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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Hinsichtlich der Vorlage der Entwürfe ist folgender Vorgang vorgeschrieben:

Die Vorlage des endgültigen Entwurfes hat wenigstens fünf Wochen, wenn jedoch umfassende Änderungen beantragt werden, oder wenn es sich um den F. einer neu zu eröffnenden Bahn handelt, mindestens sechs Wochen, bevor er in Wirksamkeit treten soll, an das Eisenbahnministerium zu erfolgen. Da die Veröffentlichung eines neuen F. erst nach dessen Genehmigung zulässig ist, so hat im Falle schwieriger Verhältnisse die Vorlage noch vor den oben bezeichneten Fristen zu geschehen, da sonst der Einführungstermin nötigenfalls verschoben werden müßte.

Handelt es sich lediglich um die Einlegung neuer Lokalzüge oder um die tägliche oder periodische Einleitung im F. bereits vorgesehener personenführender Züge, so hat die Anzeige an das Eisenbahnministerium und an das Postkursbureau des Handelsministeriums mindestens acht Tage, bei Auflassung bestehender Züge ohne sonstige Änderung des F., falls diese Züge zur Postbeförderung benutzt werden, vier Wochen und sonst drei Wochen, bevor diese Maßnahme in Wirksamkeit treten soll, zu geschehen.

Grundsätzlich hat die Einführung des Sommerfahrplanes mit 1. Mai, die des Winterfahrplanes mit 1. Oktober zu erfolgen. Ist für diese Fristen eine Änderung des F. nicht in Aussicht genommen, so ist hievon dem Eisenbahnministerium, dem Eisenbahnbureau des k. u. k. Generalstabes, dem Postkursbureau des Handelsministeriums und den Post- und Telegraphendirektionen fünf Wochen vor dem 1. Mai oder vor dem 1. Oktober Anzeige zu erstatten. Zu anderen Zeiten notwendig werdende Fahrplanänderungen sind in der Regel nur mit dem 1. oder 15. eines Monats in Wirksamkeit zu setzen. Abweichungen hiervon sollen nur in Ausnahmefällen eintreten.

Für Ungarn bestehen die gleichen vom kgl. Handelsministerium erlassenen Vorschriften.

Bei den belgischen Staatsbahnen werden die F. der Personen- und Güterzüge von der Generaldirektion (Administration centrale) nach den hierüber bestehenden Vorschriften festgesetzt.

In Frankreich bestehen betreffs des Fahrplanwesens nur für die "Chemins de fer d'interet general" besondere Vorschriften. Sie sind in der Verordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 7. Juli 1884 enthalten. Danach ist den Verwaltungen aufgetragen, ihre Fahrplanentwürfe der technischen und kommerziellen Kontrolle sowie der "Administration superieure" einen Monat vor dem Gültigkeitstermin wegen Einholung der Genehmigung des Ministers vorzulegen.

Nach Art. 43 der Verordnung (Ordonnance) vom Jahre 1846 (1901) steht die Genehmigung der F. dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu. Dieser hat das Recht, Änderungen und Ergänzungen der F. vorzuschreiben, die sich aus dem Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs oder des öffentlichen Bedürfnisses als nötig erweisen. Beschränkungen dieser Befugnis ergeben sich aus den Konventionen mit den Gesellschaften. (U. a. sind den Gesellschaften rücksichtlich der neuen Linien solche Beschränkungen zugestanden worden, falls die Einnahme nicht eine bestimmte Mindesthöhe erreicht.)

Für die Chemins de fer d'interet local hat der Präfekt auf Grund der Gutachten der "Fonctionnaires du controle" über die Fahrplanentwürfe zu entscheiden. Unter dem 29. Juli 1907 wurden Bestimmungen über die Anhörung der Departements, Behörden und sonstigen lokalen Körperschaften über neue F. getroffen.

