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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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u. zw. ist hierfür in Preußen in erster Instanz der Kreisausschuß (Stadtausschuß), in den einem Landkreis angehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Bezirksausschuß zuständig; gegen deren Entscheidung ist binnen 14 Tagen Beschwerde an den Handelsminister zulässig (vgl. § 16 und 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und die Vorschriften zur Anlegung von Dampfkesseln im Reichsgesetzblatt 1890, S. 163 u. ff.).

Bei Gründung neuer Ansiedlungen darf die Bauerlaubnis zur Errichtung eines Wohnhauses nicht vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung gegeben werden, für die besondere Vorschriften gelten (für Preußen vgl. § 13 bis 20 des Gesetzes vom 10. August 1904, Gesetzsammlung S. 227.

In Österreich bestehen keine allgemeinen Rechtssätze über B. Zur Erlassung von Baupolizeivorschriften (Bauordnungen) ist die Gesetzgebung der einzelnen Kronländer zuständig. In den letzten Jahrzehnten wurden fast überall neue Bauordnungen erlassen, die teils für das ganze Kronland, teils nur für einzelne größere Städte gelten (vgl. Bauordnung für Niederösterreich, Bauordnung für die Stadt Wien).

Nach dem Gemeindegesetz vom 5. März 1862, Art. 5, gehören die Bau-, Gesundheits- und Feuerpolizei sowie die Handhabung der Bauordnungen und die Erteilung der polizeilichen Baugenehmigung zu dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden. Für die Ausführungen von Bauten auf Bahngelände sind jedoch die Gemeinden nicht zuständig. Für solche Bauten steht die Erteilung der Bau- und Benutzungskonsense ausschließlich dem Eisenbahnministerium zu (s. Baurecht).

Literatur: Baltz, Preußisches Baupolizeirecht. 3. Aufl. Berlin 1905. - Bockmann, Die Baupolizei im Gebiete des allgemeinen Landrechts. Berlin 1887. - v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrchtes. 2. Aufl. Tübingen 1911 (Bauwesen). Bd. 1. - Rau, Die Baupolizei. 2. Aufl. Karlsruhe 1894. - Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 28. Mai 1907. Berlin 1907. - Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. Aug. 1897. Berlin 1908.

Giese.


Baurechnung, rechnerische Darstellung der wirklichen Baukosten.

Die B. wird seitens der bauleitenden Organe aufgestellt, einerseits zum Zweck der Ermittlung der Leistungen der Unternehmer, Akkordanten, Lieferanten u. s. w., und des diesen zukommenden Verdienstes, anderseits, um dem Bauherrn, der Gesellschaft oder auch den staatlichen Behörden einen Beleg über die ordnungsmäßige Verwendung der für die betreffenden Bauten ausgeworfenen Mittel zu liefern.

Die B. kann sehr einfach und rasch aufgestellt werden, wenn die gesamten Arbeiten und Lieferungen an einen Unternehmer im Pauschalakkord übertragen wurden; sie wird umständlicher, wenn die Ausführung durch einen oder mehrere Unternehmer oder Lieferanten erfolgt oder die B. auf Grund der tatsächlichen Leistungen nach vereinbarten Einzelpreisen aufgestellt werden muß; sie wird am umfangreichsten beim Regiebau sein, wenn nicht allein die Auslagen für Löhne und Baumaterialien, Entschädigungen u. s. w. nachgewiesen, sondern die Kosten auch noch auf die einzelnen Arbeitsgattungen richtig verteilt werden sollen.

In die B. dürfen nur Leistungen oder Auslagen aufgenommen werden, die zu den eigentlichen Baukosten (s. d.) gehören, also bei Abrechnung des Neubaues einer ganzen Eisenbahn nur die Kosten der Zentral- und Bauleitung, des Grunderwerbs, der Erdarbeiten, der Einfriedigungen, Kunst-, Tunnel-, Uferschutz-, Straßen- und Wegebauten, des Oberbaues, der Anlagen zur Sicherung des Betriebs, der Ausrüstungsgegenstände und der Betriebsmittel, die Bauzinsen und Betriebsvorauslagen, nicht aber die Kosten für die Geldbeschaffung.

Eine solche B. setzt sich aus einer Reihe oft umfangreicher Einzelabrechnungen zusammen, deren Grundlagen die Bau- und Lieferungsverträge mit Anlagen (Preisverzeichnisse, Verdingungshefte, Zeichnungen u. dgl.), Kaufverträge, Aufschreibungen und Aufmessungen bilden.

