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Wiener Zeitung. Nr. 258. [Wien], 29. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] sorische Gesetz mitgetheilt, aus welchem ersichtlich ist,
daß für dieses Kronland eine Handels= und Gewerbekam-
mer mit dem Standorte zu Temesvar bestimmt ist und
daß selbe aus 20, dann die Ersatzmänner aus 10 Mitglie-
der zu bestehen haben. Der Ministerial=Commissär eröff-
nete weiters: daß wegen des bestehenden Ausnahmszu-
standes, die Ernennung der Mitglieder noch nicht unter
den in diesem Gesetze bestimmten Modalitäten durch freie
Wahl vorgenommen werden könne und deshalb die Re-
gierung den Statthalter dieses Kronlandes ermächtigt
habe, die Mitglieder zu ernennen.

Jn Folge dessen habe der Statthalter unter dem Bei-
rathe sachkundiger Vertrauensmänner die hier verzeichne-
ten Herren als Kammermitglieder zu bestimmen befunden
und zwar:

Für die Handels=Section:

Ludwig v. Bersuder in Temesvar, Peter Bogdano-
vits in Ruma, Johann Eigler in Apatin, Hugo Gutt-
man in Gr. Betskerek, Athanas Georgevits in Lippa,
Joh. Haydin in Becse, Joh. Kondaly in Lugos, Joh.
Ostoits in M. Theresiopl, Marcus Popovits in Neusatz,
Stephan Popics in Zombor, Stephan Savits in Baja,
Franz Xav. Thill in Neusatz und Timotheus Woino-
vits in Werschetz, Handelsleute.

Für die Gewerbe=Section:

Johann Demetrovits in M. Theresiopl und Sebastian
Elter in Temesvar, Gewerbsleute; Hermann Geruble
in Oravitza, Grubenbesitzer; Carl Gföller in Zombor,
Gewerbsmann; Zacharias v. Hoffmann, Gewerksinha-
ber in Ruskberg; Johann Liska in Lugos und Gregor
Stojanovits in M. Theresiopl, Gewerbsleute.

Als Ersatzmänner in Temesvar ansätzig:

Johann G. Feldinger, Marcus Grünbaum, Mi-
chael Nagy, Arkadi Peits, Michael Schewitsch und
Anton Sprung, aus dem Handelsstande; Stephan
Löffler, Rudolph Moran, Anton Rieger und Anton
Sauerwein, aus dem Gewerbestande.

Der Ministerial=Commissär erklärte nun die Handels-
und Gewerbekammer für das Kronland der Serbischen Woi-
wodschaft und des Temescher Banates als constituirt und
forderte deren Mitglieder auf laut §. 26 des provisori-
schen Gesetzes nun zur Wahl des Präsidenten und Vice-
Präsidenten zu schreiten, worauf mit Acclamation Ludwig
v. Bersuder, Chef des hiesigen Handlungshauses Joseph
Pausenberger, zum Präsidenten, dann Johann Liska,
Gewerbemitglied in Lugos, zum Vice=Präsidenten ein-
stimmig gewählt wurden.

Die so Gewählten dankten in herzlichen Worten für
das ihnen von der Kammer geschenkte Vertrauen, worauf
die ganze Versammlung sich erhob und der gewählte Prä-
sident den Beschluß der Kammer dahin aussprach: Sr.
Majestät dem Kaiser für die Verleihung dieses so wohl-
thätigen Jnstituts dem innigstgefühlten Dank darzubrin-
gen und den Herrn Statthalter zu bitten diese dankbaren
Gesinnungen der Kammer zu den Stufen des Thrones
gelangen zu lassen, wie auch: dem hohen Ministerium den
Dank der Kammer ausdrücken zu wollen.

Hierauf wurde noch beschlossen dem Herrn Statthal-
ter für seine erfolgreiche Bethätigung im Jnteresse des
Handels und der Gewerbe dieses Kronlandes die dank-
barste Anerkennung der Kammer durch deren Präsiden-
ten zu entbiethen, wornach unter allseitigen Segens-
wünschen für das Wohl Sr. Majestät die Versammlung
von dem Hrn. Ministerial=Commissär geschlossen wurde.

Klagenfurt, 23. October. Heute wurde Se. kais.
Hoheit Erzherzog Johann von dem Director der k. k.
Ackerbaugesellschaft, Hrn. Thomas Ritter v. Moro,
zu der um 9 Uhr anberaumten Versammlung derselben
abgeholt, vom Ausschuß ehrfurchtsvoll empfangen, in den
Saal geleitet und wohnte den Verhandlungen der Gesell-
schaft, so wie dem Festmahle bei, das diese in dem großen
Saale der ständischen Burg dem hohen Gaste zu Ehren
veranstaltet hatte. Die Gesellschaft hat auf Antrag des
Ausschußmitgliedes, Hrn. J. Prettner, beschlossen,
an die Regierung eine Petition zu richten, daß diese
unverzüglich die Herstellung einer Eisenbahn zur Verbin-
dung Kärnthens mit der Staatsbahn und mit Jtalien in
Untersuchung und baldige Ausführung nehmen, so wie die
Errichtung einer technischen Schule für Kärnthen beschlie-
ßen möge, und Se. kais. Hoheit versprach diese Bitten
bei Sr. Majestät bevorworten zu wollen. Bei dem Fest-
mahle wurden Toaste auf das Wohl Sr. Majestät des
Kaisers, Sr. k. Hoheit, der Gesellschaft ausgebracht. --
Nach Beendigung desselben setzte Se. kais. Hoheit die
Reise unverweilt nach Steiermark fort.

