Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Wiener Zeitung. Nr. 276. [Wien], 19. November 1850.

Bild:
erste Seite
Wiener [Abbildung] Zeitung.


>Nro 276Dienstag, den 19. November1850.


[Beginn Spaltensatz]
Jnhalt.

Amtlicher Theil.

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich. Wien. ( Berichtigung. Ordensverleihung.
Londoner Jndustrie=Ausstellung. Telegr. Privat=Depe-
schen. )

Kronländer. ( Gemeinde=Constituirung und Grundent-
lastung. ) Prag. Tetschen. ( Eröffnung der Ackerbau-
schulen. ) Aus dem Teschner Kreise. Pesth. ( Kund-
machung. ) Preßburg. Hermannstadt. ( Maßregeln, das
Unterrichtswesen betr. ) Gratz. Salzburg. Triest. Ve-
nedig. Mailand.

Deutschland. Berlin. Köln. -- München. ( Berichte
über das Gefecht bei Bronzell. ) Fulda. -- Dresden.
( Kammersitzung. ) -- Karlsruhe.

Frankreich. Paris. ( Die Botschaft des Präsidenten. )

Dänemark. Kopenhagen.

Türkei. Belgrad.

Oeffentliche Gerichts=Verhandlungen.

Beilage.



Amtlicher Theil.
Allerunterthänigster Vortrag des Mini-
sters des Jnnern Alexander Bach.

rücksichtlich des Ministerraths wegen Erlassung
eines Verbotes von Mittheilungen über Bewe-
gungen der k. k. Truppen.

Allergnädigster Herr.

Die gefahrdrohenden auswärtigen Verhältnisse haben
die Mobilmachung der k. k. Armee und die Concentri-
rung großer Streitkräfte zur Nothwendigkeit gemacht.

Jn solcher Zeit können Mittheilungen in den öffent-
lichen Blättern über die Bewegung der k. k. Truppen im
Jnlande, über Transport und Ablagerungsorte von Kriegs-
materialien und ähnliche Ankündigungen, welche auf die
Richtung und den Plan der militärischen Dispositionen
einen Schluß ziehen lassen, den Erfolg der Operationen
blos stellen und den höchsten Jnteressen des Landes schwe-
ren Schaden zufügen.

Da es sich mithin darum handelt, das Reich gegen von
Außen drohende Gefahren sicher zu stellen, so erscheint
eine außerordentliche Maßregel geboten, um die wichtige
und hohe Aufgabe der k. k. Armee nicht durch Voreilig-
keit oder Böswilligkeit zu erschweren.

Jch erlaube mir deßhalb unter Zustimmung des treu-
gehorsamsten Ministerrathes Euer Majestät den ange-
schlossenen Patentsentwurf enthaltend das Verbot solcher
Mittheilungen in öffentlichen Blättern oder anderen
Druckschriften in tiefster Ehrfurcht zur Allerhöchsten Voll-
ziehung zu unterbreiten.

Wien am 14. November 1850.

Schwarzenbergm. p. Kraußm. p. Bachm. p.
Bruckm. p. Thinnfeldm. p. Thunm. p. Schmer-
ling
m. p. Csorichm. p. Kulmerm. p.

Hierüber erfolgte nachstehende Allerh. Entschließung:

"Das hier vorgelegte Patent folgt mit Meiner Unter-
schrift versehen zurück und ich beauftrage Meine Mini-
ster des Jnneren und der Justiz mit dessen Vollzuge."

Wien den 15. November 1850.

    Franz Joseph m. p.

[Spaltenumbruch]

Das am 19. November 1850 ausgegebene CL. Stück
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent-
hält unter Nr. 447 nachstehendes kaiserl. Patent vom
15. November 1850, wirksam für den ganzen Umfang
des Reiches, wodurch jede Mittheilung, welche sich auf
die Bewegung von Truppen im Reiche oder auf ähnliche
Verhältnisse und militärische Operationen bezieht, durch
Druckschriften, mit einziger Ausnahme der officiellen
Nachrichten, unbedingt verboten, mit Geldstrafen bis zu
500 fl. und im zweiten Uebertretungsfalle außerdem auch
noch mit der Einstellung des weiteren Erscheinens der
betreffenden Zeitung verpönt wird:

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes
Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hun-
garn und Böhmen, König der Lombardei und Ve-
nedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien,
Galizien, Lodomerien und Jllyrien, König von
Jerusalem; Erzherzog von Oesterreich; Groß-
herzog von Toscana und Krakau; Herzog von Loth-
ringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain
und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen;
Markgraf von Mähren; Herzog von Ober= und
Nieder=Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza
und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Te-
schen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf
von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz
und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen;
Markgraf von Ober= und Nieder=Lausitz und in
Jstrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bre-
genz, Sonnenberg ; Herr von Triest, von Cat-
taro und auf der Windischen Mark; Großwoiwod
der Woiwodschaft Serbien

haben in Erwägung der gegenwärtigen Verhältnisse nach
Maßgabe des §. 87 der Reichsverfassung über Antrag Un-
seres Ministerrathes zu verordnen beschlossen, und ver-
ordnen wie folgt:

1. Jede Mittheilung in öffentlichen Blättern und son-
stigen Druckschriften über die Bewegung von Truppen
in Unseren Staaten, über ihre Stärke und Aufstellungs-
orte, über Transport und Aufbewahrungsorte von Kriegs-
erfordernissen und überhaupt jede ähnliche Mittheilung,
welche den Plan und die Richtung militärischer Operatio-
nen erkennen zu lassen geeignet ist, ist bis auf weitere An-
ordnung unbedingt verboten. Von diesem Verbote sind
nur jene Nachrichten ausgenommen, welche in den of-
ficiellen Landeszeitungen zur Oeffentlichkeit gebracht
wurden.

2. Jede Uebertretung dieses Verbotes ist von der Ge-
richtshörde, welche über Uebertretungen im Allgemeinen zu
erkennen hat, mit einer Geldstrafe bis fünfhundert Gul-
den zu bestrafen.

