kuhpockenimpfung in Frankreich etc., st. 1774. Condaminea, Pflanzengattung aus der Familie der Rubeaceen in Südafrika, Strauch dessen Rinde als Paraguayrinde in Handel kommt und zum Rothfärben dient. Condé (frz. Kongdeh), franz. Stadt und starke Festung an der Schelde, mit 5100 E., Seifen- und Lederfabrikation, starkem Handelsverkehr. Condé sur Noireau (K. sür Noaroh), franz. Stadt im Departement Calvados, mit 6400 E., Baumwoll- und Wollespinnereien. 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Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. – Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der <hi rendition="#i">actio Pauliana</hi> unwirksam gemacht. 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Concupiscenz, lat., Begehrlichkeit, Gelüste.
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Concurrenz, jurid., Zusammentreffen von Rechten; subjective, von mehreren Personen im nämlichen Rechtsobject; objective, von mehreren Rechten in derselben Person. Gehen sie zusammen, so wird die C. zur Cumulation, Communion u. s. w.; widerstreiten sie sich, zur Collision, zum Conflict.
Concurrenz der Verbrechen oder Strafen, im Criminalrecht das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Strafen bei einem Individuum; bei der idealen C. werden mehrere Verbrechen durch eine und dieselbe Handlung verübt, bei der materiellen gelangen mehrere von derselben Person verübte Verbrechen zur Aburtheilung.
Concurs lat., die Bewerbung mehrerer um dieselbe Sache, Stelle, einen Preis etc., daher auch Staatsexamen.
Concurs, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung (moratorium) oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. – Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der actio Pauliana unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. – Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation).
Concursus, Zusammentreffen von Klagen, Verbrechen; so viel wie Concurrenz.
Concussio, Verbrechen der Erpressung; Concussor, der dieses Verbrechen Begehende.
Condamine (Kongdamihn), Charles Marie de la, geb. 1701, franz. Gelehrter, bekannt durch seinen Antheil an der Grademessung von 1736–39 in Peru, die Auffindung des Chinarindenbaums, die Nachrichten über Amerika, verdient um die Einführung der Kuhpockenimpfung in Frankreich etc., st. 1774.
Condaminea, Pflanzengattung aus der Familie der Rubeaceen in Südafrika, Strauch dessen Rinde als Paraguayrinde in Handel kommt und zum Rothfärben dient.
Condé (frz. Kongdeh), franz. Stadt und starke Festung an der Schelde, mit 5100 E., Seifen- und Lederfabrikation, starkem Handelsverkehr.
Condé sur Noireau (K. sür Noaroh), franz. Stadt im Departement Calvados, mit 6400 E., Baumwoll- und Wollespinnereien.
Condé, französisches adeliges Geschlecht, von der Stadt C. genannt;
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Zitationshilfe: | Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/186>, abgerufen am 18.06.2024. |