Jnnsbruck, 24. October. Dem vaterländischen
Kaiser Jäger=Regimente wurde die besondere Auszeichnung
zu Theil, von Sr. Majestät dem Kaiser Allerhöchstdessen
meisterhaft gelungenes Porträt in Lebensgröße zum Ge-
schenke zu erhalten, welches nunmehr in einer prachtvol-
len Goldrahme im Salon des neuerbauten Schützenhau-
ses auf der Regimens=Schießstätte anfgestellt, -- deren
schönste Zierde ist.

[Spaltenumbruch]

Triest, 26. October. Am 23sten lief die k. Grie-
chische Kriegsbrigg "Athin a " unter dem Befehle des Fre-
gatten=Lieutenants Spay mit einer Bemannung von
62 M., nach einer 30tägigen Fahrt von Poros in den
hiesigen Hafen ein.

Mailand, 24. October. Die " G. di Milano " ent-
hält in ihrem officiellen Theil nachstehende Kundma-
chung über die Wiedereröffnung der Lyceen und Universi-
täten im Lombardisch=Venetianischen Königreiche:

"Das hohe Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichtes hat Folgendes anzuordnen befunden:

1. Die Lyceen des Lomb. Venet. Königreichs werden
mit dem Beginne des neuen Schuljahres 1850--1851
wieder eröffnet.

Die verschiedenen Lyceen dürfen jedoch nur von jenen
Studirenden besucht werden, die in der bezüglichen Pro-
vinz domicilirt sind.

Die Studirenden aus der Provinz Sondrio, welche
kein Lyceum besitzt, sind von dieser strengen Maßregel
befreit und dürfen ihre Studien am Lyceum zu Como
betreiben.

2. Der philosophische Privat=Unterricht ist aufgehoben.

Die k. k. Universitäten zu Padua und Pavia werden
für das Schuljahr18 50 / 51 wieder eröffnet. Die Aufnah-
me der Studirenden in die theologische und medicinisch-
chirurgisch=pharmaceutische Facultät unterliegt den beste-
henden Gesetzen gemäß, keinen Beschränkungen. Rücksicht-
lich der Aufnahme in die philosophische Facultät gilt für
beide Universitäten die sub Nr. 1 ausgesprochene, die
Aufnahme an den Lyceen betreffende Beschränkungsbe-
stimmung. Jn die juridische und mathematische Facultät
( facolta politico-legale e matematica ) an den Universitä-
ten zu Pavia und Padua können nur solche Studirende
aufgenommen werden, welche ihr stabiles Domicil in
einer der beiden Provinzen haben.

Wer immer als Studirender an den genannten Uni-
versitäten eingeschrieben zu werden wünscht, muß sich mit
einem vorschriftmäßigen Passe und überdies mit einer,
von der respectiven k. k. Provinzial=Delegation ausge-
stellten Erklärung über sein moralisches und politisches
Verhalten ausweisen. Ferner müssen die Angehörigen des
Studirenden einen Revers ausstellen, in welchem sie sich
verpflichten, für dessen Unterhalt während des Schuljah-
res zu sorgen. Auf Anforderung der Provinzial=Delega-
tion werden die Angehörigen des Studirenden auch ver-
bunden sein, eine bei den Behörden im unbescholtenen
Rufe stehende, in Pavia ansässige Person zu bezeichnen,
welche die Garantie für den Studirenden zu überneh-
men hat.|

Alle Studirenden, welche sich den juridischen und ma-
thematischen Studien widmen, werden in Gemäßheit
der jüngsten, in dieser Beziehung erlassenen Anordnun-
gen des k. k. General=Guberniums zum Privat=Stu-
dium zugelassen, wobei sie aufmerksam gemacht werden,
daß sie bei den jährlichen Prüfungen keine Gebühren zu
entrichten haben.

3. Jene Studirenden, die durch ihr früheres Beneh-
men oder in Folge ihres turbulenten Charakters zu der
Befürchtung Anlaß geben, daß durch sie ihre Collegen
dem eigenlichen Studienzwecke entfremdet und zu sträfli-
chem Thun verleitet werden könnten, werden weder an
einer Universität noch an einem Lyceum angenommen.

Eben so wird jeder Studirende, der sich in politischer
Beziehung einer gefährlichen Exaltation schuldig macht,
abgesehen von den sonstigen legalen Strafen, sich sogleich
von der bezüglichen Universität oder Lyceum entfernen
müssen.

4. Die erledigten Lehrkanzeln werden so lange durch
Supplenten besetzt bleiben, bis in Folge der behufs der
Organisation des öffentlichen Unterrichtes einzuleitenden
Berathungen die künftige Gestaltung dieser Lehrstellen
festgesetzt sein wird.

Jndem die Regierung durch diese Verfügungen einem
lebhaften Wunsche der Bewohner des Lomb. Venet. Kö-
nigreichs nachzukommen und die höhere Ausbildung der
Lomb. Venet. Jugend zu fördern bemüht ist, erwartet
sie mit Gewißheit, daß die Bevölkerung alles zu ver-
hindern streben wird, wodurch ein so wohlthätiger Zweck
vereitelt und paralysirt und die Nothwendigkeit herbei-
geführt werden könnte, diese Verfügungen abermals rück-
gängig zu machen.

Von diesem Versuche wird auch die Möglichkeit ab-
hängen, baldigst auch jene Beschränkungen zu beseitigen,
die noch immer rücksichtlich der Zulassung der Schüler in
die dem höheren Unterichte gewidmeten Jnstitute ob-
walten.

Mailand, 24. October 1850.

    Der k. k. Statthalter und F. M. L.
    Fürst Carl v. Schwarzenberg.

( Folgen die auf den Privat=Unterricht in juridischen
und mathematischen Wissenschaften bezüglichen, in Ve-
rona, dd. 20. October, erlassenen Verfügungen. )

[Spaltenumbruch]
Deutschland.

Frankfurt, 17. October. Protokoll der Plenar-
versammlung. Geschehen Frankfurt a. M., den 3. Oc-
tober 1850.

