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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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höheren Verkehrsanteils mittels entsprechender Änderung der Wegleitungsvorschriften ("Naturalausgleich" - nur in Massenverkehren, insbesondere bei Kohle) oder durch Herauszahlung der entsprechenden Reingewinnanteile an die zu entschädigenden Strecken ("Geldausgleich"), was einer häufig sehr einschneidenden Berichtigung der bei der normalen A. erfolgten Gebührenverteilung gleichkommt. Die Kartellabrechnung stellt infolge der zahlreichen verschiedenartigen Vereinbarungen und des Umfangs und vielfachen Ineinandergreifens der zu überblickenden Konkurrenzgebiete den schwierigsten und kompliziertesten Zweig des Abrechnungsdienstes dar. Die in der vorgängigen normalen und nachfolgenden Kartellabrechnung gelegene sehr kostspielige Doppelarbeit zu ersparen, strebt das sog. "kombinierte" (Rank'sche) Abrechnungsverfahren an, das darin besteht, daß die kartellgemäße Anteilsberechtigung schon in den Anteilstabellen zum Tarife selbst durch relationsweise Feststellung der neutralen Vorabzüge und von Verhältniszahlen für die Teilung des Frachtrestes (Reingewinntausendstel) zum Ausdruck kommt. Wegen Anpassungsschwierigkeiten und Schwerfälligkeit der Durchführung, die die bezweckte Kostenersparung wesentlich beeinträchtigt, hat dieses Verfahren nicht sehr durchgegriffen. Neuerdings zeigen sich vereinzelte Bestrebungen, die eigentliche Gebührenverteilung in kartellierten Verkehren unter vorläufiger kumulativer Aufteilung des monatlichen Frachtaufkommens nach Pauschalsätzen (Prozenten) lediglich in die Kartellabrechnung zu verlegen, was allerdings in manchen Beziehungen auch eine wesentliche Änderung der gegenwärtig üblichen Kartellvereinbarungen notwendig machen würde. - Eine nur fallweise auftretende Abrechnungsart bilden die Hilfsroutenabrechnungen, die die Entschädigung der im Falle einer Verkehrsstörung zur aushilfsweisen Personen- oder Güterbeförderung herangezogenen Transportwege, bzw. die der Sachlage nach geänderte Aufteilung der Gebühren für die abgelenkten Transporte zum Gegenstand haben. Sie erfolgen nach Maßgabe erst fallweise zu treffender oder für gewisse öfters wiederkehrende Fälle oder für ganze Verkehrsgebiete im vorhinein getroffener Vereinbarungen. (Solche bestehen z. B. für den VDEV. und für den Verkehr innerhalb Österreich-Ungarns.) - Eine dem Gegenstand nach eigentlich ebenfalls nur fallweise, infolge der häufigen Tarifänderungen mit mehr oder minder verspäteter Erstellung der Anteilszahlen aber leider zu einer fast ununterbrochenen kostspieligen Beschäftigung der Abrechnungsstellen gewordene Abrechnungsart bilden ferner die bereits oben erwähnten Rückrechnungen. - Als eine Besonderheit dem Gegenstand nach sind endlich die sog. Reexpeditionsabrechnungen zu erwähnen, d. s. die A. über jene Transporte, die nach einer im Tarife als solche zugelassenen "Einlagerungs- (Reexpeditions-) Station" gesendet und von dort innerhalb einer im Tarife bestimmten Frist mit der Begünstigung weiterbefördert werden, daß für die ganze Strecke von der ursprünglichen Versand- bis zur endgültigen Bestimmungsstation die Fracht nach dem billigeren direkten Tarife berechnet wird, als ob die Sendung ohne Unterbrechung befördert worden wäre. Diese den Zwischenhandel begünstigende Einrichtung macht einen besonderen Abrechnungsvorgang erforderlich, da die A. der zunächst normal verrechneten Gebühren für die Beförderung bis zur Reexpeditionsstation inhibiert, bzw. rückgängig gemacht (storniert) und die A. für beide Teilstrecken zusammen wie für direkte Sendungen vorgenommen werden muß.