3. Jm zweiten Uebertretungsfalle ist unabhängig von
der gerichtlichen Verfolgung das weitere Erscheinen der
betreffenden Zeitung durch die Dauer der Verhältnisse,
welche das gegenwärtige Verbot hervorrufen, von der
politischen Behörde einzustellen.

Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt= und Residenz-
stadt Wien, am 15. November Eintausend achthundert
und fünfzig.

Franz Josephm. p.
Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld.
Thun. Schmerling. Csorich. Kulmer.



Das am 19. November 1850 erschienene CL. Stück
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, ent-
hält unter Nr. 446 nachstehenden Erlaß des k. k. Mini-
steriums des Jnnern vom 14. November 1850, wirksam
für alle Kronländer für welche das Allerhöchste Patent
[Spaltenumbruch] vom 7. September 1848 in Kraft steht, über die Zu-
lagen der zu Assistenzleistungen verwendeten Officiere:

Das Ministerium des Jnnern bestimmt im Einver-
nehmen mit den Ministerien des Kriegswesens und der
Finanzen, daß den zu Assistenzleistungen für die Durch-
führung erlassener Anordnungen verwendeten Militär-
Officieren statt der mit der Allerhöchsten Vorschrift vom
30. Jänner 1783 ihnen bei den ehemaligen Obrigkeiten
angewiesenen Unterkunft und Beköstigung bei den seit-
her geänderten Verhältnissen, die halben normalmäßigen
Diäten zuzukommen haben, welche von den an der An-
wendung dieser Maßregel schuldtragenden einzelnen Ge-
meindegliedern oder nach Umständen von den Gemeinden
einzubringen sind.

    Der Minister des Jnnern
    Bachm/p.



Das am 19. November 1850 ausgegebene CL. Stück
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent-
hält unter Nr. 445 nachstehenden Erlaß des Finanz=Mi-
nisters vom 13. November 1850, wirksam für alle Kron-
länder außer Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Sla-
vonien, der Serbischen Woiwodschaft und dem Teme-
scher Banate, Dalmatien, und dem Lombardisch=Vene-
tianischen Königreiche, womit die besonderen Bestimmun-
gen zur Vollziehung des Allerhöchsten Patentes vom 10ten
Oktober 1850 in Betreff der Einkommensteuer für das
Verwaltungsjahr 1851 bekannt gemacht werden:

Zu Folge des Allerhöchsten Patentes vom 10. Octo-
ber 1850 ist die Einkommensteuer in dem Ausmaße und
nach den Bestimmungen, welche für das Verwaltungs-
jahr 1850 vorgeschrieben wurden, auch im Verwaltungs-
jahre 1851 zu entrichten.

Jn der Erwägung jedoch, daß die, im §. 10 des Aller-
höchsten Patentes vom 29. October 1849 enthaltene Be-
stimmung, vermöge welcher der Durchschnitt des, in den
Jahren 1846, 1847 und 1848 erzielten Erwerbes bei
der Bemessung der Steuer für 1850 zum Anhalts-
puncte zu dienen hatte, ferner die Anordnung des
§. 12 der Vollzugsvorschrift vom 11. Jänner 1850,
daß die Bekenntnisse über Zinsen und Renten sich nach
dem Stande des Vermögens und Einkommens vom 31sten
October 1849 zu richten haben, nicht auch auf die Steuer
für das Jahr 1851 Anwendung finden kann, ferner, daß
eigene Bezirks=Commissionen zur Bemessung dieser Steuer
für das Verwaltungsjahr 1851, in den Ländern,
in denen die Bezirkshauptmannschaften errichtet wurden,
nicht mehr nothwendig erscheinen, weil inzwischen die Be-
zirkshauptmannschaften ins Leben getreten sind, und ein
großer Theil der mit der Anlage der neuen Steuer ver-
bundenen Schwierigkeiten nicht mehr im gleichen Maße
besteht; endlich in Anbetracht, daß es sowohl im Jn-
teresse der Steuerpflichtigen als der Finanzen liegt, die
Einkommens=Fatirung und Steuerbemessung für das Ver-
waltungsjahr 1851 möglichst zu beschleunigen; hat der
Ministerrath folgende Anordnungen beschlossen:

1. Den Bekenntnissen über das Einkommen der 1sten
Classe für das Verwaltungsjahr 1851 sind die Erträg-
nisse und Auslagen der Jahre 1847, 1848 und 1849 zur
Ermittlung des steuerbaren reinen Durchschnitts=Erträg-
nisses zum Grunde zu legen.

2. Die Zinsen und Renten sind für das Jahr 1851
nach dem Stande des Vermögens und Einkommens vom
31. October 1850 einzubekennen.

3. Die Anordnungen der §§. 21, 22 über die Ein-
hebung der Einkommensteuer von den stehenden Bezügen
der zweiten Einkommensteuer=Classe sind auf die, an
solchen Bezügen für das Jahr, das mit 1. November
[Ende Spaltensatz]

Wiener [Abbildung] Zeitung.


>Nro 276Dienstag, den 19. November1850.


[Beginn Spaltensatz]
Jnhalt.

Amtlicher Theil.

Nichtamtlicher Theil.

Oesterreich. Wien. ( Berichtigung. Ordensverleihung.
Londoner Jndustrie=Ausstellung. Telegr. Privat=Depe-
schen. )

Kronländer. ( Gemeinde=Constituirung und Grundent-
lastung. ) Prag. Tetschen. ( Eröffnung der Ackerbau-
schulen. ) Aus dem Teschner Kreise. Pesth. ( Kund-
machung. ) Preßburg. Hermannstadt. ( Maßregeln, das
Unterrichtswesen betr. ) Gratz. Salzburg. Triest. Ve-
nedig. Mailand.

Deutschland. Berlin. Köln. — München. ( Berichte
über das Gefecht bei Bronzell. ) Fulda. — Dresden.
( Kammersitzung. ) — Karlsruhe.

Frankreich. Paris. ( Die Botschaft des Präsidenten. )

Dänemark. Kopenhagen.

Türkei. Belgrad.

Oeffentliche Gerichts=Verhandlungen.

Beilage.