Jn Gegenwart: Von Seiten Oesterreichs: Des
k. k. Herrn wirklichen geheimen Rathes, Grafen v. Thun-
Hohenstein; von Seiten Sachsens: Des königl. Herrn
geheimen Rathes Nostitz und Jänckendorf; von Seiten
Baierns: Des königl. Herrn General=Majors, Rit-
ters v. Xylander; von Seiten Hannovers: Des
von dem königlichen Herrn Bundestags=Gesandten
Legationsrathes, Dr. Detmold, substituirten kö-
niglich Sächsischen Herrn Bundestags=Gesandten
von Nostitz und Jänckendorf; von Seiten Würt-
tembergs:
Des königlichen Herrn geheimen Le-
gationsrathes v. Reinhard; von Seiten Kurhes-
sens:
Des kurfürstl Hrn. Staats=Ministers Hassenpflug;
von Seiten des Großherzogthums Hessen: Des groß-
herzoglichen Herrn Ober=Appellations= und Cassations-
gerichtsrathes, Freiherrn v. Münch=Bellinghausen; von
Seiten Dänemarks wegen Holstein und Lauenburg:
Des königl. Dänischen Herrn Kammerherrn v. Bülow;
von Seiten der Niederlande wegen Luxemburg und
Limburg: Des königl. Niederländischen Herrn Staatsra-
thes v. Scherff; von Seiten von Mecklenburg=Stre-
litz:
Des großherzoglichen Herrn geheimen Justizrathes
v. Oertzen; von Seiten von Liechtenstein: des
großherzoglich Hessischen Herrn geheimen Staatsrathes,
Dr. v. Linde; von Seiten Schaumburg=Lippe's:
Des fürstlichen Herrn geheimen Cabinetsrathes, Strauß;
von Seiten Hessen=Homburg's: des landgräfli-
chen Herrn wirklichen geheimen Rathes, Freiherrn v.
Holzhausen, und meiner: Des kaiserl. Oesterreichischen
Legationsrathes Freiherrn v. Brenner.

§. 1. Substitution.

Präsidium zeigt an, daß der zeitlich abwesende königl.
Hannover'sche Herr Gesandte den königl. Sächsischen Hrn.
Gesandten substituirt habe.

§. 2. Ratification des Friedensvertrages
mit Dänemark.

Präsidium schreitet zur schließlichen Abstimmung über den
auf den heutigen Tag in der letzten Sitzung festgesetzten Ge-
genstand bezüglich der Ratification des am 2. Juli d. J.
im Namen des Deutschen Bundes mit Sr. Majestät
dem Könige von Dänemark abgeschlossenen Friedensver-
trages. -- Hannover. Der substituirte Gesandte tritt,
erhaltenem Auftrage gemäß, Namens der königl. Han-
nover 'schen Regierung der in der Sitzung vom 30. v. M.
zu Protokoll gegebenen königl. Baierischen Erklärung bei.
-- Hierauf wurde einstimmig beschlossen, wie folgt:
1 ) Der Deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Frie-
densvertrage Einsicht genommen hat, welcher von Sr.
Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Bun-
des, Kraft der durch die Bundes=Central=Commission
am 20. Jänner d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr.
Majestät dem Könige von Dänemark zu Berlin am
2. Juli d. J. abgeschlossen worden ist, und welcher wört-
lich also lautet ( folgt der bekannte Vertrag )

erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrages
und ertheilt demselben die Ratification, unter Verwah-
rung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Vertrages
etwa herzuleitenden Zweifel an der vollen Geltung und
Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2 ) Die
Ratifications=Urkunde ist hiernach auszufertigen und zu
vollziehen und wird die kaiserlich Oesterreichische Präsi-
dialgesandtschaft ersucht, die Auswechselung derselben ge-
gen die Ratifications=Urkunde Sr. Majestät des Königs
von Dänemark zu vermitteln. 3 ) Die beglaubigte Ab-
schrift des Friedensvertrags vom 2. Juli ist in das
Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 ) Der Ausschuß wird
beauftragt, bald thunlichst specielle Anträge über den
zweiten Theil seines Gutachtens vorzulegen.

Der kaiserlich Oesterreichische Präsidial-
gesandte
erklärt, daß er die in üblicher Form ausge-
fertigte Ratifications=Urkunde im Namen des Deutschen
Bundes unter heutigem Tage vollziehen und unverzüg-
lich die Auswechselung derselben gegen das von Seiner
Majestät dem Könige von Dänemark ausgestellte Ratifi-
cations=Jnstrument vornehmen werde. Fr. Thun. Nostitz
und Jänckendorf, auch für Hannover. Xylander. Rein-
hard. Hassenpflug. Münch. Bülow. Scherff. Oertzen.
Dr. v. Linde. Strauß. Holzhausen.

Berlin, 26. October. Der "Pr. Staats=Anz." ver-
öffentlicht folgendes Actenstück: Das gestern vollzogene
Protokoll der 38sten Sitzung des provisorischen Fürsten-
Collegium enthält in seinem §. 256 Folgendes über die
Ratification des Friedensvertrages vom 2. Juli d. J.
durch die in Frankfurt a. M. versammelten Vertreter
mehrerer Deutschen Regierungen:

Der Vorsitzende äußert: Der königlich Preußische Mi-
nister der auswärtigen Angelegenheiten habe unter dem
21sten d. M., aus Anlaß der in Frankfurt a. M. von
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] sorische Gesetz mitgetheilt, aus welchem ersichtlich ist,
daß für dieses Kronland eine Handels= und Gewerbekam-
mer mit dem Standorte zu Temesvar bestimmt ist und
daß selbe aus 20, dann die Ersatzmänner aus 10 Mitglie-
der zu bestehen haben. Der Ministerial=Commissär eröff-
nete weiters: daß wegen des bestehenden Ausnahmszu-
standes, die Ernennung der Mitglieder noch nicht unter
den in diesem Gesetze bestimmten Modalitäten durch freie
Wahl vorgenommen werden könne und deshalb die Re-
gierung den Statthalter dieses Kronlandes ermächtigt
habe, die Mitglieder zu ernennen.