Was die Abrechnungsunterlagen anbelangt, so haben alle sonst sehr mannigfaltigen Abrechnungssysteme stets die stationsweise Rechnungslegung über die abgegangenen und die angekommenen Sendungen, im Personen- und zum Teil auch im Gepäcksverkehr nur über die abgegangenen Personen, bzw. Transporte, und die vorgängige vollständige Prüfung und Richtigstellung dieser als Basis dienenden Stationsrechnungen zur Voraussetzung, sei es, daß - was weniger gebräuchlich - auch schon diese Verrichtung durch eine für die eigentlichen Abrechnungsgeschäfte eingerichtete gemeinsame Dienststelle vorgenommen wird (Clearing House der englischen, Controle commun der französischen, früher auch die derzeit nicht mehr bestehenden Controlli comuni der italienischen Bahnen), oder daß sie durch die einzelnen Verwaltungen selbst geschieht (Verkehr aller übrigen kontinentalen Bahnen untereinander und mit den vorgenannten). Die Prüfung der Stationsrechnungen ("Rechnungsrevision") zerfällt in die Nachrechnung der erhobenen Bahngebühren ("Gebührenprüfung") und in die Prüfung der Übereinstimmung und Vollständigkeit der von den korrespondierenden Versand- und Empfangsstationen nachgewiesenen Verrechnungsposten ("Abstimmung"). Gebührenprüfung und Abstimmung finden stets bei derselben Dienststelle statt, mit Ausnahme des Clearing House, das die erstere den Bahnverwaltungen selbst überläßt. Vorgefundene Anstände werden nebenher verfolgt und allenfalls durch spätere Rechnungsberichtigungen bereinigt, ohne daß hiedurch der normale Abrechnungsgang behindert werden darf, dem stets die richtigen - im englischen System

höheren Verkehrsanteils mittels entsprechender Änderung der Wegleitungsvorschriften („Naturalausgleich“ – nur in Massenverkehren, insbesondere bei Kohle) oder durch Herauszahlung der entsprechenden Reingewinnanteile an die zu entschädigenden Strecken („Geldausgleich“), was einer häufig sehr einschneidenden Berichtigung der bei der normalen A. erfolgten Gebührenverteilung gleichkommt. Die Kartellabrechnung stellt infolge der zahlreichen verschiedenartigen Vereinbarungen und des Umfangs und vielfachen Ineinandergreifens der zu überblickenden Konkurrenzgebiete den schwierigsten und kompliziertesten Zweig des Abrechnungsdienstes dar. Die in der vorgängigen normalen und nachfolgenden Kartellabrechnung gelegene sehr kostspielige Doppelarbeit zu ersparen, strebt das sog. „kombinierte“ (Rank'sche) Abrechnungsverfahren an, das darin besteht, daß die kartellgemäße Anteilsberechtigung schon in den Anteilstabellen zum Tarife selbst durch relationsweise Feststellung der neutralen Vorabzüge und von Verhältniszahlen für die Teilung des Frachtrestes (Reingewinntausendstel) zum Ausdruck kommt. Wegen Anpassungsschwierigkeiten und Schwerfälligkeit der Durchführung, die die bezweckte Kostenersparung wesentlich beeinträchtigt, hat dieses Verfahren nicht sehr durchgegriffen. Neuerdings zeigen sich vereinzelte Bestrebungen, die eigentliche Gebührenverteilung in kartellierten Verkehren unter vorläufiger kumulativer Aufteilung des monatlichen Frachtaufkommens nach Pauschalsätzen (Prozenten) lediglich in die Kartellabrechnung zu verlegen, was allerdings in manchen Beziehungen auch eine wesentliche Änderung der gegenwärtig üblichen Kartellvereinbarungen notwendig machen würde. – Eine nur fallweise auftretende Abrechnungsart bilden die Hilfsroutenabrechnungen, die die Entschädigung der im Falle einer Verkehrsstörung zur aushilfsweisen Personen- oder Güterbeförderung herangezogenen Transportwege, bzw. die der Sachlage nach geänderte Aufteilung der Gebühren für die abgelenkten Transporte zum Gegenstand haben. Sie erfolgen nach Maßgabe erst fallweise zu treffender oder für gewisse öfters wiederkehrende Fälle oder für ganze Verkehrsgebiete im vorhinein getroffener Vereinbarungen. (Solche bestehen z. B. für den VDEV. und für den Verkehr innerhalb Österreich-Ungarns.) – Eine dem Gegenstand nach eigentlich ebenfalls nur fallweise, infolge der häufigen Tarifänderungen mit mehr oder minder verspäteter Erstellung der Anteilszahlen aber leider zu einer fast ununterbrochenen kostspieligen Beschäftigung der Abrechnungsstellen gewordene Abrechnungsart bilden ferner die bereits oben erwähnten Rückrechnungen. – Als eine Besonderheit dem Gegenstand nach sind endlich die sog. Reexpeditionsabrechnungen zu erwähnen, d. s. die A. über jene Transporte, die nach einer im Tarife als solche zugelassenen „Einlagerungs- (Reexpeditions-) Station“ gesendet und von dort innerhalb einer im Tarife bestimmten Frist mit der Begünstigung weiterbefördert werden, daß für die ganze Strecke von der ursprünglichen Versand- bis zur endgültigen Bestimmungsstation die Fracht nach dem billigeren direkten Tarife berechnet wird, als ob die Sendung ohne Unterbrechung befördert worden wäre. Diese den Zwischenhandel begünstigende Einrichtung macht einen besonderen Abrechnungsvorgang erforderlich, da die A. der zunächst normal verrechneten Gebühren für die Beförderung bis zur Reexpeditionsstation inhibiert, bzw. rückgängig gemacht (storniert) und die A. für beide Teilstrecken zusammen wie für direkte Sendungen vorgenommen werden muß.