Für die Berechnung der wirklich geleisteten Bauarbeiten sind die wichtigsten Unterlagen die Abrechnungsquerprofile, die Ausführungszeichnungen der Kunstbauten, Hochbauten u. s. w.; hiernach werden die Massenermittlungen und die Baubücher (s. d.) aufgestellt und im Benehmen mit dem Unternehmer oder Lieferanten die einzelnen Arbeiten und Leistungen ermittelt. Diese teils zeichnerischen, teils schriftlichen Unterlagen, deren Richtigkeit von den Unternehmern und Lieferanten anzuerkennen ist, sind der B. beizulegen, damit die Möglichkeit vorhanden ist, auch die Massenberechnungen zu prüfen. Von der Aufstellung eigener Pläne soll nur dann Abstand genommen werden, wenn es sich um kleinere oder durch Pläne nur schwer darstellbare Leistungen handelt, wie z. B. kleinere unregelmäßige Bauteile, unregelmäßige Steinwürfe, Pfahlbauten bei Gründungen und Schutzbauten, Einfriedigungen, Flechtwerke, Pflanzungen u. s. w. Derartige Bauten, wie überhaupt kleinere Nebenarbeiten werden auf Grund von Skizzen sofort im Baubuch abgerechnet, wobei an Stelle

u. zw. ist hierfür in Preußen in erster Instanz der Kreisausschuß (Stadtausschuß), in den einem Landkreis angehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Bezirksausschuß zuständig; gegen deren Entscheidung ist binnen 14 Tagen Beschwerde an den Handelsminister zulässig (vgl. § 16 und 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und die Vorschriften zur Anlegung von Dampfkesseln im Reichsgesetzblatt 1890, S. 163 u. ff.).

Bei Gründung neuer Ansiedlungen darf die Bauerlaubnis zur Errichtung eines Wohnhauses nicht vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung gegeben werden, für die besondere Vorschriften gelten (für Preußen vgl. § 13 bis 20 des Gesetzes vom 10. August 1904, Gesetzsammlung S. 227.

In Österreich bestehen keine allgemeinen Rechtssätze über B. Zur Erlassung von Baupolizeivorschriften (Bauordnungen) ist die Gesetzgebung der einzelnen Kronländer zuständig. In den letzten Jahrzehnten wurden fast überall neue Bauordnungen erlassen, die teils für das ganze Kronland, teils nur für einzelne größere Städte gelten (vgl. Bauordnung für Niederösterreich, Bauordnung für die Stadt Wien).

Nach dem Gemeindegesetz vom 5. März 1862, Art. 5, gehören die Bau-, Gesundheits- und Feuerpolizei sowie die Handhabung der Bauordnungen und die Erteilung der polizeilichen Baugenehmigung zu dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden. Für die Ausführungen von Bauten auf Bahngelände sind jedoch die Gemeinden nicht zuständig. Für solche Bauten steht die Erteilung der Bau- und Benutzungskonsense ausschließlich dem Eisenbahnministerium zu (s. Baurecht).

Literatur: Baltz, Preußisches Baupolizeirecht. 3. Aufl. Berlin 1905. – Bockmann, Die Baupolizei im Gebiete des allgemeinen Landrechts. Berlin 1887. – v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrchtes. 2. Aufl. Tübingen 1911 (Bauwesen). Bd. 1. – Rau, Die Baupolizei. 2. Aufl. Karlsruhe 1894. – Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 28. Mai 1907. Berlin 1907. – Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. Aug. 1897. Berlin 1908.

Giese.


Baurechnung, rechnerische Darstellung der wirklichen Baukosten.

Die B. wird seitens der bauleitenden Organe aufgestellt, einerseits zum Zweck der Ermittlung der Leistungen der Unternehmer, Akkordanten, Lieferanten u. s. w., und des diesen zukommenden Verdienstes, anderseits, um dem Bauherrn, der Gesellschaft oder auch den staatlichen Behörden einen Beleg über die ordnungsmäßige Verwendung der für die betreffenden Bauten ausgeworfenen Mittel zu liefern.