Jn Folge dessen habe der Statthalter unter dem Bei-
rathe sachkundiger Vertrauensmänner die hier verzeichne-
ten Herren als Kammermitglieder zu bestimmen befunden
und zwar:

Für die Handels=Section:

Ludwig v. Bersuder in Temesvar, Peter Bogdano-
vits in Ruma, Johann Eigler in Apatin, Hugo Gutt-
man in Gr. Betskerek, Athanas Georgevits in Lippa,
Joh. Haydin in Becse, Joh. Kondaly in Lugos, Joh.
Ostoits in M. Theresiopl, Marcus Popovits in Neusatz,
Stephan Popics in Zombor, Stephan Savits in Baja,
Franz Xav. Thill in Neusatz und Timotheus Woino-
vits in Werschetz, Handelsleute.

Für die Gewerbe=Section:

Johann Demetrovits in M. Theresiopl und Sebastian
Elter in Temesvar, Gewerbsleute; Hermann Geruble
in Oravitza, Grubenbesitzer; Carl Gföller in Zombor,
Gewerbsmann; Zacharias v. Hoffmann, Gewerksinha-
ber in Ruskberg; Johann Liska in Lugos und Gregor
Stojanovits in M. Theresiopl, Gewerbsleute.

Als Ersatzmänner in Temesvar ansätzig:

Johann G. Feldinger, Marcus Grünbaum, Mi-
chael Nagy, Arkadi Peits, Michael Schewitsch und
Anton Sprung, aus dem Handelsstande; Stephan
Löffler, Rudolph Moran, Anton Rieger und Anton
Sauerwein, aus dem Gewerbestande.

Der Ministerial=Commissär erklärte nun die Handels-
und Gewerbekammer für das Kronland der Serbischen Woi-
wodschaft und des Temescher Banates als constituirt und
forderte deren Mitglieder auf laut §. 26 des provisori-
schen Gesetzes nun zur Wahl des Präsidenten und Vice-
Präsidenten zu schreiten, worauf mit Acclamation Ludwig
v. Bersuder, Chef des hiesigen Handlungshauses Joseph
Pausenberger, zum Präsidenten, dann Johann Liska,
Gewerbemitglied in Lugos, zum Vice=Präsidenten ein-
stimmig gewählt wurden.

Die so Gewählten dankten in herzlichen Worten für
das ihnen von der Kammer geschenkte Vertrauen, worauf
die ganze Versammlung sich erhob und der gewählte Prä-
sident den Beschluß der Kammer dahin aussprach: Sr.
Majestät dem Kaiser für die Verleihung dieses so wohl-
thätigen Jnstituts dem innigstgefühlten Dank darzubrin-
gen und den Herrn Statthalter zu bitten diese dankbaren
Gesinnungen der Kammer zu den Stufen des Thrones
gelangen zu lassen, wie auch: dem hohen Ministerium den
Dank der Kammer ausdrücken zu wollen.

Hierauf wurde noch beschlossen dem Herrn Statthal-
ter für seine erfolgreiche Bethätigung im Jnteresse des
Handels und der Gewerbe dieses Kronlandes die dank-
barste Anerkennung der Kammer durch deren Präsiden-
ten zu entbiethen, wornach unter allseitigen Segens-
wünschen für das Wohl Sr. Majestät die Versammlung
von dem Hrn. Ministerial=Commissär geschlossen wurde.

Klagenfurt, 23. October. Heute wurde Se. kais.
Hoheit Erzherzog Johann von dem Director der k. k.
Ackerbaugesellschaft, Hrn. Thomas Ritter v. Moro,
zu der um 9 Uhr anberaumten Versammlung derselben
abgeholt, vom Ausschuß ehrfurchtsvoll empfangen, in den
Saal geleitet und wohnte den Verhandlungen der Gesell-
schaft, so wie dem Festmahle bei, das diese in dem großen
Saale der ständischen Burg dem hohen Gaste zu Ehren
veranstaltet hatte. Die Gesellschaft hat auf Antrag des
Ausschußmitgliedes, Hrn. J. Prettner, beschlossen,
an die Regierung eine Petition zu richten, daß diese
unverzüglich die Herstellung einer Eisenbahn zur Verbin-
dung Kärnthens mit der Staatsbahn und mit Jtalien in
Untersuchung und baldige Ausführung nehmen, so wie die
Errichtung einer technischen Schule für Kärnthen beschlie-
ßen möge, und Se. kais. Hoheit versprach diese Bitten
bei Sr. Majestät bevorworten zu wollen. Bei dem Fest-
mahle wurden Toaste auf das Wohl Sr. Majestät des
Kaisers, Sr. k. Hoheit, der Gesellschaft ausgebracht. —
Nach Beendigung desselben setzte Se. kais. Hoheit die
Reise unverweilt nach Steiermark fort.

Jnnsbruck, 24. October. Dem vaterländischen
Kaiser Jäger=Regimente wurde die besondere Auszeichnung
zu Theil, von Sr. Majestät dem Kaiser Allerhöchstdessen
meisterhaft gelungenes Porträt in Lebensgröße zum Ge-
schenke zu erhalten, welches nunmehr in einer prachtvol-
len Goldrahme im Salon des neuerbauten Schützenhau-
ses auf der Regimens=Schießstätte anfgestellt, — deren
schönste Zierde ist.

[Spaltenumbruch]

Triest, 26. October. Am 23sten lief die k. Grie-
chische Kriegsbrigg „Athin á “ unter dem Befehle des Fre-
gatten=Lieutenants Spay mit einer Bemannung von
62 M., nach einer 30tägigen Fahrt von Poros in den
hiesigen Hafen ein.