Was die Abrechnungsunterlagen anbelangt, so haben alle sonst sehr mannigfaltigen Abrechnungssysteme stets die stationsweise Rechnungslegung über die abgegangenen und die angekommenen Sendungen, im Personen- und zum Teil auch im Gepäcksverkehr nur über die abgegangenen Personen, bzw. Transporte, und die vorgängige vollständige Prüfung und Richtigstellung dieser als Basis dienenden Stationsrechnungen zur Voraussetzung, sei es, daß – was weniger gebräuchlich – auch schon diese Verrichtung durch eine für die eigentlichen Abrechnungsgeschäfte eingerichtete gemeinsame Dienststelle vorgenommen wird (Clearing House der englischen, Contrôle commun der französischen, früher auch die derzeit nicht mehr bestehenden Controlli comuni der italienischen Bahnen), oder daß sie durch die einzelnen Verwaltungen selbst geschieht (Verkehr aller übrigen kontinentalen Bahnen untereinander und mit den vorgenannten). Die Prüfung der Stationsrechnungen („Rechnungsrevision“) zerfällt in die Nachrechnung der erhobenen Bahngebühren („Gebührenprüfung“) und in die Prüfung der Übereinstimmung und Vollständigkeit der von den korrespondierenden Versand- und Empfangsstationen nachgewiesenen Verrechnungsposten („Abstimmung“). Gebührenprüfung und Abstimmung finden stets bei derselben Dienststelle statt, mit Ausnahme des Clearing House, das die erstere den Bahnverwaltungen selbst überläßt. Vorgefundene Anstände werden nebenher verfolgt und allenfalls durch spätere Rechnungsberichtigungen bereinigt, ohne daß hiedurch der normale Abrechnungsgang behindert werden darf, dem stets die richtigen – im englischen System

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[38/0046] höheren Verkehrsanteils mittels entsprechender Änderung der Wegleitungsvorschriften („Naturalausgleich“ – nur in Massenverkehren, insbesondere bei Kohle) oder durch Herauszahlung der entsprechenden Reingewinnanteile an die zu entschädigenden Strecken („Geldausgleich“), was einer häufig sehr einschneidenden Berichtigung der bei der normalen A. erfolgten Gebührenverteilung gleichkommt. Die Kartellabrechnung stellt infolge der zahlreichen verschiedenartigen Vereinbarungen und des Umfangs und vielfachen Ineinandergreifens der zu überblickenden Konkurrenzgebiete den schwierigsten und kompliziertesten Zweig des Abrechnungsdienstes dar. Die in der vorgängigen normalen und nachfolgenden Kartellabrechnung gelegene sehr kostspielige Doppelarbeit zu ersparen, strebt das sog. „kombinierte“ (Rank'sche) Abrechnungsverfahren an, das darin besteht, daß die kartellgemäße Anteilsberechtigung schon in den Anteilstabellen zum Tarife selbst durch relationsweise Feststellung der neutralen Vorabzüge und von Verhältniszahlen für die Teilung des Frachtrestes (Reingewinntausendstel) zum Ausdruck kommt. Wegen Anpassungsschwierigkeiten und Schwerfälligkeit der Durchführung, die die bezweckte Kostenersparung wesentlich beeinträchtigt, hat dieses Verfahren nicht sehr durchgegriffen. Neuerdings zeigen sich vereinzelte Bestrebungen, die eigentliche Gebührenverteilung in kartellierten Verkehren unter vorläufiger kumulativer Aufteilung des monatlichen Frachtaufkommens nach Pauschalsätzen (Prozenten) lediglich in die Kartellabrechnung zu verlegen, was allerdings in manchen Beziehungen auch eine wesentliche Änderung der gegenwärtig üblichen Kartellvereinbarungen notwendig machen würde. – Eine nur fallweise auftretende Abrechnungsart bilden die Hilfsroutenabrechnungen, die die