Amtlicher Theil.
Allerunterthänigster Vortrag des Mini-
sters des Jnnern Alexander Bach.

rücksichtlich des Ministerraths wegen Erlassung
eines Verbotes von Mittheilungen über Bewe-
gungen der k. k. Truppen.

Allergnädigster Herr.

Die gefahrdrohenden auswärtigen Verhältnisse haben
die Mobilmachung der k. k. Armee und die Concentri-
rung großer Streitkräfte zur Nothwendigkeit gemacht.

Jn solcher Zeit können Mittheilungen in den öffent-
lichen Blättern über die Bewegung der k. k. Truppen im
Jnlande, über Transport und Ablagerungsorte von Kriegs-
materialien und ähnliche Ankündigungen, welche auf die
Richtung und den Plan der militärischen Dispositionen
einen Schluß ziehen lassen, den Erfolg der Operationen
blos stellen und den höchsten Jnteressen des Landes schwe-
ren Schaden zufügen.

Da es sich mithin darum handelt, das Reich gegen von
Außen drohende Gefahren sicher zu stellen, so erscheint
eine außerordentliche Maßregel geboten, um die wichtige
und hohe Aufgabe der k. k. Armee nicht durch Voreilig-
keit oder Böswilligkeit zu erschweren.

Jch erlaube mir deßhalb unter Zustimmung des treu-
gehorsamsten Ministerrathes Euer Majestät den ange-
schlossenen Patentsentwurf enthaltend das Verbot solcher
Mittheilungen in öffentlichen Blättern oder anderen
Druckschriften in tiefster Ehrfurcht zur Allerhöchsten Voll-
ziehung zu unterbreiten.

Wien am 14. November 1850.

Schwarzenbergm. p. Kraußm. p. Bachm. p.
Bruckm. p. Thinnfeldm. p. Thunm. p. Schmer-
ling
m. p. Csorichm. p. Kulmerm. p.

Hierüber erfolgte nachstehende Allerh. Entschließung:

„Das hier vorgelegte Patent folgt mit Meiner Unter-
schrift versehen zurück und ich beauftrage Meine Mini-
ster des Jnneren und der Justiz mit dessen Vollzuge.“

Wien den 15. November 1850.

    Franz Joseph m. p.

[Spaltenumbruch]

Das am 19. November 1850 ausgegebene CL. Stück
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent-
hält unter Nr. 447 nachstehendes kaiserl. Patent vom
15. November 1850, wirksam für den ganzen Umfang
des Reiches, wodurch jede Mittheilung, welche sich auf
die Bewegung von Truppen im Reiche oder auf ähnliche
Verhältnisse und militärische Operationen bezieht, durch
Druckschriften, mit einziger Ausnahme der officiellen
Nachrichten, unbedingt verboten, mit Geldstrafen bis zu
500 fl. und im zweiten Uebertretungsfalle außerdem auch
noch mit der Einstellung des weiteren Erscheinens der
betreffenden Zeitung verpönt wird:

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes
Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hun-
garn und Böhmen, König der Lombardei und Ve-
nedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien,
Galizien, Lodomerien und Jllyrien, König von
Jerusalem; Erzherzog von Oesterreich; Groß-
herzog von Toscana und Krakau; Herzog von Loth-
ringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain
und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen;
Markgraf von Mähren; Herzog von Ober= und
Nieder=Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza
und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Te-
schen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf
von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz
und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen;
Markgraf von Ober= und Nieder=Lausitz und in
Jstrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bre-
genz, Sonnenberg ; Herr von Triest, von Cat-
taro und auf der Windischen Mark; Großwoiwod
der Woiwodschaft Serbien

haben in Erwägung der gegenwärtigen Verhältnisse nach
Maßgabe des §. 87 der Reichsverfassung über Antrag Un-
seres Ministerrathes zu verordnen beschlossen, und ver-
ordnen wie folgt:

1. Jede Mittheilung in öffentlichen Blättern und son-
stigen Druckschriften über die Bewegung von Truppen
in Unseren Staaten, über ihre Stärke und Aufstellungs-
orte, über Transport und Aufbewahrungsorte von Kriegs-
erfordernissen und überhaupt jede ähnliche Mittheilung,
welche den Plan und die Richtung militärischer Operatio-
nen erkennen zu lassen geeignet ist, ist bis auf weitere An-
ordnung unbedingt verboten. Von diesem Verbote sind
nur jene Nachrichten ausgenommen, welche in den of-
ficiellen Landeszeitungen zur Oeffentlichkeit gebracht
wurden.

2. Jede Uebertretung dieses Verbotes ist von der Ge-
richtshörde, welche über Uebertretungen im Allgemeinen zu
erkennen hat, mit einer Geldstrafe bis fünfhundert Gul-
den zu bestrafen.

3. Jm zweiten Uebertretungsfalle ist unabhängig von
der gerichtlichen Verfolgung das weitere Erscheinen der
betreffenden Zeitung durch die Dauer der Verhältnisse,
welche das gegenwärtige Verbot hervorrufen, von der
politischen Behörde einzustellen.

Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt= und Residenz-
stadt Wien, am 15. November Eintausend achthundert
und fünfzig.

Franz Josephm. p.
Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld.
Thun. Schmerling. Csorich. Kulmer.



Das am 19. November 1850 erschienene CL. Stück
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, ent-
hält unter Nr. 446 nachstehenden Erlaß des k. k. Mini-
steriums des Jnnern vom 14. November 1850, wirksam
für alle Kronländer für welche das Allerhöchste Patent
[Spaltenumbruch] vom 7. September 1848 in Kraft steht, über die Zu-
lagen der zu Assistenzleistungen verwendeten Officiere:

Das Ministerium des Jnnern bestimmt im Einver-
nehmen mit den Ministerien des Kriegswesens und der
Finanzen, daß den zu Assistenzleistungen für die Durch-
führung erlassener Anordnungen verwendeten Militär-
Officieren statt der mit der Allerhöchsten Vorschrift vom
30. Jänner 1783 ihnen bei den ehemaligen Obrigkeiten
angewiesenen Unterkunft und Beköstigung bei den seit-
her geänderten Verhältnissen, die halben normalmäßigen
Diäten zuzukommen haben, welche von den an der An-
wendung dieser Maßregel schuldtragenden einzelnen Ge-
meindegliedern oder nach Umständen von den Gemeinden
einzubringen sind.