Mailand, 24. October. Die „ G. di Milano “ ent-
hält in ihrem officiellen Theil nachstehende Kundma-
chung über die Wiedereröffnung der Lyceen und Universi-
täten im Lombardisch=Venetianischen Königreiche:

„Das hohe Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichtes hat Folgendes anzuordnen befunden:

1. Die Lyceen des Lomb. Venet. Königreichs werden
mit dem Beginne des neuen Schuljahres 1850—1851
wieder eröffnet.

Die verschiedenen Lyceen dürfen jedoch nur von jenen
Studirenden besucht werden, die in der bezüglichen Pro-
vinz domicilirt sind.

Die Studirenden aus der Provinz Sondrio, welche
kein Lyceum besitzt, sind von dieser strengen Maßregel
befreit und dürfen ihre Studien am Lyceum zu Como
betreiben.

2. Der philosophische Privat=Unterricht ist aufgehoben.

Die k. k. Universitäten zu Padua und Pavia werden
für das Schuljahr18 50 / 51 wieder eröffnet. Die Aufnah-
me der Studirenden in die theologische und medicinisch-
chirurgisch=pharmaceutische Facultät unterliegt den beste-
henden Gesetzen gemäß, keinen Beschränkungen. Rücksicht-
lich der Aufnahme in die philosophische Facultät gilt für
beide Universitäten die sub Nr. 1 ausgesprochene, die
Aufnahme an den Lyceen betreffende Beschränkungsbe-
stimmung. Jn die juridische und mathematische Facultät
( facoltà politico-legale e matematica ) an den Universitä-
ten zu Pavia und Padua können nur solche Studirende
aufgenommen werden, welche ihr stabiles Domicil in
einer der beiden Provinzen haben.

Wer immer als Studirender an den genannten Uni-
versitäten eingeschrieben zu werden wünscht, muß sich mit
einem vorschriftmäßigen Passe und überdies mit einer,
von der respectiven k. k. Provinzial=Delegation ausge-
stellten Erklärung über sein moralisches und politisches
Verhalten ausweisen. Ferner müssen die Angehörigen des
Studirenden einen Revers ausstellen, in welchem sie sich
verpflichten, für dessen Unterhalt während des Schuljah-
res zu sorgen. Auf Anforderung der Provinzial=Delega-
tion werden die Angehörigen des Studirenden auch ver-
bunden sein, eine bei den Behörden im unbescholtenen
Rufe stehende, in Pavia ansässige Person zu bezeichnen,
welche die Garantie für den Studirenden zu überneh-
men hat.|

Alle Studirenden, welche sich den juridischen und ma-
thematischen Studien widmen, werden in Gemäßheit
der jüngsten, in dieser Beziehung erlassenen Anordnun-
gen des k. k. General=Guberniums zum Privat=Stu-
dium zugelassen, wobei sie aufmerksam gemacht werden,
daß sie bei den jährlichen Prüfungen keine Gebühren zu
entrichten haben.

3. Jene Studirenden, die durch ihr früheres Beneh-
men oder in Folge ihres turbulenten Charakters zu der
Befürchtung Anlaß geben, daß durch sie ihre Collegen
dem eigenlichen Studienzwecke entfremdet und zu sträfli-
chem Thun verleitet werden könnten, werden weder an
einer Universität noch an einem Lyceum angenommen.

Eben so wird jeder Studirende, der sich in politischer
Beziehung einer gefährlichen Exaltation schuldig macht,
abgesehen von den sonstigen legalen Strafen, sich sogleich
von der bezüglichen Universität oder Lyceum entfernen
müssen.

4. Die erledigten Lehrkanzeln werden so lange durch
Supplenten besetzt bleiben, bis in Folge der behufs der
Organisation des öffentlichen Unterrichtes einzuleitenden
Berathungen die künftige Gestaltung dieser Lehrstellen
festgesetzt sein wird.

Jndem die Regierung durch diese Verfügungen einem
lebhaften Wunsche der Bewohner des Lomb. Venet. Kö-
nigreichs nachzukommen und die höhere Ausbildung der
Lomb. Venet. Jugend zu fördern bemüht ist, erwartet
sie mit Gewißheit, daß die Bevölkerung alles zu ver-
hindern streben wird, wodurch ein so wohlthätiger Zweck
vereitelt und paralysirt und die Nothwendigkeit herbei-
geführt werden könnte, diese Verfügungen abermals rück-
gängig zu machen.

Von diesem Versuche wird auch die Möglichkeit ab-
hängen, baldigst auch jene Beschränkungen zu beseitigen,
die noch immer rücksichtlich der Zulassung der Schüler in
die dem höheren Unterichte gewidmeten Jnstitute ob-
walten.

Mailand, 24. October 1850.

    Der k. k. Statthalter und F. M. L.
    Fürst Carl v. Schwarzenberg.

( Folgen die auf den Privat=Unterricht in juridischen
und mathematischen Wissenschaften bezüglichen, in Ve-
rona, dd. 20. October, erlassenen Verfügungen. )

[Spaltenumbruch]
Deutschland.

Frankfurt, 17. October. Protokoll der Plenar-
versammlung. Geschehen Frankfurt a. M., den 3. Oc-
tober 1850.

