Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden.

XXX. Von Goldtschmieden.

DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen einen geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimlichen Lohn sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe nach ermeßigung.

XXXI. Von Kannengiessern.

Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden.

XXX. Von Goldtschmieden.

DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen einẽ geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimlichẽ Lohn sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe nach ermeßigung.

XXXI. Von Kannengiessern.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0061"/>
Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen                      / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern                      Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXX.</hi> Von Goldtschmieden.</head><lb/>
        <p>DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in                      vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl                      sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen eine&#x0303;                      geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath                      beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder                      macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit                      des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd                      wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch                      niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimliche&#x0303; Lohn                      sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute                      Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe                      nach ermeßigung.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXXI.</hi> Von Kannengiessern.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0061] Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden. XXX. Von Goldtschmieden. DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen einẽ geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimlichẽ Lohn sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe nach ermeßigung. XXXI. Von Kannengiessern.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/61
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/61>, abgerufen am 10.06.2024.