Entschädigung der im Falle einer Verkehrsstörung zur aushilfsweisen Personen- oder Güterbeförderung herangezogenen Transportwege, bzw. die der Sachlage nach geänderte Aufteilung der Gebühren für die abgelenkten Transporte zum Gegenstand haben. Sie erfolgen nach Maßgabe erst fallweise zu treffender oder für gewisse öfters wiederkehrende Fälle oder für ganze Verkehrsgebiete im vorhinein getroffener Vereinbarungen. (Solche bestehen z. B. für den VDEV. und für den Verkehr innerhalb Österreich-Ungarns.) – Eine dem Gegenstand nach eigentlich ebenfalls nur fallweise, infolge der häufigen Tarifänderungen mit mehr oder minder verspäteter Erstellung der Anteilszahlen aber leider zu einer fast ununterbrochenen kostspieligen Beschäftigung der Abrechnungsstellen gewordene Abrechnungsart bilden ferner die bereits oben erwähnten Rückrechnungen. – Als eine Besonderheit dem Gegenstand nach sind endlich die sog. Reexpeditionsabrechnungen zu erwähnen, d. s. die A. über jene Transporte, die nach einer im Tarife als solche zugelassenen „Einlagerungs- (Reexpeditions-) Station“ gesendet und von dort innerhalb einer im Tarife bestimmten Frist mit der Begünstigung weiterbefördert werden, daß für die ganze Strecke von der ursprünglichen Versand- bis zur endgültigen Bestimmungsstation die Fracht nach dem billigeren direkten Tarife berechnet wird, als ob die Sendung ohne Unterbrechung befördert worden wäre. Diese den Zwischenhandel begünstigende Einrichtung macht einen besonderen Abrechnungsvorgang erforderlich, da die A. der zunächst normal verrechneten Gebühren für die Beförderung bis zur Reexpeditionsstation inhibiert, bzw. rückgängig gemacht (storniert) und die A. für beide Teilstrecken zusammen wie für direkte Sendungen vorgenommen werden muß. Was die Abrechnungsunterlagen anbelangt, so haben alle sonst sehr mannigfaltigen Abrechnungssysteme stets die stationsweise Rechnungslegung über die abgegangenen und die angekommenen Sendungen, im Personen- und zum Teil auch im Gepäcksverkehr nur über die abgegangenen Personen, bzw. Transporte, und die vorgängige vollständige Prüfung und Richtigstellung dieser als Basis dienenden Stationsrechnungen zur Voraussetzung, sei es, daß – was weniger gebräuchlich – auch schon diese Verrichtung durch eine für die eigentlichen Abrechnungsgeschäfte eingerichtete gemeinsame Dienststelle vorgenommen wird (Clearing House der englischen, Contrôle commun der französischen, früher auch die derzeit nicht mehr bestehenden Controlli comuni der italienischen Bahnen), oder daß sie durch die einzelnen Verwaltungen selbst geschieht (Verkehr aller übrigen kontinentalen Bahnen untereinander und mit den vorgenannten). Die Prüfung der Stationsrechnungen („Rechnungsrevision“) zerfällt in die Nachrechnung der erhobenen Bahngebühren („Gebührenprüfung“) und in die Prüfung der Übereinstimmung und Vollständigkeit der von den korrespondierenden Versand- und Empfangsstationen nachgewiesenen Verrechnungsposten („Abstimmung“). Gebührenprüfung und Abstimmung finden stets bei derselben Dienststelle statt, mit Ausnahme des Clearing House, das die erstere den Bahnverwaltungen selbst überläßt. Vorgefundene Anstände werden nebenher verfolgt und allenfalls durch spätere Rechnungsberichtigungen bereinigt, ohne daß hiedurch der normale Abrechnungsgang behindert werden darf, dem stets die richtigen – im englischen System

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/46>, abgerufen am 29.05.2024.