    Der Minister des Jnnern
    Bachm/p.



Das am 19. November 1850 ausgegebene CL. Stück
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent-
hält unter Nr. 445 nachstehenden Erlaß des Finanz=Mi-
nisters vom 13. November 1850, wirksam für alle Kron-
länder außer Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Sla-
vonien, der Serbischen Woiwodschaft und dem Teme-
scher Banate, Dalmatien, und dem Lombardisch=Vene-
tianischen Königreiche, womit die besonderen Bestimmun-
gen zur Vollziehung des Allerhöchsten Patentes vom 10ten
Oktober 1850 in Betreff der Einkommensteuer für das
Verwaltungsjahr 1851 bekannt gemacht werden:

Zu Folge des Allerhöchsten Patentes vom 10. Octo-
ber 1850 ist die Einkommensteuer in dem Ausmaße und
nach den Bestimmungen, welche für das Verwaltungs-
jahr 1850 vorgeschrieben wurden, auch im Verwaltungs-
jahre 1851 zu entrichten.

Jn der Erwägung jedoch, daß die, im §. 10 des Aller-
höchsten Patentes vom 29. October 1849 enthaltene Be-
stimmung, vermöge welcher der Durchschnitt des, in den
Jahren 1846, 1847 und 1848 erzielten Erwerbes bei
der Bemessung der Steuer für 1850 zum Anhalts-
puncte zu dienen hatte, ferner die Anordnung des
§. 12 der Vollzugsvorschrift vom 11. Jänner 1850,
daß die Bekenntnisse über Zinsen und Renten sich nach
dem Stande des Vermögens und Einkommens vom 31sten
October 1849 zu richten haben, nicht auch auf die Steuer
für das Jahr 1851 Anwendung finden kann, ferner, daß
eigene Bezirks=Commissionen zur Bemessung dieser Steuer
für das Verwaltungsjahr 1851, in den Ländern,
in denen die Bezirkshauptmannschaften errichtet wurden,
nicht mehr nothwendig erscheinen, weil inzwischen die Be-
zirkshauptmannschaften ins Leben getreten sind, und ein
großer Theil der mit der Anlage der neuen Steuer ver-
bundenen Schwierigkeiten nicht mehr im gleichen Maße
besteht; endlich in Anbetracht, daß es sowohl im Jn-
teresse der Steuerpflichtigen als der Finanzen liegt, die
Einkommens=Fatirung und Steuerbemessung für das Ver-
waltungsjahr 1851 möglichst zu beschleunigen; hat der
Ministerrath folgende Anordnungen beschlossen:

1. Den Bekenntnissen über das Einkommen der 1sten
Classe für das Verwaltungsjahr 1851 sind die Erträg-
nisse und Auslagen der Jahre 1847, 1848 und 1849 zur
Ermittlung des steuerbaren reinen Durchschnitts=Erträg-
nisses zum Grunde zu legen.

2. Die Zinsen und Renten sind für das Jahr 1851
nach dem Stande des Vermögens und Einkommens vom
31. October 1850 einzubekennen.

3. Die Anordnungen der §§. 21, 22 über die Ein-
hebung der Einkommensteuer von den stehenden Bezügen
der zweiten Einkommensteuer=Classe sind auf die, an
solchen Bezügen für das Jahr, das mit 1. November
[Ende Spaltensatz]

