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Wiener Zeitung. Nr. 236. [Wien], 3. Oktober 1850.

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Wiener [Abbildung] Zeitung.


>Nro 236Donnerstag, den 3. October1850.


[Beginn Spaltensatz]
Jnhalt.

Amtlicher Theil.

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich. Wien. ( Die Reise der kaiserl. Prinzen.
Die Wahlen für den Gemeinderath. Abreise des
Bischofs von Diakovar. Telegr. Privat=Depeschen. )

Kronländer. Reichenau. Brünn. ( Die Wahlen für die
Handelskammer. ) Jschl. Linz.

Deutschland. Halle. -- Stuttgart. -- Kassel. ( Ein-
gabe des landständ. Ausschusses an den Kurfürsten. )
-- Carlsruhe. ( Kammerverhandlungen. ) -- Darm-
stadt. ( Kammersitzung ) -- Kiel.

Frankreich. Paris. ( Vermischtes. )

Großbritanien. London. ( Vermischtes. )

Belgien. Brüssel. ( Die Septemberfeste. )

Moldau und Walachei. Bukarest.

Beilage.



Amtlicher Theil.

Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchst unterzeich-
netem Diplome den Großhändler in Brünn, Ernst Jo-
hann Herring, als Ritter des kaiserlich Oesterreichi-
schen Leopold=Ordens, den Statuten dieses Ordens gemäß,
in den Ritterstand des Oesterreichischen Kaiserstaates aller-
gnädigst zu erheben geruht.



Jn Anerkennung der aus patriotischem Eifer für die
gerechte Sache der Vertheidigung der Festung Ofen ge-
gen die Ungarische Jnsurgenten=Armee geleisteten Mitwir-
kung haben Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung
vom 10. Juni d. J. nachbenannten Personen folgende
Auszeichnungen allergnädigst zu verleihen geruht:

Das Ritterkreuz des Leopold=Ordens tax-
frei:

Dem Bürgermeister von Ofen Johann v. Wall-
heim
und dem pensionirten Hofrathe Michael v.
Sterbeczky.

Das goldene Verdienstkreuz:

Dem beeideten Notar Franz Kermöczy in Ofen,
der Hausbesitzerin Therese v. Kantz in Ofen, dem
Stadtvormund Joseph Gebhart in Ofen und dem
Capitän des Donau=Dampfers Arggo, Stephan Quos-
danovich.

Das silberne Verdienstkreuz mit der
Krone:

Dem Apotheker Joseph Hollmann, dem Wasser-
mann Valentin Perkovics, dem Gastwirth Mischl
in Ofen, und dem gewesenen Bedienten des Generals
v. Hentzi, Albert Bleier.

Das silberne Verdienstkreuz:

Dem Zuckerbäcker Friedrich Wilhelm Culmann,
dem Grundrichter Johann Pferinger, dem Unter-
gerichtsbeisitzer Peter Spielmann, dem Gastwirth
Mathias Schüsterl, dem Kutscher Anton Dotore-
vits,
dem Hausmeister Johann Kaiser, den verab-
schiedeten Kanonieren Joseph Steif und Pretschka
in Ofen.

Ferner geruhten Se. Majestät dem Hausbesitzer Jg-
naz Schmutzer, dem Cameralarchivs=Director von
Rupp, dem Dampfschifffahrtsbeamten Franz Radill,
dem Bäckermeister Carl Farrago, dem Cameralbe-
[Spaltenumbruch] amten Carl v. Eggmayer, dem Honorar=Commissär
Johann Agits und dem Diurnisten Anton Müller
in Ofen für ihre bei jener Gelegenheit bewiesene gute
Haltung die Allerhöchste Zufriedenheit auszudrücken, und
hiefür auch dem Lampenanzünder Michael Stein, der
Grünzeughändlerin Rosalia David, dem Feuerzimmer-
mann Michael Zimmermann, den Hausknechten
Jgnaz Handle und Ferdinand Lechner, dem Feuer-
maurer Jgnaz Wömaster, der Hofwäscherin Anna
Meindl und der Dienstmagd Anna Eiter, jedem
und respective jeder eine Remuneration von Einhundert
Gulden C. M. allergnädigst zu bewilligen.