Jn Gegenwart: Von Seiten Oesterreichs: Des
k. k. Herrn wirklichen geheimen Rathes, Grafen v. Thun-
Hohenstein; von Seiten Sachsens: Des königl. Herrn
geheimen Rathes Nostitz und Jänckendorf; von Seiten
Baierns: Des königl. Herrn General=Majors, Rit-
ters v. Xylander; von Seiten Hannovers: Des
von dem königlichen Herrn Bundestags=Gesandten
Legationsrathes, Dr. Detmold, substituirten kö-
niglich Sächsischen Herrn Bundestags=Gesandten
von Nostitz und Jänckendorf; von Seiten Würt-
tembergs:
Des königlichen Herrn geheimen Le-
gationsrathes v. Reinhard; von Seiten Kurhes-
sens:
Des kurfürstl Hrn. Staats=Ministers Hassenpflug;
von Seiten des Großherzogthums Hessen: Des groß-
herzoglichen Herrn Ober=Appellations= und Cassations-
gerichtsrathes, Freiherrn v. Münch=Bellinghausen; von
Seiten Dänemarks wegen Holstein und Lauenburg:
Des königl. Dänischen Herrn Kammerherrn v. Bülow;
von Seiten der Niederlande wegen Luxemburg und
Limburg: Des königl. Niederländischen Herrn Staatsra-
thes v. Scherff; von Seiten von Mecklenburg=Stre-
litz:
Des großherzoglichen Herrn geheimen Justizrathes
v. Oertzen; von Seiten von Liechtenstein: des
großherzoglich Hessischen Herrn geheimen Staatsrathes,
Dr. v. Linde; von Seiten Schaumburg=Lippe's:
Des fürstlichen Herrn geheimen Cabinetsrathes, Strauß;
von Seiten Hessen=Homburg's: des landgräfli-
chen Herrn wirklichen geheimen Rathes, Freiherrn v.
Holzhausen, und meiner: Des kaiserl. Oesterreichischen
Legationsrathes Freiherrn v. Brenner.

§. 1. Substitution.

Präsidium zeigt an, daß der zeitlich abwesende königl.
Hannover'sche Herr Gesandte den königl. Sächsischen Hrn.
Gesandten substituirt habe.

§. 2. Ratification des Friedensvertrages
mit Dänemark.

Präsidium schreitet zur schließlichen Abstimmung über den
auf den heutigen Tag in der letzten Sitzung festgesetzten Ge-
genstand bezüglich der Ratification des am 2. Juli d. J.
im Namen des Deutschen Bundes mit Sr. Majestät
dem Könige von Dänemark abgeschlossenen Friedensver-
trages. — Hannover. Der substituirte Gesandte tritt,
erhaltenem Auftrage gemäß, Namens der königl. Han-
nover 'schen Regierung der in der Sitzung vom 30. v. M.
zu Protokoll gegebenen königl. Baierischen Erklärung bei.
— Hierauf wurde einstimmig beschlossen, wie folgt:
1 ) Der Deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Frie-
densvertrage Einsicht genommen hat, welcher von Sr.
Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Bun-
des, Kraft der durch die Bundes=Central=Commission
am 20. Jänner d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr.
Majestät dem Könige von Dänemark zu Berlin am
2. Juli d. J. abgeschlossen worden ist, und welcher wört-
lich also lautet ( folgt der bekannte Vertrag )

erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrages
und ertheilt demselben die Ratification, unter Verwah-
rung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Vertrages
etwa herzuleitenden Zweifel an der vollen Geltung und
Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2 ) Die
Ratifications=Urkunde ist hiernach auszufertigen und zu
vollziehen und wird die kaiserlich Oesterreichische Präsi-
dialgesandtschaft ersucht, die Auswechselung derselben ge-
gen die Ratifications=Urkunde Sr. Majestät des Königs
von Dänemark zu vermitteln. 3 ) Die beglaubigte Ab-
schrift des Friedensvertrags vom 2. Juli ist in das
Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 ) Der Ausschuß wird
beauftragt, bald thunlichst specielle Anträge über den
zweiten Theil seines Gutachtens vorzulegen.

Der kaiserlich Oesterreichische Präsidial-
gesandte
erklärt, daß er die in üblicher Form ausge-
fertigte Ratifications=Urkunde im Namen des Deutschen
Bundes unter heutigem Tage vollziehen und unverzüg-
lich die Auswechselung derselben gegen das von Seiner
Majestät dem Könige von Dänemark ausgestellte Ratifi-
cations=Jnstrument vornehmen werde. Fr. Thun. Nostitz
und Jänckendorf, auch für Hannover. Xylander. Rein-
hard. Hassenpflug. Münch. Bülow. Scherff. Oertzen.
Dr. v. Linde. Strauß. Holzhausen.

Berlin, 26. October. Der „Pr. Staats=Anz.“ ver-
öffentlicht folgendes Actenstück: Das gestern vollzogene
Protokoll der 38sten Sitzung des provisorischen Fürsten-
Collegium enthält in seinem §. 256 Folgendes über die
Ratification des Friedensvertrages vom 2. Juli d. J.
durch die in Frankfurt a. M. versammelten Vertreter
mehrerer Deutschen Regierungen:

Der Vorsitzende äußert: Der königlich Preußische Mi-
nister der auswärtigen Angelegenheiten habe unter dem
21sten d. M., aus Anlaß der in Frankfurt a. M. von
[Ende Spaltensatz]