<TEI>
  <text>
    <front>
      <pb facs="#f0001" n="[3493]"/>
      <titlePage type="heading">
        <docTitle>
          <titlePart type="main"> <hi rendition="#fr">Wiener<figure/>Zeitung.</hi><lb/>
          </titlePart>
        </docTitle>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <docImprint>             &gt;N<hi rendition="#sup">ro</hi> 276<hi rendition="#c">Dienstag, den 19. November</hi><hi rendition="#right">1850.</hi><lb/></docImprint>
      </titlePage>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
    </front>
    <body>
      <cb type="start"/>
      <div type="contents" n="1">
        <head> <hi rendition="#fr"><hi rendition="#g">Jnhalt</hi>.</hi> </head><lb/>
        <p> <hi rendition="#fr">Amtlicher Theil.</hi> </p><lb/>
        <p> <hi rendition="#fr">Nichtamtlicher Theil.</hi> </p><lb/>
        <p>Oesterreich. Wien. ( Berichtigung. Ordensverleihung.<lb/>
Londoner Jndustrie=Ausstellung. Telegr. Privat=Depe-<lb/>
schen. ) </p><lb/>
        <p>Kronländer. ( Gemeinde=Constituirung und Grundent-<lb/>
lastung. ) Prag. Tetschen. ( Eröffnung der Ackerbau-<lb/>
schulen. ) Aus dem Teschner Kreise. Pesth. ( Kund-<lb/>
machung. ) Preßburg. Hermannstadt. ( Maßregeln, das<lb/>
Unterrichtswesen betr. ) Gratz. Salzburg. Triest. Ve-<lb/>
nedig. Mailand.</p><lb/>
        <p>Deutschland. Berlin. Köln. &#x2014; München. ( Berichte<lb/>
über das Gefecht bei Bronzell. ) Fulda. &#x2014; Dresden.<lb/>
( Kammersitzung. ) &#x2014; Karlsruhe.</p><lb/>
        <p>Frankreich. Paris. ( Die Botschaft des Präsidenten. ) </p><lb/>
        <p>Dänemark. Kopenhagen.</p><lb/>
        <p>Türkei. Belgrad.</p><lb/>
        <p> <hi rendition="#fr">Oeffentliche Gerichts=Verhandlungen.</hi> </p><lb/>
        <p> <hi rendition="#fr">Beilage.</hi> </p>
      </div><lb/>
      <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      <div type="jPoliticalNews" n="1">
        <head> <hi rendition="#fr">Amtlicher Theil.</hi> </head><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <head> <hi rendition="#g">Allerunterthänigster Vortrag des Mini-<lb/>
sters des Jnnern Alexander Bach.</hi> </head><lb/>
          <p>rücksichtlich des Ministerraths wegen Erlassung<lb/>
eines Verbotes von Mittheilungen über Bewe-<lb/>
gungen der k. k. Truppen.</p><lb/>
          <floatingText>
            <body>
              <div type="letter">
                <head> <hi rendition="#g">Allergnädigster Herr.</hi> </head><lb/>
                <p>Die gefahrdrohenden auswärtigen Verhältnisse haben<lb/>
die Mobilmachung der k. k. Armee und die Concentri-<lb/>
rung großer Streitkräfte zur Nothwendigkeit gemacht.</p><lb/>
                <p>Jn solcher Zeit können Mittheilungen in den öffent-<lb/>
lichen Blättern über die Bewegung der k. k. Truppen im<lb/>
Jnlande, über Transport und Ablagerungsorte von Kriegs-<lb/>
materialien und ähnliche Ankündigungen, welche auf die<lb/>
Richtung und den Plan der militärischen Dispositionen<lb/>
einen Schluß ziehen lassen, den Erfolg der Operationen<lb/>
blos stellen und den höchsten Jnteressen des Landes schwe-<lb/>
ren Schaden zufügen.</p><lb/>
                <p>Da es sich mithin darum handelt, das Reich gegen von<lb/>
Außen drohende Gefahren sicher zu stellen, so erscheint<lb/>
eine außerordentliche Maßregel geboten, um die wichtige<lb/>
und hohe Aufgabe der k. k. Armee nicht durch Voreilig-<lb/>
keit oder Böswilligkeit zu erschweren.</p><lb/>
                <p>Jch erlaube mir deßhalb unter Zustimmung des treu-<lb/>
gehorsamsten Ministerrathes Euer Majestät den ange-<lb/>
schlossenen Patentsentwurf enthaltend das Verbot solcher<lb/>
Mittheilungen in öffentlichen Blättern oder anderen<lb/>
Druckschriften in tiefster Ehrfurcht zur Allerhöchsten Voll-<lb/>
ziehung zu unterbreiten.</p><lb/>
                <p>Wien am 14. November 1850.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Schwarzenberg</hi><hi rendition="#aq">m. p</hi>. <hi rendition="#g">Krauß</hi><hi rendition="#aq">m. p</hi>. <hi rendition="#g">Bach</hi><hi rendition="#aq">m. p.</hi><lb/><hi rendition="#g">Bruck</hi><hi rendition="#aq">m. p</hi>. <hi rendition="#g">Thinnfeld</hi><hi rendition="#aq">m. p</hi>. <hi rendition="#g">Thun</hi><hi rendition="#aq">m. p</hi>. <hi rendition="#g">Schmer-<lb/>
ling</hi><hi rendition="#aq">m. p</hi>. <hi rendition="#g">Csorich</hi><hi rendition="#aq">m. p</hi>. <hi rendition="#g">Kulmer</hi><hi rendition="#aq">m. p.</hi></p>
              </div>
            </body>
          </floatingText><lb/>
          <p>Hierüber erfolgte nachstehende Allerh. Entschließung:</p><lb/>
          <floatingText>
            <body>
              <div type="letter">
                <p>&#x201E;Das hier vorgelegte Patent folgt mit Meiner Unter-<lb/>
schrift versehen zurück und ich beauftrage Meine Mini-<lb/>
ster des Jnneren und der Justiz mit dessen Vollzuge.&#x201C;</p><lb/>
                <p>Wien den 15. November 1850.</p><lb/>
                <p>
                  <space dim="horizontal"/> <hi rendition="#g">Franz Joseph</hi> <hi rendition="#aq">m. p.</hi> </p>
              </div>
            </body>
          </floatingText><lb/>
          <cb n="2"/>
          <p>Das am 19. November 1850 ausgegebene <hi rendition="#aq">CL</hi>. Stück<lb/>
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent-<lb/>
hält unter Nr. 447 nachstehendes kaiserl. Patent vom<lb/>
15. November 1850, wirksam für den ganzen Umfang<lb/>
des Reiches, wodurch jede Mittheilung, welche sich auf<lb/>
die Bewegung von Truppen im Reiche oder auf ähnliche<lb/>
Verhältnisse und militärische Operationen bezieht, durch<lb/>
Druckschriften, mit einziger Ausnahme der officiellen<lb/>
Nachrichten, unbedingt verboten, mit Geldstrafen bis zu<lb/>
500 fl. und im zweiten Uebertretungsfalle außerdem auch<lb/>
noch mit der Einstellung des weiteren Erscheinens der<lb/>