Se. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
vom 20. v. M. der Gemeinde Lacasci im Neutraer Co-
mitate für ihr loyales Verhalten während der Revolu-
tionsepoche und für ihre aufopfernde Hingebung im Jn-
teresse der rechtmäßigen Regierung das besondere Aller-
höchste Wohlgefallen zu erkennen zu geben, und zum
Beweise desselben dem dortigen Pfarrer, Vice=Erzdechant
Anton Fritsch, das goldene Verdienstkreuz, und dem
Ortsrichter daselbst Michael Czebo das silberne Ver-
dienstkreuz mit der Krone zu verleihen geruht.



Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschlie-
ßung vom 24. v. M. dem Cursore comunale zu Riva-
rolo, Giuseppe Zanazzi, in Anerkennung der Verdienste,
welche er sich durch seine Thätigkeit für die öffentliche
Sicherheit erworben hat, das silberne Verdienstkreuz mit
der Krone allergnädigst zu verleihen geruht.



Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschlie-
ßung vom 23. v. M. dem Titular=Vice=Corporal des
14ten Gensd'armerie=Regimentes, Johann Secchi, für
die von ihm muthvoll und mit eigener Lebensgefahr voll-
führte Rettung von 25 Menschenleben das silberne Ver-
dienstkreuz mit der Krone zu verleihen geruht.



Der Minister des Jnnern hat, im Einvernehmen mit
dem Minister des Cultus und Unterrichts, den Gubernial-
rath Joseph Sebastian Rzehola zum administrativen
Referenten der Landesschulbehörde im Kronlande Schle-
sien, und den Actuar Alois Hermann zum Concipisten
der administrativen Abtheilung der genannten Schul-
behörde ernannt.



Das heute den 3. October 1850 ausgegebene CXXIX.
Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblat-
tes enthält unter Nr. 369 nachstehende Verordnung der
Ministerien des Jnnern, der Justiz und der Finanzen vom
29. September 1850, wodurch in Folge Allerhöchster Ge-
nehmigung die Bestimmungen über die Liquidirung und
Eintreibung der Rückstände aus den durch das Gesetz vom
7. September 1848 und das Patent vom 4. März 1849
aufgehobenen oder ablösbar erklärten Leistungen geregelt
werden, -- wirksam für die Kronländer Böhmen, Mäh-
ren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Enns,
Steiermark, Kärnthen, Krain und Salzburg.

Jn Folge der am 25. September 1850 ertheilten Aller-
höchsten Genehmigung der über Beistimmung des Mini-
sterrathes erstatteten allerunterthänigsten Anträge der Mi-
nister des Jnnern, der Justiz und der Finanzen wird
hiemit verordnet:

§. 1. Rückstände aus den durch das Gesetz vom 7. Sep-
tember 1848 und das Patent vom 4. März 1849 auf-
gehobenen oder ablösbar erklärten Leistungen sind, in so
ferne hierüber nicht bereits in anderem Wege endgiltig
entschieden sein sollte und in so weit sie nicht in die Amts-
[Spaltenumbruch] wirksamkeit der Grundentlastungsorgane fallen, im Rechts-
wege zu liquidiren und einzutreiben.

§. 2. Die diesfälligen Klagen und Executionsgesuche
sind bei dem nach der Jurisdictionsnorm vom 18. Juni
1850 mit Rücksicht auf den Betrag der Forderung zu-
ständigen Richter des Beklagten anzubringen.

Die Gerichte, sie mögen Bezirks= oder Landesgerichte
sein, haben hierüber, so weit diese Verordnung nicht
etwas Anderes bestimmt, nach der für das summarische
Verfahren in Civilstreitigkeiten bestehenden Vorschrift
vorzugehen.

§. 3. Dem Kläger wird gestattet, alle mit derarti-
gen Rückständen aushaftenden Schuldner, so weit sie zu
derselben Ortsgemeinde gehören, zu demselben Gerichte
zuständig sind ( §. 2 ) , und die Ansprüche auf gleichar-
tigen Rechtstitel beruhen, mit Einer Klage zu be-
langen.