Die B. kann sehr einfach und rasch aufgestellt werden, wenn die gesamten Arbeiten und Lieferungen an einen Unternehmer im Pauschalakkord übertragen wurden; sie wird umständlicher, wenn die Ausführung durch einen oder mehrere Unternehmer oder Lieferanten erfolgt oder die B. auf Grund der tatsächlichen Leistungen nach vereinbarten Einzelpreisen aufgestellt werden muß; sie wird am umfangreichsten beim Regiebau sein, wenn nicht allein die Auslagen für Löhne und Baumaterialien, Entschädigungen u. s. w. nachgewiesen, sondern die Kosten auch noch auf die einzelnen Arbeitsgattungen richtig verteilt werden sollen.

In die B. dürfen nur Leistungen oder Auslagen aufgenommen werden, die zu den eigentlichen Baukosten (s. d.) gehören, also bei Abrechnung des Neubaues einer ganzen Eisenbahn nur die Kosten der Zentral- und Bauleitung, des Grunderwerbs, der Erdarbeiten, der Einfriedigungen, Kunst-, Tunnel-, Uferschutz-, Straßen- und Wegebauten, des Oberbaues, der Anlagen zur Sicherung des Betriebs, der Ausrüstungsgegenstände und der Betriebsmittel, die Bauzinsen und Betriebsvorauslagen, nicht aber die Kosten für die Geldbeschaffung.

Eine solche B. setzt sich aus einer Reihe oft umfangreicher Einzelabrechnungen zusammen, deren Grundlagen die Bau- und Lieferungsverträge mit Anlagen (Preisverzeichnisse, Verdingungshefte, Zeichnungen u. dgl.), Kaufverträge, Aufschreibungen und Aufmessungen bilden.

Für die Berechnung der wirklich geleisteten Bauarbeiten sind die wichtigsten Unterlagen die Abrechnungsquerprofile, die Ausführungszeichnungen der Kunstbauten, Hochbauten u. s. w.; hiernach werden die Massenermittlungen und die Baubücher (s. d.) aufgestellt und im Benehmen mit dem Unternehmer oder Lieferanten die einzelnen Arbeiten und Leistungen ermittelt. Diese teils zeichnerischen, teils schriftlichen Unterlagen, deren Richtigkeit von den Unternehmern und Lieferanten anzuerkennen ist, sind der B. beizulegen, damit die Möglichkeit vorhanden ist, auch die Massenberechnungen zu prüfen. Von der Aufstellung eigener Pläne soll nur dann Abstand genommen werden, wenn es sich um kleinere oder durch Pläne nur schwer darstellbare Leistungen handelt, wie z. B. kleinere unregelmäßige Bauteile, unregelmäßige Steinwürfe, Pfahlbauten bei Gründungen und Schutzbauten, Einfriedigungen, Flechtwerke, Pflanzungen u. s. w. Derartige Bauten, wie überhaupt kleinere Nebenarbeiten werden auf Grund von Skizzen sofort im Baubuch abgerechnet, wobei an Stelle

