[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.das acht vnd zwentzigste Capittel Leuitici fürlesen / vnd derichten das solche felle / wie darinne begrieffen / bey ernstlicher straffe verboten sein. Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zuuermeiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / denn solche Sünden vnter den Sünden Sodome vnd Gomorrhe / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben. das acht vnd zwentzigste Capittel Leuitici fürlesen / vnd derichten das solche felle / wie darinne begrieffen / bey ernstlicher straffe verboten sein. Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zuuermeiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / denn solche Sünden vnter den Sünden Sodome vnd Gomorrhe / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0150"/> das acht vnd zwentzigste Capittel Leuitici fürlesen / vnd derichten das solche felle / wie darinne begrieffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.</p> <p>Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zuuermeiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / denn solche Sünden vnter den Sünden Sodome vnd Gomorrhe / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0150]
das acht vnd zwentzigste Capittel Leuitici fürlesen / vnd derichten das solche felle / wie darinne begrieffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.
Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zuuermeiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / denn solche Sünden vnter den Sünden Sodome vnd Gomorrhe / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/150>, abgerufen am 16.06.2024. |