§. 4. Macht der Kläger von dem Befugnisse des §. 3
Gebrauch, so ist, je nachdem die Klage schriftlich über-
reicht oder mündlich angebracht wurde, das Dupplicat
derselben oder die Protokollsabschrift sammt den Abschrif-
ten allfälliger Beilagen, dem betreffenden Gemeindevor-
stande, er mag mit belangt sein oder nicht, zustellen zu
lassen.

Die Beklagten sind einzeln durch den Gemeindevor-
stand mittelst Vorladezettel vorzufordern.

Diese Vorladezettel sind nach dem Formulare A zu
verfassen.

Sie haben den Namen des Klägers, ganz kurz den
Gegenstand der Klage, den Tag der Tagsatzung, so wie
den Umstand, daß die Klage bei dem Gemeindevorstande
einzusehen ist, zu enthalten.

Der Kläger hat diese Vorladezettel in der gehörigen
Anzahl beizubringen, der Richter sie auszufertigen und
die Zustellung derselben an den Gemeindevorstand gleich-
zeitig mit der Klage zu veranlassen.

Der Gemeindevorstand hat die Zustellung der Vorlade-
zettel zu eigenen Handen der Geklagten oder desjenigen,
der mit der Führung der Wirthschaft betraut ist, gegen
Empfangsbestätigung unverzüglich zu besorgen.

Der Gemeindevorstand ist für die Zustellung der Vor-
ladezettel verantwortlich, was in der richterlichen Erledi-
gung über die Klage ausdrücklich zu bemerken ist.

Handelt es sich um den Ausweis der gerichtsordnungs-
mäßigen Zustellung dem Richter gegenüber, so genügt die
Empfangsbestätigung des Gemeindevorstandes über die
an ihn geschehene Einhändigung der Klage und der indi-
viduellen Vorladezettel.

Nur wenn der Gemeindevorstand vor oder bei der
ersten Tagsatzung anzeigt, daß die Zustellung an einen
individuell Verpflichteten nicht geschehen konnte, so ist die
Tagsatzung rücksichtlich seiner zu erstrecken und derselbe
neuerlich durch den Gemeindevorstand mittelst Vorlade-
zettels vorzufordern.

Die dem Kläger hierdurch verursachten Kosten hat der
Gemeindevorstand dann zu tragen, wenn ihm ein Ver-
schulden zur Last fällt.

Zieht der Kläger vor, die einzelnen Verpflichteten in-
dividuell zu belangen, so kommen in Betreff der Zustel
lung der Klage die allgemeinen Bestimmungen in An-
wendung.

Wird eine Tagsatzung erstreckt, so hat der Richter un-
mittelbar die erschienenen Parteien von der Erstreckung zu
verständigen, und dieses im Verhandlungs=Protokolle zu
bemerken.

Nicht erschienene Parteien sind von der neuangeordne-
ten Tagsatzung mittelst Vorladezettel durch den Gemeinde-
vorstand zu verständigen.

§. 5. Die Vorschrift der Gerichtsordnung, zu Folge
[Ende Spaltensatz]

Wiener [Abbildung] Zeitung.


>Nro 236Donnerstag, den 3. October1850.


[Beginn Spaltensatz]
Jnhalt.

Amtlicher Theil.

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich. Wien. ( Die Reise der kaiserl. Prinzen.
Die Wahlen für den Gemeinderath. Abreise des
Bischofs von Diakovar. Telegr. Privat=Depeschen. )

Kronländer. Reichenau. Brünn. ( Die Wahlen für die
Handelskammer. ) Jschl. Linz.

Deutschland. Halle. — Stuttgart. — Kassel. ( Ein-
gabe des landständ. Ausschusses an den Kurfürsten. )
— Carlsruhe. ( Kammerverhandlungen. ) — Darm-
stadt. ( Kammersitzung ) — Kiel.

Frankreich. Paris. ( Vermischtes. )

Großbritanien. London. ( Vermischtes. )

Belgien. Brüssel. ( Die Septemberfeste. )

Moldau und Walachei. Bukarest.