Italien. Die F. der Personenzüge werden von der Generaldirektion der Staatsbahnen aufgestellt und vom Verwaltungsrat genehmigt (Art. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 1907). Den Bezirksdirektionen steht nur das Recht der Antragstellung zur Verbesserung der F. zu (Art. 12, Ziffer 9, des Gesetzes vom 7. Juli 1907).

Niederlande. Nach Art. 99 des Allgemeinen Reglements für den Dienst auf Eisenbahnen (kaiserl. Erlaß vom 26. Juni 1903) werden die F. für Hauptbahnstrecken und die geringste Zahl der täglichen Züge vom Minister für Wasserbau, Handel und Industrie festgesetzt. Die Fahrplanentwürfe (Aushang- und bildliche Fahrpläne) für Personenzüge müssen mindestens 21/2 Monate vor der Einführung dem Ministerium zur Genehmigung eingesendet werden, die Fahrplanentwürfe für Güterzüge baldmöglichst.

Schweiz. Die Fahrplanentwürfe sind innerhalb bestimmter Frist und in festgesetzter Zahl (auch in graphischen Darstellungen) gleichzeitig dem Eisenbahndepartement, den Regierungen der betreffenden Kantone sowie der Oberpostdirektion einzusenden. Sie müssen die mit den Nachbarbahnen vereinbarten Anschlüsse enthalten und ist ihnen auch ein Bericht beizugeben, der die wesentlichen Änderungen hervorhebt und begründet.

Diejenigen Verwaltungen, auf deren Linien eine Zollrevision stattfindet, haben dem Zolldepartement die Fahrplanentwürfe einzusenden, in denen, wenn möglich, die anschließenden ausländischen Kurse angegeben sein sollen.

Die Kantonsregierungen, das Zolldepartement und die Oberpostdirektion übersenden ihre schriftlichen Abänderungsanträge an die Bahnverwaltungen und auch eine Abschrift der Anträge dem Eisenbahndepartement. Wenn sich eine Behörde innerhalb der festgesetzten Frist nicht äußert, so wird dies als Zustimmung angesehen.

Das Eisenbahndepartement beruft hierauf zur weiteren Verhandlung über die Fahrplanentwürfe Konferenzen ein, zu denen die Bahnverwaltungen, die Kantonsregierungen, das Zolldepartement und die Oberpostdirektion beigezogen werden. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Eisenbahndepartement. Gegen dessen Verfügungen steht den genannten Behörden binnen 3 Tagen die Berufung an den Bundesrat offen.

Nach Erledigung der Anstände, jedenfalls vor Ende März, bzw. August, haben die Verwaltungen dem Eisenbahndepartement (technische Abteilung), der Oberpostdirektion, den beteiligten Kreispostdirektionen und Kantonsregierungen und allenfalls dem Zolldepartement Abzüge des endgültigen Fahrplanentwurfes zuzustellen. Jene Verwaltungen, die keine Änderungen vornehmen, haben dem Eisenbahndepartement zu melden, daß der erste Entwurf als

Hinsichtlich der Vorlage der Entwürfe ist folgender Vorgang vorgeschrieben:

Die Vorlage des endgültigen Entwurfes hat wenigstens fünf Wochen, wenn jedoch umfassende Änderungen beantragt werden, oder wenn es sich um den F. einer neu zu eröffnenden Bahn handelt, mindestens sechs Wochen, bevor er in Wirksamkeit treten soll, an das Eisenbahnministerium zu erfolgen. Da die Veröffentlichung eines neuen F. erst nach dessen Genehmigung zulässig ist, so hat im Falle schwieriger Verhältnisse die Vorlage noch vor den oben bezeichneten Fristen zu geschehen, da sonst der Einführungstermin nötigenfalls verschoben werden müßte.