betreffenden Zeitung verpönt wird:</p><lb/>
          <floatingText>
            <body>
              <div type="letter">
                <p><hi rendition="#fr">Wir Franz Joseph der Erste</hi>, von Gottes<lb/>
Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hun-<lb/>
garn und Böhmen, König der Lombardei und Ve-<lb/>
nedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien,<lb/>
Galizien, Lodomerien und Jllyrien, König von<lb/>
Jerusalem; Erzherzog von Oesterreich; Groß-<lb/>
herzog von Toscana und Krakau; Herzog von Loth-<lb/>
ringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain<lb/>
und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen;<lb/>
Markgraf von Mähren; Herzog von Ober= und<lb/>
Nieder=Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza<lb/>
und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Te-<lb/>
schen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf<lb/>
von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz<lb/>
und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen;<lb/>
Markgraf von Ober= und Nieder=Lausitz und in<lb/>
Jstrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bre-<lb/>
genz, Sonnenberg <choice><abbr>ec.</abbr></choice>; Herr von Triest, von Cat-<lb/>
taro und auf der Windischen Mark; Großwoiwod<lb/>
der Woiwodschaft Serbien <choice><abbr>ec.</abbr></choice> </p><lb/>
                <p>haben in Erwägung der gegenwärtigen Verhältnisse nach<lb/>
Maßgabe des §. 87 der Reichsverfassung über Antrag Un-<lb/>
seres Ministerrathes zu verordnen beschlossen, und ver-<lb/>
ordnen wie folgt:</p><lb/>
                <p>1. Jede Mittheilung in öffentlichen Blättern und son-<lb/>
stigen Druckschriften über die Bewegung von Truppen<lb/>
in Unseren Staaten, über ihre Stärke und Aufstellungs-<lb/>
orte, über Transport und Aufbewahrungsorte von Kriegs-<lb/>
erfordernissen und überhaupt jede ähnliche Mittheilung,<lb/>
welche den Plan und die Richtung militärischer Operatio-<lb/>
nen erkennen zu lassen geeignet ist, ist bis auf weitere An-<lb/>
ordnung unbedingt verboten. Von diesem Verbote sind<lb/>
nur jene Nachrichten ausgenommen, welche in den of-<lb/>
ficiellen Landeszeitungen zur Oeffentlichkeit gebracht<lb/>
wurden.</p><lb/>
                <p>2. Jede Uebertretung dieses Verbotes ist von der Ge-<lb/>
richtshörde, welche über Uebertretungen im Allgemeinen zu<lb/>
erkennen hat, mit einer Geldstrafe bis fünfhundert Gul-<lb/>
den zu bestrafen.</p><lb/>
                <p>3. Jm zweiten Uebertretungsfalle ist unabhängig von<lb/>
der gerichtlichen Verfolgung das weitere Erscheinen der<lb/>
betreffenden Zeitung durch die Dauer der Verhältnisse,<lb/>
welche das gegenwärtige Verbot hervorrufen, von der<lb/>
politischen Behörde einzustellen.</p><lb/>
                <p>Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt= und Residenz-<lb/>
stadt Wien, am 15. November Eintausend achthundert<lb/>
und fünfzig.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Franz Joseph</hi><hi rendition="#aq">m. p.</hi><lb/>
Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld.<lb/>
Thun. Schmerling. Csorich. Kulmer.</p>
              </div>
            </body>
          </floatingText>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <p>Das am 19. November 1850 erschienene <hi rendition="#aq">CL</hi>. Stück<lb/>
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, ent-<lb/>
hält unter Nr. 446 nachstehenden Erlaß des k. k. Mini-<lb/>
steriums des Jnnern vom 14. November 1850, wirksam<lb/>
für alle Kronländer für welche das Allerhöchste Patent<lb/><cb n="3"/>
vom 7. September 1848 in Kraft steht, über die Zu-<lb/>
lagen der zu Assistenzleistungen verwendeten Officiere:</p><lb/>
          <p>Das Ministerium des Jnnern bestimmt im Einver-<lb/>
nehmen mit den Ministerien des Kriegswesens und der<lb/>
Finanzen, daß den zu Assistenzleistungen für die Durch-<lb/>
führung erlassener Anordnungen verwendeten Militär-<lb/>
Officieren statt der mit der Allerhöchsten Vorschrift vom<lb/>
30. Jänner 1783 ihnen bei den ehemaligen Obrigkeiten<lb/>
angewiesenen Unterkunft und Beköstigung bei den seit-<lb/>
her geänderten Verhältnissen, die halben normalmäßigen<lb/>
Diäten zuzukommen haben, welche von den an der An-<lb/>
wendung dieser Maßregel schuldtragenden einzelnen Ge-<lb/>
meindegliedern oder nach Umständen von den Gemeinden<lb/>
einzubringen sind.</p><lb/>
          <p><space dim="horizontal"/>  Der Minister des Jnnern<lb/><space dim="horizontal"/> <hi rendition="#g">Bach</hi><hi rendition="#aq">m/p.</hi></p>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <p>Das am 19. November 1850 ausgegebene <hi rendition="#aq">CL</hi>. Stück<lb/>
des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent-<lb/>
hält unter Nr. 445 nachstehenden Erlaß des Finanz=Mi-<lb/>
nisters vom 13. November 1850, wirksam für alle Kron-<lb/>
länder außer Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Sla-<lb/>
vonien, der Serbischen Woiwodschaft und dem Teme-<lb/>
scher Banate, Dalmatien, und dem Lombardisch=Vene-<lb/>
tianischen Königreiche, womit die besonderen Bestimmun-<lb/>
gen zur Vollziehung des Allerhöchsten Patentes vom 10ten<lb/>
Oktober 1850 in Betreff der Einkommensteuer für das<lb/>
Verwaltungsjahr 1851 bekannt gemacht werden:</p><lb/>
          <p>Zu Folge des Allerhöchsten Patentes vom 10. Octo-<lb/>
ber 1850 ist die Einkommensteuer in dem Ausmaße und<lb/>
nach den Bestimmungen, welche für das Verwaltungs-<lb/>
jahr 1850 vorgeschrieben wurden, auch im Verwaltungs-<lb/>
jahre 1851 zu entrichten.</p><lb/>
          <p>Jn der Erwägung jedoch, daß die, im §. 10 des Aller-<lb/>
höchsten Patentes vom 29. October 1849 enthaltene Be-<lb/>
stimmung, vermöge welcher der Durchschnitt des, in den<lb/>
Jahren 1846, 1847 und 1848 erzielten Erwerbes bei<lb/>
