eine glückliche Verfassung, womit zugleich dafür gesorget ist, daß von der Landeshoheit, wie sie sich in so gar vielerley Händen findet, die freylich nicht von einerley Weisheit und Herzensgüte ge- lenket werden können, doch nicht so großes Unheil zu besorgen ist, wie sonst kleine Tyrannen für ih- ren kleinen Bezirk oft noch gefährlicher, als große für größere Staaten, seyn können.
II.
Nur zwey Klippen gibt es noch, die der Teut- schen Verfassung ganz besonders eigen zu seyn scheinen, deren Vermeidung unsern regierenden Herren und denen, die es werden sollen, nicht gnug empfohlen werden kann. Einmal scheint selbst das Teutsche Wort: Landesherr, vielen solche Begriffe beyzubringen, als wenn sie in eben dem Verhältnisse, wie ein Besitzer eines Gutes dasselbe für sein Eigenthum hält, so auch wahre Herren ihrer Länder wären, um nur nach ihrem Gutfinden und nach ihrer persönlichen Convenienz damit schalten und walten zu können. Freylich sind die Vorfahren unserer jetzigen Reichsstände ursprünglich nur als Privatbesitzer großer Güter anzusehen gewesen, und erst nach und nach in die Lage als wahre Regenten gekommen. Da sie aber das nun einmal sind, so müßen sie auch nicht den- ken, daß die Länder nur ihrenthalben da sind, oder daß nur eine Anzahl Sclaven zu ihrem Gebote ste- hen, und daß nur Rechte, keine Verbindlichkeiten ihren erhabenen Stand begleiten, sondern daß sie auch wahre Regentenpflichten auf sich haben, die nur dahin gerichtet seyn dürfen, Land und Leute glücklich zu machen, und den Unterthanen Sicher- heit und Wohlfahrt zu verschaffen.
Ein
VII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
eine gluͤckliche Verfaſſung, womit zugleich dafuͤr geſorget iſt, daß von der Landeshoheit, wie ſie ſich in ſo gar vielerley Haͤnden findet, die freylich nicht von einerley Weisheit und Herzensguͤte ge- lenket werden koͤnnen, doch nicht ſo großes Unheil zu beſorgen iſt, wie ſonſt kleine Tyrannen fuͤr ih- ren kleinen Bezirk oft noch gefaͤhrlicher, als große fuͤr groͤßere Staaten, ſeyn koͤnnen.
II.
Nur zwey Klippen gibt es noch, die der Teut- ſchen Verfaſſung ganz beſonders eigen zu ſeyn ſcheinen, deren Vermeidung unſern regierenden Herren und denen, die es werden ſollen, nicht gnug empfohlen werden kann. Einmal ſcheint ſelbſt das Teutſche Wort: Landesherr, vielen ſolche Begriffe beyzubringen, als wenn ſie in eben dem Verhaͤltniſſe, wie ein Beſitzer eines Gutes daſſelbe fuͤr ſein Eigenthum haͤlt, ſo auch wahre Herren ihrer Laͤnder waͤren, um nur nach ihrem Gutfinden und nach ihrer perſoͤnlichen Convenienz damit ſchalten und walten zu koͤnnen. Freylich ſind die Vorfahren unſerer jetzigen Reichsſtaͤnde urſpruͤnglich nur als Privatbeſitzer großer Guͤter anzuſehen geweſen, und erſt nach und nach in die Lage als wahre Regenten gekommen. Da ſie aber das nun einmal ſind, ſo muͤßen ſie auch nicht den- ken, daß die Laͤnder nur ihrenthalben da ſind, oder daß nur eine Anzahl Sclaven zu ihrem Gebote ſte- hen, und daß nur Rechte, keine Verbindlichkeiten ihren erhabenen Stand begleiten, ſondern daß ſie auch wahre Regentenpflichten auf ſich haben, die nur dahin gerichtet ſeyn duͤrfen, Land und Leute gluͤcklich zu machen, und den Unterthanen Sicher- heit und Wohlfahrt zu verſchaffen.
Ein
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VII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
eine gluͤckliche Verfaſſung, womit zugleich dafuͤr
geſorget iſt, daß von der Landeshoheit, wie ſie
ſich in ſo gar vielerley Haͤnden findet, die freylich
nicht von einerley Weisheit und Herzensguͤte ge-
lenket werden koͤnnen, doch nicht ſo großes Unheil
zu beſorgen iſt, wie ſonſt kleine Tyrannen fuͤr ih-
ren kleinen Bezirk oft noch gefaͤhrlicher, als große
fuͤr groͤßere Staaten, ſeyn koͤnnen.
Nur zwey Klippen gibt es noch, die der Teut-
ſchen Verfaſſung ganz beſonders eigen zu ſeyn
ſcheinen, deren Vermeidung unſern regierenden
Herren und denen, die es werden ſollen, nicht
gnug empfohlen werden kann. Einmal ſcheint
ſelbſt das Teutſche Wort: Landesherr, vielen
ſolche Begriffe beyzubringen, als wenn ſie in eben
dem Verhaͤltniſſe, wie ein Beſitzer eines Gutes
daſſelbe fuͤr ſein Eigenthum haͤlt, ſo auch wahre
Herren ihrer Laͤnder waͤren, um nur nach ihrem
Gutfinden und nach ihrer perſoͤnlichen Convenienz
damit ſchalten und walten zu koͤnnen. Freylich
ſind die Vorfahren unſerer jetzigen Reichsſtaͤnde
urſpruͤnglich nur als Privatbeſitzer großer Guͤter
anzuſehen geweſen, und erſt nach und nach in die
Lage als wahre Regenten gekommen. Da ſie aber
das nun einmal ſind, ſo muͤßen ſie auch nicht den-
ken, daß die Laͤnder nur ihrenthalben da ſind, oder
daß nur eine Anzahl Sclaven zu ihrem Gebote ſte-
hen, und daß nur Rechte, keine Verbindlichkeiten
ihren erhabenen Stand begleiten, ſondern daß ſie
auch wahre Regentenpflichten auf ſich haben, die
nur dahin gerichtet ſeyn duͤrfen, Land und Leute
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heit und Wohlfahrt zu verſchaffen.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/226>, abgerufen am 14.06.2024.
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