Beilage.



Amtlicher Theil.

Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchst unterzeich-
netem Diplome den Großhändler in Brünn, Ernst Jo-
hann Herring, als Ritter des kaiserlich Oesterreichi-
schen Leopold=Ordens, den Statuten dieses Ordens gemäß,
in den Ritterstand des Oesterreichischen Kaiserstaates aller-
gnädigst zu erheben geruht.



Jn Anerkennung der aus patriotischem Eifer für die
gerechte Sache der Vertheidigung der Festung Ofen ge-
gen die Ungarische Jnsurgenten=Armee geleisteten Mitwir-
kung haben Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung
vom 10. Juni d. J. nachbenannten Personen folgende
Auszeichnungen allergnädigst zu verleihen geruht:

Das Ritterkreuz des Leopold=Ordens tax-
frei:

Dem Bürgermeister von Ofen Johann v. Wall-
heim
und dem pensionirten Hofrathe Michael v.
Sterbeczky.

Das goldene Verdienstkreuz:

Dem beeideten Notar Franz Kermöczy in Ofen,
der Hausbesitzerin Therese v. Kantz in Ofen, dem
Stadtvormund Joseph Gebhart in Ofen und dem
Capitän des Donau=Dampfers Arggo, Stephan Quos-
danovich.

Das silberne Verdienstkreuz mit der
Krone:

Dem Apotheker Joseph Hollmann, dem Wasser-
mann Valentin Perkovics, dem Gastwirth Mischl
in Ofen, und dem gewesenen Bedienten des Generals
v. Hentzi, Albert Bleier.

Das silberne Verdienstkreuz:

Dem Zuckerbäcker Friedrich Wilhelm Culmann,
dem Grundrichter Johann Pferinger, dem Unter-
gerichtsbeisitzer Peter Spielmann, dem Gastwirth
Mathias Schüsterl, dem Kutscher Anton Dotore-
vits,
dem Hausmeister Johann Kaiser, den verab-
schiedeten Kanonieren Joseph Steif und Pretschka
in Ofen.

Ferner geruhten Se. Majestät dem Hausbesitzer Jg-
naz Schmutzer, dem Cameralarchivs=Director von
Rupp, dem Dampfschifffahrtsbeamten Franz Radill,
dem Bäckermeister Carl Farrago, dem Cameralbe-
[Spaltenumbruch] amten Carl v. Eggmayer, dem Honorar=Commissär
Johann Agits und dem Diurnisten Anton Müller
in Ofen für ihre bei jener Gelegenheit bewiesene gute
Haltung die Allerhöchste Zufriedenheit auszudrücken, und
hiefür auch dem Lampenanzünder Michael Stein, der
Grünzeughändlerin Rosalia David, dem Feuerzimmer-
mann Michael Zimmermann, den Hausknechten
Jgnaz Handle und Ferdinand Lechner, dem Feuer-
maurer Jgnaz Wömaster, der Hofwäscherin Anna
Meindl und der Dienstmagd Anna Eiter, jedem
und respective jeder eine Remuneration von Einhundert
Gulden C. M. allergnädigst zu bewilligen.



Se. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
vom 20. v. M. der Gemeinde Lacasci im Neutraer Co-
mitate für ihr loyales Verhalten während der Revolu-
tionsepoche und für ihre aufopfernde Hingebung im Jn-
teresse der rechtmäßigen Regierung das besondere Aller-
höchste Wohlgefallen zu erkennen zu geben, und zum
Beweise desselben dem dortigen Pfarrer, Vice=Erzdechant
Anton Fritsch, das goldene Verdienstkreuz, und dem
Ortsrichter daselbst Michael Czebo das silberne Ver-
dienstkreuz mit der Krone zu verleihen geruht.



Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschlie-
ßung vom 24. v. M. dem Cursore comunale zu Riva-
rolo, Giuseppe Zanazzi, in Anerkennung der Verdienste,
welche er sich durch seine Thätigkeit für die öffentliche
Sicherheit erworben hat, das silberne Verdienstkreuz mit
der Krone allergnädigst zu verleihen geruht.



Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschlie-
ßung vom 23. v. M. dem Titular=Vice=Corporal des
14ten Gensd'armerie=Regimentes, Johann Secchi, für
die von ihm muthvoll und mit eigener Lebensgefahr voll-
führte Rettung von 25 Menschenleben das silberne Ver-
dienstkreuz mit der Krone zu verleihen geruht.



Der Minister des Jnnern hat, im Einvernehmen mit
dem Minister des Cultus und Unterrichts, den Gubernial-
rath Joseph Sebastian Rzehola zum administrativen
Referenten der Landesschulbehörde im Kronlande Schle-
sien, und den Actuar Alois Hermann zum Concipisten
der administrativen Abtheilung der genannten Schul-
behörde ernannt.



Das heute den 3. October 1850 ausgegebene CXXIX.
Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblat-
tes enthält unter Nr. 369 nachstehende Verordnung der
Ministerien des Jnnern, der Justiz und der Finanzen vom
29. September 1850, wodurch in Folge Allerhöchster Ge-
nehmigung die Bestimmungen über die Liquidirung und
Eintreibung der Rückstände aus den durch das Gesetz vom
7. September 1848 und das Patent vom 4. März 1849
aufgehobenen oder ablösbar erklärten Leistungen geregelt
werden, — wirksam für die Kronländer Böhmen, Mäh-
ren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Enns,
Steiermark, Kärnthen, Krain und Salzburg.

Jn Folge der am 25. September 1850 ertheilten Aller-
höchsten Genehmigung der über Beistimmung des Mini-
sterrathes erstatteten allerunterthänigsten Anträge der Mi-
nister des Jnnern, der Justiz und der Finanzen wird
hiemit verordnet:

§. 1. Rückstände aus den durch das Gesetz vom 7. Sep-
tember 1848 und das Patent vom 4. März 1849 auf-
gehobenen oder ablösbar erklärten Leistungen sind, in so
ferne hierüber nicht bereits in anderem Wege endgiltig
entschieden sein sollte und in so weit sie nicht in die Amts-
[Spaltenumbruch] wirksamkeit der Grundentlastungsorgane fallen, im Rechts-
wege zu liquidiren und einzutreiben.

§. 2. Die diesfälligen Klagen und Executionsgesuche
sind bei dem nach der Jurisdictionsnorm vom 18. Juni
1850 mit Rücksicht auf den Betrag der Forderung zu-
ständigen Richter des Beklagten anzubringen.

Die Gerichte, sie mögen Bezirks= oder Landesgerichte
sein, haben hierüber, so weit diese Verordnung nicht
etwas Anderes bestimmt, nach der für das summarische
Verfahren in Civilstreitigkeiten bestehenden Vorschrift
vorzugehen.

§. 3. Dem Kläger wird gestattet, alle mit derarti-
gen Rückständen aushaftenden Schuldner, so weit sie zu
derselben Ortsgemeinde gehören, zu demselben Gerichte
zuständig sind ( §. 2 ) , und die Ansprüche auf gleichar-
tigen Rechtstitel beruhen, mit Einer Klage zu be-
langen.

§. 4. Macht der Kläger von dem Befugnisse des §. 3
Gebrauch, so ist, je nachdem die Klage schriftlich über-
reicht oder mündlich angebracht wurde, das Dupplicat
derselben oder die Protokollsabschrift sammt den Abschrif-
ten allfälliger Beilagen, dem betreffenden Gemeindevor-
stande, er mag mit belangt sein oder nicht, zustellen zu
lassen.

Die Beklagten sind einzeln durch den Gemeindevor-
stand mittelst Vorladezettel vorzufordern.

Diese Vorladezettel sind nach dem Formulare A zu
verfassen.

Sie haben den Namen des Klägers, ganz kurz den
Gegenstand der Klage, den Tag der Tagsatzung, so wie
den Umstand, daß die Klage bei dem Gemeindevorstande
einzusehen ist, zu enthalten.

Der Kläger hat diese Vorladezettel in der gehörigen
Anzahl beizubringen, der Richter sie auszufertigen und
die Zustellung derselben an den Gemeindevorstand gleich-
zeitig mit der Klage zu veranlassen.