der Bemessung der Steuer für 1850 zum Anhalts-<lb/>
puncte zu dienen hatte, ferner die Anordnung des<lb/>
§. 12 der Vollzugsvorschrift vom 11. Jänner 1850,<lb/>
daß die Bekenntnisse über Zinsen und Renten sich nach<lb/>
dem Stande des Vermögens und Einkommens vom 31sten<lb/>
October 1849 zu richten haben, nicht auch auf die Steuer<lb/>
für das Jahr 1851 Anwendung finden kann, ferner, daß<lb/>
eigene Bezirks=Commissionen zur Bemessung dieser Steuer<lb/>
für das Verwaltungsjahr 1851, in den Ländern,<lb/>
in denen die Bezirkshauptmannschaften errichtet wurden,<lb/>
nicht mehr nothwendig erscheinen, weil inzwischen die Be-<lb/>
zirkshauptmannschaften ins Leben getreten sind, und ein<lb/>
großer Theil der mit der Anlage der neuen Steuer ver-<lb/>
bundenen Schwierigkeiten nicht mehr im gleichen Maße<lb/>
besteht; endlich in Anbetracht, daß es sowohl im Jn-<lb/>
teresse der Steuerpflichtigen als der Finanzen liegt, die<lb/>
Einkommens=Fatirung und Steuerbemessung für das Ver-<lb/>
waltungsjahr 1851 möglichst zu beschleunigen; hat der<lb/>
Ministerrath folgende Anordnungen beschlossen:</p><lb/>
          <p>1. Den Bekenntnissen über das Einkommen der 1sten<lb/>
Classe für das Verwaltungsjahr 1851 sind die Erträg-<lb/>
nisse und Auslagen der Jahre 1847, 1848 und 1849 zur<lb/>
Ermittlung des steuerbaren reinen Durchschnitts=Erträg-<lb/>
nisses zum Grunde zu legen.</p><lb/>
          <p>2. Die Zinsen und Renten sind für das Jahr 1851<lb/>
nach dem Stande des Vermögens und Einkommens vom<lb/>
31. October 1850 einzubekennen.</p><lb/>
          <p>3. Die Anordnungen der §§. 21, 22 über die Ein-<lb/>
hebung der Einkommensteuer von den stehenden Bezügen<lb/>
der zweiten Einkommensteuer=Classe sind auf die, an<lb/>
solchen Bezügen für das Jahr, das mit 1. November<lb/><cb type="end"/>
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[3493]/0001] Wiener [Abbildung] Zeitung. >Nro 276Dienstag, den 19. November1850. Jnhalt. Amtlicher Theil. Nichtamtlicher Theil. Oesterreich. Wien. ( Berichtigung. Ordensverleihung. Londoner Jndustrie=Ausstellung. Telegr. Privat=Depe- schen. ) Kronländer. ( Gemeinde=Constituirung und Grundent- lastung. ) Prag. Tetschen. ( Eröffnung der Ackerbau- schulen. ) Aus dem Teschner Kreise. Pesth. ( Kund- machung. ) Preßburg. Hermannstadt. ( Maßregeln, das Unterrichtswesen betr. ) Gratz. Salzburg. Triest. Ve- nedig. Mailand. Deutschland. Berlin. Köln. — München. ( Berichte über das Gefecht bei Bronzell. ) Fulda. — Dresden. ( Kammersitzung. ) — Karlsruhe. Frankreich. Paris. ( Die Botschaft des Präsidenten. ) Dänemark. Kopenhagen. Türkei. Belgrad. Oeffentliche Gerichts=Verhandlungen. Beilage. Amtlicher Theil. Allerunterthänigster Vortrag des Mini- sters des Jnnern Alexander Bach. rücksichtlich des Ministerraths wegen Erlassung eines Verbotes von Mittheilungen über Bewe- gungen der k. k. Truppen. Allergnädigster Herr. Die gefahrdrohenden auswärtigen Verhältnisse haben die Mobilmachung der k. k. Armee und die Concentri- rung großer Streitkräfte zur Nothwendigkeit gemacht. Jn solcher Zeit können Mittheilungen in den öffent- lichen Blättern über die Bewegung der k. k. Truppen im Jnlande, über Transport und Ablagerungsorte von Kriegs- materialien und ähnliche Ankündigungen, welche auf die Richtung und den Plan der militärischen Dispositionen einen Schluß ziehen lassen, den Erfolg der Operationen blos stellen und den höchsten Jnteressen des Landes schwe- ren Schaden zufügen. Da es sich mithin darum handelt, das Reich gegen von Außen drohende Gefahren sicher zu stellen, so erscheint eine außerordentliche Maßregel geboten, um die wichtige und hohe Aufgabe der k. k. Armee nicht durch Voreilig- keit oder Böswilligkeit zu erschweren. Jch erlaube mir deßhalb unter Zustimmung des treu- gehorsamsten Ministerrathes Euer Majestät den ange- schlossenen Patentsentwurf enthaltend das Verbot solcher Mittheilungen in öffentlichen Blättern oder anderen Druckschriften in tiefster Ehrfurcht zur Allerhöchsten Voll- ziehung zu unterbreiten. Wien am 14. November 1850. Schwarzenbergm. p. Kraußm. p. Bachm. p. Bruckm. p. Thinnfeldm. p. Thunm. p. Schmer- lingm. p. Csorichm. p. Kulmerm. p. Hierüber erfolgte nachstehende Allerh. Entschließung: „Das hier vorgelegte Patent folgt mit Meiner Unter- schrift versehen zurück und ich beauftrage Meine Mini- ster des Jnneren und der Justiz mit dessen Vollzuge.“ Wien den 15. November 1850. Franz Joseph m. p. Das am 19. November 1850 ausgegebene CL. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent- hält unter Nr. 447 nachstehendes kaiserl. Patent vom 15. November 1850, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch jede Mittheilung, welche sich auf die Bewegung von Truppen im Reiche oder auf ähnliche Verhältnisse und militärische Operationen bezieht, durch Druckschriften, mit einziger Ausnahme der officiellen Nachrichten, unbedingt verboten, mit Geldstrafen bis zu 500 fl. und im zweiten Uebertretungsfalle außerdem auch noch mit der Einstellung des weiteren Erscheinens der betreffenden Zeitung verpönt wird: Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hun- garn und Böhmen, König der Lombardei und Ve- nedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien, König von Jerusalem; Erzherzog von Oesterreich; Groß- herzog von Toscana und Krakau; Herzog von Loth- ringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober= und Nieder=Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Te- schen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober= und Nieder=Lausitz und in Jstrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bre- genz, Sonnenberg ; Herr von Triest, von Cat- taro und auf der Windischen Mark; Großwoiwod der Woiwodschaft Serbien haben in Erwägung der gegenwärtigen Verhältnisse nach Maßgabe des §. 