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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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in deren Zuständigkeit sonst vermöge ihrer allgemeinen Stellung die Prüfung einzelner Teile der Bahnanlage fallen würde, beschränkt sich auf Mitwirkung und Begutachtung. Nur in Einzelheiten (z. B. Hochbauten, wasserrechtliche, gewerbliche Anlagen) bleiben nach manchen Gesetzen die sonst zuständigen Sonderbehörden neben der Plangenehmigungsstelle selbständig zur Entscheidung berufen.

I. Einfluß öffentlicher Interessen beim Bahnbau. Die Notwendigkeit der Baugenehmigung für jeden Eisenbahnbau gibt den Behörden die Möglichkeit, die aus öffentlichen Rücksichten zu stellenden Anforderungen, soweit dies nicht schon in den Konzessionsbedingungen geschah, anläßlich der Baugenehmigung auch dort näher festzustellen, wo besondere Normen hierüber nicht bestehen und, wie z. B. im preußischen Rechte, nur im allgemeinen die Wahrnehmung öffentlicher Interessen vorgeschrieben ist. (In Preußen ist § 4 des Eisenbahngesetzes, der dem Minister der öffentlichen Arbeiten "die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte vorbehält und ebenso die Konstruktion sowohl der Bahn als auch der anzuwendenden Fahrzeuge an diese Genehmigung bindet", die einzige gesetzliche Regelung der Verhältnisse des Eisenbahnbaues zu den übrigen polizeilichen Interessen, besondere Gesetzesnormen fehlen hierüber gänzlich; der Schwerpunkt des B. liegt daher gänzlich in der Handhabung dieses Genehmigungsrechtes durch den Minister).

Die Abwägung widerstreitender Interessen gegeneinander und die Unterordnung der minder wichtigen Rücksichten unter wichtigere öffentliche Zwecke ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen gegeben sind, eine Aufgabe des freien Ermessens der Behörden (vgl. Erl. d. preuß. Min. d. öff. Arbeiten, betr. Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten zwischen Eisenbahn- und Ortspolizeibehörden bei Wahrung öffentlicher Interessen vom 18. Nov. 1897 und 3. Dez. 1902).

Diese für das Eisenbahnbauverfahren kennzeichnende Vereinigung der staatlichen Einwirkung auf die Anlage der Bahn in einer Hand kehrt in der Gesetzgebung der verschiedensten Staaten wieder.

1. In erster Reihe stehen beim Bau der Eisenbahn die öffentlichen Verkehrsinteressen, welche die größtmögliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eisenbahn bei weitestgehender Betriebssicherheit fordern.

Hierüber sind eingehende Vorschriften in Verordnungen und Normalien gegeben und bestehen in einzelnen Punkten (Spurweite der Bahngleise, Bauart des rollenden Materials u. s. w.) internationale Vereinbarungen (Berner Übereinkommen über die technische Einheit der Eisenbahnen vom 15. Mai 1886).

Die notwendige Einheitlichkeit des Bahnnetzes erfordert insbesondere, daß, abgesehen von kleinen, örtlichen Bedürfnissen dienenden Bahnen oder Schleppgleisen, die einzelnen Eisenbahnen untereinander in einer den Obergang der Fahrzeuge ermöglichenden Verbindung stehen. Bei Anlage einer neuen Bahn muß demnach für den Anschluß an die bestehenden Bahnen Sorge getragen werden. Der neuen Eisenbahn können die hierzu erforderlichen Maßnahmen bereits im allgemeinen durch die Konzessionsurkunde und dann im einzelnen als Bedingungen des Baukonsenses auferlegt werden. Bestehenden Eisenbahnen ist, unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Konzessionsurkunden, die häufig die Bedingungen des Anschlusses, insbesondere von Lokalbahnen regeln, die Gestattung des Anschlusses zur Pflicht gemacht (vgl. z. B. Art. 41, Abs. 2, der deutschen Reichsverfassung; § 45 des preuß. Eis.-Ges.; § 10g des österr. Eis.-Konz.-Ges.; Art. 30 des Schweiz. Eis.-Ges.; Art. 61 des franz. Cahier des charges).