Der Gemeindevorstand hat die Zustellung der Vorlade-
zettel zu eigenen Handen der Geklagten oder desjenigen,
der mit der Führung der Wirthschaft betraut ist, gegen
Empfangsbestätigung unverzüglich zu besorgen.

Der Gemeindevorstand ist für die Zustellung der Vor-
ladezettel verantwortlich, was in der richterlichen Erledi-
gung über die Klage ausdrücklich zu bemerken ist.

Handelt es sich um den Ausweis der gerichtsordnungs-
mäßigen Zustellung dem Richter gegenüber, so genügt die
Empfangsbestätigung des Gemeindevorstandes über die
an ihn geschehene Einhändigung der Klage und der indi-
viduellen Vorladezettel.

Nur wenn der Gemeindevorstand vor oder bei der
ersten Tagsatzung anzeigt, daß die Zustellung an einen
individuell Verpflichteten nicht geschehen konnte, so ist die
Tagsatzung rücksichtlich seiner zu erstrecken und derselbe
neuerlich durch den Gemeindevorstand mittelst Vorlade-
zettels vorzufordern.

Die dem Kläger hierdurch verursachten Kosten hat der
Gemeindevorstand dann zu tragen, wenn ihm ein Ver-
schulden zur Last fällt.

Zieht der Kläger vor, die einzelnen Verpflichteten in-
dividuell zu belangen, so kommen in Betreff der Zustel
lung der Klage die allgemeinen Bestimmungen in An-
wendung.

Wird eine Tagsatzung erstreckt, so hat der Richter un-
mittelbar die erschienenen Parteien von der Erstreckung zu
verständigen, und dieses im Verhandlungs=Protokolle zu
bemerken.

Nicht erschienene Parteien sind von der neuangeordne-
ten Tagsatzung mittelst Vorladezettel durch den Gemeinde-
vorstand zu verständigen.

§. 5. Die Vorschrift der Gerichtsordnung, zu Folge
[Ende Spaltensatz]