Handelt es sich lediglich um die Einlegung neuer Lokalzüge oder um die tägliche oder periodische Einleitung im F. bereits vorgesehener personenführender Züge, so hat die Anzeige an das Eisenbahnministerium und an das Postkursbureau des Handelsministeriums mindestens acht Tage, bei Auflassung bestehender Züge ohne sonstige Änderung des F., falls diese Züge zur Postbeförderung benutzt werden, vier Wochen und sonst drei Wochen, bevor diese Maßnahme in Wirksamkeit treten soll, zu geschehen.

Grundsätzlich hat die Einführung des Sommerfahrplanes mit 1. Mai, die des Winterfahrplanes mit 1. Oktober zu erfolgen. Ist für diese Fristen eine Änderung des F. nicht in Aussicht genommen, so ist hievon dem Eisenbahnministerium, dem Eisenbahnbureau des k. u. k. Generalstabes, dem Postkursbureau des Handelsministeriums und den Post- und Telegraphendirektionen fünf Wochen vor dem 1. Mai oder vor dem 1. Oktober Anzeige zu erstatten. Zu anderen Zeiten notwendig werdende Fahrplanänderungen sind in der Regel nur mit dem 1. oder 15. eines Monats in Wirksamkeit zu setzen. Abweichungen hiervon sollen nur in Ausnahmefällen eintreten.

Für Ungarn bestehen die gleichen vom kgl. Handelsministerium erlassenen Vorschriften.

Bei den belgischen Staatsbahnen werden die F. der Personen- und Güterzüge von der Generaldirektion (Administration centrale) nach den hierüber bestehenden Vorschriften festgesetzt.

In Frankreich bestehen betreffs des Fahrplanwesens nur für die „Chemins de fer d'intérêt général“ besondere Vorschriften. Sie sind in der Verordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 7. Juli 1884 enthalten. Danach ist den Verwaltungen aufgetragen, ihre Fahrplanentwürfe der technischen und kommerziellen Kontrolle sowie der „Administration supérieure“ einen Monat vor dem Gültigkeitstermin wegen Einholung der Genehmigung des Ministers vorzulegen.

Nach Art. 43 der Verordnung (Ordonnance) vom Jahre 1846 (1901) steht die Genehmigung der F. dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu. Dieser hat das Recht, Änderungen und Ergänzungen der F. vorzuschreiben, die sich aus dem Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs oder des öffentlichen Bedürfnisses als nötig erweisen. Beschränkungen dieser Befugnis ergeben sich aus den Konventionen mit den Gesellschaften. (U. a. sind den Gesellschaften rücksichtlich der neuen Linien solche Beschränkungen zugestanden worden, falls die Einnahme nicht eine bestimmte Mindesthöhe erreicht.)

Für die Chemins de fer d'intérêt local hat der Präfekt auf Grund der Gutachten der „Fonctionnaires du contrôle“ über die Fahrplanentwürfe zu entscheiden. Unter dem 29. Juli 1907 wurden Bestimmungen über die Anhörung der Departements, Behörden und sonstigen lokalen Körperschaften über neue F. getroffen.

Italien. Die F. der Personenzüge werden von der Generaldirektion der Staatsbahnen aufgestellt und vom Verwaltungsrat genehmigt (Art. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 1907). Den Bezirksdirektionen steht nur das Recht der Antragstellung zur Verbesserung der F. zu (Art. 12, Ziffer 9, des Gesetzes vom 7. Juli 1907).

Niederlande. Nach Art. 99 des Allgemeinen Reglements für den Dienst auf Eisenbahnen (kaiserl. Erlaß vom 26. Juni 1903) werden die F. für Hauptbahnstrecken und die geringste Zahl der täglichen Züge vom Minister für Wasserbau, Handel und Industrie festgesetzt. Die Fahrplanentwürfe (Aushang- und bildliche Fahrpläne) für Personenzüge müssen mindestens 21/2 Monate vor der Einführung dem Ministerium zur Genehmigung eingesendet werden, die Fahrplanentwürfe für Güterzüge baldmöglichst.