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[3267/0003] 3267 sorische Gesetz mitgetheilt, aus welchem ersichtlich ist, daß für dieses Kronland eine Handels= und Gewerbekam- mer mit dem Standorte zu Temesvar bestimmt ist und daß selbe aus 20, dann die Ersatzmänner aus 10 Mitglie- der zu bestehen haben. Der Ministerial=Commissär eröff- nete weiters: daß wegen des bestehenden Ausnahmszu- standes, die Ernennung der Mitglieder noch nicht unter den in diesem Gesetze bestimmten Modalitäten durch freie Wahl vorgenommen werden könne und deshalb die Re- gierung den Statthalter dieses Kronlandes ermächtigt habe, die Mitglieder zu ernennen. Jn Folge dessen habe der Statthalter unter dem Bei- rathe sachkundiger Vertrauensmänner die hier verzeichne- ten Herren als Kammermitglieder zu bestimmen befunden und zwar: Für die Handels=Section: Ludwig v. Bersuder in Temesvar, Peter Bogdano- vits in Ruma, Johann Eigler in Apatin, Hugo Gutt- man in Gr. Betskerek, Athanas Georgevits in Lippa, Joh. Haydin in Becse, Joh. Kondaly in Lugos, Joh. Ostoits in M. Theresiopl, Marcus Popovits in Neusatz, Stephan Popics in Zombor, Stephan Savits in Baja, Franz Xav. Thill in Neusatz und Timotheus Woino- vits in Werschetz, Handelsleute. Für die Gewerbe=Section: Johann Demetrovits in M. Theresiopl und Sebastian Elter in Temesvar, Gewerbsleute; Hermann Geruble in Oravitza, Grubenbesitzer; Carl Gföller in Zombor, Gewerbsmann; Zacharias v. Hoffmann, Gewerksinha- ber in Ruskberg; Johann Liska in Lugos und Gregor Stojanovits in M. Theresiopl, Gewerbsleute. Als Ersatzmänner in Temesvar ansätzig: Johann G. Feldinger, Marcus Grünbaum, Mi- chael Nagy, Arkadi Peits, Michael Schewitsch und Anton Sprung, aus dem Handelsstande; Stephan Löffler, Rudolph Moran, Anton Rieger und Anton Sauerwein, aus dem Gewerbestande. 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Venet. Königreichs werden mit dem Beginne des neuen Schuljahres 1850—1851 wieder eröffnet. Die verschiedenen Lyceen dürfen jedoch nur von jenen Studirenden besucht werden, die in der bezüglichen Pro- vinz domicilirt sind. Die Studirenden aus der Provinz Sondrio, welche kein Lyceum besitzt, sind von dieser strengen Maßregel befreit und dürfen ihre Studien am Lyceum zu Como betreiben. 2. Der philosophische Privat=Unterricht ist aufgehoben. Die k. k. Universitäten zu Padua und Pavia werden für das Schuljahr18 50 / 51 wieder eröffnet. Die Aufnah- me der Studirenden in die theologische und medicinisch- chirurgisch=pharmaceutische Facultät unterliegt den beste- henden Gesetzen gemäß, keinen Beschränkungen. Rücksicht- lich der Aufnahme in die philosophische Facultät gilt für beide Universitäten die sub Nr. 1 ausgesprochene, die Aufnahme an den Lyceen betreffende Beschränkungsbe- stimmung. Jn die juridische und mathematische Facultät ( facoltà politico-legale e matematica ) an den Universitä- ten zu Pavia und Padua können nur solche Studirende aufgenommen werden, welche ihr stabiles Domicil in einer der beiden Provinzen haben. Wer immer als Studirender an den genannten Uni- versitäten eingeschrieben zu werden wünscht, muß sich mit einem vorschriftmäßigen Passe und überdies mit einer, von der respectiven k. k. Provinzial=Delegation ausge- stellten Erklärung über sein moralisches und politisches Verhalten ausweisen. Ferner müssen die Angehörigen des Studirenden einen Revers ausstellen, in welchem sie sich verpflichten, für dessen Unterhalt während des Schuljah- res zu sorgen. Auf Anforderung der Provinzial=Delega- tion werden die Angehörigen des Studirenden auch ver- bunden sein, eine bei den Behörden im unbescholtenen Rufe stehende, in Pavia ansässige Person zu bezeichnen, welche die Garantie für den Studirenden zu überneh- men hat.| Alle Studirenden, welche sich den juridischen und ma- thematischen Studien widmen, werden in Gemäßheit der jüngsten, in dieser Beziehung erlassenen Anordnun- gen des k. k. General=Guberniums zum Privat=Stu- dium zugelassen, wobei sie aufmerksam gemacht werden, daß sie bei den jährlichen Prüfungen keine Gebühren zu entrichten haben. 3. Jene Studirenden, die durch ihr früheres Beneh- men oder in Folge ihres turbulenten Charakters zu der Befürchtung Anlaß geben, daß durch sie ihre Collegen dem eigenlichen Studienzwecke entfremdet und zu sträfli- chem Thun verleitet werden könnten, werden weder an einer Universität noch an einem Lyceum angenommen. Eben so wird jeder Studirende, der sich in politischer Beziehung einer gefährlichen Exaltation schuldig macht, abgesehen von den sonstigen legalen Strafen, sich sogleich von der bezüglichen Universität oder Lyceum entfernen müssen. 