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[22/0030] u. zw. ist hierfür in Preußen in erster Instanz der Kreisausschuß (Stadtausschuß), in den einem Landkreis angehörigen Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Bezirksausschuß zuständig; gegen deren Entscheidung ist binnen 14 Tagen Beschwerde an den Handelsminister zulässig (vgl. § 16 und 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und die Vorschriften zur Anlegung von Dampfkesseln im Reichsgesetzblatt 1890, S. 163 u. ff.). Bei Gründung neuer Ansiedlungen darf die Bauerlaubnis zur Errichtung eines Wohnhauses nicht vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung gegeben werden, für die besondere Vorschriften gelten (für Preußen vgl. § 13 bis 20 des Gesetzes vom 10. August 1904, Gesetzsammlung S. 227. In Österreich bestehen keine allgemeinen Rechtssätze über B. Zur Erlassung von Baupolizeivorschriften (Bauordnungen) ist die Gesetzgebung der einzelnen Kronländer zuständig. In den letzten Jahrzehnten wurden fast überall neue Bauordnungen erlassen, die teils für das ganze Kronland, teils nur für einzelne größere Städte gelten (vgl. Bauordnung für Niederösterreich, Bauordnung für die Stadt Wien). Nach dem Gemeindegesetz vom 5. März 1862, Art. 5, gehören die Bau-, Gesundheits- und Feuerpolizei sowie die Handhabung der Bauordnungen und die Erteilung der polizeilichen Baugenehmigung zu dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden. Für die Ausführungen von Bauten auf Bahngelände sind jedoch die Gemeinden nicht zuständig. Für solche Bauten steht die Erteilung der Bau- und Benutzungskonsense ausschließlich dem Eisenbahnministerium zu (s. Baurecht). Literatur: Baltz, Preußisches Baupolizeirecht. 3. Aufl. Berlin 1905. – Bockmann, Die Baupolizei im Gebiete des allgemeinen Landrechts. Berlin 1887. – v. Stengel, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrchtes. 2. Aufl. Tübingen 1911 (Bauwesen). Bd. 1. – Rau, Die Baupolizei. 2. Aufl. Karlsruhe 1894. – Neue Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 28. Mai 1907. Berlin 1907. – Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. Aug. 1897. Berlin 1908. Giese. Baurechnung, rechnerische Darstellung der wirklichen Baukosten. Die B. wird seitens der bauleitenden Organe aufgestellt, einerseits zum Zweck der Ermittlung der Leistungen der Unternehmer, Akkordanten, Lieferanten u. s. w., und des diesen zukommenden Verdienstes, anderseits, um dem Bauherrn, der Gesellschaft oder auch den staatlichen Behörden einen Beleg über die ordnungsmäßige Verwendung der für die betreffenden Bauten ausgeworfenen Mittel zu liefern. Die B. kann sehr einfach und rasch aufgestellt werden, wenn die gesamten Arbeiten und Lieferungen an einen Unternehmer im Pauschalakkord übertragen wurden; sie wird umständlicher, wenn die Ausführung durch einen oder mehrere Unternehmer oder Lieferanten erfolgt oder die B. auf Grund der tatsächlichen Leistungen nach vereinbarten Einzelpreisen aufgestellt werden muß; sie wird am umfangreichsten beim Regiebau sein, wenn nicht allein die Auslagen für Löhne und Baumaterialien, Entschädigungen u. s. w. nachgewiesen, sondern die Kosten auch noch auf die einzelnen Arbeitsgattungen richtig verteilt werden sollen. In die B. dürfen nur Leistungen oder Auslagen aufgenommen werden, die zu den eigentlichen Baukosten (s. d.) gehören, also bei Abrechnung des Neubaues einer ganzen Eisenbahn nur die Kosten der Zentral- und Bauleitung, des Grunderwerbs, der Erdarbeiten, der Einfriedigungen, Kunst-, Tunnel-, Uferschutz-, Straßen- und Wegebauten, des Oberbaues, der Anlagen zur Sicherung des Betriebs, der Ausrüstungsgegenstände und der Betriebsmittel, die Bauzinsen und Betriebsvorauslagen, nicht aber die Kosten für die Geldbeschaffung. Eine solche B. setzt sich aus einer Reihe oft umfangreicher Einzelabrechnungen zusammen, deren Grundlagen die Bau- und Lieferungsverträge mit Anlagen (Preisverzeichnisse, Verdingungshefte, Zeichnungen u. dgl.), Kaufverträge, Aufschreibungen und Aufmessungen bilden. Für die Berechnung der wirklich geleisteten Bauarbeiten sind die wichtigsten Unterlagen die Abrechnungsquerprofile, die Ausführungszeichnungen der Kunstbauten, Hochbauten u. s. w.; hiernach werden die Massenermittlungen und die Baubücher (s. d.) aufgestellt und im Benehmen mit dem Unternehmer oder Lieferanten die einzelnen Arbeiten und Leistungen ermittelt. Diese teils zeichnerischen, teils schriftlichen Unterlagen, deren Richtigkeit von den Unternehmern und Lieferanten anzuerkennen ist, sind der B. beizulegen, damit die Möglichkeit vorhanden ist, auch die Massenberechnungen zu prüfen. Von der Aufstellung eigener Pläne soll nur dann Abstand genommen werden, wenn es sich um kleinere oder durch Pläne nur schwer darstellbare Leistungen handelt, wie z. B. kleinere unregelmäßige Bauteile, unregelmäßige Steinwürfe, Pfahlbauten bei Gründungen und Schutzbauten, Einfriedigungen, Flechtwerke, Pflanzungen u. s. w. Derartige Bauten, wie überhaupt kleinere Nebenarbeiten werden auf Grund von Skizzen sofort im Baubuch abgerechnet, wobei an Stelle

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/30>, abgerufen am 28.05.2024.