Schweiz. Die Fahrplanentwürfe sind innerhalb bestimmter Frist und in festgesetzter Zahl (auch in graphischen Darstellungen) gleichzeitig dem Eisenbahndepartement, den Regierungen der betreffenden Kantone sowie der Oberpostdirektion einzusenden. Sie müssen die mit den Nachbarbahnen vereinbarten Anschlüsse enthalten und ist ihnen auch ein Bericht beizugeben, der die wesentlichen Änderungen hervorhebt und begründet.

Diejenigen Verwaltungen, auf deren Linien eine Zollrevision stattfindet, haben dem Zolldepartement die Fahrplanentwürfe einzusenden, in denen, wenn möglich, die anschließenden ausländischen Kurse angegeben sein sollen.

Die Kantonsregierungen, das Zolldepartement und die Oberpostdirektion übersenden ihre schriftlichen Abänderungsanträge an die Bahnverwaltungen und auch eine Abschrift der Anträge dem Eisenbahndepartement. Wenn sich eine Behörde innerhalb der festgesetzten Frist nicht äußert, so wird dies als Zustimmung angesehen.

Das Eisenbahndepartement beruft hierauf zur weiteren Verhandlung über die Fahrplanentwürfe Konferenzen ein, zu denen die Bahnverwaltungen, die Kantonsregierungen, das Zolldepartement und die Oberpostdirektion beigezogen werden. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Eisenbahndepartement. Gegen dessen Verfügungen steht den genannten Behörden binnen 3 Tagen die Berufung an den Bundesrat offen.

Nach Erledigung der Anstände, jedenfalls vor Ende März, bzw. August, haben die Verwaltungen dem Eisenbahndepartement (technische Abteilung), der Oberpostdirektion, den beteiligten Kreispostdirektionen und Kantonsregierungen und allenfalls dem Zolldepartement Abzüge des endgültigen Fahrplanentwurfes zuzustellen. Jene Verwaltungen, die keine Änderungen vornehmen, haben dem Eisenbahndepartement zu melden, daß der erste Entwurf als