87 der Reichsverfassung über Antrag Un- seres Ministerrathes zu verordnen beschlossen, und ver- ordnen wie folgt: 1. Jede Mittheilung in öffentlichen Blättern und son- stigen Druckschriften über die Bewegung von Truppen in Unseren Staaten, über ihre Stärke und Aufstellungs- orte, über Transport und Aufbewahrungsorte von Kriegs- erfordernissen und überhaupt jede ähnliche Mittheilung, welche den Plan und die Richtung militärischer Operatio- nen erkennen zu lassen geeignet ist, ist bis auf weitere An- ordnung unbedingt verboten. Von diesem Verbote sind nur jene Nachrichten ausgenommen, welche in den of- ficiellen Landeszeitungen zur Oeffentlichkeit gebracht wurden. 2. Jede Uebertretung dieses Verbotes ist von der Ge- richtshörde, welche über Uebertretungen im Allgemeinen zu erkennen hat, mit einer Geldstrafe bis fünfhundert Gul- den zu bestrafen. 3. Jm zweiten Uebertretungsfalle ist unabhängig von der gerichtlichen Verfolgung das weitere Erscheinen der betreffenden Zeitung durch die Dauer der Verhältnisse, welche das gegenwärtige Verbot hervorrufen, von der politischen Behörde einzustellen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt= und Residenz- stadt Wien, am 15. November Eintausend achthundert und fünfzig. Franz Josephm. p. Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld. Thun. Schmerling. Csorich. Kulmer. Das am 19. November 1850 erschienene CL. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, ent- hält unter Nr. 446 nachstehenden Erlaß des k. k. Mini- steriums des Jnnern vom 14. November 1850, wirksam für alle Kronländer für welche das Allerhöchste Patent vom 7. September 1848 in Kraft steht, über die Zu- lagen der zu Assistenzleistungen verwendeten Officiere: Das Ministerium des Jnnern bestimmt im Einver- nehmen mit den Ministerien des Kriegswesens und der Finanzen, daß den zu Assistenzleistungen für die Durch- führung erlassener Anordnungen verwendeten Militär- Officieren statt der mit der Allerhöchsten Vorschrift vom 30. Jänner 1783 ihnen bei den ehemaligen Obrigkeiten angewiesenen Unterkunft und Beköstigung bei den seit- her geänderten Verhältnissen, die halben normalmäßigen Diäten zuzukommen haben, welche von den an der An- wendung dieser Maßregel schuldtragenden einzelnen Ge- meindegliedern oder nach Umständen von den Gemeinden einzubringen sind. Der Minister des Jnnern Bachm/p. Das am 19. November 1850 ausgegebene CL. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes ent- hält unter Nr. 445 nachstehenden Erlaß des Finanz=Mi- nisters vom 13. November 1850, wirksam für alle Kron- länder außer Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Sla- vonien, der Serbischen Woiwodschaft und dem Teme- scher Banate, Dalmatien, und dem Lombardisch=Vene- tianischen Königreiche, womit die besonderen Bestimmun- gen zur Vollziehung des Allerhöchsten Patentes vom 10ten Oktober 1850 in Betreff der Einkommensteuer für das Verwaltungsjahr 1851 bekannt gemacht werden: Zu Folge des Allerhöchsten Patentes vom 10. Octo- ber 1850 ist die Einkommensteuer in dem Ausmaße und nach den Bestimmungen, welche für das Verwaltungs- jahr 1850 vorgeschrieben wurden, auch im Verwaltungs- jahre 1851 zu entrichten. Jn der Erwägung jedoch, daß die, im §. 10 des Aller- höchsten Patentes vom 29. October 1849 enthaltene Be- stimmung, vermöge welcher der Durchschnitt des, in den Jahren 1846, 1847 und 1848 erzielten Erwerbes bei der Bemessung der Steuer für 1850 zum Anhalts- puncte zu dienen hatte, ferner die Anordnung des §. 12 der Vollzugsvorschrift vom 11. Jänner 1850, daß die Bekenntnisse über Zinsen und Renten sich nach dem Stande des Vermögens und Einkommens vom 31sten October 1849 zu richten haben, nicht auch auf die Steuer für das Jahr 1851 Anwendung finden kann, ferner, daß eigene Bezirks=Commissionen zur Bemessung dieser Steuer für das Verwaltungsjahr 1851, in den Ländern, in denen die Bezirkshauptmannschaften errichtet wurden, nicht mehr nothwendig erscheinen, weil inzwischen die Be- zirkshauptmannschaften ins Leben getreten sind, und ein großer Theil der mit der Anlage der neuen Steuer ver- bundenen Schwierigkeiten nicht mehr im gleichen Maße besteht; endlich in Anbetracht, daß es sowohl im Jn- teresse der Steuerpflichtigen als der Finanzen liegt, die Einkommens=Fatirung und Steuerbemessung für das Ver- waltungsjahr 1851 möglichst zu beschleunigen; hat der Ministerrath folgende Anordnungen beschlossen: 1. Den Bekenntnissen über das Einkommen der 1sten Classe für das Verwaltungsjahr 1851 sind die Erträg- nisse und Auslagen der Jahre 1847, 1848 und 1849 zur Ermittlung des steuerbaren reinen Durchschnitts=Erträg- nisses zum Grunde zu legen. 2. Die Zinsen und Renten sind für das Jahr 1851 nach dem Stande des Vermögens und Einkommens vom 31. October 1850 einzubekennen. 3. Die Anordnungen der §§. 21, 22 über die Ein- hebung der Einkommensteuer von den stehenden Bezügen der zweiten Einkommensteuer=Classe sind auf die, an solchen Bezügen für das Jahr, das mit 1. November

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Peter Fankhauser: Automatische Transformation von TUSTEP nach TEI P5 (DTA-Basisformat).
Deutsches Textarchiv: Metadatenerfassung
Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und Volltext-Transkription
Susanne Haaf, Rahel Hartz, Nicole Postelt: Nachkorrektur und Vervollständigung der TEI/DTABf-Annotation
Rahel Hartz: Artikelstrukturierung

Weitere Informationen:

Dieser Text wurde aus dem TUSTEP-Format nach TEI-P5 konvertiert und anschließend in das DTA-Basisformat überführt.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener276_1850
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener276_1850/1
Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 276. [Wien], 19. November 1850, S. [3493]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener276_1850/1>, abgerufen am 15.05.2024.