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[[2961]/0001] Wiener [Abbildung] Zeitung. >Nro 236Donnerstag, den 3. October1850. Jnhalt. Amtlicher Theil. Nichtamtlicher Theil. Oesterreich. Wien. ( Die Reise der kaiserl. Prinzen. Die Wahlen für den Gemeinderath. Abreise des Bischofs von Diakovar. Telegr. Privat=Depeschen. ) Kronländer. Reichenau. Brünn. ( Die Wahlen für die Handelskammer. ) Jschl. Linz. Deutschland. Halle. — Stuttgart. — Kassel. ( Ein- gabe des landständ. Ausschusses an den Kurfürsten. ) — Carlsruhe. ( Kammerverhandlungen. ) — Darm- stadt. ( Kammersitzung ) — Kiel. Frankreich. Paris. ( Vermischtes. ) Großbritanien. London. ( Vermischtes. ) Belgien. Brüssel. ( Die Septemberfeste. ) Moldau und Walachei. Bukarest. Beilage. Amtlicher Theil. Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchst unterzeich- netem Diplome den Großhändler in Brünn, Ernst Jo- hann Herring, als Ritter des kaiserlich Oesterreichi- schen Leopold=Ordens, den Statuten dieses Ordens gemäß, in den Ritterstand des Oesterreichischen Kaiserstaates aller- gnädigst zu erheben geruht. Jn Anerkennung der aus patriotischem Eifer für die gerechte Sache der Vertheidigung der Festung Ofen ge- gen die Ungarische Jnsurgenten=Armee geleisteten Mitwir- kung haben Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Juni d. J. nachbenannten Personen folgende Auszeichnungen allergnädigst zu verleihen geruht: Das Ritterkreuz des Leopold=Ordens tax- frei: Dem Bürgermeister von Ofen Johann v. Wall- heim und dem pensionirten Hofrathe Michael v. Sterbeczky. Das goldene Verdienstkreuz: Dem beeideten Notar Franz Kermöczy in Ofen, der Hausbesitzerin Therese v. Kantz in Ofen, dem Stadtvormund Joseph Gebhart in Ofen und dem Capitän des Donau=Dampfers Arggo, Stephan Quos- danovich. Das silberne Verdienstkreuz mit der Krone: Dem Apotheker Joseph Hollmann, dem Wasser- mann Valentin Perkovics, dem Gastwirth Mischl in Ofen, und dem gewesenen Bedienten des Generals v. Hentzi, Albert Bleier. Das silberne Verdienstkreuz: Dem Zuckerbäcker Friedrich Wilhelm Culmann, dem Grundrichter Johann Pferinger, dem Unter- gerichtsbeisitzer Peter Spielmann, dem Gastwirth Mathias Schüsterl, dem Kutscher Anton Dotore- vits, dem Hausmeister Johann Kaiser, den verab- schiedeten Kanonieren Joseph Steif und Pretschka in Ofen. Ferner geruhten Se. Majestät dem Hausbesitzer Jg- naz Schmutzer, dem Cameralarchivs=Director von Rupp, dem Dampfschifffahrtsbeamten Franz Radill, dem Bäckermeister Carl Farrago, dem Cameralbe- amten Carl v. Eggmayer, dem Honorar=Commissär Johann Agits und dem Diurnisten Anton Müller in Ofen für ihre bei jener Gelegenheit bewiesene gute Haltung die Allerhöchste Zufriedenheit auszudrücken, und hiefür auch dem Lampenanzünder Michael Stein, der Grünzeughändlerin Rosalia David, dem Feuerzimmer- mann Michael Zimmermann, den Hausknechten Jgnaz Handle und Ferdinand Lechner, dem Feuer- maurer Jgnaz Wömaster, der Hofwäscherin Anna Meindl und der Dienstmagd Anna Eiter, jedem und respective jeder eine Remuneration von Einhundert Gulden C. M. allergnädigst zu bewilligen. Se. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. v. M. der Gemeinde Lacasci im Neutraer Co- mitate für ihr loyales Verhalten während der Revolu- tionsepoche und für ihre aufopfernde Hingebung im Jn- teresse der rechtmäßigen Regierung das besondere Aller- höchste Wohlgefallen zu erkennen zu geben, und zum Beweise desselben dem dortigen Pfarrer, Vice=Erzdechant Anton Fritsch, das goldene Verdienstkreuz, und dem Ortsrichter daselbst Michael Czebo das silberne Ver- dienstkreuz mit der Krone zu verleihen geruht. Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschlie- ßung vom 24. v. M. dem Cursore comunale zu Riva- rolo, Giuseppe Zanazzi, in Anerkennung der Verdienste, welche er sich durch seine Thätigkeit für die öffentliche Sicherheit erworben hat, das silberne Verdienstkreuz mit der Krone allergnädigst zu verleihen geruht. Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschlie- ßung vom 23. v. M. dem Titular=Vice=Corporal des 14ten Gensd'armerie=Regimentes, Johann Secchi, für die von ihm muthvoll und mit eigener Lebensgefahr voll- führte Rettung von 25 Menschenleben das silberne Ver- dienstkreuz mit der Krone zu verleihen geruht. Der Minister des Jnnern hat, im Einvernehmen mit dem Minister des Cultus und Unterrichts, den Gubernial- rath Joseph Sebastian Rzehola zum administrativen Referenten der Landesschulbehörde im Kronlande Schle- sien, und den Actuar Alois Hermann zum Concipisten der administrativen Abtheilung der genannten Schul- behörde ernannt. Das heute den 3. October 1850 ausgegebene CXXIX. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblat- tes enthält unter Nr. 369 nachstehende Verordnung der Ministerien des Jnnern, der Justiz und der Finanzen vom 29. September 1850, wodurch in Folge Allerhöchster Ge- nehmigung die Bestimmungen über die Liquidirung und Eintreibung der Rückstände aus den durch das Gesetz vom 7. September 1848 und das Patent vom 4. März 1849 aufgehobenen oder ablösbar erklärten Leistungen geregelt werden, — wirksam für die Kronländer Böhmen, Mäh- ren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnthen, Krain und Salzburg. Jn Folge der am 25. September 1850 ertheilten Aller- höchsten Genehmigung der über Beistimmung des Mini- sterrathes erstatteten allerunterthänigsten Anträge der Mi- nister des Jnnern, der Justiz und der Finanzen wird hiemit verordnet: §. 1. Rückstände aus den durch das Gesetz vom 7. Sep- tember 1848 und das Patent vom 4. März 1849 auf- gehobenen oder ablösbar erklärten Leistungen sind, in so ferne hierüber nicht bereits in anderem Wege endgiltig entschieden sein sollte und in so weit sie nicht in die Amts- wirksamkeit der Grundentlastungsorgane fallen, im Rechts- wege zu liquidiren und einzutreiben. §. 2. Die diesfälligen Klagen und Executionsgesuche sind bei dem nach der Jurisdictionsnorm vom 18. Juni 1850 mit Rücksicht auf den Betrag der Forderung zu- ständigen Richter des Beklagten anzubringen. Die Gerichte, sie mögen Bezirks= oder Landesgerichte sein, haben hierüber, so weit diese Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, nach der für das summarische Verfahren in Civilstreitigkeiten bestehenden Vorschrift vorzugehen. §. 3. Dem Kläger wird gestattet, alle mit derarti- gen Rückständen aushaftenden Schuldner, so weit sie zu derselben Ortsgemeinde gehören, zu demselben Gerichte zuständig sind ( §. 2 ) , und die Ansprüche auf gleichar- tigen Rechtstitel beruhen, mit Einer Klage zu be- langen. §. 4. Macht der Kläger von dem Befugnisse des §. 3 Gebrauch, so ist, je nachdem die Klage schriftlich über- reicht oder mündlich angebracht wurde, das Dupplicat derselben oder die Protokollsabschrift sammt den Abschrif- ten allfälliger Beilagen, dem betreffenden Gemeindevor- stande, er mag mit belangt sein oder nicht, zustellen zu lassen. Die Beklagten sind einzeln durch den Gemeindevor- stand mittelst Vorladezettel vorzufordern. Diese Vorladezettel sind nach dem Formulare A zu verfassen. Sie haben den Namen des Klägers, ganz kurz den Gegenstand der Klage, den Tag der Tagsatzung, so wie den Umstand, daß die Klage bei dem Gemeindevorstande einzusehen ist, zu enthalten. Der Kläger hat diese Vorladezettel in der gehörigen Anzahl beizubringen, der Richter sie auszufertigen und die Zustellung derselben an den Gemeindevorstand gleich- zeitig mit der Klage zu veranlassen. Der Gemeindevorstand hat die Zustellung der Vorlade- zettel zu eigenen Handen der Geklagten oder desjenigen, der mit der Führung der Wirthschaft betraut ist, gegen Empfangsbestätigung unverzüglich zu besorgen. Der Gemeindevorstand ist für die Zustellung der Vor- ladezettel verantwortlich, was in der richterlichen Erledi- gung über die Klage ausdrücklich zu bemerken ist. Handelt es sich um den Ausweis der gerichtsordnungs- mäßigen Zustellung dem Richter gegenüber, so genügt die Empfangsbestätigung des Gemeindevorstandes über die an ihn geschehene Einhändigung der Klage und der indi- viduellen Vorladezettel. Nur wenn der Gemeindevorstand vor oder bei der ersten Tagsatzung anzeigt, daß die Zustellung an einen individuell Verpflichteten nicht geschehen konnte, so ist die Tagsatzung rücksichtlich seiner zu erstrecken und derselbe neuerlich durch den Gemeindevorstand mittelst Vorlade- zettels vorzufordern. Die dem Kläger hierdurch verursachten Kosten hat der Gemeindevorstand dann zu tragen, wenn ihm ein Ver- schulden zur Last fällt. Zieht der Kläger vor, die einzelnen Verpflichteten in- dividuell zu belangen, so kommen in Betreff der Zustel lung der Klage die allgemeinen Bestimmungen in An- wendung. 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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 236. [Wien], 3. Oktober 1850, S. [2961]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener236_1850/1>, abgerufen am 15.05.2024.