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[17/0025] Hinsichtlich der Vorlage der Entwürfe ist folgender Vorgang vorgeschrieben: Die Vorlage des endgültigen Entwurfes hat wenigstens fünf Wochen, wenn jedoch umfassende Änderungen beantragt werden, oder wenn es sich um den F. einer neu zu eröffnenden Bahn handelt, mindestens sechs Wochen, bevor er in Wirksamkeit treten soll, an das Eisenbahnministerium zu erfolgen. Da die Veröffentlichung eines neuen F. erst nach dessen Genehmigung zulässig ist, so hat im Falle schwieriger Verhältnisse die Vorlage noch vor den oben bezeichneten Fristen zu geschehen, da sonst der Einführungstermin nötigenfalls verschoben werden müßte. 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Zu anderen Zeiten notwendig werdende Fahrplanänderungen sind in der Regel nur mit dem 1. oder 15. eines Monats in Wirksamkeit zu setzen. Abweichungen hiervon sollen nur in Ausnahmefällen eintreten. Für Ungarn bestehen die gleichen vom kgl. Handelsministerium erlassenen Vorschriften. Bei den belgischen Staatsbahnen werden die F. der Personen- und Güterzüge von der Generaldirektion (Administration centrale) nach den hierüber bestehenden Vorschriften festgesetzt. In Frankreich bestehen betreffs des Fahrplanwesens nur für die „Chemins de fer d'intérêt général“ besondere Vorschriften. Sie sind in der Verordnung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 7. Juli 1884 enthalten. Danach ist den Verwaltungen aufgetragen, ihre Fahrplanentwürfe der technischen und kommerziellen Kontrolle sowie der „Administration supérieure“ einen Monat vor dem Gültigkeitstermin wegen Einholung der Genehmigung des Ministers vorzulegen. Nach Art. 43 der Verordnung (Ordonnance) vom Jahre 1846 (1901) steht die Genehmigung der F. dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu. Dieser hat das Recht, Änderungen und Ergänzungen der F. vorzuschreiben, die sich aus dem Gesichtspunkte der Sicherheit des Verkehrs oder des öffentlichen Bedürfnisses als nötig erweisen. Beschränkungen dieser Befugnis ergeben sich aus den Konventionen mit den Gesellschaften. (U. a. sind den Gesellschaften rücksichtlich der neuen Linien solche Beschränkungen zugestanden worden, falls die Einnahme nicht eine bestimmte Mindesthöhe erreicht.) Für die Chemins de fer d'intérêt local hat der Präfekt auf Grund der Gutachten der „Fonctionnaires du contrôle“ über die Fahrplanentwürfe zu entscheiden. Unter dem 29. Juli 1907 wurden Bestimmungen über die Anhörung der Departements, Behörden und sonstigen lokalen Körperschaften über neue F. getroffen. Italien. Die F. der Personenzüge werden von der Generaldirektion der Staatsbahnen aufgestellt und vom Verwaltungsrat genehmigt (Art. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 1907). Den Bezirksdirektionen steht nur das Recht der Antragstellung zur Verbesserung der F. zu (Art. 12, Ziffer 9, des Gesetzes vom 7. Juli 1907). Niederlande. Nach Art. 99 des Allgemeinen Reglements für den Dienst auf Eisenbahnen (kaiserl. Erlaß vom 26. Juni 1903) werden die F. für Hauptbahnstrecken und die geringste Zahl der täglichen Züge vom Minister für Wasserbau, Handel und Industrie festgesetzt. Die Fahrplanentwürfe (Aushang- und bildliche Fahrpläne) für Personenzüge müssen mindestens 21/2 Monate vor der Einführung dem Ministerium zur Genehmigung eingesendet werden, die Fahrplanentwürfe für Güterzüge baldmöglichst. Schweiz. Die Fahrplanentwürfe sind innerhalb bestimmter Frist und in festgesetzter Zahl (auch in graphischen Darstellungen) gleichzeitig dem Eisenbahndepartement, den Regierungen der betreffenden Kantone sowie der Oberpostdirektion einzusenden. Sie müssen die mit den Nachbarbahnen vereinbarten Anschlüsse enthalten und ist ihnen auch ein Bericht beizugeben, der die wesentlichen Änderungen hervorhebt und begründet. Diejenigen Verwaltungen, auf deren Linien eine Zollrevision stattfindet, haben dem Zolldepartement die Fahrplanentwürfe einzusenden, in denen, wenn möglich, die anschließenden ausländischen Kurse angegeben sein sollen. Die Kantonsregierungen, das Zolldepartement und die Oberpostdirektion übersenden ihre schriftlichen Abänderungsanträge an die Bahnverwaltungen und auch eine Abschrift der Anträge dem Eisenbahndepartement. Wenn sich eine Behörde innerhalb der festgesetzten Frist nicht äußert, so wird dies als Zustimmung angesehen. Das Eisenbahndepartement beruft hierauf zur weiteren Verhandlung über die Fahrplanentwürfe Konferenzen ein, zu denen die Bahnverwaltungen, die Kantonsregierungen, das Zolldepartement und die Oberpostdirektion beigezogen werden. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Eisenbahndepartement. Gegen dessen Verfügungen steht den genannten Behörden binnen 3 Tagen die Berufung an den Bundesrat offen. Nach Erledigung der Anstände, jedenfalls vor Ende März, bzw. August, haben die Verwaltungen dem Eisenbahndepartement (technische Abteilung), der Oberpostdirektion, den beteiligten Kreispostdirektionen und Kantonsregierungen und allenfalls dem Zolldepartement Abzüge des endgültigen Fahrplanentwurfes zuzustellen. Jene Verwaltungen, die keine Änderungen vornehmen, haben dem Eisenbahndepartement zu melden, daß der erste Entwurf als

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/25>, abgerufen am 08.06.2024.