2. Einfluß militärischer Interessen auf den Eisenbahnbau. Militärische Interessen können durch den Bau von Eisenbahnen gestört und gefördert werden.

a) Positive Bestimmungen für den ersteren Fall sind gegeben durch die Vorschriften über Bauten im Festungsbereich und in der Nähe von militärischen Pulvermagazinen (Deutsch. Reichsges. vom 21. Dez. 1871; Ost. Direktiven über Bauten im Festungsrayon vom 21. Dez. 1859, in der Nähe von Pulvermagazinen vom 28. April 1848 und 7. Juli 1876).

b) Im übrigen ist regelrecht die Geltendmachung militärischer Interessen in den Gesetzen nur im allgemeinen vorgeschrieben (Art. 41 und 47 der deutschen Reichsverf.), im besonderen aber auf die Berücksichtigung in den Bedingungen der Konzessionserteilung oder des Baukonsenses angewiesen. Zu diesem Zwecke ist überall der Militärverwaltung die Teilnahme an den behördlichen Verhandlungen und die Mitwirkung bei der Verleihung von Eisenbahnkonzessionen sowie bei der Erteilung des Baukonsenses gesichert.

3. Einfluß wegepolizeilicher Interessen. Die Eisenbahnanlage wirkt auf die öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege u. s. w.) in verschiedener Weise zurück; sie macht die Herstellung neuer Plätze und Wege notwendig;

in deren Zuständigkeit sonst vermöge ihrer allgemeinen Stellung die Prüfung einzelner Teile der Bahnanlage fallen würde, beschränkt sich auf Mitwirkung und Begutachtung. Nur in Einzelheiten (z. B. Hochbauten, wasserrechtliche, gewerbliche Anlagen) bleiben nach manchen Gesetzen die sonst zuständigen Sonderbehörden neben der Plangenehmigungsstelle selbständig zur Entscheidung berufen.

I. Einfluß öffentlicher Interessen beim Bahnbau. Die Notwendigkeit der Baugenehmigung für jeden Eisenbahnbau gibt den Behörden die Möglichkeit, die aus öffentlichen Rücksichten zu stellenden Anforderungen, soweit dies nicht schon in den Konzessionsbedingungen geschah, anläßlich der Baugenehmigung auch dort näher festzustellen, wo besondere Normen hierüber nicht bestehen und, wie z. B. im preußischen Rechte, nur im allgemeinen die Wahrnehmung öffentlicher Interessen vorgeschrieben ist. (In Preußen ist § 4 des Eisenbahngesetzes, der dem Minister der öffentlichen Arbeiten „die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte vorbehält und ebenso die Konstruktion sowohl der Bahn als auch der anzuwendenden Fahrzeuge an diese Genehmigung bindet“, die einzige gesetzliche Regelung der Verhältnisse des Eisenbahnbaues zu den übrigen polizeilichen Interessen, besondere Gesetzesnormen fehlen hierüber gänzlich; der Schwerpunkt des B. liegt daher gänzlich in der Handhabung dieses Genehmigungsrechtes durch den Minister).

Die Abwägung widerstreitender Interessen gegeneinander und die Unterordnung der minder wichtigen Rücksichten unter wichtigere öffentliche Zwecke ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen gegeben sind, eine Aufgabe des freien Ermessens der Behörden (vgl. Erl. d. preuß. Min. d. öff. Arbeiten, betr. Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten zwischen Eisenbahn- und Ortspolizeibehörden bei Wahrung öffentlicher Interessen vom 18. Nov. 1897 und 3. Dez. 1902).

Diese für das Eisenbahnbauverfahren kennzeichnende Vereinigung der staatlichen Einwirkung auf die Anlage der Bahn in einer Hand kehrt in der Gesetzgebung der verschiedensten Staaten wieder.

1. In erster Reihe stehen beim Bau der Eisenbahn die öffentlichen Verkehrsinteressen, welche die größtmögliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eisenbahn bei weitestgehender Betriebssicherheit fordern.

Hierüber sind eingehende Vorschriften in Verordnungen und Normalien gegeben und bestehen in einzelnen Punkten (Spurweite der Bahngleise, Bauart des rollenden Materials u. s. w.) internationale Vereinbarungen (Berner Übereinkommen über die technische Einheit der Eisenbahnen vom 15. Mai 1886).