4. Die erledigten Lehrkanzeln werden so lange durch Supplenten besetzt bleiben, bis in Folge der behufs der Organisation des öffentlichen Unterrichtes einzuleitenden Berathungen die künftige Gestaltung dieser Lehrstellen festgesetzt sein wird. Jndem die Regierung durch diese Verfügungen einem lebhaften Wunsche der Bewohner des Lomb. Venet. Kö- nigreichs nachzukommen und die höhere Ausbildung der Lomb. Venet. Jugend zu fördern bemüht ist, erwartet sie mit Gewißheit, daß die Bevölkerung alles zu ver- hindern streben wird, wodurch ein so wohlthätiger Zweck vereitelt und paralysirt und die Nothwendigkeit herbei- geführt werden könnte, diese Verfügungen abermals rück- gängig zu machen. Von diesem Versuche wird auch die Möglichkeit ab- hängen, baldigst auch jene Beschränkungen zu beseitigen, die noch immer rücksichtlich der Zulassung der Schüler in die dem höheren Unterichte gewidmeten Jnstitute ob- walten. Mailand, 24. October 1850. Der k. k. Statthalter und F. M. L. Fürst Carl v. Schwarzenberg. ( Folgen die auf den Privat=Unterricht in juridischen und mathematischen Wissenschaften bezüglichen, in Ve- rona, dd. 20. October, erlassenen Verfügungen. ) Deutschland. Frankfurt, 17. October. Protokoll der Plenar- versammlung. Geschehen Frankfurt a. M., den 3. Oc- tober 1850. Jn Gegenwart: Von Seiten Oesterreichs: Des k. k. Herrn wirklichen geheimen Rathes, Grafen v. Thun- Hohenstein; von Seiten Sachsens: Des königl. Herrn geheimen Rathes Nostitz und Jänckendorf; von Seiten Baierns: Des königl. Herrn General=Majors, Rit- ters v. Xylander; von Seiten Hannovers: Des von dem königlichen Herrn Bundestags=Gesandten Legationsrathes, Dr. Detmold, substituirten kö- niglich Sächsischen Herrn Bundestags=Gesandten von Nostitz und Jänckendorf; von Seiten Würt- tembergs: Des königlichen Herrn geheimen Le- gationsrathes v. Reinhard; von Seiten Kurhes- sens: Des kurfürstl Hrn. Staats=Ministers Hassenpflug; von Seiten des Großherzogthums Hessen: Des groß- herzoglichen Herrn Ober=Appellations= und Cassations- gerichtsrathes, Freiherrn v. Münch=Bellinghausen; von Seiten Dänemarks wegen Holstein und Lauenburg: Des königl. Dänischen Herrn Kammerherrn v. Bülow; von Seiten der Niederlande wegen Luxemburg und Limburg: Des königl. Niederländischen Herrn Staatsra- thes v. Scherff; von Seiten von Mecklenburg=Stre- litz: Des großherzoglichen Herrn geheimen Justizrathes v. Oertzen; von Seiten von Liechtenstein: des großherzoglich Hessischen Herrn geheimen Staatsrathes, Dr. v. Linde; von Seiten Schaumburg=Lippe's: Des fürstlichen Herrn geheimen Cabinetsrathes, Strauß; von Seiten Hessen=Homburg's: des landgräfli- chen Herrn wirklichen geheimen Rathes, Freiherrn v. Holzhausen, und meiner: Des kaiserl. Oesterreichischen Legationsrathes Freiherrn v. Brenner. §. 1. Substitution. Präsidium zeigt an, daß der zeitlich abwesende königl. Hannover'sche Herr Gesandte den königl. Sächsischen Hrn. Gesandten substituirt habe. §. 2. Ratification des Friedensvertrages mit Dänemark. Präsidium schreitet zur schließlichen Abstimmung über den auf den heutigen Tag in der letzten Sitzung festgesetzten Ge- genstand bezüglich der Ratification des am 2. Juli d. J. im Namen des Deutschen Bundes mit Sr. Majestät dem Könige von Dänemark abgeschlossenen Friedensver- trages. — Hannover. Der substituirte Gesandte tritt, erhaltenem Auftrage gemäß, Namens der königl. Han- nover 'schen Regierung der in der Sitzung vom 30. v. M. zu Protokoll gegebenen königl. Baierischen Erklärung bei. — Hierauf wurde einstimmig beschlossen, wie folgt: 1 ) Der Deutsche Bund, nachdem derselbe von dem Frie- densvertrage Einsicht genommen hat, welcher von Sr. Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Bun- des, Kraft der durch die Bundes=Central=Commission am 20. Jänner d. J. ausgestellten Vollmacht, mit Sr. Majestät dem Könige von Dänemark zu Berlin am 2. Juli d. J. abgeschlossen worden ist, und welcher wört- lich also lautet ( folgt der bekannte Vertrag ) erklärt hiermit die Annahme dieses Friedensvertrages und ertheilt demselben die Ratification, unter Verwah- rung gegen jeden aus dem vierten Artikel des Vertrages etwa herzuleitenden Zweifel an der vollen Geltung und Wirksamkeit der Gesetze und Rechte des Bundes. 2 ) Die Ratifications=Urkunde ist hiernach auszufertigen und zu vollziehen und wird die kaiserlich Oesterreichische Präsi- dialgesandtschaft ersucht, die Auswechselung derselben ge- gen die Ratifications=Urkunde Sr. Majestät des Königs von Dänemark zu vermitteln. 3 ) Die beglaubigte Ab- schrift des Friedensvertrags vom 2. Juli ist in das Bundesarchiv zu hinterlegen. 4 ) Der Ausschuß wird beauftragt, bald thunlichst specielle Anträge über den zweiten Theil seines Gutachtens vorzulegen. Der kaiserlich Oesterreichische Präsidial- gesandte erklärt, daß er die in üblicher Form ausge- fertigte Ratifications=Urkunde im Namen des Deutschen Bundes unter heutigem Tage vollziehen und unverzüg- lich die Auswechselung derselben gegen das von Seiner Majestät dem Könige von Dänemark ausgestellte Ratifi- cations=Jnstrument vornehmen werde. Fr. Thun. Nostitz und Jänckendorf, auch für Hannover. Xylander. Rein- hard. Hassenpflug. Münch. Bülow. Scherff. Oertzen. Dr. v. Linde. Strauß. Holzhausen. Berlin, 26. October. Der „Pr. Staats=Anz.“ ver- öffentlicht folgendes Actenstück: Das gestern vollzogene Protokoll der 38sten Sitzung des provisorischen Fürsten- Collegium enthält in seinem §. 256 Folgendes über die Ratification des Friedensvertrages vom 2. Juli d. J. durch die in Frankfurt a. M. versammelten Vertreter mehrerer Deutschen Regierungen: Der Vorsitzende äußert: Der königlich Preußische Mi- nister der auswärtigen Angelegenheiten habe unter dem 21sten d. M., aus Anlaß der in Frankfurt a. M. von

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Rahel Hartz: Artikelstrukturierung

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 258. [Wien], 29. Oktober 1850, S. 3267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener258_1850/3>, abgerufen am 02.06.2024.