Die notwendige Einheitlichkeit des Bahnnetzes erfordert insbesondere, daß, abgesehen von kleinen, örtlichen Bedürfnissen dienenden Bahnen oder Schleppgleisen, die einzelnen Eisenbahnen untereinander in einer den Obergang der Fahrzeuge ermöglichenden Verbindung stehen. Bei Anlage einer neuen Bahn muß demnach für den Anschluß an die bestehenden Bahnen Sorge getragen werden. Der neuen Eisenbahn können die hierzu erforderlichen Maßnahmen bereits im allgemeinen durch die Konzessionsurkunde und dann im einzelnen als Bedingungen des Baukonsenses auferlegt werden. Bestehenden Eisenbahnen ist, unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Konzessionsurkunden, die häufig die Bedingungen des Anschlusses, insbesondere von Lokalbahnen regeln, die Gestattung des Anschlusses zur Pflicht gemacht (vgl. z. B. Art. 41, Abs. 2, der deutschen Reichsverfassung; § 45 des preuß. Eis.-Ges.; § 10g des österr. Eis.-Konz.-Ges.; Art. 30 des Schweiz. Eis.-Ges.; Art. 61 des franz. Cahier des charges).

2. Einfluß militärischer Interessen auf den Eisenbahnbau. Militärische Interessen können durch den Bau von Eisenbahnen gestört und gefördert werden.

a) Positive Bestimmungen für den ersteren Fall sind gegeben durch die Vorschriften über Bauten im Festungsbereich und in der Nähe von militärischen Pulvermagazinen (Deutsch. Reichsges. vom 21. Dez. 1871; Ost. Direktiven über Bauten im Festungsrayon vom 21. Dez. 1859, in der Nähe von Pulvermagazinen vom 28. April 1848 und 7. Juli 1876).

b) Im übrigen ist regelrecht die Geltendmachung militärischer Interessen in den Gesetzen nur im allgemeinen vorgeschrieben (Art. 41 und 47 der deutschen Reichsverf.), im besonderen aber auf die Berücksichtigung in den Bedingungen der Konzessionserteilung oder des Baukonsenses angewiesen. Zu diesem Zwecke ist überall der Militärverwaltung die Teilnahme an den behördlichen Verhandlungen und die Mitwirkung bei der Verleihung von Eisenbahnkonzessionen sowie bei der Erteilung des Baukonsenses gesichert.

3. Einfluß wegepolizeilicher Interessen. Die Eisenbahnanlage wirkt auf die öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege u. s. w.) in verschiedener Weise zurück; sie macht die Herstellung neuer Plätze und Wege notwendig;

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[24/0032] in deren Zuständigkeit sonst vermöge ihrer allgemeinen Stellung die Prüfung einzelner Teile der Bahnanlage fallen würde, beschränkt sich auf Mitwirkung und Begutachtung. Nur in Einzelheiten (z. B. Hochbauten, wasserrechtliche, gewerbliche Anlagen) bleiben nach manchen Gesetzen die sonst zuständigen Sonderbehörden neben der Plangenehmigungsstelle selbständig zur Entscheidung berufen. I. Einfluß öffentlicher Interessen beim Bahnbau. Die Notwendigkeit der Baugenehmigung für jeden Eisenbahnbau gibt den Behörden die Möglichkeit, die aus öffentlichen Rücksichten zu stellenden Anforderungen, soweit dies nicht schon in den Konzessionsbedingungen geschah, anläßlich der Baugenehmigung auch dort näher festzustellen, wo besondere Normen hierüber nicht bestehen und, wie z. B. im preußischen Rechte, nur im allgemeinen die Wahrnehmung öffentlicher Interessen vorgeschrieben ist. (In Preußen ist § 4 des Eisenbahngesetzes, der dem Minister der öffentlichen Arbeiten „die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte vorbehält und ebenso die Konstruktion sowohl der Bahn als auch der anzuwendenden Fahrzeuge an diese Genehmigung bindet“, die einzige gesetzliche Regelung der Verhältnisse des Eisenbahnbaues zu den übrigen polizeilichen Interessen, besondere Gesetzesnormen fehlen hierüber gänzlich; der Schwerpunkt des B. liegt daher gänzlich in der Handhabung dieses Genehmigungsrechtes durch den Minister). Die Abwägung widerstreitender Interessen gegeneinander und die Unterordnung der minder wichtigen Rücksichten unter wichtigere öffentliche Zwecke ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen gegeben sind, eine Aufgabe des freien Ermessens der Behörden (vgl. Erl. d. preuß. Min. d. öff. Arbeiten, betr. Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten zwischen Eisenbahn- und Ortspolizeibehörden bei Wahrung öffentlicher Interessen vom 18. Nov. 1897 und 3. Dez. 1902). Diese für das Eisenbahnbauverfahren kennzeichnende Vereinigung der staatlichen Einwirkung auf die Anlage der Bahn in einer Hand kehrt in der Gesetzgebung der verschiedensten Staaten wieder. 1. In erster Reihe stehen beim Bau der Eisenbahn die öffentlichen Verkehrsinteressen, welche die größtmögliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eisenbahn bei weitestgehender Betriebssicherheit fordern. Hierüber sind eingehende Vorschriften in Verordnungen und Normalien gegeben und bestehen in einzelnen Punkten (Spurweite der Bahngleise, Bauart des rollenden Materials u. s. w.) internationale Vereinbarungen (Berner Übereinkommen über die technische Einheit der Eisenbahnen vom 15. Mai 1886). Die notwendige Einheitlichkeit des Bahnnetzes erfordert insbesondere, daß, abgesehen von kleinen, örtlichen Bedürfnissen dienenden Bahnen oder Schleppgleisen, die einzelnen Eisenbahnen untereinander in einer den Obergang der Fahrzeuge ermöglichenden Verbindung stehen. Bei Anlage einer neuen Bahn muß demnach für den Anschluß an die bestehenden Bahnen Sorge getragen werden. Der neuen Eisenbahn können die hierzu erforderlichen Maßnahmen bereits im allgemeinen durch die Konzessionsurkunde und dann im einzelnen als Bedingungen des Baukonsenses auferlegt werden. Bestehenden Eisenbahnen ist, unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Konzessionsurkunden, die häufig die Bedingungen des Anschlusses, insbesondere von Lokalbahnen regeln, die Gestattung des Anschlusses zur Pflicht gemacht (vgl. z. B. Art. 41, Abs. 2, der deutschen Reichsverfassung; § 45 des preuß. Eis.-Ges.; § 10g des österr. Eis.-Konz.-Ges.; Art. 30 des Schweiz. Eis.-Ges.; Art. 61 des franz. Cahier des charges). 2. Einfluß militärischer Interessen auf den Eisenbahnbau. Militärische Interessen können durch den Bau von Eisenbahnen gestört und gefördert werden. a) Positive Bestimmungen für den ersteren Fall sind gegeben durch die Vorschriften über Bauten im Festungsbereich und in der Nähe von militärischen Pulvermagazinen (Deutsch. Reichsges. vom 21. Dez. 1871; Ost. Direktiven über Bauten im Festungsrayon vom 21. Dez. 1859, in der Nähe von Pulvermagazinen vom 28. April 1848 und 7. Juli 1876). b) Im übrigen ist regelrecht die Geltendmachung militärischer Interessen in den Gesetzen nur im allgemeinen vorgeschrieben (Art. 41 und 47 der deutschen Reichsverf.), im besonderen aber auf die Berücksichtigung in den Bedingungen der Konzessionserteilung oder des Baukonsenses angewiesen. Zu diesem Zwecke ist überall der Militärverwaltung die Teilnahme an den behördlichen Verhandlungen und die Mitwirkung bei der Verleihung von Eisenbahnkonzessionen sowie bei der Erteilung des Baukonsenses gesichert. 3. Einfluß wegepolizeilicher Interessen. Die Eisenbahnanlage wirkt auf die öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege u. s. w.) in verschiedener Weise zurück; sie macht die Herstellung neuer Plätze und Wege notwendig;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/32>, abgerufen am 29.05.2024.